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Beschluss

8 W 4/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0601.8W4.20.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.10.2020 (1 O 303/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.10.2020 (1 O 303/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 21.11.2019 – 257 C 391/18y – (vgl. Bl. 268 ff., 290 ff. EA) sowie aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21.11.2019 in Verbindung mit dem dort erlassenen Beschluss vom 06.06.2019 – 3 R 79/19p – (vgl. Bl. 258 ff., 287 ff. EA). Mit Beschluss vom 05.10.2020 – 1 O 303/20 – (Bl. 444 ff. EA) hat das Landgericht Bonn den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Hiergegen hat der Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten seiner Einwendungen wird auf seine Schriftsätze vom 09.11.2020 (Bl. 472 ff. EA), 18.12.2020 (Bl. 861 ff. EA), 11.01.2021 (Bl. 956 ff. EA), 16.02.2021 (Bl. 1092 ff. EA) und 29.03.2021 (Bl. 1131 ff. EA) verwiesen. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 05.10.2020 – 1 O 303/20 – die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 21.11.2019 – 257 C 391/18y – sowie aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21.11.2019 in Verbindung mit dem dort erlassenen Beschluss vom 06.06.2019 – 3 R 79/19p – zu versagen, hilfsweise: das Verfahren an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen. Die Antragsgegner beantragen sinngemäß, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Landgericht Bonn nur über den in dem Schreiben des Antragstellers vom 30.09.2020 (Bl. 325 ff. EA) enthaltenen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 21.11.2019 – 257 C 391/18y – (vgl. Bl. 268 ff., 290 ff. EA) zu versagen, entschieden hat (vgl. Bl. 444 ff. EA). Eine Entscheidung über den vom Antragsteller in dem vorgenannten Schreiben darüber hinaus gestellten Antrag, auch die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21.11.2019 in Verbindung mit dem dort erlassenen Beschluss vom 06.06.2019 – 3 R 79/19p – (vgl. Bl. 258 ff., 287 ff. EA) zu versagen, ist demgegenüber bislang vom Landgericht Bonn noch nicht getroffen worden und wird nachzuholen sein. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich dementsprechend auf den erstgenannten Antrag. 2. Die sich aus Art. 46 i.V.m. Art. 45 EuGVVO ergebenden Voraussetzungen für eine Versagung der Vollstreckung liegen jedoch nicht vor. a) Der Senat teilt im Ergebnis die Ansicht des Landgerichts, dass eine Unvereinbarkeit des Versäumnisurteils des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21.11.2019 mit dem ausschließlichen Gerichtsstand in Verbrauchersachen gem. Art. 17 f. EuGVVO nicht gegeben ist (Art. 45 Abs. 1 lit. e) EuGVVO). aa) Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 EuGVVO. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist ein Verbraucher eine Person, die im Einzelfall einen streitgegenständlichen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Eine berufliche oder gewerbliche Zwecksetzung eines Vertrags liegt vor, wenn dieser im konkreten Fall mit Rücksicht auf eine selbstständige berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit oder Stellung abgeschlossen wird (vgl. Paulus, in: Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, 60. EL August 2020, Art. 17 Rn. 25). Maßgeblich für den Ausschluss des Verbraucherschutzes ist damit, ob der Vertrag auch einem selbständigen gewerblichen oder beruflichen Zweck dient oder auch dem Zweck einer für die Zukunft geplanten beruflichen Tätigkeit. Arbeitnehmer, die im Hinblick auf ihren Beruf Verträge abschließen, sind dagegen als Verbraucher anzusehen (vgl. Schlosser, in: Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 17 Rn. 3). Der Antragsteller hat die Antragsgegner im Zusammenhang mit seiner fristlosen Entlassung als angestellter Universitätsprofessor an der Technischen Universität A und damit nicht im Hinblick auf eine selbständige, sondern eine unselbständige Tätigkeit mandatiert. bb) Allerdings handelt es sich bei diesem Mandat nicht um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Dies sind vertragliche Rechtsstreitigkeiten, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer über einen der in Art. 17 Abs. 1 EuGVVO abschließend aufgezählten Verbraucherverträge (mit Ausnahme der in Art. 17 Abs. 3 EuGVVO von deren Anwendungsbereich ausgenommenen Beförderungsverträge) führt. Die hier allein in Betracht kommende Gruppe der sonstigen Verbraucherverträge gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO erfasst all diejenigen Verträge, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt, sofern dies entweder in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers geschieht (Alt. 1) oder der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet hat (Alt. 2). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchervertrags trägt derjenige, der sich hierauf beruft, d.h. der Antragsteller (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 17 Rn. 1b). Dass die Antragsgegner ihre anwaltliche Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt haben, ist unstreitig. Der Senat ist darüber hinaus nicht davon überzeugt, dass sie ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet haben. