Entscheidung
StB 28/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130722BSTB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130722BSTB28.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 28/22 vom 13. Juli 2022 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts des Mordes u.a. hier: Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 13. Juli 2022 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2022 aufgehoben, soweit durch ihn der Haftbefehl des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2022 - 3 BGs 48/22 - außer Vollzug gesetzt worden ist. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 4. April 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2022 festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls mit der Maßgabe des Invollzugsetzungs- beschlusses vom 4. April 2022 (3 BGs 194/22) ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 19. September 1991 in S. durch dieselbe Handlung aus niedri- gen Beweggründen, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen getötet, versucht, weitere 20 Menschen aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit einem gemeingefährlichen Mittel zu töten, sowie ein Ge- bäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt und dadurch wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht (§§ 211, 212 Abs. 1, 1 2 - 3 - § 307 Abs. 1, § 306 Nr. 2 [in der zur Tatzeit geltenden Fassung], §§ 22, 23, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG [in der zur Tatzeit geltenden Fassung]). Auf den Haftprüfungsantrag des Beschuldigten vom 7. Juni 2022 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 17. Juni 2022 (3 BGs 537/22) zwar den Haftbefehl aufrechterhalten, dessen Vollzug jedoch ge- mäß § 116 StPO unter Auflagen ausgesetzt und bestimmt, dass der Haftbefehl solange weiter zu vollstrecken ist, bis der Beschuldigte nachweist, seine Aus- weispapiere bei dem Generalbundesanwalt und eine Kaution in Höhe von 7.500 € bei der Bundeskasse hinterlegt zu haben. Der Ermittlungsrichter hat da- bei vor allem auf den Wunsch und die Bereitschaft des Beschuldigten sowie sei- ner Ehefrau abgestellt, in der früheren Familienwohnung wieder zusammenleben zu wollen. Darin sei ein maßgeblicher stabilisierender Faktor zu sehen, der ge- eignet sei, dem Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken. Der Generalbundesanwalt hat gegen diesen Beschluss im Haftprüfungs- termin vom 17. Juni 2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, gemäß § 307 Abs. 2 StPO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anzuordnen. Mit Beschluss vom 17. Juni 2022 (3 BGs 540/22) hat der Ermittlungsrich- ter des Bundesgerichtshofs die Vollziehung der Außervollzugsetzung ausgesetzt, mit weiterem Beschluss vom 21. Juni 2022 (3 BGs 541/22) der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Das nach § 304 Abs. 5 StPO zulässige Rechtsmittel ist begründet. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, weil keine hinrei- 3 4 5 6 - 4 - chend begründete Erwartung besteht, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch Auflagen erreicht werden kann. Zwar greift der Generalbundesanwalt mit seinem Rechtsmittel, das auch zugunsten des Beschuldigten wirkt (§ 301 StPO), den Beschluss vom 17. Juni 2022 nur insoweit an, als der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist. Gleich- wohl unterliegt der Haftbefehl der vollständigen Überprüfung durch das Be- schwerdegericht. Denn die durch den Generalbundesanwalt erstrebte Wieder- invollzugsetzung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, BGHR StPO § 116 Rechtsmittel 1 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 1982 - 5 Ws 1/82, NJW 1982, 1296, 1297). 