Leitsatz
IX ZB 38/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070722BIXZB38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070722BIXZB38.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/21 vom 7. Juli 2022 in dem Verfahren auf Versagung der Vollstreckung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel Ia-VO Art. 46 ff; EuVTVO Art. 5 Ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach der Brüssel Ia-Verordnung ist unzulässig, wenn der Gläubiger aus einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung gegen den Schuldner vorgeht. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - IX ZB 38/21 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 7. Juli 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2021 wird auf Kosten des An- tragstellers mit der Maßgabe verworfen, dass der Antrag auf Ver- sagung der Vollstreckung aus dem als Europäischer Vollstre- ckungstitel bestätigten Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21. November 2019 unzulässig ist. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.785,32 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegner nahmen den in Deutschland wohnhaften Antragsteller in Österreich vor dem Bezirksgericht Graz-Ost auf Zahlung eines Rechtsanwalts- honorars in Höhe von 2.132,52 € in Anspruch. Der Antragsteller erhob die Ein- rede der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Das Bezirksgericht wies die 1 - 3 - Klage aufgrund der Einrede zunächst zurück. Auf Rekurs der Antragsgegner ver- warf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 6. Juni 2019 die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und erlegte dem Antragsteller die Kosten einer Äußerung der Antragsgegner sowie des Rekurses auf. Mit Versäumungsurteil vom 21. November 2019 wurde der Antragsteller vom Bezirksgericht antragsgemäß zur Zahlung des Rechtsanwaltshonorars verurteilt. Sowohl der Beschluss des Landesgerichts vom 6. Juni 2019 als auch das Ver- säumungsurteil des Bezirksgerichts vom 21. November 2019 wurden als Euro- päischer Vollstreckungstitel bestätigt. Aus den als Europäischer Vollstreckungs- titel bestätigten Entscheidungen betreiben die Antragsgegner in Deutschland die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Der Antragsteller hat beim Landgericht die Versagung der Vollstreckung gemäß den Art. 46 ff Brüssel Ia-VO hinsichtlich beider Entscheidungen beantragt. Das Landgericht hat den Antrag im Blick auf das Versäumungsurteil als unbe- gründet zurückgewiesen. Den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesgerichts vom 6. Juni 2019 hat es nicht beschieden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin auch die Versagung der Vollstreckung hinsichtlich des Beschlusses des Landesgerichts vom 6. Juni 2019 begehrt hat, hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver- folgt der Antragsteller beide Vollstreckungsversagungsanträge weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat keine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem als Europäischer Vollstreckungstitel be- stätigten Beschluss des Landesgerichts vom 6. Juni 2019 getroffen. Es hat aus- geführt, über diesen Antrag habe das Landgericht noch nicht entschieden, was nachzuholen sein werde. Das Beschwerdeverfahren beschränke sich daher auf den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem als Europäischer Vollstre- ckungstitel bestätigten Versäumungsurteil vom 21. November 2019. Insoweit fehle es an den Voraussetzungen für eine Versagung der Vollstreckung nach Art. 46 in Verbindung mit Art. 45 Brüssel Ia-VO. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 1115 Abs. 5 Satz 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Vorausset- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätz- liche Bedeutung noch erfordert die Beurteilung des Beschwerdegerichts eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. a) Hinsichtlich des Antrags, die Vollstreckung aus dem als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Beschluss des Landesgerichts vom 6. Juni 2019 zu versagen, ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil das Be- schwerdegericht nicht über diesen Antrag entschieden hat. Insoweit ist das Ver- fahren dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. b) Im Ergebnis mit Recht hat das Beschwerdegericht die Vollstreckung aus dem als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Versäumungsurteil vom 21. November 2019 nicht versagt. Es hat allerdings übersehen, dass der Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Maßgabe der Art. 46 ff der Verordnung 4 5 6 7 - 5 - (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De- zember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: Brüssel Ia-VO) von Anfang an unzulässig war. aa) Die Antragsgegner betreiben die Zwangsvollstreckung aus der als Eu- ropäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung. Der Antragsteller ist da- her auf die insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt. Im Vollstreckungsstaat zählen dazu insbesondere die Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Art. 21 und 23 der Ver- ordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbe- strittene Forderungen (fortan: EuVTVO). Für die Anträge nach Art. 21 und 23 EuVTVO ist in Deutschland das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht aus- schließlich zuständig (§ 1084 Abs. 1 ZPO). bb) Die EuVTVO bietet ein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem, das auf Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden zuge- schnitten ist, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind. Vor- behaltlich der im nationalen Recht des Vollstreckungsstaats wurzelnden und nicht durch Sonderregelungen der EuVTVO ausgeschlossenen Rechtsbehelfe (vgl. Kindl/Meller-Hannich/Stürner, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., Art. 20 EuVTVO Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Adolphsen, 6. Aufl., Art. 20 EuVTVO Rn. 7 ff) ist der Schuldner daher auf die der EuVTVO zu entnehmenden Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt, wenn der Gläubiger aufgrund des Euro- päischen Vollstreckungstitels gegen ihn vorgeht. Dazu gehört auch die Möglich- keit, im Ursprungsstaat die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu beantragen (Art. 10 EuVTVO). Die im Ver- gleich zur Brüssel Ia-Verordnung beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten im 8 9 - 6 - Vollstreckungsstaat finden ihre Rechtfertigung darin, dass als Europäischer Voll- streckungstitel nur Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Ur- kunden über unbestrittene Forderungen bestätigt werden können (vgl. Art. 3 EuVTVO). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Gerichten im Vollstreckungsstaat selbst eine ordre public-Prüfung versagt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - VII ZB 28/13, BGHZ 201, 22 Rn. 13 ff). Erst recht unzulässig ist es, sich gegen eine Vollstreckung, die aufgrund eines Europäischen Vollstreckungstitels betrieben wird, mittels eines Antrags auf Versagung der Vollstreckung gemäß den Art. 46 ff Brüssel Ia-VO zur Wehr zu setzen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 134, 135; Rauscher/Pabst, Europäi- sches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 27 EuVTVO Rn. 7, 10; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 45 Brüssel Ia-VO Rn. 9; Stein/Jonas/ Domej, ZPO, 23. Aufl., Art. 27 EuVTVO Rn. 3; Kindl/Meller-Hannich/Stürner, aaO Art. 27 EuVTVO Rn. 3; vgl. auch OLG Brandenburg, MDR 2021, 1027 zum Eu- ropäischen Zahlungsbefehl). Anderenfalls bestünde eine sogar noch über den Maßstab des ordre public (dazu BGH, Beschluss vom 24. April 2014, aaO) hin- ausgehende Überprüfungsmöglichkeit im Vollstreckungsstaat (vgl. Art. 45 Brüs- 10 - 7 - sel Ia-VO). Dass dies nicht dem mit der EuVTVO verfolgten Regelungsziel ent- spräche (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 zur EuVTVO), ist weder zweifelhaft noch umstritten. Grupp Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 05.10.2020 - 1 O 303/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2021 - 8 W 4/20 -