Leitsatz
I ZR 97/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:140722UIZR97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:140722UIZR97.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 97/21 Verkündet am: 14. Juli 2022 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja dortmund.de GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Bezugnahme im Klageantrag auf ein zu den Akten gereichtes digitales Speichermedium, auf dem ein Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform dokumentiert ist, kann zur Kon- kretisierung eines Unterlassungsantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichen. b) Die Marktverhaltensregelung des aus der Institutsgarantie der Presse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse schützt auch vor Substitutionsef- fekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann. c) Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen für die erforderliche wertende Ge- samtbetrachtung der Publikation regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staats- ferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II). BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2022 durch die Richter Feddersen, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Hamm vom 10. Juni 2021 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Verlag und vertreibt neben Tageszeitungen in Form von Printmedien auch digitale Medien, zum Beispiel das Nachrichtenportal "R. ". Die beklagte Stadt betreibt die Internetseite "dortmund.de". Auf diesem Stadtportal werden neben amtlichen Mitteilungen auch redaktionelle In- halte veröffentlicht. Nach der Eigenwerbung soll das Stadtportal "dortmund.de" umfassend und aktuell über das Geschehen in Stadt, Verwaltung und Stadtbe- zirken informieren, die neuesten Meldungen veröffentlichen und Veranstaltungen bekannt machen. Unter dem Stichwort "Dortmund Redaktion" fand sich jedenfalls im Mai 2017 folgender Eintrag: Wie hat Dortmund die BVB-Meisterschaft gefeiert? Wo sehen Bürger Highlights bei der nächsten Kulturveranstaltung der City? Kurz: Was bewegt die Stadt? Die Dort- mund-Redaktion berichtet umfassend mit journalistischem Know-how in Wort und Bild. Markenzeichen der Redaktion ist die vertiefende Berichterstattung mit Bebilde- rung rund um alle Dortmunder Themen wie etwa Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur, 1 - 3 - Freizeit. Die schnelle Nachricht, der verständliche Bericht, der Newsticker zu spezi- ellen Anlässen gehören genauso zum Repertoire und lebendige Interviews mit Men- schen dieser Stadt. Je nach Anlass ziehen informative oder emotionsgeladene Bil- derstrecken den Betrachter in den Bann. Außerdem dokumentiert die Redaktion Er- eignisse, die für die Stadt eine besondere Bedeutung haben, mit Texten und Fotos, die dann auf dem Internetportal oder in gedruckter Form von Interessierten nachzu- lesen sind. Die Internetseite "dortmund.de" war im Mai 2017 in die Hauptrubriken "Leben in Dortmund", "Freizeit und Kultur", "Wirtschaft", "Tourismus", "Rathaus & Bürgerservice" und diese wiederum in Unterrubriken gegliedert. Zu diesem Zeit- punkt fand sich dort auch eine (Unter-)Rubrik "Marktplatz", über die Onlinewer- bung verschiedener Anbieter abrufbar war, die zur Finanzierung des Portals bei- trug. Am 15. Mai 2017 waren auf dem Stadtportal unter anderem die im Hilfsan- trag näher bezeichneten Artikel, Interviews und Veranstaltungshinweise veröf- fentlicht. Die Klägerin ist der Auffassung, das Stadtportal "dortmund.de" verstoße ge- gen das Gebot der Staatsferne der Presse und sei deshalb wettbewerbswidrig. Nach erfolgloser Abmahnung hat sie beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, 1. das Telemedienangebot "dortmund.de" vom 15. Mai 2017 zu verbreiten/verbrei- ten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick Anlage K 1 wiedergegeben. 2. Hilfsweise a. den als Anlage K 2 vorgelegten Artikel "Dreidimensionaler Wasserspaß" und/oder b. den als Anlage K 3 vorgelegten Artikel "Geschichten aus'm Viertel" und/oder c. den als Anlage K 4 vorgelegten Artikel "Mitleid ist fehl am Platz" und/oder d. den als Anlage K 5 vorgelegten Artikel "Lebe Deine Wünsche" 2 3 - 4 - und/oder e. den als Anlage K 6 vorgelegten Artikel "Hofcafé im Kiez" und/oder f. den als Anlage K 7 vorgelegten Artikel "Sehnsucht nach Meer" und/oder g. den als Anlage K 8 vorgelegten Artikel "Das Prinzip Sträter" und/oder h. den als Anlage K 9 vorgelegten Artikel "Kleiner Treffpunkt Großbritannien" und/oder i. das als Anlage K 10 vorgelegte Interview "Wir tragen im Winter keine High Heels" und/oder j. das als Anlage K 11 vorgelegte Interview "Glaube. Liebe. Leichenschau" und/oder k. das als Anlage K 12 vorgelegte Interview "Dortmunderisch - Beste Sprache, wo gibt" und/oder l. das als Anlage K 13 vorgelegte Interview "Der Blog ist mein Baby" und/oder m. die Rubrik "Nachrichten-Portal" (Titelseite - Anlage K 14), soweit darin die als Anlage K 15 vorgelegten Nachrichten enthalten sind, und/oder n. die Rubrik "Veranstaltungskalender" (Titelseite - Anlage K 16), soweit darin die als Anlage K 17 vorgelegten Veranstaltungsankündigungen enthalten sind, und/oder o. die Rubrik "Borussia Dortmund" (Titelseite Anlage K 18) und/oder - 5 - p. die Rubrik "Nightlife" (Titelseite Anlage K 19), soweit darin die als Anlage K 20 vorgelegten Veröffentlichungen enthalten sind, zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/ma- chen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick Anlage K 1 wieder- gegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte fol- gende Erklärung abgegeben: Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, 1. in dem Telemedienangebot "dortmund.de" entgeltliche kommerzielle Werbung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, 2. die Berichterstattung über die BVB-Meisterfeier unter dem Titel "Borussia Dort- mund", soweit es sich um Sportberichterstattung handelt, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wie geschehen in dem Telemedienangebot "dortmund.de" aus Mai 2012, abgerufen am 15. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte diese Erklärung dahin ergänzt, dass auch unentgeltliche kommerzielle Werbung von der Erklärung umfasst sei. Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben (LG Dortmund, AfP 2019, 532). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das land- gerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Hamm, AfP 2021, 348). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 5 6 - 6 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt: Der Hauptantrag genüge noch den Bestimmtheitsanforderungen, sei aber nicht begründet. Die Klägerin sei als Mitbewerberin aktivlegitimiert und das Be- treiben des "Stadtportals" stelle eine geschäftliche Handlung dar. Eine Verlet- zung des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung komme im Streitfall grundsätzlich in Betracht. Die einzelnen, im Hilfsantrag auf- geführten Beiträge des streitgegenständlichen Angebots der Beklagten verließen auch jeweils eindeutig den Bereich der zulässigen kommunalen Öffentlichkeits- arbeit. Auf der Grundlage des Vortrags der darlegungsbelasteten Klägerin sei jedoch nicht feststellbar, dass der Gesamtcharakter des Angebots geeignet sei, die Institutsgarantie der Pressefreiheit zu gefährden, und einen pressesubstituie- renden Gesamtcharakter aufweise. Unabhängig davon fehle die für den Unter- lassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, weil eine nochmalige Be- reitstellung des - allein von der Antragstellung umfassten - Telemedienangebots vom 15. Mai 2017 durch die Beklagte nicht ernsthaft zu besorgen sei. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I). Der Klägerin stehen die geltend gemach- ten Unterlassungsansprüche jedoch weder nach dem Hauptantrag (dazu B II) noch nach dem Hilfsantrag (dazu B III) zu. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zutreffend als hinreichend bestimmt angesehen. 7 8 9 10 11 - 7 - a) Die Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 21] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entschei- dungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 19] - Influencer I, mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klage- vortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsver- stoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. No- vember 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi; Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79/20, K&R 2021, 333 [juris Rn. 12]). b) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezugnahme auf den von der Klägerin als Anlage K 1 zu den Akten gereich- ten USB-Stick, der das beanstandete Telemedienangebot als konkrete Verlet- zungsform unstreitig vollständig dokumentiert, zur Konkretisierung der Unterlas- sungsanträge der Klägerin ausreicht. Der Verlust des USB-Sticks während oder nach Abschluss des Berufungs- verfahrens führt im Streitfall nicht zur fehlenden Bestimmtheit der Klageanträge. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren einen neuen USB-Stick eingereicht, des- sen Inhalt der Anlage K 1 entsprechen soll. Die Beklagte hat einen USB-Stick mit 12 13 14 - 8 - dem Inhalt des ihr ursprünglich mit der Klage zugestellten Datenträgers vorge- legt. Der Senat konnte sich durch einen Abgleich dieser beiden Speichermedien davon überzeugen, dass der Inhalt des von der Klägerin neu eingereichten USB- Sticks dem Inhalt des ursprünglichen USB-Sticks gemäß Anlage K 1 entspricht und wie dieser den angegriffenen Internetauftritt der Beklagten wiedergibt. 2. Die Klageanträge sind auch nicht deswegen unzulässig, weil sie als kon- krete Verletzungsform auf einen als Anlage eingereichten USB-Stick Bezug neh- men, der mit einem zukünftigen Urteil nicht zu einer einheitlichen Urkunde ver- bunden werden kann. a) Ein Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein, was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grund- sätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Nur in besonders gelager- ten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unan- gemessenen Aufwands mit abzuwägen sein. In Sonderfällen kann deshalb in der gerichtlichen Entscheidung auch auf Anlagen verwiesen werden, die zu den Akten gegeben worden sind. Die Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung ist in diesen Fällen nicht davon abhängig, dass die Anlagen mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden werden. Bei der späteren Vollstreckung von Unterlassungstiteln kann auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte An- lagen in aller Regel ohne weiteres zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 [juris Rn. 13] = WRP 2021, 1295 - Goldhase III, mwN). 15 16 - 9 - b) Das Berufungsgericht hat den Streitfall zutreffend als einen unter diese Rechtsprechung fallenden Ausnahmefall eingestuft. Dabei hat es berücksichtigt, dass der USB-Stick beschädigt werden und als Speichermedium nur für einen begrenzten Zeitraum eine verlässliche Sicherung der Daten leisten kann. Es hat jedoch ebenfalls festgestellt, dass das streitgegenständliche Telemedienangebot in seiner Gesamtwirkung nicht durch die Fertigung von Ausdrucken dargestellt werden kann. Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass keine andere Möglichkeit besteht, die beanstandete Handlung hinreichend konkret darzustellen, als durch die Nutzung von digitalen Speichermedien. Schon mit Blick auf das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes ist die Bezugnahme auf den USB-Stick mit der darauf gespeicherten konkreten Verletzungsform deshalb zulässig, zumal es für die Begründetheit des Anspruchs auf eine - anders nicht darstellbare - Gesamt- betrachtung des beanstandeten Online-Angebots ankommt. Dem steht nach den dargestellten Maßstäben nicht entgegen, dass der USB-Stick nicht mit einem Ur- teil zu einer einheitlichen Urkunde verbunden werden kann. Die Zwangsvollstre- ckung eines Unterlassungstitels obliegt dem Prozessgericht (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das auf die zu den Akten gereichten Anlagen zurückgreifen kann. Der Ge- fahr eines Verlusts der Anlagen oder ihrer Rückgabe an die Parteien kann ent- gegengewirkt werden; sie besteht grundsätzlich auch für das Urteil und die Akte (BGH, GRUR 2021, 1199 [juris Rn. 14] - Goldhase III). II. Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlas- sungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse nicht zu. 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in 17 18 19 - 10 - Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftli- che Handlungen unzulässig. Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beein- trächtigen, § 3a UWG. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Gebot der Staatsferne der Presse, auf das sich die Klägerin beruft, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt. Das für den Staat bestehende, aus der objektiv-rechtlichen Komponente der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (auch "Institut der freien Presse", vgl. Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 82. Ergänzungslieferung Januar 2018, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 353; Bonner Kommentar/Degenhart, 185. Liefe- rung Juli 2017, Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rn. 40) abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte Unternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu ver- halten haben. Dieses Gebot ist im Sinne des § 3a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Gebot der Staatsferne der Presse setzt der am Markt tätigen öffentlichen Hand zugunsten der anderen Marktteilnehmer - insbesondere der institutionell ge- schützten Presse, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung - enge Grenzen. Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 19] = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). 20 21 - 11 - 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen diese Marktver- haltensregelung liege nicht vor, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung des städti- schen Telemedienangebots könne auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für Amtsblätter zurückgegriffen werden. Äußerungs- und Informati- onsrechte der Gemeinden fänden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenz- ordnung, namentlich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW). Die institutionelle Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stelle die äußere Grenze für Berichterstattung in staatlichen Telemedienangeboten dar. Die vom Landgericht als unzulässig beanstandeten Beiträge trügen im Rah- men einer Einzelfallbetrachtung die Annahme eines jeweiligen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Sie dienten nicht dazu, Politik verständlich zu machen oder die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgaben- kreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu machen. Im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung der Publikation ins- gesamt begründeten diese Beiträge jedoch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die von der Klägerin beanstandeten Beiträge in den ein- zelnen Rubriken befänden sich jeweils neben einer Vielzahl weiterer Beiträge. Es sei nach dem Klägervortrag nicht feststellbar, dass durch den Betrieb des Stadt- portals ein Leserverlust bei der privaten Presse und damit eine dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete. In der Gesamtdarstellung fänden sich zwar redaktionelle Ele- mente der meinungsbildenden Presse. Allerdings sei das Stadtportal auf Grund- lage des zu berücksichtigenden Sach- und Streitstands insgesamt als gemeind- 22 23 24 25 - 12 - liche Publikation erkennbar, die zu einem geringen Teil auch über nicht gemeind- liche Themen berichte. Selbst wenn es bei der Fülle an Informationen für die Ge- samtbetrachtung auf eine Gewichtung ankomme, sei dem Vorbringen der Kläge- rin eine derartige Gewichtung der angegriffenen Beiträge nicht zu entnehmen. Vielmehr könne mangels Vortrags nur festgestellt werden, dass die Einzelbei- träge in der Gesamtdarstellung des Stadtportals aufgrund der Fülle von Informa- tionen nahezu "untergingen". Zudem sei nicht feststellbar, in welchem Zeitraum die Beiträge aktualisiert würden und in welchem Maße die angesprochenen Ver- kehrskreise davon ausgehen dürften, durch das Stadtportal jeweils aktuell über das Geschehen in der Stadt informiert zu werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. b) Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine Öffentlichkeits- und In- formationsarbeit von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung einer kommunalen Publikation unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in Art. 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LV NRW gewährleis- tete Selbstverwaltungsgarantie als Kompetenznorm, die hinsichtlich gemeindli- cher Informationspflichten von § 23 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GemO NRW) konkretisiert wird (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 23] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). aa) Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation bedeutet Kompe- tenzwahrnehmung im zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Kompetenz zur Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Öffentlichkeits- arbeit ein. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur zulässig, sondern notwen- dig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhal- ten. Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsicht- lich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene 26 27 - 13 - Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vor- gänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 24] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). Staatliche Öffentlichkeitsarbeit gestattet damit insbesondere, die Bürgerinnen und Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 511 [juris Rn. 23]). bb) Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legiti- mation danach in der staatlichen Kompetenzordnung, namentlich der Selbstver- waltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LV NRW. Die Selbstverwaltungsgarantie gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Ge- setze in eigener Verantwortung zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Ge- meinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Ge- meinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zu- sammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betref- fen (BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 25] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). Der Senat hat in der Entscheidung "Crailsheimer Stadtblatt II" dazu ausge- führt, dass der Bezugspunkt dieser Allzuständigkeit der Gemeinden die Angele- genheiten sind, die als Aufgaben der kommunalen öffentlichen Verwaltung anzu- sehen sind (BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 25]; vgl. auch Löwer, Energiever- sorgung zwischen Staat, Gemeinde und Wirtschaft, 1989, S. 219 bis 223; Müller- Franken, AfP 2016, 301, 304; vgl. auch Löffler/Cornils, Presserecht, 6. Aufl., § 1 LPG Rn. 172; Fadavian, NWVBl. 2019, 487, 491; Degenhart, AfP 2020, 185, 189 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zuständigkeit der Gemeinde auf Verwaltungshandeln im bürokratisch-technischen Sinne reduziert ist (vgl. inso- weit kritisch Schröder, WRP 2020, 1278 Rn. 3 mwN; Jung, Das kommunale 28 29 - 14 - Amtsblatt - Inhalt, Ausgestaltung, Präsentation, 2021, S. 65; vgl. auch Papier/ Schröder, DVBl. 2017, 1, 2). Ein Bezugspunkt für ihre Zuständigkeit kann viel- mehr auch bei Angelegenheiten gegeben sein, mit denen sich die Gemeinde auf- grund eigener Betroffenheit im Vorfeld künftiger eigener Aufgabenwahrnehmung befassen darf (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 24] - Crailsheimer Stadt- blatt II). Dagegen macht allein ein lokaler oder gemeinschaftsstiftender Bezug eine Angelegenheit noch nicht zu einer solchen der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (aA Papier/Schröder, DVBl. 2017, 1, 2 und 9; Winkler, JZ 2019, 367, 368; Schröder, WRP 2020, 1278 Rn. 5; Jung aaO S. 65 f.). cc) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass weder aus § 23 GemO NRW noch aus § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht weitergehende Äußerungs- und Informationsrechte der Kommune folgen (OLG Hamm, AfP 2021, 348 [juris Rn. 132 bis 136]; vgl. auch BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 26 f.] - Crailsheimer Stadtblatt II; Fadavian, NWVBl. 2019, 487, 491). c) Die Kompetenz zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt Kom- munen nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die irgendeinen Bezug zur örtli- chen Gemeinschaft aufweist (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 28] - Crails- heimer Stadtblatt II, mwN). aa) Die innere Grenze wird durch den erforderlichen Bezug zur Gemeinde und ihren Aufgaben gesetzt. Kommunale Öffentlichkeitsarbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; die Gemeinde er- langt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 29] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). 30 31 32 - 15 - bb) Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutio- nellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 30] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). (1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Pressefreiheit, sondern garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Meinungsbildung in einer Demokratie unentbehrlich. Die Presse steht als Verbindungs- und Kontroll- organ zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung. Eine ausufernde ho- heitliche Öffentlichkeitsarbeit birgt Gefahren für die Neutralität der Kommunikati- onsprozesse; die öffentliche Hand muss sich in Art, Frequenz und Umfang in Zurückhaltung üben, zumal staatlichen Publikationen eine erhöhte Glaubwürdig- keit und damit ein besonderes Beeinflussungspotential zukommt (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 31] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). (2) Die Institutsgarantie der Presse ist unabhängig davon einschlägig, dass die Klägerin nicht ein Druckerzeugnis der Beklagten, sondern deren Internetauf- tritt und damit ein Telemedienangebot beanstandet. Für die allein maßgebliche Frage, ob dieses Telemedienangebot die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gezogene äußere Grenze kommunaler Öffentlichkeitsar- beit überschreitet, kommt es nicht darauf an, ob am traditionellen Pressebegriff festzuhalten ist, der an das körperliche Druckerzeugnis anknüpft, oder ob auch Online-Medien in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen (vgl. dazu Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz aaO Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 250 bis 254 mwN; bejahend für im Internet veröffentlichte Artikel, die im Wesentlichen inhalts- gleich mit der Druckausgabe sind, BVerfG, NJW 2017, 1537 [juris Rn. 16]; zum 33 34 35 36 - 16 - Schutz der Pressefreiheit für das Setzen eines in eine pressetypische Stellung- nahme eingebetteten Links in einem Onlineartikel vgl. BVerfG, NJW 2012, 1205 [juris Rn. 31]). Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse zur Sicherung der Meinungs- vielfalt von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur auf mani- feste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 18] - Crailsheimer Stadtblatt II). Dazu zählt auch ein ausuferndes Informationshandeln des Staates, gleich in welcher Form, das die Kommunikati- onsprozesse der freien Presse als Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung und damit die Meinungsbildung von unten nach oben gefährdet. Das Gebot der Staatsferne der Presse schützt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Ge- meinwesen nicht mehr erfüllen kann (vgl. Papier/Schröder, DVBl. 2017, 1, 7; vgl. auch Degenhart, K&R Beilage 2016, Nr. 01, S. 1, 14 f.). cc) Zum Verhältnis der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und der in- stitutionellen Garantie der Presse hat der Senat in der Entscheidung "Crailshei- mer Stadtblatt II" ausgeführt, dass die staatsorganisationsrechtliche Kompetenz- norm des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, die keine grundrechtliche Position der Ge- meinde begründet, die Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht einschränkt (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 32]). Daran ist mit Blick darauf festzuhalten, dass es um einen Konflikt zwischen staatlicher Kompetenz einerseits und grundrechtlicher Freiheit andererseits geht. Die Aus- sage ist allerdings insoweit zu konkretisieren, als die beiden genannten Verfas- sungsnormen mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr ge- schützte gesamte Wertordnung zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen 37 38 - 17 - sind (vgl. Winkler, JZ 2019, 367, 368 mwN; Schröder, WRP 2020, 1278 Rn. 7 bis 10). Im Ergebnis muss dabei jedoch die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG größtmögliche Wirksamkeit erhalten, während die Gemeinde lediglich in der Lage sein muss, ihre Aufgaben zu erfüllen. dd) Die dargestellten Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit verbieten auch bei einer vermeintlich unzureichenden Versorgung mit Informationen über das örtliche Geschehen durch die private Presse, eine solche angeblich vorhan- dene Informationslücke durch eine eigene, von amtlichen Bezügen losgelöste In- formationstätigkeit zu schließen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 32] - Crailsheimer Stadtblatt II; aA Katz, DÖV 2019, 261, 267; Leeb/Waldhauser, AnwZert ITR 8/2019 Anm. 2; Jung aaO S. 129 f.; vgl. auch Buhren, LKV 2001, 303, 305). Eine Einflussnahme des Staates auf den Meinungsmarkt könnte mit dem Institut der freien Presse überhaupt nur vereinbar sein, wenn sie wegen der Konkurrenz mit der Fülle der vom Staat unabhängigen Zeitungen und Zeitschrif- ten am Bild der freien Presse substantiell nichts änderte (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 32] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN; Bullinger in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts VII, 3. Aufl., § 163 Rn. 45; Gersdorf, AfP 2016, 293, 201 mwN). Ob und inwieweit dies bei kommunalen Online-Publikationen - im Un- terschied zum Markt der klassischen lokalen (Print-)Presse - aufgrund der Infor- mationsfülle im Internet der Fall ist, bedarf der Feststellung im Einzelfall. d) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 35 bis 39] - Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei begründen einzelne, die Gren- zen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Notwendig ist vielmehr 39 40 - 18 - eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schema- tische Betrachtungsweise verbietet (BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40 f.] - Crailsheimer Stadtblatt II). e) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat die von der Klägerin konkret beanstandeten - und mit dem Hilfsantrag isoliert angegriffenen - Beiträge mit Ausnahme der Rubrik "Nightlife" (Anlagen K 19 und K 20) im Rahmen einer Einzelbetrachtung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse für unzulässig gehalten. Das hält der rechtli- chen Nachprüfung im Ergebnis stand. aa) Die Revision rügt zwar mit Recht, das Berufungsgericht habe mit der Annahme, es sei an die fehlenden Feststellungen des Landgerichts zur Rubrik "Nightlife" gebunden, seinen Prüfungsumfang gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verkannt. Dieser Rechtsfehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne hinsichtlich der Rubrik "Nightlife" eine Überschreitung der Grenzen zulässiger staatlicher Bericht- erstattung mangels vom Landgericht getroffener Feststellungen sowie mangels Einwendungen der Beklagten als Berufungsklägerin nicht feststellen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (2) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhand- lung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhalts- punkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Fest- stellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern er- geben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlau- fen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 [juris 41 42 43 44 - 19 - Rn. 8]). Eine den formalen Anforderungen des Revisionsrechts genügende Be- rufungsrüge ist dafür nicht erforderlich. Die