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Leitsatz

XII ZB 200/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220622BXIIZB200
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220622BXIIZB200.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 200/21 vom 22. Juni 2022 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3, 278 Abs. 1 Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrens- fehlerhaft nur vor Erstattung des der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senats- beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385). BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 200/21 - LG Koblenz AG Linz am Rhein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Be- teiligten zu 3 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landge- richts Koblenz vom 25. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die 1938 geborene Betroffene leidet nach den Feststellungen des Land- gerichts an fortgeschrittener Demenz. Die Betroffene erteilte den Beteiligten zu 2 und 3, ihrer Tochter und ihrem Sohn, eine umfassende Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 2 will von der Voll- macht keinen Gebrauch machen und hat die Einrichtung einer Betreuung ange- regt. Der Beteiligte zu 3 hält eine Betreuung nicht für erforderlich. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Betroffenen und Einholung eines im Anschluss an die Anhörung erstellten Sachverständigengutachtens die Betei- ligte zu 1, eine Rechtsanwältin, zur Betreuerin bestellt. Deren Aufgabenkreis hat das Amtsgericht auf die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber 1 2 3 - 3 - dem Beteiligten zu 3 als Bevollmächtigten bezüglich der Aufgabenbereiche Ge- sundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht/Unterbringung sowie den Wi- derruf der dem Beteiligten zu 3 insoweit erteilten Vorsorgevollmacht festgelegt. Das Landgericht hat die dagegen eingelegten Beschwerden der Be- troffenen und des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Dagegen richten sich deren Rechtsbeschwerden, mit denen sie die Aufhebung der Betreuungsanordnung er- reichen wollen. II. Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Rechtsbeschwerden rügen zu Recht, dass der angefochtene Be- schluss verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Landgericht hat entschieden, ohne die Betroffene erneut anzuhören. Da jedoch die Anhörung in erster Instanz fehlerhaft war, hätte diese in der Beschwerdeinstanz wiederholt werden müssen. a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerde- gericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneu- ten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechts- zug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385 Rn. 18 mwN). 4 5 6 7 - 4 - b) Das Amtsgericht hat bei seiner Anhörung zwingende Verfahrensvor- schriften verletzt, weil das Sachverständigengutachten erst im Anschluss an die Anhörung erstattet worden ist und somit nicht Gegenstand der Anhörung war. Die Betroffene hatte damit nicht die Möglichkeit, sich vor ihrer Anhörung mit dem schriftlichen Gutachten auseinanderzusetzen und entsprechende Einwendungen vorzubringen. Der Hinweis des Landgerichts auf die von ihm angenommene De- menz der Betroffenen als fortschreitendes Krankheitsbild setzt das Beweisergeb- nis, das erst nach fehlerfreier Anhörung festzustellen ist, in unzulässiger Weise voraus. 2. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). 8 9 - 5 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Linz am Rhein, Entscheidung vom 01.09.2020 - 5 XVII 136/20 - LG Koblenz, Entscheidung vom 25.03.2021 - 2 T 647/20 - 10