1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am späten Abend des 18. September 1991 äußerte der schon damals als Anführer der örtlichen rechtsextremen Skinheadszene geltende Zeuge St. gegenüber dem Zeugen Sc. und dem Beschuldigten in einer Gaststätte in S. mit Blick insbesondere auf die seinerzeit fortdauernden rassistisch mo- tivierten Übergriffe auf Unterkünfte für ausländische Vertragsarbeiter und Flücht- linge in H. sinngemäß: "hier müsste auch sowas passieren" oder "hier in S. müsste auch mal sowas brennen". Sowohl Sc. als auch der Beschuldigte bekundeten Zustimmung hierzu. Alle drei einte ihre rechtsextremis- tische, ausländerfeindliche Einstellung. Nachdem sich die Wege der Beteiligten nach Schließung der Gaststätte getrennt hatten, begab sich der Beschuldigte am 19. September 1991 gegen 3:30 Uhr zu einem Wohnheim für Asylbewerber in S. , um dort einen Brand 7 8 9 10 - 5 - zu legen. In Ausführung seines Tatplans drang er in das Gebäude ein, in dem sich zur Tatzeit insgesamt 21 Personen aufhielten, goss im Treppenhaus des Erdgeschosses Benzin auf die dortige Holztreppe und entzündete diese. Er nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass Hausbewohner durch das Feuer getötet oder verletzt werden könnten. Ihm war bewusst, dass sich die im Wohnheim be- findlichen Personen keines Angriffs auf ihr Leben versahen und daher in der Mög- lichkeit stark eingeschränkt waren, dem Brand entgegenzuwirken. Auch erkannte der Beschuldigte, dass er die Ausbreitung der Flammen nicht kontrollieren konnte und so eine unbestimmte Anzahl von Personen in Gefahr brachte. Er handelte bei der Tat aufgrund seiner rechtsextremistischen Überzeugung und hatte sein Anschlagsziel willkürlich aus Fremdenhass gewählt. Das Feuer erfasste mit gro- ßer Geschwindigkeit den gesamten Treppenbereich, wobei die Ausbreitung durch eine "Kaminwirkung" des Treppenhauses begünstigt wurde. Die entstan- dene Feuerwalze traf im Flur des Dachgeschosses den ghanaischen Staatsan- gehörigen Y. . Der Geschädigte erlitt Verbrennungen zweiten und dritten Grades am gesamten Körper sowie eine Rauchvergiftung. Diese Verlet- zungen verursachten ein multiples Organversagen, an dem er noch am selben Tag verstarb. Zwei weitere Personen des Hauses, die aus dem Fenster gesprun- gen waren, um dem Feuer zu entgehen, erlitten Knochenbrüche. Die übrigen Be- wohner konnten sich unverletzt über die Feuerleiter sowie Fenster und Balkon in Sicherheit bringen. 2. Das Brandgeschehen vom 19. September 1991 und die Verletzungen der Opfer werden belegt durch die im Anschluss an die Tat durchgeführten Er- mittlungen. Der Beschuldigte hat in seiner verantwortlichen Vernehmung in Abrede gestellt, den Brand gelegt zu haben. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf seine Täterschaft ergibt sich aus einer Gesamtschau der umfangreichen Ermitt- 11 12 - 6 - lungsergebnisse, insbesondere der Angaben einer Zeugin, der gegenüber der Beschuldigte die Tatbegehung mit den Worten "das war ich und sie haben mich nie erwischt" anlässlich eines Grillfestes im Jahr 2007 zugegeben haben soll. Diese Aussage ist nach gegenwärtigem Ermittlungsstand glaubhaft. Zum einen hat die Zeugin im Rahmen mehrerer Vernehmungen widerspruchsfrei ausgesagt und ihre Erinnerungen ohne Belastungseifer geschildert. Zum anderen hat sie plausibel erklären können, weshalb sie ihr Wissen erst im Jahr 2019 den Ermitt- lungsbehörden offenbart hat. Die Umstände, die zur Anzeigeerstattung geführt haben, sind durch mehrere andere Zeugen bestätigt worden. Schließlich ist ein Falschbelastungsmotiv nicht ersichtlich. Soweit der Beschuldigte insofern mut- maßt, die Zeugin wolle sich an ihm rächen, weil er in einem Ermittlungsverfahren deren Cousin belastet habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn zum einen hat die Zeugin glaubhaft bekundet, keinen engeren Kontakt zu ihrem Cousin zu pflegen, zum anderen ist dieser in dem genannten Ermittlungsverfahren freige- sprochen worden, weil der Aussage des Beschuldigten kein Glauben geschenkt worden war. Eine weitergehende individuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist in die- sem Stadium des Verfahrens zudem weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18 u.a., juris Rn. 33; vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, NStZ-RR 2019, 282). Die Angaben der Zeugen werden durch die weiteren Ermittlungsergeb- nisse gestützt. Hieraus ergibt sich, dass eine falsche Selbstbelastung des Be- schuldigten, um gegenüber der Zeugin und/oder anderen Angehörigen der rechtsnationalen Szene besonderes Ansehen zu erlangen, unwahrscheinlich ist. So hat eine weitere Zeugin ein Treffen im Jahr 2003 in der Wohnung des Be- schuldigten bekundet, anlässlich dessen er von St. als "Feuerteufel" be- zeichnet worden sei. Auf Nachfrage habe der Beschuldigte erklärt, er sei der Brandlegung beschuldigt worden; dies sei der einzige Anschlag, der nie aufge- 13 - 7 - klärt worden sei. Dabei habe er "hämisch verschlagen gegrinst". Ein weiterer Zeuge hat von ähnlichen Reaktionen des Beschuldigten berichtet. Ihm gegen- über soll der Beschuldigte unter anderem gesagt haben, "der Nigger [sei] schön abgefackelt". Überdies belegen die Aussagen mehrerer Szeneangehöriger, dass dort fremdenfeindliche Brandanschläge regelmäßig thematisiert und befürwortet wurden. Es habe dort die Überzeugung vorgeherrscht, der Beschuldigte sei für die verfahrensgegenständliche Tat verantwortlich. Auch das aufgrund der bisherigen Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlich- keit durch den Beschuldigten zutage gelegte Verhalten unmittelbar vor und nach dem Attentat spricht für dessen Täterschaft. So hat Sc. bekundet, in der Nacht vor dem Anschlag habe St. in Bezug auf rassistisch motivierte Über- griffe auf Unterkünfte für ausländische Vertragsarbeiter und Flüchtlinge in H. sinngemäß geäußert: "hier müsste auch sowas passieren" oder "hier in S. müsste auch mal sowas brennen". Diese Aussage habe allsei- tige Zustimmung gefunden. Der Beschuldigte sei am Tag nach der Tat, als er Sc. und St. über den Brandanschlag, von dem er im Radio gehört haben wollte, informierte, sehr aufgeregt, "anders als sonst" gewesen. Dies habe ihn veranlasst, den Beschuldigten nach seiner Beteiligung an der Tat zu fragen, was dieser in Abrede gestellt habe. Für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht zudem, dass er in einem Maß an der Tat interessiert war, welches über das in der Szene Typische hinaus- ging. So suchte er nach der Aussage des Zeugen Sc. den Brandort auf, unmittelbar nachdem er davon im Radio erfahren haben möchte. Weitere Ermitt- lungen des Generalbundesanwalts haben überdies ergeben, dass sich der Be- schuldigte auch noch lange nach dem Tattag intensiv mit dem Anschlag beschäf- 14 15 - 8 - tigte. So konnte etwa in seinem Bettkasten anlässlich der Durchsuchung ein Zei- tungsbericht aus dem Jahr 1996/1997 aufgefunden werden, der sich mit rechts- extremer Gewalt und der Tötung des Y. befasst. Die rechtsnationale Gesinnung des Beschuldigten ergibt sich schließlich ebenfalls aus einer Gesamtschau der Ermittlungen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Begründungen in dem Haftbefehl und den diesbezüglichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 3. März 2022 Bezug genommen. 3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in 20 tatein- heitlichen Fällen und mit Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 211, 212 Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 306 Nr. 2 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung), §§ 22, 23, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) strafbar gemacht hat. Der Tatvorwurf erfüllt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand die Mordmerk- male der Heimtücke, der Begehung aus niedrigen Beweggründen (vgl. zum Aus- länderhass als niedriger Beweggrund etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2000 - StB 15/99, NJW 2000, 1583, 1584; Urteil vom 9. Dezember 1998 - 5 StR 569/98, NStZ 1999, 129) und mit gemeingefährlichen Mitteln. 4. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. Der Beschuldigte ist unter anderem des Mordes (§§ 211, 212 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig. Die Tat ist ferner nach den Umständen geeignet, den Be- stand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen 16 17 18 19 - 9 - (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StPO). Der spezifische staatsgefährdende Charakter folgt aus der der Ablehnung des freiheitlich demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik mit seiner Gewährleistung des Ausschlusses jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten entspringenden Tatmotivation. Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, welche die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat dieser zu Recht bejaht. Die nach dem derzeitigen Ermittlungsstand aus einer rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen Gesinnung heraus begangene Tat war und ist geeignet, gerade bei ausländischen Mitbürgern und weiteren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Minderheiten ein Klima der Angst vor will- kürlichen und gewaltsamen Angriffen zu schaffen; außerdem besteht die Gefahr einer Signalwirkung solcher Taten für mögliche Nachahmungstäter (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40). 5. Es besteht zumindest der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3). Ob darüber hinaus auch die Haftgründe der Flucht- (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und/oder der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) vorliegen, kann dahinstehen. a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkri- minalität dann gegeben, wenn der Beschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 genannten Straftat - entgegen der Ansicht der Verteidigung ungeachtet des im Einzelfall zu erwartenden Strafmaßes - dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbal- dige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist da- bei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunklungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 20 21 - 10 - 350 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.). b) Nach diesem Maßstab ist der Haftgrund der Schwerkriminalität auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschuldigten im Haftprüfungsver- fahren gegeben. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -be- günstigender Faktoren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Ob dies auch für eine etwaige Verdunkelungsgefahr gilt, kann offenbleiben. Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung - selbst bei etwaiger An- wendung von Jugendstrafrecht und damit dem zur Tatzeit geltenden Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Jugendstrafe (§§ 18, 105 JGG in der Fassung vom 11. Dezember 1974) - mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen; dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass seit Begehung der Tat zwischenzeit- lich über 30 Jahre verstrichen sind. Dem hiervon ausgehenden hohen Flucht- anreiz stehen keine so gefestigten und gewichtigen Bindungen gegenüber, als dass ausgeschlossen werden könnte, er werde sich der Aufklärung und alsbaldi- gen Ahndung der Tat - zumindest zeitweise - entziehen. Nicht verkannt wird dabei seine enge Bindung zu seiner minderjährigen Tochter, mit der er zahlreiche Interessen teilt und viel Zeit verbringt. Aus dem durch den Beschuldigten im Haftprüfungstermin vorgelegten Zwischenzeugnis ergibt sich auch, dass er vor seiner Inhaftierung fast zwölf Jahre als festange- stellter Mitarbeiter verantwortungsvoll eine Tätigkeit an einer Waschstraße aus- führte und das Arbeitsverhältnis trotz Kenntnis des Arbeitgebers von den Ermitt- lungen und der Inhaftierung derzeit ungekündigt ist. Die Ehefrau des Beschuldig- ten hat des Weiteren im Haftprüfungstermin als Zeugin glaubhaft bekundet, dass der Beschuldigte trotz der im Frühjahr 2021 vollzogenen Trennung und seines Auszugs aus der Ehewohnung weiterhin