dem Berufungsgericht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO obliegende Kontrolle der tatsächlichen Entschei- dungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils besteht im Fall eines - wie hier - zulässigen Rechtsmittels ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge (vgl. BGHZ 158, 269 [juris Rn. 14 und 19 f.]). (3) Danach durfte das Berufungsgericht die Feststellung, ob die Rubrik "Nightlife" die Grenzen zulässiger staatlicher Berichterstattung überschreitet, nicht unter Verweis auf fehlende Feststellungen des Landgerichts ablehnen. Es hätte die erforderlichen Feststellungen vielmehr selbst treffen müssen. Daran war es nach den dargestellten Maßstäben auch nicht deshalb gehindert, weil die Be- klagte als Berufungsklägerin keine Einwendungen gegen die - für sie vorteilhaf- ten - fehlenden Feststellungen des Landgerichts erhoben hatte. (4) Dieser Rechtsfehler ist allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Rubrik "Nightlife" in die wertende Gesamtbetrachtung miteinbezogen hat (vgl. OLG Hamm, AfP 2021, 348 [juris Rn. 197]). bb) Die Revision nimmt im Übrigen die Feststellungen des Berufungsge- richts zu den einzelnen, mit dem Hilfsantrag beanstandeten Beiträgen als für sie günstig hin. Es ist insoweit auch kein durchgreifender Rechtsfehler ersichtlich. f) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Stadtportals der Beklag- ten abgelehnt. Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Gesamtcharakter des Stadtportals sei nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Das "Hauptmenü" des Stadtportals untergliedere sich in eine Viel- zahl von Unterrubriken. Die Beiträge gemäß den Anlagen K 2 bis K 9 fänden sich 45 46 47 48 49 - 20 - in der Unterrubrik "Stadtgeschichten" neben 45 weiteren Beiträgen. Die Inter- views (Anlagen K 10 bis K 13) seien neben sechs weiteren Interviews aus dem Jahr 2015 und 22 weiteren Interviews aus den Jahren 2010 bis 2014 abrufbar. Das "Nachrichtenportal" habe zum maßgebenden Zeitpunkt 31 Nachrichten um- fasst, von denen die Klägerin acht Beiträge beanstandet habe. Von den 107 Ver- anstaltungshinweisen im "Veranstaltungskalender" unter "Freizeit und Kultur" habe die Klägerin 20 vorgelegt, die sie für unzulässig erachte. Unter der Rubrik "Nightlife" seien 366 Beiträge zu Veranstaltungen abrufbar gewesen; die Klägerin habe mit der Anlage K 20 nur einen geringen Teil davon gerügt. Bei einer Ge- samtbetrachtung bestünden danach keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit. Das Stadtportal besetze zwar eindeutig auch Themen, deret- wegen Zeitungen gekauft würden. Nach dem Klägervortrag sei jedoch nicht fest- stellbar, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete. Trotz entsprechenden Hinweises habe die Klägerin ihr Vorbringen nicht substantiiert. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Hauptmenü vorrangig eingestellten Rubriken "Leben in Dortmund" und "Freizeit und Kultur" allein pressetypische In- halte wiedergäben. Die darlegungsbelastete Klägerin könne sich in Bezug auf die erforderliche Gesamtbetrachtung nicht auf ein pauschales Vorbringen und die angeblich boulevardmäßige Aufmachung der Beiträge beschränken. Der Senat sei ohne diesbezüglichen Sachvortrag nicht gehalten, das Telemedienangebot (oder auch nur einzelne Rubriken) von Amts wegen auf pressetypische Inhalte zu untersuchen. Ferner sei nicht feststellbar, dass die beanstandete Berichterstattung ein- zeln oder in der Gesamtwertung eine besondere Bedeutung hätte oder von her- 50 51 - 21 - ausragendem Interesse sei. Eine von der Klägerin für maßgeblich erachtete Ge- wichtung der mit dem Hilfsantrag konkret angegriffenen Beiträge für die Gesamt- betrachtung sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Rubrik "Marktplatz" bei der gebotenen Ge- samtbetrachtung eine besondere Bedeutung zukomme. Unabhängig davon sei nicht feststellbar, in welchem Zeitraum die jeweiligen Beiträge aktualisiert würden und in welchem Maße die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen dürften, durch Sichtung des Stadtportals jeweils aktuell über das Geschehen in der Stadt informiert zu werden. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. bb) Bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der Publikation insgesamt ist neben den inhaltlichen Kriterien insbesondere zu berücksichtigen, wie die In- formationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Be- richterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher sind die Insti- tutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die daraus abgeleitete Marktverhal- tensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt. Keinesfalls darf die kommunale Publikation den Lesern eine Fülle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht. Je deutlicher - in Quantität und Qualität - eine kommunale Publikation Themen besetzt, deretwe- gen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Publikation sind auch ihre optische Gestaltung, redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse, wie Glossen, Kommentare oder Interviews, und die Frequenz des Vertriebs zu be- rücksichtigen. Allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und 52 53 - 22 - eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die Grenze wird aber über- schritten, wenn das Druckwerk nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist. Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein. Erfolgt die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crails- heimer Stadtblatt II; zur Gefahr der Substitution vgl. auch Ladeur in Paschke/ Berlit/Meyer/Kröner, Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 4. Abschnitt Rn. 35). Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegeben- heiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Daher kann für die Gesamtbetrachtung bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staats- ferne der Presse verletzenden Beiträge besonderes Gewicht haben und das Ge- samtangebot prägen. Dafür können Verlinkungen auf diese Beiträge sprechen - zum Beispiel von der Startseite des Informationsangebots - oder der Umstand, dass sie zu den meistgelesenen Beiträgen zählen. cc) Die Beurteilung des Gesamtcharakters des Stadtportals durch das Be- rufungsgericht hält den Angriffen der Revision danach stand. (1) Im Rahmen der Gesamtbewertung ist entgegen der Auffassung der Re- vision nicht allein auf die unzulässigen Beiträge abzustellen und der Anteil der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit außer Acht zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der wertenden Gesamt- betrachtung neben der Qualität auch auf die Quantität der unzulässigen Beiträge an (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II). Die 54 55 56 - 23 - Gesamtwürdigung der Publikation schließt daher die Berücksichtigung der Quan- tität und des Verhältnisses von zulässigen und unzulässigen Beiträgen mit ein. (2) Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte Feststellungen zur Zulässigkeit der übrigen, von der Klägerin nicht beanstandeten Informationen auf "dortmund.de" treffen und dabei sämtliche Rubriken umfassend in den Blick nehmen müssen, hat sie damit keinen Erfolg. Es ist nicht Aufgabe des Berufungs- gerichts, unabhängig vom Vortrag der Klägerin den gesamten Inhalt des Tele- medienangebots der Beklagten auf Umstände durchzusehen, die in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein könnten. Die Klägerin hat mit ihrem Hauptantrag zwar den Internetauftritt der Beklag- ten insgesamt in Bezug genommen und angegriffen. Das entbindet sie jedoch nicht davon, alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört neben substantiiertem Vortrag zu einzelnen unzulässigen redaktionellen Beiträ- gen auch substantiierter Vortrag dazu, dass die wertende Gesamtbetrachtung der Publikation zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse führt. Auf solchen, vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag vermag die Revision nicht zu verweisen. Insbesondere ersetzt der Hinweis auf die Selbstdarstellung der Beklagten auf der Internetseite "dortmund.de", wonach die Dortmund-Redak- tion umfassend mit journalistischem Know-How in Wort und Bild berichte und ihr Markenzeichen die vertiefende Berichterstattung mit Bebilderung rund um alle Dortmunder Themen sei, keinen substantiierten Vortrag zur wertenden Gesamt- betrachtung. Mit neuem Vortrag ist die Klägerin in der Revisionsinstanz grund- sätzlich ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass schon die Titel der Rubriken des Stadtportals eine boulevardmäßig aufgemachte Berichterstattung erwarten ließen, hat die Revision daher keinen Erfolg. 57 58 - 24 - (3) Das Berufungsgericht hat auch keine zu strengen Anforderungen an die Feststellung eines pressesubstituierenden Gesamtcharakters sowie einer Verlet- zung des Gebots der Staatsferne der Presse gestellt. Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass es weder im Rahmen des § 3a UWG noch auf der Ebene des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf eine konkrete Gefährdung der Presse ankommt (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 51] - Crailsheimer Stadtblatt II). Davon ist indes auch das Berufungsgericht bei seiner Annahme, der Gesamtcharakter des Stadtportals sei nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden, nicht ausgegangen. Wenn es nachfolgend ausführt, es sei auf Grundlage des Vortrags der Klägerin noch nicht feststellbar, dass die Beklagte als Teil des Staates durch das Stadtportal in der streitgegenständlichen Form auf den lokalen Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nehme, hat es ledig- lich im Rahmen der Gesamtwürdigung auf vom Senat genannte Indizien für eine Gefährdung der Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückgegriffen. Danach können Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit bestehen, wenn die Gemeinde als Teil des Staates auf den lokalen Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nimmt (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crails- heimer Stadtblatt II). Dasselbe gilt für die von der Revision beanstandeten Aus- führungen zu einem möglichen Leserverlust bei der privaten Presse. Auch inso- weit hat das Berufungsgericht auf ein vom Senat genanntes Kriterium abgestellt, wonach ein Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten wahrscheinlicher ist, je deutlicher ein erweitertes Amtsblatt Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II). 59 - 25 - (4) Mit ihrer Rüge, eine abstrakte Gefährdung der Presse sei im Streitfall von der Klägerin hinreichend nachgewiesen, versucht die Revision lediglich, die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler darzulegen. Soweit sie in diesem Zusammenhang behauptet, im Stadtportal würden Restaurants mit Aussagen zum Ambiente und Essensan- gebot bis hin zu einzelnen Gerichten angepriesen, was auch gegen die Pflicht zur objektiven und neutralen Amtsführung verstoße und als Schleichwerbung un- zulässig sei, verweist die Revision erneut nicht auf vom Berufungsgericht über- gangenen Vortrag. (5) Die Rüge der Revision, die Erwägung des Berufungsgerichts, das Stadtportal sei als gemeindliche Publikation erkennbar, die zu einem geringen Teil auch über nicht gemeindliche Themen berichte, sei rechtlich verfehlt, bleibt ebenfalls erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen pressesubstituierenden Cha- rakter nicht (allein) deshalb verneint, weil erkennbar sei, dass es sich um eine Publikation der öffentlichen Hand handele, sondern im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung diesen Umstand lediglich als einen Aspekt unter weiteren berücksichtigt (vgl. dazu BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II). Dass dieses Kriterium in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist, räumt auch die Revision ein. (6) Ohne Erfolg greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, es fehle Vortrag zu einer besonderen Gewichtung der angegriffenen Beiträge in der Gesamtbetrachtung. Die Gewichtung einzelner Beiträge ist Bestandteil der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung. Auch hier vermag die Revision nicht auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu verweisen. (7) Vergebens wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, der Anzeigenschaltung in der Rubrik "Marktplatz" komme bei der 60 61 62 63 - 26 - gebotenen Gesamtbetrachtung keine besondere Bedeutung zu. Eine Anzeigen- schaltung ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sie ist aber nicht generell unzulässig, sondern kann zulässige, fiskalisch motivierte Randnutzung sein (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II). Von einer sol- chen zulässigen Randnutzung ist das Berufungsgericht offensichtlich ausgegan- gen, wenn es dieser Rubrik keine besondere Bedeutung zugemessen hat. (8) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht feststellbar, in wel- chem Zeitraum die Beiträge aktualisiert würden und in welchem Maße die ange- sprochenen Verkehrskreise davon ausgehen dürften, durch Sichtung des Stadt- portals jeweils aktuell über das Geschehen in der Stadt informiert zu werden, lässt den von der Revision gerügten Verstoß gegen § 286 ZPO nicht erkennen. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass ein in ihrer Eigendar- stellung erklärter Anspruch der Dortmund-Redaktion, aktuell über Veranstaltun- gen und Ereignisse im Stadtgebiet zu berichten, auf den die Revision Bezug nimmt, substantiierten Vortrag der Klägerin zu den beanstandeten Beiträgen und deren Aktualität oder Aktualisierung nicht entbehrlich macht. (9) Die Revision weist schließlich zwar mit Recht darauf hin, dass das Be- rufungsgericht das äußere Erscheinungsbild des Stadtportals nicht ausdrücklich in seine Gesamtbetrachtung einbezogen hat. Dem kommt jedoch keine entschei- dungserhebliche Bedeutung zu. Die Revision meint, die optische Gestaltung des angegriffenen Portals mit Überschriften, Unterüberschriften, umfangreicher Be- bilderung und zahlreichen Verlinkungen sei nach Art eines Internet-Presseportals gestaltet, ohne auf vom Berufungsgericht übergangenen vorinstanzlichen Vor- trag zu verweisen. Überdies führt allein die Verwendung pressemäßiger Darstel- lungselemente nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II) und stellen insbesondere zahlreiche Verlinkungen keine pressetypische, sondern eine internettypische Gestaltung des Stadtportals dar. Es ist der Beklagten weder 64 65 - 27 - verwehrt, bei kommunalen Publikationen im Internet auf internettypische Gestal- tungen zurückzugreifen, noch ist es ihr grundsätzlich versagt, Überschriften, Un- terüberschriften und Bilder zu verwenden. Auf konkreten Vortrag dazu, dass das beanstandete Stadtportal diese Gestaltungselemente in pressesubstituierender Weise nutze, verweist die Revision nicht. Die Anordnung der fünf Hauptrubriken im Navigationsmenü der Startseite spricht ebenfalls nicht für eine pressetypische, sondern für eine internettypische Gestaltung. Dass die Nutzerinnen und Nutzer direkt auf die von der Klägerin beanstandeten Rubriken "Leben in Dortmund" und "Freizeit & Kultur" zugreifen können, ohne zum Beispiel die Rubrik "Rathaus & Bürgerservice" zur Kenntnis nehmen zu müssen, ist ebenso ein internettypisches Gestaltungsmittel. 4. Für die Beurteilung des Hauptantrags kommt es danach nicht mehr da- rauf an, ob zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt und Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegeben ist. III. Die Abweisung des Hilfsantrags, mit dem sich die Klägerin gegen be- stimmte im Rahmen des Stadtportals "dortmund.de" veröffentlichte Beiträge - al- ternativ und kumulativ - wendet, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seine rechtliche Beurteilung des Hauptantrags begründet. Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit über- schreitende Artikel allein begründen keine Verletzung des Gebots der Staats- ferne der Presse. Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publi- kation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II). 66 67 68 - 28 - 2. Ein Verbot einzelner Beiträge in einer kommunalen Publikation lässt sich danach nicht erreichen. Einzelne Artikel können schon keinen Substitutionseffekt (vgl. dazu Papier/Schröder, DVBl. 2017, 1, 7) haben. Es kommt vielmehr ent- scheidend darauf an, ob die Berichterstattung insgesamt einen pressesubstituie- renden Gesamtcharakter hat. Für die dafür erforderliche Gesamtbetrachtung müssen die Beiträge jeweils in den Kontext der gesamten Publikation gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2019 - 4 U 180/17, juris Rn. 101). Eine von der Gesamtausgabe losgelöste Würdigung nur der angegriffenen Bei- träge - alternativ oder kumulativ - ist nicht möglich, weil es auf die Publikation insgesamt ankommt, nicht auf einzelne ihrer Bestandteile. Das gilt auch für Pub- likationen im Internet. 69 - 29 - C. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 08.11.2019 - 3 O 262/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2021 - I-4 U 1/20 - 70