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Beschluss

6 W 42/25

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0502.6W42.25.00
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Leitsätze
1. Die im Zeitpunkt des angefochtenen Ordnungsmittelbeschlusses und der Beschwerdeeinlegung noch fehlende Zwangsvollstreckungsvoraussetzung der Vorlage der vollstreckbaren Urteilsausfertigung (§ 724 f. ZPO) im Original, ist im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 2. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Urteilsausfertigung nach § 724 ZPO nicht geeignet, da § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine (einzige) vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.02.2025 (3-08 O 6/16) wird dieser Beschluss teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Gegen die Schuldnerin wird wegen der Zuwiderhandlung gegen das in dem Versäumnisurteil der Kammer vom 13.04.2016 enthaltene Verbot, im Rahmen des Keyword-Advertising die Bezeichnung „XYZ“ (von der Red. geändert) für eine Anzeige zu verwenden, ein Ordnungsgeld von 3.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verhängt. 2. Die Schuldnerin hat die erstinstanzlichen Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen. II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. IV. Der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Zeitpunkt des angefochtenen Ordnungsmittelbeschlusses und der Beschwerdeeinlegung noch fehlende Zwangsvollstreckungsvoraussetzung der Vorlage der vollstreckbaren Urteilsausfertigung (§ 724 f. ZPO) im Original, ist im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 2. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Urteilsausfertigung nach § 724 ZPO nicht geeignet, da § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine (einzige) vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.02.2025 (3-08 O 6/16) wird dieser Beschluss teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Gegen die Schuldnerin wird wegen der Zuwiderhandlung gegen das in dem Versäumnisurteil der Kammer vom 13.04.2016 enthaltene Verbot, im Rahmen des Keyword-Advertising die Bezeichnung „XYZ“ (von der Red. geändert) für eine Anzeige zu verwenden, ein Ordnungsgeld von 3.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verhängt. 2. Die Schuldnerin hat die erstinstanzlichen Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen. II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. IV. Der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Schuldnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss. Das Landgericht verurteilte die Schuldnerin mit Versäumnisurteil vom 13.04.2016 (3-08 O 6/16), es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen des Keyword-Advertising die Bezeichnung „XYZ“ (von der Red. geändert) für eine Anzeige zu verwenden, wie in Anlage K4 geschehen (vgl. GA 58 f.). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 22.04.2016 (GA 66) und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.04.2016 (GA 63) zugestellt Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 hat die Gläubigerin um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils mit Klausel gebeten. Mit Schriftsatz vom 08.10.2024 hat sie wegen Verstoßes der Schuldnerin gegen das Versäumnisurteil den streitgegenständlichen Ordnungsmittelantrag gestellt (GA 78 ff. i.V.m. Anlagen SKW1 und SKW2). Die Schuldnerin hat nach Zustellung des Ordnungsmittelantrags am 05.11.2024 und Akteneinsicht beantragt, den Vollstreckungsantrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (grundsätzlich Titel, Klausel, Zustellung), die die Gläubigerin nachzuweisen habe, lägen nicht vor. Ihr Prozessbevollmächtigter hat um einen Hinweis gebeten, sollte das Gericht der Auffassung sein, die Vollstreckung könne auch ohne Vorlage eines Titels betrieben werden. Das Landgericht hat der Gläubigerin am 19.12.2024 „zu dem wohl zutreffenden Hinweis […] auf das Erfordernis einer vollstreckbaren Ausfertigung“ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 23.12.2024 hat die Gläubigerin erneut eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.2016 nebst Zustellungsvermerk beantragt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 hat sie geltend gemacht, die Vollstreckungsvoraussetzungen Titel und Zustellung lägen unstreitig vor. Hinsichtlich der Klausel hat sie rein elektronisch eine vollstreckbare Ausfertigung vom 17.10.2024 mitübersandt (EA LG 128, 161 f.). Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin mit Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen vom 04.02.2025 wegen Zuwiderhandlung gegen das im Versäumnisurteil vom 13.04.2016 enthaltene Verbot, im Rahmen des Keyword-Advertising die Bezeichnung „XYZ“ (von der Red. geändert) für eine Anzeige zu verwenden, ein Ordnungsgeld von 3.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 6 Tage Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verhängt (OGH 1 ff.). Es hat angenommen, die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt. Das Ordnungsmittel sei der Schuldnerin im Versäumnisurteil angedroht worden. Diese habe ausweislich Anlage SKW 2 schuldhaft ihrer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt. Zwar lasse sich die Dauer des Verstoßes nicht feststellen, wegen des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes entspreche ein Ordnungsgeld von 3.000 Euro aber billigem Ermessen (OGH 2). Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigen am 04.02.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 18.02.2025, mit der diese zunächst auf ihren bisherigen Vortrag zu den Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen verwiesen (OGH 7) und mit Schriftsatz vom 11.03.2025 ergänzend ausgeführt hat, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hätten im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht nachweislich vorgelegen. Der Titel mit „Vollstreckungsantrag“ habe nicht im Original vorgelegen (vgl. OGH 13). Das Landgericht hat der Beschwerde unter Verweis darauf nicht abgeholfen, bei der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO brauche nicht geprüft zu werden, ob die Klausel noch beim Gläubiger vorhanden sei. § 757 ZPO sei weder direkt noch dem Schutzzweck nach anwendbar (vgl. OGH 17). Der Senat hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 13.04.2025 gebeten, die ihr am 17.10.2024 erteilte Originalausfertigung (in Papierform) einzureichen (vgl. EA 51 ff.), was diese getan hat. II. Die gemäß § 793 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 569 ZPO auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin, über die durch den Senat zu entscheiden ist, da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen kein Einzelrichter im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO ist, hat nach Einreichung der Originalausfertigung des Versäumnisurteils nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Zwar ist die Beschwerde zunächst begründet gewesen, da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel, Klausel, Zustellung (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 31 - Farbspritzpistolen) - im Zeitpunkt des angefochtenen Ordnungsmittelbeschlusses und der Beschwerdeeinlegung nicht vollständig vorgelegen haben. Dieser Fehler ist aber geheilt worden. a) Es fehlte zwar weder an einem Titel im Sinne von § 704 ZPO (hier: das Versäumnisurteil) noch an der Zustellung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO, auch enthält das Versäumnisurteil - wie bei der Vollstreckung einer titulierten Unterlassungsverpflichtung erforderlich (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 100/15, WRP 2016, 1494 Rn. 17 mwN - Notarielle Unterlassungserklärung) - eine Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO, die der Schuldnerin bereits mit dem Urteil zugestellt worden ist. Allerdings hatte die Gläubigerin die ihr am 17.10.2024 erteilte vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724 f. ZPO) verfahrensfehlerhaft nicht im Original vorgelegt (siehe z.B. BGH, GRUR 2023, 105 Rn. 321 - Farbspritzpistolen, „vorgelegt“) Nach § 724 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die Vollstreckungsklausel lautet: „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“; sie ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 725 ZPO). Die vollstreckbare Ausfertigung ersetzt die Urschrift des Vollstreckungstitels im Zwangsvollstreckungsverfahren. Außerdem bescheinigt sie für die Vollstreckungsorgane bindend den Bestand und die Vollstreckbarkeit des Titels (vgl. z.B. D. Müller in jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., Stand: 02.07.2024, § 724 ZPO Rn. 13; Lunze in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 724 ZPO Rn. 1). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt insoweit voraus, dass die vollstreckbare Urteilsausfertigung (§ 724 ZPO) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet, da § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - I ZB 19/07, WM 2008, 1074 Rn. 9). An dieser Bewertung ändert der Umstand nichts, dass Vollstreckungstitel, wie insbesondere Urteile, zunehmend in elektronischer Form im Original vorliegen. Ausfertigungen werden gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO bislang dennoch nur in Papierform erteilt. Grund dafür ist, dass elektronische Ausfertigungen - im Gegensatz zu Ausfertigungen in Papier, die durch Unterschrift und Dienstsiegel einen beachtlichen und strafbewehrten Schutz gegen unbefugte Vervielfältigungen bieten - mit einfachen Mitteln beliebig vervielfältigt werden können. Daher lässt sich der durch das Erfordernis und die Beschränkung (vgl. § 733 ZPO) der vollstreckbaren Ausfertigungen bezweckte Schuldnerschutz (vgl. auch Lunze aaO, § 724 ZPO Rn. 1) mit einer elektronischen vollstreckbaren Ausfertigung nicht ohne Weiteres gewährleisten (vgl. insgesamt D. Müller aaO, § 724 ZPO Rn. 17-40 mwN). Gemäß § 733 ZPO hat die Erteilung einer weiteren (als solche bezeichneten) vollstreckbaren Ausfertigung bestimmte Voraussetzungen (wie die Anhörung des Schuldners, wenn die zuerst erteilte Ausfertigung nicht zurückgegeben wird (§ 733 Abs. 1 ZPO) und die Information des Gegners durch die Geschäftsstelle vor Erteilung einer weiteren Ausfertigung (§ 733 Abs. 2 ZPO)). Daher muss der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung dem Vollstreckungsorgan vorlegen (vgl. z.B. OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2000 - 2 W 13/00, NJW-RR 2000, 1580; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 724 Rn. 11 mwN; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 724 Rn. 2: siehe auch BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZB 18/18, juris Rn. 25, zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Dieses muss vor der Vollstreckung prüfen, ob der Gläubiger (noch) im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist (vgl. z.B. Giers/Haas in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 724 ZPO Rn. 17; Lackmann aaO, § 724 Rn. 2.). Eine aus den Akten ersichtliche Erteilung genügt nicht (Bartels in Stein/Jonas, ZPO, § 724 Rn. 1 mwN). Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist insoweit - auch zur Entlastung der Vollstreckungsorgane - stark formalisiert (vgl. z.B. Ulrici in BeckOK ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 724, Vorspann). Die vollstreckbare Ausfertigung muss jedenfalls im Vollstreckungszeitpunkt vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100 Rn. 18, zur Zwangsversteigerung). Eine Vollstreckung ohne vorliegende (Original-) Klausel ist fehlerhaft (vgl. z.B. Giers/Haas aaO, § 724 ZPO Rn. 17). Dies gilt auch, wenn - hier - ein Unterlassungstitel vollstreckt wird. b) Allerdings führt der Verfahrensfehler der fehlenden Vorlage des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des angegriffenen Ordnungsmittelbeschlusses (vgl. z.B. Giers/Haas aaO, § 724 Rn. 17; Ulrici aaO, § 724 Rn. 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 29.06.2022 - VII ZB 14/19, WM 2023, 1043 Rn. 15 f. mwN, zum Nachweis der Originalvollmacht gemäß § 80 Satz 1 ZPO). Der Fehler ist heilbar und vorliegend geheilt worden. aa) Der Verfahrensfehler kann geheilt werden, indem die vollsteckbare Ausfertigung nachträglich vorgelegt und auf diese Weise nachgewiesen wird, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen während des gesamten Verfahrens vorgelegen haben. Dies kann noch im Beschwerdeverfahren geschehen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 13666, 1367; NJW-RR 2010, 1100 Rn. 19, zur Zwangsversteigerung; Giers/Haas aaO, § 724 Rn. 17). Selbst die Erteilung der Klausel ist dann noch möglich (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.07.2003 - 3 W 111/03, juris Rn. 9 mwN; Giers/Haas aaO, § 724 Rn. 17; Stürner in BeckOK ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 890 Rn. 38 mwN). bb) Eine andere Bewertung ist im Streitfall nicht deshalb geboten, weil die von der Gläubigerin geltend gemachte Zuwiderhandlung gegen das Versäumnisurteil vor Erteilung der Zwangsvollstreckungsklausel stattfand. Zwar muss die Ordnungsmittelandrohung (§ 890 Abs. 2 ZPO) der Vollstreckung des Unterlassungstitels vorangehen. Die Zuwiderhandlung kann jedoch nach Verkündigung des Urteils noch vor dessen Zustellung und vor der Klauselerteilung erfolgen (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.07.2003 - 3 W 111/03, juris Rn. 9; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 890 Rn. 16); siehe auch LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2017 - 15 Ta 1522/16, juris 27). cc) Davon ausgehend ist der Verfahrensfehler der fehlenden Vorlage der Originalausfertigung des Versäumnisurteils durch deren Einreichung im April 2025 geheilt worden (vgl. die nachfolgend ausschnittsweise als Screenshot wiedergegebene Ausfertigung, die im Original getackert und auf der weißen Rückseite mit einem entsprechenden Gerichtsstempel versehen ist): 2. In der Sache hat die Beschwerde nur insoweit Erfolg, als der Senat die ersatzweise verhängte Ordnungshaft von sechs Tagen auf einen Tag herabsetzt. a) Der Ordnungsmittelbeschluss ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Schuldnerin wendet sich auch nicht gegen dessen Inhalt. b) Allerdings ist die ersatzweise verhängte Ordnungshaft zu lang (vgl. insofern z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2024 - 6 W 48/24, juris - Fluggastrechteklauseln Rn. 42, grundsätzlich entspricht „ein Tagessatz“ einem Tag Ordnungshaft). Für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des vom Landgericht fehlerfrei verhängten Ordnungsgeldes von 3.000 Euro erscheint nur ein Tag Ersatzordnungshaft verhältnismäßig. Es handelt sich um einen Erstverstoß gegen das bereits im Frühjahr 2016 ergangene Versäumnisurteil, auch wenn unklar ist, wie lange die Schuldnerin dem Titel vor der Feststellung des Verstoßes durch die Gläubigerin bereits zuwidergehandelt hat. Die sich aus der Akte ergebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin (Jahresumsätze in zweistelliger Millionenhöhe) rechtfertigen ebenfalls keine höhere Ersatzordnungshaft. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 97 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise die Gläubigerin zu tragen, da die Schuldnerin nur deshalb Beschwerde eingelegt hat, weil die Gläubigerin die Originalausfertigung nicht bereits erstinstanzlich vorgelegt hat. IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird mit Blick darauf, dass der Streitwert im Versäumnisurteil auf 50.000 Euro festgesetzt worden ist, auf 10.000 Euro festgesetzt.