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Ausrichten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 EuGVVO vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2017 - IX ZR 67/16, juris Rn. 23 f. m.w.N.; zu den Kriterien s. u.a. Gottwald, in: Münchener Komm. ZPO, 5. Aufl. 2017, Art. 17 Rn. 10). Die vom Antragsteller u.a. in seinem Schriftsatz vom 11.01.2021 (vgl. Bl. 976 ff. EA) vorgebrachten Umstände lassen – auch zusammen genommen – aus der Sicht des Senates nicht mit hinreichender Gewissheit auf den Willen der Antragsgegner schließen, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in Deutschland herzustellen, und genügen daher bei der gebotenen restriktiven Auslegung von Art. 17 ff. EuGVVO nicht, um ein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland anzunehmen (vgl. Paulus, in: Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, 60. EL August 2020, Art. 17 Rn. 55). So verwendet die Website der Antragsgegner keinen anationalen Domainnamen ("com" oder "eu"). Der Website ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegner eine Rechtsberatung auch für Verbraucher in Deutschland oder anderen Mitgliedsstaaten anbieten. Ein Indiz dafür stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers weder die Angabe des Fachgebiets "Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht" noch die Angabe, dass mit einer renommierten Anwaltskanzlei in B kooperiert werde und Kontakte zu Anwälten im benachbarten Ausland unterhalten würden, dar. Denn daraus lässt sich nicht schließen, dass die Antragsgegner ihre geschäftliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hätten. Dass die Website in deutscher Sprache abgefasst ist, hat keine Aussagekraft, da es sich dabei um die Landessprache auch in Österreich handelt. Auf der Website findet sich ferner keine Anfahrtsbeschreibung aus Deutschland. Die von dem Antragsteller zu den Akten gereichte Anfahrtsbeschreibung (Bl. 996 EA) ist über C erstellt worden. Dass auf der Website Telefonnummer und Anschrift mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen sowie neben der IBAN auch die BIC und ferner die UID angegeben sind, rechtfertigt aus der Sicht des Senates keine andere Bewertung, da es sich insoweit um übliche Angaben im Geschäftsverkehr handelt. Aus ihnen allein kann im Übrigen nicht auf eine Ausrichtung der geschäftlichen Tätigkeit auf Deutschland geschlossen werden. Gleiches gilt für die Präsenz auf D und E sowie der Website Internetadresse 1 . Soweit der Antragsteller schließlich ein Werbeblatt der F AG (Bl. 994 EA) vorlegt, wird in der Fußzeile gerade auf eine Website mit österreichischer Länderkennung verwiesen, sodass sich auch daraus kein Bezug zu Deutschland ergibt. b) Auf einen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 EuGVVO kann sich der Antragsteller daher nicht berufen. Eine Belehrung ist nämlich entbehrlich, wenn die situativen Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 lit. a) – c) EuGVVO nicht erfüllt sind (vgl. Peiffer/Peiffer, in: Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, 60. EL August 2020, Art. 26 Rn. 50). c) Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass auch eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht Graz-Ost und damit ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a) EuGVVO nicht gegeben ist. Insoweit kommt es allein darauf an, dass dem Antragsteller die Ladung zu dem Termin am 21.11.2019 (Bl. 240 EA), in dem das Versäumnisurteil ergangen ist, unstreitig rechtzeitig zugestellt worden ist und daher für ihn die Möglichkeit bestand, sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Graz-Ost gegen die von den Antragsgegnern erhobene Honorarklage in geeigneter Weise zu verteidigen. Ob er von dem Rekursverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Kenntnis hatte und ihm dort rechtliches Gehör gewährt wurde, spielt insoweit keine Rolle. d) Auf den von ihm behaupteten Verstoß gegen Zustellungsvorschriften im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. b) EuGVVO kann der Antragsteller sich bereits deshalb nicht berufen, weil er gegen das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21.11.2019 keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. e) Aus den übrigen Ausführungen des Antragstellers im Rahmen seiner Beschwerdebegründung ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EuGVVO. Dies gilt insbesondere für den Einwand, dass er den zurückweisenden Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 02.11.2018 bezüglich des Verfahrenshilfeantrags erst am 10.12.2019 zusammen mit dem Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21.11.2019 erhalten habe. Angesichts des Umstands, dass ihm die Ladung zu dem Termin am 21.11.2019, in dem das Versäumnisurteil ergangen ist, unstreitig rechtzeitig zugestellt worden ist, bestand für ihn hinreichend Anlass und Gelegenheit, sich bezüglich einer etwaigen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu erkundigen und hierauf in der gebotenen Weise zu reagieren. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 4.138,47 EUR