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Entscheidung

XII ZB 94/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:251023BXIIZB94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:251023BXIIZB94.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 94/23 vom 25. Oktober 2023 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 2. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Verlängerung einer Betreuung für den heute 72jährigen Betroffenen. Das Amtsgericht hat ein ärztliches Gutachten der Sachverständigen G. eingeholt, einen Verfahrenspfleger bestellt und den Betroffenen persönlich ange- 1 2 - 3 - hört. Nach der Anhörung hat die Sachverständige eine ergänzende Stellung- nahme abgegeben. Das Amtsgericht hat die unter anderem mit den Aufgaben- bereichen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung be- stehende Betreuung verlängert und die Überprüfungsfrist auf den 20. April 2023 bestimmt. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Abhilfeverfah- ren hat das Amtsgericht den Betroffenen wiederum angehört, anschließend ein Gutachten der Sachverständigen Dr. C. eingeholt und sodann den Betroffenen erneut angehört. Es hat der Beschwerde schließlich nicht abgeholfen. Das Land- gericht hat die Beschwerde ohne erneute Anhörung des Betroffenen zurückge- wiesen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Auf- hebung der Betreuung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Be- schwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von ei- ner erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach stän- diger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten 3 4 5 6 - 4 - Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 200/21 - MDR 2022, 1110 Rn. 7 mwN). Wird in einem Betreuungsverfahren eine nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, darf das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen An- hörung des Betroffenen absehen (Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135 Rn. 14). Das gilt ebenfalls im Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung, wenn in diesem - wie regelmäßig - nach § 295 Abs. 1 Satz 1 iVm § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine persönliche Anhörung erfor- derlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 424/21 - FamRZ 2022, 816 Rn. 15). b) Nach diesen Maßstäben hätte das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen dürfen. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Betroffenen eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen G. eingeholt und diese für seine Entschei- dung verwertet, ohne den Betroffenen erneut anzuhören. Eine Nachholung der Anhörung im Abhilfeverfahren war nicht zulässig. Das Beschwerdegericht hatte mithin die persönliche Anhörung schon aus diesem Grund nachzuholen. Im Üb- rigen hat das Amtsgericht - von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht gerügt - im Abhilfeverfahren ebenfalls ein weiteres Gutachten eingeholt. Auf dieses hat sich das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung ebenfalls gestützt und mithin neue Erkenntnisse herangezogen, die eine persönliche Anhörung des Betroffe- nen durch das Beschwerdegericht erfordert hätten. 7 8 9 - 5 - 2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Das Beschwerdegericht wird die persönliche Anhörung des Betroffenen nachzuholen haben. Die Zurückver- weisung gibt dem Beschwerdegericht bei Verlängerung der Betreuung Gelegen- heit zur erforderlichen konkreten Begründung der Fortdauer der einzelnen Auf- gabenbereiche (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22 - FamRZ 2023, 1057 Rn. 10 f.), die den vorinstanzlichen Entscheidungen noch nicht zu entnehmen ist. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Günter Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 04.08.2022 - 404 XVII 81/21 - LG Landshut, Entscheidung vom 02.02.2023 - 62 T 3288/22 - 10 11