Entscheidung
1 StR 254/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100725B1STR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100725B1STR254.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 254/25 vom 10. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 10. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zu- ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugend- strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate we- gen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrens- beanstandungen nicht ankommt. I. 1. Nach den Feststellungen tötete der damals 17-jährige Angeklagte am Abend des 15. Dezember 1993 die ihm seit längerer Zeit bekannte 13-jährige B., indem er sie auf dem Tennenboden eines Reiterhofes in Bauchlage mindestens zehn Minuten würgte. Zuvor hatte er die Geschädigte unter dem Vorwand, ihm 1 2 - 3 - bei der Versorgung seines Pferdes zu helfen, auf den nur über eine Holzleiter zugänglichen Heuboden gelockt. Für den konkreten Tathergang hat das Land- gericht alternativ insgesamt elf mögliche Geschehensabläufe festgestellt. Dabei hat es jeweils als feststehend erachtet, dass der Angeklagte die Getötete im Zu- sammenhang mit dem Würgevorgang oder im unmittelbaren Anschluss daran entkleidete, ihren Unterkörper entblößte und nicht näher feststellbare sexuelle Handlungen an ihr vornahm, die dazu führten, dass sein Sperma auf ihre Mo- natsbinde und seine DNA auf ihre Unterwäsche gelangte. a) Entweder habe der Angeklagte die Getötete auf dem Tennenboden un- mittelbar angegriffen, wobei im Zusammenhang damit folgende Alternativen denkbar seien: aa) Der Angeklagte habe die Absicht verfolgt, sich an B. sexuell zu verge- hen, wobei er von Anfang an vorhatte, sie im Anschluss zu töten, um zu verhin- dern, dass er wegen seiner vorherigen sexuellen Annäherungen einer Strafver- folgung ausgesetzt werden könnte. Dabei versah sich die Getötete beim Erklim- men der Leiter keiner Gefahr für Leib und Leben, was der Angeklagte bewusst und gewollt ausnutzte; wie von diesem beabsichtigt konnte sie seinem späteren Angriff auf ihr Leben nichts mehr entgegensetzen (Ziff. C. II. 2 a] a., „Untervari- ante 1.1“, der Urteilsgründe). bb) Möglich sei – unter ansonsten gleichbleibenden Umständen – auch, dass der Angeklagte die Getötete bei gleicher Motivlage erst auf dem Tennenbo- den unerkannt angriff und sich die Getötete dagegen nicht mehr wehren konnte (Ziff. C. II. 2 a] b., „Untervariante 1.2“, der Urteilsgründe). cc) Oder der Angeklagte habe – unter ansonsten gleichbleibenden Um- ständen – zunächst nur die Absicht verfolgt, sich an der Getöteten sexuell zu vergehen, und den Entschluss zur Tötung erst gefasst, nachdem er sie auf dem 3 4 5 6 - 4 - Heuboden unerkannt angegriffen und zu Boden gebracht hatte, ohne sich Ge- danken über eine mögliche Strafverfolgung zu machen (Ziff. C. II. 2 a] c., „Unter- variante 1.3“, der Urteilsgründe). b) Denkbar sei aber auch, dass der Angeklagte die Getötete gewaltlos zu sexuellen Handlungen habe motivieren wollen und von ihr abgewiesen worden sei. Als sich die eines bevorstehenden Angriffs nicht bewusste Getötete abge- wandt habe, sei Folgendes passiert: aa) Entweder der Angeklagte habe sie aus Verärgerung über die Zurück- weisung unvermittelt von hinten angegriffen und dabei gezielt ausgenutzt, dass sich die Getötete keines Angriffes versehen habe (Ziff. C. II. 2 b] a., „Untervari- ante 2.1“, der Urteilsgründe). bb) Oder der Angeklagte habe die Getötete unvermittelt gewaltsam zu Bo- den gebracht, um sich sexuell an ihr zu vergehen. Als sich die Getötete gegen die Vornahme sexueller Handlungen wehrte, habe sie der Angeklagte gewürgt und sich dabei die fortwirkende Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten gezielt zunutze gemacht (Ziff. C. II. 2 b] b., „Untervariante 2.2“, der Urteils- gründe). cc) Oder