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AK 87/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:061223BAK87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:061223BAK87.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 87/23 vom 6. Dezember 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 6. Dezember 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos- sen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 22. Mai 2023 aufgrund des Haftbefehls des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023 (1 BGs 781/23) fest- genommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungs- haft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Juli 2022 bis zum 7. Dezember 2022 in Ho. und andernorts mit- gliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewe- sen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte gehörte wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegen- den Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung an. Er beteiligte sich ab Juli 2022 an einer von jenen spä- testens im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie alle lehnten die frei- heitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und de- ren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am Gesell- schaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todes- strafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der Grundlage einer ent- sprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem unmittelbar be- vorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die „Alli- anz“, einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierun- gen, Streitkräfte und Geheimdienste. 3 4 5 6 - 4 - Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Struk- turen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militäri- schen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „Militär“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „Allianz“ die noch verbleiben- den Institutionen und Repräsentanten des Staates mit Waffengewalt bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimat- schutzkompanien absichern. Die Mitglieder der Vereinigung waren der Überzeu- gung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Startsignal der „Allianz“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungs- zirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen: aa) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des ge- sondert verfolgten R. geschaffene, hierarchisch aufgebaute Rat be- schäftigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit der Errichtung künfti- ger staatlicher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokrati- schen Grundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgese- hen waren, an ministerielle Aufgabenverteilungen angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. So verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer re- gulären Regierung - über die von einzelnen gesondert Verfolgten besetzten Res- sorts „Justiz“, „Außen“, „Gesundheit“, „Bildung“ und „Militär“. Der gesondert ver- 7 8 - 5 - folgte R. suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur russi- schen Regierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Ab- schluss eines noch mit den alliierten Siegermächten des Zweiten Weltkrieges auszuhandelnden Friedensvertrages gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der Haager Landkriegsordnung fort. bb) Da den Mitgliedern des Rates und allen weiteren Angehörigen der Ver- einigung bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein militärischer Arm geschaffen. Der gesondert verfolgte P. , ein ehemaliger Kommandant eines Fall- schirmjägerbataillons der Bundeswehr, führte das „Militär“. Weil er in dieser Funk- tion zugleich Mitglied des Rates war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwi- schen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des militärischen Arms waren unter an- derem die gesondert verfolgten Oberst a.D. E. , der an der Gründung des Kom- mando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) beteiligt gewesen war, und W. , ein ehemaliger Kommandosoldat des KSK. Zum Zwecke des Aufbaus von Militärverwaltungsstrukturen setzte der ge- sondert verfolgte P. den „M Stab“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „Militärs“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des KSK und der Polizei zu rekru- tieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaf- fen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der Stab die zukünftige Unterbringung und Ver- pflegung der „neuen deutschen Armee“. Hierfür besuchten einige Mitbeschul- digte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im Bundesgebiet. Auch organisierten Mitglieder des „Militärs“ zur 9 10 - 6 - Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der Schaffung einer eigenen, abhör- sicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheb- lichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt. Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundes- weites System unter den „M Stab“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkom- panien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der Beteiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Auf- gaben gehörte insbesondere die - als „Säuberungen“ oder „Aufräumarbeiten“ be- zeichnete - unter Einsatz von Kriegs- und Schusswaffen ausgeführte Beseitigung der nach dem Angriff der „Allianz“ verbleibenden Institutionen und Repräsentan- ten des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Nach der „Befreiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der Organisation als Ar- mee und Polizei fungieren. Beabsichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der Bundeswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst wer- den sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der Vereinigung, einen Grund- stock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen. Zwei solcher Un- tergruppen existierten bereits, darunter die Heimatschutzkompanie in Ho. . cc) Der engste Führungszirkel der Organisation plante - ohne Beteiligung des Beschuldigten - zudem das gewaltsame Eindringen in das Reichstagsge- bäude mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deutschen Bundestages durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substantielle Vorbereitungen. 