OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VII ZB 14/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZB14
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZB14.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/19 vom 29. Juni 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Der Antrag des Schuldners vom 9. Mai 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abge- lehnt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 hat der Senat den Antrag des Schuld- ners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt, weil dieser nicht bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO war. Aus- weislich der damalig vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse war der Schuldner in der Lage, die Kosten der Prozessfüh- rung, welche sich auf 206,97 € belaufen, aus eigenen Mitteln zu bestreiten, weil ihm monatlich hierfür 188,- € zur Verfügung standen. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 hat der Schuldner erneut einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. 1 2 - 3 - II. Der Antrag war abzulehnen, weil der Schuldner seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Zwar kommt dem die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss keine materielle Rechtskraft zu, weshalb ein erneuter Antrag möglich ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. Februar 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805), dessen Erfolgs- aussicht von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt dieser Entscheidung abhängt. Beruht jedoch die Ablehnung des vorangegangenen Antrags auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe auf fehlender Bedürftigkeit, trifft den Antragsteller, der den neuen Antrag mit der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhält- nisse begründet, eine gesteigerte Darlegungslast seiner Bedürftigkeit. Die Bean- spruchung von Prozesskostenhilfe stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn sich der Antragsteller durch eigenes Verhalten in der Zwischenzeit mittellos ge- macht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 Rn. 20, NJW 2006, 1068; BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05 Rn. 8, NJW-RR 2008, 953). Die Partei muss darum glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum sie ihre finanziellen Dispositionen in Kenntnis, dass sie die Kosten des laufenden Rechtsstreits selbst tragen muss, hierauf in der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht ausgerichtet hat und dies auch nicht konnte. Hieran fehlt es. Insbeson- dere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, warum es der Schuldner nicht vermocht hat, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, bevor sich mit Wirkung zum 22. September 2021 seine Einnahmen durch den Bezug von Kran- kengeld reduzierten, auch zum Verbleib vormals vorhandener Vermögensgegen- stände (Pkw) fehlt jede Erklärung. 3 4 5 6 - 4 - Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Schuldner seine Bedürftigkeit zwischenzeitlich durch Ausgaben herbeigeführt hat, die einem Anspruch auf staatliche Prozessfinanzierung entgegenstehen, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt. Pamp Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 14.09.2017 - 287 M 6426/17 - LG Köln, Entscheidung vom 15.03.2019 - 39 T 226/17 - 7