der Angeklagte habe die Getötete gewaltsam zu Boden gebracht und erwürgt, nachdem diese sich zur Wehr gesetzt oder zu entkommen versucht hatte. In dieser Variante seien drei Untervarianten denkbar. Entweder habe der Angeklagte in der Absicht gehandelt, den Widerstand gegen seine sexuellen Handlungen zu überwinden (Ziff. C. II. 2 b] c. i., „Unteruntervariante 2.3.1“, der Urteilsgründe), oder er habe die Absicht gehabt, sich einer potentiellen Strafver- folgung zu entziehen (Ziff. C. II. 2 b] c. ii., „Unteruntervariante 2.3.2“, der Urteils- gründe), oder sei über die Zurückweisung durch die Geschädigte verärgert ge- wesen (Ziff. C. II. 2 b] c. iii., „Unteruntervariante 2.3.3“, der Urteilsgründe). 7 8 9 10 - 5 - c) Schließlich komme auch in Frage, dass sich der Angeklagte der Getö- teten sofort sexuell genähert habe, ohne zuvor versucht zu haben, sie zu einver- nehmlichen sexuellen Handlungen zu motivieren. Es sei möglich, dass sich die Getötete dagegen vehement und lautstark gewehrt und der Angeklagte sie da- raufhin gewaltsam zu Boden gebracht und erwürgt habe. Bezüglich seiner Hand- lungsmotivation seien auch im Rahmen dieser Variante verschiedene Untervari- anten denkbar. So könne der Angeklagte die Getötete entweder in der Absicht erwürgt haben, ihren Widerstand gegen seine sexuellen Handlungen zu überwin- den (Ziff. C. II. 2 c] a., „Untervariante 3.1“, der Urteilsgründe) oder, um zu verhin- dern, einer potentiellen Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (Ziff. C. II. 2 c] b., „Un- tervariante 3.2“, der Urteilsgründe) oder aus Verärgerung über die vorangegan- gene Zurückweisung (Ziff. C. II. 2 c] c., „Untervariante 3.3“, der Urteilsgründe). Weitere denkbare Tatabläufe hat das Landgericht ausgeschlossen. Soweit der Obduktionsbericht, vier dazu eingeholte Sachverständigengutachten, eine Blutspurenauswertung sowie die Analyse von Vergleichsschamhaaren ergeben hatten, dass der Getöteten im Zusammenhang mit dem Würgevorgang ein spitz zulaufender Holzpfahl mit einem Durchmesser von fünf Zentimetern gewaltsam bis zum Muttermund eingeführt worden war, hat sich das Landgericht keine Über- zeugung zu bilden vermocht, dass diese Handlung ebenfalls dem Angeklagten zuzurechnen sei, obwohl es dies für „äußerst naheliegend“ (UA S. 6) gehalten hat und Spuren einer weiteren Person nicht festgestellt werden konnten. 2. Seiner Strafzumessung hat das Landgericht die zuletzt genannte Vari- ante (Ziff. C. II. 2 c] c., „Untervariante 3.3“, der Urteilsgründe) zugrundegelegt. Es hat diese Tatsachengrundlage als die für den Angeklagten günstigste erachtet, weil dieser danach allein das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verwirk- 11 12 13 - 6 - licht habe und nicht auszuschließen sei, dass der Tatentschluss „durch eine krän- kende und möglicherweise gar körperliche Zurückweisung bedingt war“ (UA S. 175). II. Die Revision des Angeklagten ist begründet; die Verurteilung wegen Mor- des auf wahldeutiger Tatsachengrundlage entbehrt einer tragfähigen Beweiswür- digung. Auf den mit der Verfahrenrüge zudem zu Recht geltend gemachten Ver- stoß gegen § 38 JGG kommt es daher nicht mehr an. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage auch im Hinblick auf die alternative Verwirklichung verschiedener Mordmerkmale rechtlich möglich ist. Eine Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage (sogenannte unechte Wahlfeststellung) setzt voraus, dass innerhalb des durch § 264 StPO gezogenen Rahmens nicht eindeutig aufzuklären ist, ob der Angeklagte denselben Straftat- bestand durch das eine oder andere Verhalten erfüllt hat, aber sicher ist, dass er die Tat verwirklicht hat und andere, straflose Handlungen ausgeschlossen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2012 – 4 StR 498/11 Rn. 9 mwN und vom 8. Mai 1952 – 3 StR 1199/51, BGHSt 2, 351; Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 5 StR 464/21 Rn. 12 und vom 16. Februar 2021 – 2 StR 391/20 Rn. 13 f.). Eine wahldeutige Verurteilung ist damit nur zulässig, wenn das Tatgericht zwar die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf trotz Ausschöpfung al- ler Beweismittel nicht zu gewinnen vermag, jedoch die Gewissheit erlangt hat, dass von zwei oder mehreren tatbestandsmäßigen Sachverhaltsvarianten (die jede für sich den Erfolg herbeigeführt haben können) eine mit Sicherheit vorliegt. 