11 12 - 7 - dd) Der Beschuldigte trat der Vereinigung spätestens im Juli 2022 bei. Er übernahm innerhalb der Heimatschutzkompanie Ho. eine maßgeb- liche Rolle, indem er für das Gebiet Fr. verantwortlich wurde. In dieser Funktion nahm er an verschiedenen Treffen des „Militärs“ teil. Ferner bemühte er sich, neue Mitglieder zu rekrutieren, und war mit der Planung der Ausbildung neuer militärischer Kräfte befasst. Diesbezüglich stand er im Austausch mit dem für das Gebiet Tü. zuständigen Mitbeschuldigten He. und stimmte mit ihm eigens entwickelte Ausbildungspläne ab. Darüber hinaus inspizierte er mit weite- ren Mitbeschuldigten ein ehemaliges Kasernengelände in Ho. , das als Stützpunkt der dortigen Heimatschutzkompanie und für die Einrichtung einer modernen Schießanlage vorgesehen war. Überdies erstellte er mit den Mitbe- schuldigten S. und He. Bedarfslisten für militärische Ausrüstungsgegen- stände. Diese Dokumente wurden an den „M Stab“ weitergeleitet. Auch unterhielt der Beschuldigte Kontakt zu einem ehemaligen NVA-Offizier, der solches Mate- rial beschaffen sollte. Parallel dazu entwickelte der Beschuldigte in Zusammen- arbeit mit dem Mitbeschuldigten He. Funkpläne und bereitete Funkübungen vor. Über die Struktur und personelle Zusammensetzung der Gruppierung war der Beschuldigte informiert. Er wusste um das Ziel des gewaltsamen Umsturzes der staatlichen Ordnung und teilte es. ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2023 und dessen Zuschrift vom 15. Novem- ber 2023 Bezug genommen. b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkennt- nisse des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen, der Verfassungsschutz- 13 14 15 16 - 8 - behörden des Bundes und der Länder sowie des Bundesamtes für den Militäri- schen Abschirmdienst, die maßgeblich auf G 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 G 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung frei- gegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 G 10, § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkennt- nisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswer- tung der im Rahmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben mehrerer Mitbeschuldigter und gesondert Verfolg- ter im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen: aa) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung und Ziele der Vereinigung sowie der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwö- rungstheorien beruht auf Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungs- schutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, wie sie sich aus entsprechenden Mitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate der ge- sondert verfolgten R. , P. , We. , L. , Pf. und T. sowie der Mitbeschuldigten H. und Ha. . Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter Schriftstücke, Chats und Angaben der Mitbeschuldigten S. und Ha. sowie der gesondert verfolgten F. , Z. und M. . bb) Aufbau und Struktur der Vereinigung, deren terroristische Zweckset- zung und die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwach- ten Telefongesprächen von Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten. Die hier- durch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des Rates werden durch meh- 17 18 - 9 - rere Observationsmaßnahmen, Angaben der gesondert verfolgten F. und M. , sichergestellte Chats, Protokolle der Ratssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des mili- tärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und Gesamtübersichten zu entnehmen, die beim Mitbeschuldigten Me. sowie bei den gesondert ver- folgten P. und We. sichergestellt worden sind. Die insoweit ge- wonnenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des gesondert verfolgten F. und des Mitbeschuldigten Hep. bestätigt. Die Ausrichtung auf die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird belegt durch zahlreiche bei den Mitbeschuldigten Me. und S. sowie den gesondert verfolgten We. und Ri. aufgefundene Unterlagen zur Einrichtung und Bewaffnung der Heimatschutzkompanien. Die in- soweit gewonnenen Erkenntnisse werden bestätigt durch gesicherte Chatkom- munikation zwischen den Mitbeschuldigten S. und Ha. . Die Bemü- hungen, Waffen, Munition und weiteres militärisches Ausrüstungsmaterial zu be- schaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen. Im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungs- maßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 Schusswaffen, 259 Hieb- und Stichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche Satellitentelefone sichergestellt worden. Die Teilnahme an gemeinsamen Schießübungen einiger Mitglieder stützt sich auf sichergestellte Unterlagen der Schießanlage und Chatverkehr. Das ge- zielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der Bundeswehr durch Mit- beschuldigte und gesondert Verfolgte wird belegt durch die Auswertung der Geokoordinaten ihrer Mobiltelefone, sichergestellte Unterlagen, die Bekundun- gen des gesondert verfolgten F. sowie der Mitbeschuldigten Hep. und 19 20 - 10 - Be. . Die Rekrutierungsbemühungen einiger Mitstreiter werden bestätigt durch die Angaben der Mitbeschuldigten S. und Re. sowie des gesondert ver- folgten F. . Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an poten- tielle Bewerber richteten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird belegt durch Mitgliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über Aufga- benverteilungen, innere Struktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungsgegen- stände, Angaben der Mitbeschuldigten S. und Ha. und des geson- dert verfolgten F. . Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der Vereinigung beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen. cc) Die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes stützen sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der Mitbeschuldigten S. und Ra. sowie des gesondert verfolgten F. . Ferner sind auf dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten W. mehrere - im Beisein der gesondert verfolgten M. gefertigte - Videos vom Paul-Löbe-Haus, dessen unterirdi- schen Zugängen zu anderen Gebäuden des Regierungsviertels einschließlich des Reichstagsgebäudes und vom Inneren des Plenarsaals des Deutschen Bun- destages sichergestellt worden. dd) Die Erkenntnisse zu den konkreten Beteiligungshandlungen des Be- schuldigten beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen des Mitbeschuldig- ten S. . Dieser hat angegeben, der Beschuldigte habe innerhalb der Hei- matschutzkompanie Ho. das Gebiet Fr. geführt und in dieser Funktion an mehreren Treffen des militärischen Arms teilgenommen. Fer- ner hätten beide gemeinsam Ausrüstungslisten erstellt und ein Kasernengelände als Stützpunkt der Einheit inspiziert. Der Beschuldigte zeigte darüber hinaus im 21 22 - 11 - Oktober 2022 in einem Chat mit einem ehemaligen NVA-Offizier Kaufinteresse an verschiedenen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenständen aus Beständen der Bundeswehr und NVA. Die beim Mitbeschuldigten S. sichergestellten, ge- meinsam entworfenen Listen zu militärischen Ausrüstungsgegenständen in Form von mehreren Tausend Kleidungsstücken, zahlreichen Schutzwesten und Waf- fen, mehr als 300.000 Schuss Munition, gepanzerten Fahrzeugen („Dingo“, „Wie- sel“, „GTK Boxer“), militärischen Schwertransportern („Mammut mit Ladekran“) und Panzerspähwagen („Fennek“) belegen überdies, dass der Beschuldigte militärische Ziele verfolgte. Korrespondierend hiermit sind beim Beschuldigten und Mitbeschuldigten He. Waffen und Ausrüstungsgegenstände aufgefunden worden. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten hat bestätigt, dass sich beide über militärische Inhalte unterhielten sowie entsprechende Schulungs- materialien und Dienstpläne unter anderem zu den Themen „Grundbildung“, „Militärisches Verhalten“, „Grundbildung Partisanenkampf“, „Selbstverteidigung“, „Pflichten eines Soldaten“ austauschten. Beim Beschuldigten sind zudem um- fangreiche militärische Ausbildungsmaterialien aufgefunden worden. Ferner hat die Auswertung des Chatverkehrs zwischen beiden die Durchführung regelmäßi- ger Funkübungen ergeben. In Übereinstimmung hiermit sind beim Mitbeschuldig- ten He. ein Funkgerät nebst Zubehör, Funkkarten und Listen mit Funknamen sichergestellt worden. ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2023 und dessen Zuschrift vom 15. Novem- ber 2023 verwiesen. c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrschein- lichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereini- 23 24 - 12 - gung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er an der Pla- nung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das Reichstagsgebäude nicht beteiligt war. aa) Er ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Ver- einigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB dringend verdächtig. (1) Bei der Gruppierung um den Beschuldigten, die Mitbeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich hochwahrscheinlich um eine terroristi- sche Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemein- sames Interesse (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 30 ff. [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 27 ff.; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 26 ff.; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183). Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärti- gen Stand der Ermittlungen durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erreichen. Der Beschuldigte wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung des Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ zu vorsätzlichen Tötungen von Repräsentanten des Staates und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 StGB kommen werde. 25 26 27 - 13 - Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „Tages X“ - an- ders als das geplante bewaffnete Eindringen in das Reichstagsgebäude - schein- bar noch ungewiss war, die Gruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehöri- gen die Begehung von Katalogtaten durch den Einsatz ihres „Militärs“ von einem Eingreifen der „Allianz“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zu- künftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt: Eine Vereinigung ist dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglie- der verpflichtet haben. Die Organisation der Vereinigung muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begrün- dende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch §§ 129 ff. StGB be- stimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der ge- meinsame Wille zur Begehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.; MüKoStGB/ Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). Die Angehörigen der Gruppierung hatten ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der Gruppe 28 29 30 - 14 - abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den ge- waltsamen Umsturz. So erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlrei- che militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von Schusswaf- fen auf und führten Schießübungen durch. Daneben hatte die Gruppierung be- reits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der Realisierung der Umsturzpläne militärische und polizei- liche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatent- schluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeit- lich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die