regelmäßig Kontakt zu ihr hatte. Es sei 22 23 24 - 11 - ihr Wunsch gewesen, dass er zu ihr zurückkommt und sie wieder als Familie zusammenleben. Während der Haftzeit habe sie sich unter anderem um die Auf- lösung seiner Wohnung gekümmert, um Kosten zu reduzieren. Trotz der Bemühungen der Zeugin um ihren Ehemann und dessen Bekun- dung, einen Neuanfang machen zu wollen, stellt sich das Verhältnis der Eheleute indes nicht als derart hinreichend gefestigt dar, um einem Fluchtanreiz sicher entgegenzuwirken. Der Beschuldigte und seine Ehefrau hatten sich auseinander- gelebt. Im März 2021 trennte sich der Beschuldigte von seiner Ehefrau und bezog eine eigene Wohnung. Die Zeugin Sch. hat selbst bekundet, sie sei die trei- bende Kraft für ein erneutes Zusammenleben. Die Zeugin W. , eine Ex-Freun- din des Beschuldigten, hat die Zeugin Sch. als klammernd in Bezug auf den Beschuldigten beschrieben. Dies habe diesen indes Anfang der 2000er Jahre nicht davon abgehalten, gleichzeitig eine Beziehung mit ihr einzugehen (Haupt- akten III A1.3, S. 142). Es ist daher nicht gänzlich auszuschließen, dass der Wille des Beschuldigten, wieder mit seiner Frau zusammenzuleben, zumindest auch taktische Hintergründe hat. Schon angesichts der aktuellen günstigen Situation am Arbeitsmarkt dürfte es für ihn auch nicht schwierig sein, an einem beliebigen Ort eine vergleichbare Arbeitsstelle zu finden. Der Beschuldigte verfügt - abge- sehen von der früheren, derzeit von seiner Ehefrau und Tochter allein genutzten Ehewohnung - weder über eine eigene Unterkunft noch über Vermögen. Wie die Ermittlungen des Generalbundesanwalts ergeben haben, pflegt er weiterhin Um- gang mit Angehörigen der früheren Skinheadszene, die ihm im Falle eines Un- tertauchens hilfreich sein könnten. Unerheblich ist dabei, ob die Personen den Kontakt zu ihm oder er zu ihnen suchten. Insbesondere zur Zeugin A. , mit der er Mitte der 1990er Jahre liiert war, hatte er vor seiner Inhaftierung intensiven Kontakt. Ihr gegenüber äußerte er u.a., er führe mit seiner Ehefrau nur eine "WG-Beziehung". Diese fluchtbegünstigenden Umstände können durch die enge 25 - 12 - Bindung des Beschuldigten an seine Tochter und die sonstigen Kontakte zu sei- ner Kernfamilie nicht in einem eine Flucht ausschließenden Maß aufgewogen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte spätestens seit Anfang Oktober 2020 Kenntnis davon hatte, dass sich die wieder aufgenommenen Er- mittlungen gegen ihn richten, und ihn auch die Durchsuchungsmaßnahmen im Januar 2021 nicht zur Flucht veranlassten. Denn der Beschuldigte ging in diesem Verfahrensstadium - wie er in seiner verantwortlichen Vernehmung vom 29. Ja- nuar 2021 hat selbst anklingen lassen (Vernehmungsprotokoll S. 41, Haupt- akten III C) - davon aus, die Ermittlungen gegen ihn würden alsbald eingestellt. Irrelevant ist dabei, ob dieser Eindruck - wie der Ermittlungsrichter meint - durch die Ermittlungsbehörden (bewusst) mitverursacht worden ist. Denn eine offen durch Strafverfolger zu Tage gelegte "Beweisnot" hätte Fluchtgedanken eher zer- streut denn gefördert. Zwar legen die Ergebnisse der durch den Generalbundes- anwalt nach den Durchsuchungen fortgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnah- men nahe, dass der Beschuldigte die Wiederaufnahme der Ermittlungen durch- aus mit Sorge betrachtete. Es ergibt sich hieraus jedoch auch, dass er regen Austausch mit den Zeugen pflegte, die der zur Tatzeit bestehenden Skin- headszene angehörten, und so - aus seiner Sicht - über den Stand der Ermittlun- gen informiert war, mithin hätte fliehen können, wenn es "eng" wird. Erst mit Voll- zug des Haftbefehls am 4. April 2022 ist dem Beschuldigten die Tragweite des gegen ihn bestehenden Tatverdachts und die diesbezügliche Einschätzung der Ermittlungsbehörden bekannt geworden. 6. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschnei- dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). 