14 15 16 - 7 - Es müssen sich die in Betracht kommenden Geschehensabläufe derart zueinan- der verhalten, dass das Tatgericht bei gedanklicher Ausschaltung der einen Mög- lichkeit von der anderen überzeugt ist. Diesbezüglich müssen die Urteilsfeststel- lungen die mehreren Tatmodalitäten im Einzelnen darlegen, andere Möglichkei- ten sicher ausschließen und sämtliche für erwiesen erachtete Tatsachen, in de- nen die objektiven und subjektiven Merkmale der zur Überzeugung des Gerichts allein in Betracht kommenden strafbaren Verhaltensweisen gesehen werden, ausweisen. Dabei bestehen umso strengere Anforderungen, je mehr Gesche- hensabläufe in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1986 – 1 StR 676/85 Rn. 4; Beschluss vom 24. Mai 2022 – 5 StR 464/21 Rn. 12). Diese Vo- raussetzungen müssen durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung in den Ur- teilsgründen belegt sein. b) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revi- sionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfeh- ler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. September 2024 – 6 StR 137/24 Rn. 5; vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22 Rn. 9 und vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19; jeweils mwN). Rechtsfehlerhaft ist auch, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkre- ten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juni 2024 – 6 StR 71/24 Rn. 9; vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19 und vom 21. November 2017 – 1 StR 261/17 Rn. 20; jeweils mwN). 17 - 8 - c) An den vorstehenden Maßstäben gemessen erweist sich die der wahl- deutigen Tatsachengrundlage zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landge- richts als rechtsfehlerhaft. aa) Sie ist lückenhaft und widersprüchlich. (1) Die Urteilsgründe belegen die Gewissheit des Landgerichts, dass eine der insgesamt elf tatbestandsmäßigen Sachverhaltsvarianten mit Sicherheit vor- liegt, indessen zugleich nicht feststellbar ist, welche davon, weder lückenlos noch widerspruchsfrei. Die Beweiswürdigung lässt vielmehr besorgen, das Landge- richt habe zwar eine Vielzahl theoretisch in Betracht kommender Geschehensab- läufe durchdacht, sich aber am Ende keine sichere Überzeugung davon bilden können, dass sie bei gedanklicher gleichermaßen möglicher Ausschaltung von jeweils acht Möglichkeiten vom Vorliegen der noch verbleibenden neunten über- zeugt ist. Dieser Mangel an richterlicher Überzeugungsbildung entzieht der Ver- urteilung wegen Mordes auf wahldeutiger Tatsachenbasis die Grundlage. So be- wertet das Landgericht etwa bei der Würdigung der ersten beiden Tatvarianten (Ziff. C. II. 2 a] und Ziff. C. II. 2 b] der Urteilsgründe), die von einem unterschied- lichen Zeitpunkt des Tötungsentschlusses ausgehen, dessen Fassung erst nach Betreten des Heubodens aber vor Beginn des Angriffs als „auch nicht gänzlich ausgeschlossen“ (UA S. 144). Bezüglich der Tatmotivation des Angeklagten im Falle der Variante unter Ziff. C. II. 2 a) c. der Urteilsgründe, welche davon aus- geht, der Angeklagte habe den Tötungsentschluss erst im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung mit der Getöteten gefasst, soll nach den Urteilsgründen „le- diglich spekuliert werden“ (UA S. 145) können. Der für eine – auch wahldeutige – Verurteilung erforderliche