Entscheidung
3 StR 11/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:140722U3STR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:140722U3STR11.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 11/22 vom 14. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul, Dr. Berg, Dr. Anstötz, Dr. Kreicker als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 8. September 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespro- chen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Von den weiteren Vorwürfen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge und des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition hat es den Angeklagten aus tatsäch- lichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestütz- ten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision erstrebt die Staatsan- waltschaft die Aufhebung des Teilfreispruchs. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Die Beschränkung der Revision auf den Teilfreispruch ist zulässig. Das Rechtsmittel bezieht sich auf Beschwerdepunkte, die nach dem inneren Zusam- menhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden können, ohne dass eine 1 2 - 4 - Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1981 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364; vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35; Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 6 mwN). II. Dem Urteil des Landgerichts ist bezüglich des Teilfreispruchs des Ange- klagten Folgendes zu entnehmen: 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift vom 27. Januar 2021 enthielt weitere Tatvorwürfe, die den Gegenstand des Teil- freispruchs bilden: a) Der vormals Mitangeklagte und der Angeklagte tätigten ab April 2020 gemeinsam Betäubungsmittelgeschäfte. Am 4. Juni 2020 bestellte der vormals Mitangeklagte erneut bei einem noch nicht abschließend ermittelten Dealer unter anderem Ecstasy-Pillen zum Preis von 8.000 €. Nach Auslieferung am Folgetag verkauften der vormals Mitangeklagte und der Angeklagte dieselben gewinnbrin- gend, ohne über die hierzu erforderliche Erlaubnis zu verfügen (Fall 9 der An- klage). b) Der Angeklagte übte am 26. Oktober 2020 in seiner Wohnung die tat- sächliche Gewalt über einen mit vier Patronen geladenen Revolver Smith & Wes- son sowie eine weitere Patrone aus, ohne im Besitz einer hierzu erforderlichen Erlaubnis zu sein (Fall 11 der Anklage). 2. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hat das Landgericht das Verfah- ren betreffend die Taten 6 bis 8 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO 3 4 5 6 7 - 5 - eingestellt. Dem Angeklagten lagen insoweit drei weitere Taten des Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last, und zwar derge- stalt, dass er mit dem vormals Mitangeklagten bereits kurz vor dem 4. Juni 2020 zu drei Gelegenheiten von diesem beschafftes Kokain gewinnbringend weiter- veräußerte. 3. Das Landgericht ist hinsichtlich des Teilfreispruchs davon ausgegan- gen, dass zu keinem der beiden Anklagepunkte eine Täterschaft des Angeklag- ten nachzuweisen sei. Betreffend den unter 1. a) geschilderten Fall sei trotz be- stehender Anhaltspunkte - auch im Wege der erforderlichen Gesamtschau - nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass es sich bei dem Angeklagten um den Teilnehmer eines Encrochats namens " " gehandelt habe, der mit dem vormals Mitangeklagten allgemein bzw. im Zusam- menhang mit anderen Betäubungsmittelgeschäften über den Erwerb von Betäu- bungsmitteln kommuniziert und an der Weiterveräußerung der Betäubungsmittel mitgewirkt habe. Soweit es den in einer Kommode im Schlafraum seiner Woh- nung aufgefundenen Revolver nebst Munition (oben 1. b)) betreffe, könne dieser unbeschadet des Umstands, dass an mehreren Stellen des Revolvers DNA-Spu- ren des Angeklagten festgestellt worden seien, auch ohne dessen Kenntnis durch den vormals Mitangeklagten oder dritte Personen tatzeitnah in die Woh- nung eingebracht worden sein. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil der Teilfreispruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält. Die Beweiswürdigung des Landge- richts ist hinsichtlich beider Tatvorwürfe durchgreifend rechtsfehlerhaft. 8 9 - 6 - 1. Kann das Tatgericht nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und spricht den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z.B. hin- sichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lücken- haft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht oder nur eine von mehreren gleich naheliegenden Möglichkeiten erörtert, wenn sie widersprüchlich oder un- klar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderun- gen gestellt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststel- lungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen wird, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hin- blick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tat- varianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte er- bracht sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 279/20, NStZ 2022, 291 Rn. 17; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 37/18, NStZ-RR 2019, 57, 58; vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 158/17, juris Rn. 23 f.; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, juris Rn. 17; vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; vom 12. August 2003 - 1 StR 111/03, juris Rn. 14 f.). Eine Beweiswür- digung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfeh- lerhaft (BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238, 239; vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657; vom 11. März 2021 - 3 StR 183/20, juris Rn. 14). 