26 27 - 13 - a) Zwar kann als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips entgegen dem Wortlaut des § 116 StPO auch ein auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützter Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 351 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - StB 16/15, juris Rn. 26). Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. MüKoStPO/Böhm, § 116 Rn. 38; BeckOK StPO/Krauß, 43. Ed., § 116 Rn. 15). b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedingt vorliegend nicht die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Denn weder die Auflagen in dem Be- schluss vom 17. Juni 2022 noch andere Maßnahmen sind hinreichend geeignet, dem durch die hohe Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz sicher entgegen- zuwirken. Angesichts des nicht ausreichend gefestigten Verhältnisses des Be- schuldigten zu seiner Ehefrau gilt dies insbesondere für die Auflage, bei ihr Wohnsitz zu nehmen. Eine andere Bleibe steht dem Beschuldigten derzeit nicht zur Verfügung. Die Gefahr, dass er mit Hilfe seiner Kontakte zu Angehörigen der früheren rechtsnationalen Szene - zumindest in Deutschland - untertaucht, kann nicht durch die Hinterlegung der Ausweispapiere und die Pflicht gebannt werden, sich dreimal wöchentlich beim Polizeipräsidium Sa. zu melden bezie- hungsweise jede Änderung seiner Berufstätigkeit mitzuteilen. Auch das Verbot, einen neuen Pkw zu beschaffen, erweist sich insoweit als nicht wirkungsvoll, da er jederzeit auf Kraftfahrzeuge Dritter oder andere Verkehrsmittel zurückgreifen könnte. Soweit dem Beschuldigten darüber hinaus ein Kontaktverbot zu sämt- lichen Personen auferlegt worden ist, "die in dem Zeitraum von 1990 bis 2010 der rechten Szene in S. angehörten oder in regelmäßiger Verbindung mit dieser Szene standen", und dabei eine Vielzahl von Personen genannt wird, ist diese - ohnehin schwer zu überwachende Auflage - nicht geeignet, derartige, für eine Flucht hilfreiche Kontakte zu unterbinden. Gleiches gilt für die Pflicht, an- lässlich der Meldetermine sämtliche genutzten Mobilfunk- und internetfähigen 28 29 - 14 - Endgeräte vorzuzeigen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass fluchtrelevante Kommunikation mittels technischer Hilfsmittel Dritter geführt wird. Schließlich vermag auch die Auflage, eine Kaution in Höhe von 7.500 € zu hin- terlegen, ein Untertauchen des Beschuldigten nicht sicher auszuschließen, dies ungeachtet seiner engen finanziellen Verhältnisse. Der Beschuldigte selbst kann allenfalls 5.000 € aus dem Verkauf seines Kraftfahrzeuges beitragen. Zwar kann auch eine (partielle) Sicherheitsleistung durch einen Dritten einem Fluchtanreiz wirksam begegnen, dies jedoch nur dann, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Beziehungen zum Sicherungsgeber angenommen werden kann, er werde diesem nicht durch den Verfall der Sicherheit schaden wollen, und die Summe nach dem Vermögen des Leistenden in einer Höhe fest- gesetzt ist, die der Beschuldigte nicht als Freundschaftsgeschenk ansehen kann (KG, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18, juris Rn. 17; BeckOK StPO/Krauß, 43. Ed., § 116 Rn. 11). Angesichts der Vielzahl der Perso- nen, die - entsprechend dem Schriftsatz der Verteidigung vom 7. Juli 2022 - zur Kautionsleistung beitragen wollen, ist hiervon jedoch nicht auszugehen, unge- achtet dessen, dass der Beschuldigte zu dem Großteil der aus dem Familienkreis stammenden Sicherungsgeber enge persönliche Bindungen hat. 7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch im Übrigen nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Ermittlungsverfahren wurde insbesondere seit der Inhaftierung des Beschuldigten mit der gebotenen Beschleunigung geführt. 30 - 15 - Er befindet sich seit etwas mehr als drei Monaten in Untersuchungshaft; der Ge- neralbundesanwalt beabsichtigt, noch im Juli 2022 Anklage zu erheben. Schäfer Wimmer Anstötz