Überzeugungsgrad ist damit nicht dargetan. Rechts- fehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch bei der Würdigung der Tatmotivation des Angeklagten in der unter Ziff. C. II. 2 b) c. i. des Urteils dargestellten Tatvariante, 18 19 20 - 9 - derzufolge sich die Getötete gegen sexuelle Handlungen des Angeklagten ge- wehrt haben könne. Hier hält das Landgericht die Motivation des Angeklagten, die Getötete in der Absicht der Ermöglichung sexueller Handlungen erwürgt zu haben, für „am wahrscheinlichsten“ (UA S. 151), was sie auch mit objektivierba- ren Beweisanzeichen belegt (DNA-Spuren des Angeklagten an der Unterwäsche und Monatsbinde der Getöteten). Ausgehend hiervon war für die weiteren für möglich befundenen Tatvarianten, die das Landgericht selbst für „weniger wahr- scheinlich“ gehalten hat (UA S. 152), kein Raum. (2) Die Beweiswürdigung ist ferner insofern lückenhaft, als das Landge- richt bezüglich sämtlicher Grundvariationen im objektiven Ablauf verschiedene Beweggründe des Angeklagten für denkbar hält, diese aber jeweils nur isoliert betrachtet. Weshalb nicht etwa auch ein Motivbündel vorgelegen haben kann, erörtert das Landgericht nicht. Dies löst sich auch durch den – komplexen – Ge- samtkontext des Urteils nicht auf. (3) Schließlich sind auch die Ausführungen des Landgerichts zur Motiva- tion des Angeklagten in der unter Ziffer C. II. 2 c] c., „Untervariante 3.3“, der Ur- teilsgründe nicht völlig widerspruchsfrei. Während das Landgericht einerseits da- von ausgeht, der Angklagte habe in dieser Tatvariante aus Wut und Verärgerung über eine vorangegangene Zurückweisung gehandelt, und dies als niedrigen Be- weggrund im Sinne des § 211 StGB wertet (UA S. 163 ff.), schließt es an späterer Stelle des Urteils nicht aus, dass der Tatentschluss „durch eine kränkende und möglicherweise gar körperliche Zurückweisung bedingt war“ (UA S. 175). Die in diesem Fall erforderliche Gesamtbewertung der Handlungsmotivation des Ange- klagten nimmt das Landgericht allerdings nicht vor; sie wäre auch nicht beweis- würdigend unterlegt. 21 22 - 10 - bb) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht zudem rechtsfehlerhaft Umstände zu seinen Gunsten unterstellt, für die das Beweiser- gebnis keinen Anhaltspunkt erbracht hat (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 14. Juli 2022 – 3 StR 11/22 Rn. 11 und vom 10. Mai 2017 – 2 StR 258/16 Rn. 17; Beschluss vom 12. August 2003 – 1 StR 111/03 Rn. 14 f.). Auch diese Fehler in der Beweiswürdigung lassen jedoch besorgen, dass sich das Tatgericht letztlich von keinem bestimmten Tatgeschehen eine Überzeugung bilden konnte und stattdessen alle theoretisch denkbaren Tatvarianten nebeneinandergestellt hat. (1) Dies gilt vor allem für die Ansicht des Landgerichts, dass ein Dritter den Holzpfahl in den Körper der Getöteten eingeführt haben könne. Das Landgericht selbst hat dies als „nicht sehr wahrscheinlich“ (UA S. 155) erachtet und als Motiv dafür allein die Verwischung der „Spurenlage durch 'Beschädigung' des Intimbe- reichs“ (UA S. 155) erkannt, welches nur der Angeklagte haben konnte. Zugleich ist es davon ausgegangen, dass im Bereich des Tatorts allein Spuren des Ange- klagten und der Getöteten gesichert werden konnten und Anhaltspunkte, die auf eine weitere Person hätten hindeuten können, nicht bestanden. Über das sich aus diesen Umständen ergebende schwerwiegende Verdachtsmoment ist es in- dessen rechtsfehlerhaft hinweggegangen, weil es die erörterte Alternativtäter- schaft lediglich pauschal in den Raum gestellt, jedoch nicht mit konkreten Fest- stellungen unterlegt hat. Das Landgericht hat insoweit aus dem Blick verloren, dass jedwede Spuren, die auf eine weitere Person hindeuten, gerade nicht fest- gestellt worden sind. Einen anderen oder weiteren Täter hat es unter umfangrei- cher Würdigung der Spuren- und Erkenntnislage