10 11 - 7 - 2. Hieran gemessen ist das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. a) Soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrifft, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts lücken- haft. Es fehlen nach den hiesigen Umständen erforderliche Ausführungen zu den näheren Modalitäten der eingestellten Tatvorwürfe, den diesbezüglich feststell- baren Tatsachen und den Gründen für die jeweilige Einstellungsentscheidung und demzufolge deren Einbeziehung in die Beweiswürdigung überhaupt. Dass die Auseinandersetzung mit eingestellten Taten im Urteil erforderlich ist, wenn sie beweismäßige Relevanz für die abgeurteilten Taten entfalten, ist in der Recht- sprechung für Verurteilungsfälle anerkannt (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160; Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618 f.; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 154 Rn. 25). Nichts Anderes kann für Fallkonstellationen gelten, in denen es nach teilweiser Einstellung zu einem Freispruch im Übrigen kommt. Zwar lässt sich dem ange- fochtenen Urteil entnehmen, dass die Fälle 6 bis 8 der Anklage eingestellt wor- den sind. Im beschriebenen Sinne nähere Ausführungen waren aber mit Rück- sicht darauf, dass die Tatzeitpunkte der eingestellten Vorwürfe demjenigen des freigesprochenen zeitlich unmittelbar vorausgingen und dieselben Personen be- teiligt waren, zu einer vollständigen Würdigung erforderlich, zumal Inhalte der sonstigen Kommunikation zwischen dem vormals Mitangeklagten und dem An- geklagten in den Urteilsgründen als Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten herangezogen worden sind. b) Bezüglich des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes einer halbautomati- schen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition ist die Beweiswürdi- gung ebenfalls aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. 12 13 14 - 8 - aa) Ein rechtlich unzutreffender Ansatz liegt bereits darin, dass die Straf- kammer ausführt, "eine Zuordnung der Waffe alleine zum Angeklagten" sei "nicht möglich". Hierdurch gerät die im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG bzw. § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG gleichfalls tatbestandsmäßige Modalität des Mitbesitzes (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 1996 - 4 St RR 14/96, NStZ-RR 1996, 184; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - 1 Ss 14/21, juris Rn. 12 f.) aus dem Blick. bb) Zwar hat das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen, dass - neben anderem - der Nachweis von DNA-Spuren des Angeklagten an mehre- ren Stellen der Waffe ein Indiz für dessen Täterschaft darstellt. Über das hierin liegende schwerwiegende Verdachtsmoment ist es indessen rechtsfehlerhaft hin- weggegangen, weil die erörterten Alternativhypothesen - Einbringung der Waffe durch den vormals Mitangeklagten oder unbekannte Dritte - lediglich pauschal in den Raum gestellt, jedoch nicht mit konkreten Feststellungen unterlegt werden. Die Strafkammer hat insoweit aus dem Blick verloren, dass an der Waffe DNA- Spuren des in der Wohnung des Angeklagten ebenfalls verkehrenden vormaligen Mitangeklagten gerade nicht festgestellt worden sind. Sonstige Personen, die die Waffe in der Wohnung deponiert haben könnten, werden in diesem Zusammen- hang gleichfalls nicht benannt. cc) In Bezug auf die vorgenannten Indizien vorhandener DNA-Spuren des Angeklagten einerseits und fehlender DNA-Spuren des vormals Mitangeklagten andererseits wird zudem die Reichweite des Zweifelssatzes verkannt. Indem die Strafkammer beide Einzelindizien getrennt voneinander unter Anwendung des Zweifelssatzes bewertet hat, ist unberücksichtigt geblieben, dass es sich bei dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht um eine Beweis-, sondern um eine Entschei- dungsregel handelt (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 553/08, juris Rn. 15; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 202/11, NStZ 2012, 171, 172; vom 16. August 2012 - 3 StR 180/12, NStZ-RR 2013, 20 f.). 15 16 17 - 9 - dd) Schließlich kommt hinzu, dass eine hier notwendige Gesamtschau mit den übrigen Beweisergebnissen (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2022 - 5 StR 511/21, juris Rn. 19; vom 11. März 2021 - 3 StR 183/20, juris Rn. 16; vom 18. Ok- tober 2018 - 3 StR 37/18, NStZ-RR 2019, 57, 58; vom 2. Februar 2017 - 4 StR 423/16, juris Rn. 8, jeweils mwN) nicht vorgenommen worden ist. 3. Der Teilfreispruch beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Aufrechterhaltung von Feststellungen freisprechender Er- kenntnisse scheidet bereits deshalb aus, weil der Angeklagte das Urteil insoweit nicht hätte anfechten können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 353 Rn. 15a mwN). 4. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls genauer als bislang gesche- hen zu untersuchen haben, ob es sich bei dem Revolver um ein Tatobjekt im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG oder ein solches nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt. Schäfer Paul Berg Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 08.09.2021 - 12 KLs 2090 Js 21889/20 18 19 20