Gruppierung behielt sich damit gerade nicht die Begehung von Straftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der Gruppierung die Deutungs- hoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „Allianz“ zuzurechnen und als deren Startsignal an die Vereinigung zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Die Mitglieder der Vereinigung hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturz- pläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fern- liegenden Gedankenguts war somit die spezifische Gefährlichkeit der Vereini- gung gegeben (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 31 ff. [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 28 ff.; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 27 ff.; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184). (2) Der Beschuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial er- sichtlichen Erkenntnisstand spätestens im Juli 2022 einvernehmlich in die Verei- nigung ein. Er trug mit seinem Wirken für den militärischen Arm und die Heimat- schutzkompanie Ho. unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des 31 - 15 - Zusammenschlusses bei. Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einer- seits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN). bb) Darüber hinaus ist der Beschuldigte der Vorbereitung eines hochver- räterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. (1) Nach § 83 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hoch- verräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet. Ein solches Unterneh- men ist eine Tat im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB, wobei das Gesetz zwei Arten des mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Hochverrats erfasst: zum einen die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (§ 92 Abs. 1 StGB) im Sinne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der Beseitigung ihrer staatlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden Gebietes (Bestandshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jeden- falls die vom Grundgesetz vorgegebene staatsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom Grundgesetz ge- schaffenen Form, sowie die auf dem Grundgesetz beruhenden Regeln der politi- schen Willensbildung und Staatsführung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils mit mwN; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung be- inhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfas- 32 33 - 16 - sungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und staat- liche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54, BGHSt 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 338 f.; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der Gewaltbegriff des § 81 Abs. 1 StGB erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche Gewalt, sondern gege- benenfalls auch auf Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen, etwa An- schläge auf und Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils mwN; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10). Die Aktivitäten des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten zielten hochwahrscheinlich darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen staatliche Repräsentanten und Amtsträger bei der vermeintlichen Unter- stützung eines Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ die bestehenden staat- lichen Strukturen sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bun- desrepublik zu beseitigen und durch eine bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden. (2) Durch § 83 Abs. 1 StGB pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 StGB erfassten Versuchs- strafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer Hochverrat gefördert wird. Die Beschränkung der Strafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unter- 34 35 - 17 - nehmen erfordert, dass Angriffsgegenstand und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeit- punkt ihrer Begehung bereits in ihren Grundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorge- sehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils mwN; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsich- tigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten Hochverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Ver- hältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils mwN; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objek- tiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung ange- sichts des außerordentlich hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter keines Eintritts einer konkreten Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik beziehungs- weise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; Lackner/Kühl/ Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 5; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem Sinne erfolgsgeeignet zu sein; eine große - 18 - Resilienz des Staates gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der Strafbar- keit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlage- rung der Strafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes Gefährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils mwN). Von § 83 Abs. 1 StGB werden daher Handlungen, die keine Gefährdung des designierten Angriffsgegenstandes be- wirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 StGB - anders als § 89a StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c StGB (vgl. insofern MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder Dritten - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorge- sehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 11). Hieran gemessen ist der Beschuldigte einer Vorbereitung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Seine Aktivitäten - namentlich innerhalb des militärischen Arms der Vereinigung und für den Aufbau einer Heimatschutz- kompanie - bereiteten