ausgeschlossen (UA S. 101 bis 126). Eine an objektivierbaren Anhaltspunkten orientierte Würdigung enthält das Urteil auch sonst nicht; für die Annahme des Dazwischentretens eines Dritten fehlt jeder Beleg (so auch UA S. 136). Soweit das Landgericht hier die Anforde- rungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannt hat (vgl. 23 24 - 11 - etwa BGH, Urteile vom 2. Februar 2022 – 5 StR 282/21 Rn. 7; vom 10. Novem- ber 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 und vom 4. November 2021 – 3 StR 105/21 Rn. 6; jeweils mwN), steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO dem Angeklagten ungünstigen neuen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nicht entgegen. Seine Wirkung beschränkt sich auf Art und Höhe der Rechtsfol- gen der Tat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. November 1999 – 3 StR 361/99, BGHSt 45, 308, 310; Beschluss vom 24. August 2021 – 3 StR 193/21 Rn. 12 mwN). (2) Die Reichweite des Zweifelssatzes hat das Landgericht auch insoweit verkannt, als es in einer der für möglich gehaltenen Tatabläufe von einer Krän- kung des Angeklagten durch die Getötete ausgegangen ist, die ihn zur Tat hin- gerissen haben könnte. Anhaltspunkte, die hierauf hindeuten, bestehen nicht. Insbesondere hat das Landgericht die Getötete nach eingehender Beweiserhe- bung und unter Würdigung verschiedener festgestellter Begebenheiten (UA S. 31 ff.) als „zuverlässiges, offenes, freundliches und hilfsbereites Mädchen“ (UA S. 14) charakterisiert. Für eine Anwendung des Zweifelssatzes, der keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel ist (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 – 2 BvR 553/08 Rn. 15), fehlt es insoweit an einer Grundlage. 2. Der Angeklagte, der zur Tatzeit 17 Jahre und einen Monat alt war, be- anstandet ferner mit der Verfahrensrüge zu Recht, dass die Jugendgerichtshilfe nicht entsprechend § 38 Abs. 2 und 4, § 50 Abs. 3 JGG vom Hauptverhandlungs- termin unterrichtet worden ist. Der Beitrag der Jugendgerichtshilfe soll es ermög- lichen, ein möglichst vollständiges Bild der persönlichen Verhältnisse und des sozialen Umfelds des Täters zu erlangen (§ 38 Abs. 2 JGG). Dies hat nicht nur für die – hier gemäß § 1 Abs. 1 und 2 JGG obligatorische – Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts Bedeutung, sondern auch für die Aufklärung von für den 25 26 - 12 - Schuldumfang bedeutsamen Tatsachen, die sich auf die Strafzumessung aus- wirken können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. September 2007 – 1 StR 276/07 Rn. 14 f.; Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 StR 123/00 Rn. 4). Die Pflicht zur Heranziehung der Jugendgerichtshilfe entfiel deshalb auch nicht dadurch, dass der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung bereits Erwachsener war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1982 – 3 StR 484/81 mN). Um einen Fall des § 338 Nr. 5 StPO handelt es sich insoweit allerdings nicht (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1; so auch MüKoStPO-Höffler, 2. Aufl., JGG § 38 Rn. 21; Ostendorf/Som- merfeld, 11. Aufl., JGG, § 38 Rn. 29; BeckOK StPO-Goers, 56. Ed. 1. Juli 2025, JGG § 38 Rn. 10; aA Eisenberg/Kölbel-Kölbel, 26. Aufl., JGG § 38 Rn. 85). Ob vorliegend ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil gegen den zwischen- zeitlich 48-jährigen Angeklagten auf dem Verfahrensfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), kann der Senat offenlassen. 3. Die Sache bedarf nach alldem umfassender neuer Verhandlung und Entscheidung. Jäger Wimmer Leplow Ri´inBGH Dr. Allgayer ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben Jäger Ri´inBGH Welnhofer-Zeitler ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben Jäger Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 20.12.2024 - JK KLs 801 Js 16708/20 jug 27