den von ihm beabsichtigten Hochverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war 36 - 19 - hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Beschul- digten und seiner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßge- bend, dass sie ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, be- reits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben 1. c) aa) (1)), hatten sie nur noch auf der Grundlage eigener Deutungen und Wertungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die Handlungen, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen Gefährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Vereinigung im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, Satelliten- telefone, Munition und weitere Militärausrüstung beschafft, Schießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition (BGH, Be- schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 41 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 38; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 37; zustimmend Schlicksupp, NStZ 2023, 718, 721). 37 - 20 - cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 83 Rn. 25; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen Betäti- gungen des Beschuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiell- rechtlichen Sinne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unter- nehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitglied- schaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der Vereinigung diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. Weitere Beteiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 StGB strafbar sind und da- mit - als verbleibende, kein anderes Strafgesetz verletzende tatbestandliche Handlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, aaO, Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5). 2. Beim Beschuldigten besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität ge- mäß § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vor- schrift (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.). Ob 38 39 - 21 - - mit dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - daneben der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzunehmen ist, kann unter den gegebenen Umständen dahinstehen. Dies könnte insofern zweifelhaft sein, als der Beschuldigte bereits bei der Durchsuchungsmaßnahme am 7. Dezember 2022 über den Tatvorwurf informiert worden ist und bislang gleichwohl jedenfalls keine offenkundigen Bemühungen entfaltet hat, sich dem Strafverfahren zu ent- ziehen. a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkri- minalität dann gegeben, wenn der Beschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftat dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Ja- nuar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352). b) Nach diesem Maßstab liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität vor. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Fakto- ren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Bereits im Hinblick auf den haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwurf hat der Beschuldigte für den Fall seiner Verurteilung angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge mit einer einen hohen Fluchtanreiz begründenden erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Hinzu kommt, dass er die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der Bundes- 40 41 42 - 22 - republik ablehnt und die Legitimität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln verneint. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik und deren frei- heitlich-demokratische Grundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstre- ben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mithin mit hoher Wahrscheinlich- keit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würden. All dem stehen keine ausreichend gewichtigen Umstände gegenüber, die eine Flucht nahezu ausschlössen. Auch seine Bindun- gen zu seiner Familie stellen keine derartigen Umstände dar. Dies gilt umso mehr, als die Ermittlungen ergeben haben, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Kinder mit der verfahrensgegenständlichen terroristischen Vereini- gung sympathisierten. Denn sie unterzeichneten nicht nur Verschwiegenheits- verpflichtungen der Organisation, sondern nahmen überdies an Treffen der Grup- pierung teil und bekamen vom Beschuldigten konkrete Aufgaben innerhalb der Heimatschutzkompanie zugewiesen. c) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO ana- log) ist nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt 43 44 - 23 - sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Beschuldigten am 22. Mai 2023 mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, fünf gegen 69 Beschuldigte und gesondert Verfolgte be- triebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 300.000 Blatt Papier mit einem Datenvolumen von 64 GB umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des Be- schuldigten sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren Bundesländern gekommen. Da- bei sind über 7.000 Asservate, darunter gut 2.400 Speichermedien, sichergestellt worden. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Daneben sind etwa 2.000 Waffen oder Waffenteile auf- gefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen Beurteilung kategorisiert worden sind und begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sicher- gestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbun- desanwalts vom 15. November 2023 Bezug genommen. Dieser hat in demselben Schreiben mitgeteilt, dass er trotz fortlaufender Ermittlungen bereits mit der Fer- tigung der Anklageschrift begonnen hat und plant, bis Ende des Jahres 2023, voraussichtlich noch in diesem Monat, Anklage zu erheben. 45 46 - 24 - 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungs- interesse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Voigt 47