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Urteil

I ZR 112/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein aus Art. 5 Abs.1 S.2 GG abgeleiteter Grundsatz der Staatsferne der Presse ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des §3a UWG anzusehen. • Eine Gemeinde darf in ihren Publikationen nur innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs und ohne pressemäßige Aufmachung berichten; überschreitet sie diese Grenzen kann dies wettbewerbsrechtlich zu unterlassen sein (§§8,3,3a UWG). • Die kostenlose, in pressemäßiger Form verbreitete Ausgabe eines kommunalen Stadtblatts kann eine geschäftliche Handlung darstellen und ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu privaten Presseerzeugnissen begründen. • Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr genügt die konkrete Ankündigung der zukünftigen Gratisverteilung in der beanstandeten Form.
Entscheidungsgründe
Staatsferne der Presse begründet UWG-Unterlassungsanspruch gegen pressemäßiges Stadtblatt • Ein aus Art. 5 Abs.1 S.2 GG abgeleiteter Grundsatz der Staatsferne der Presse ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des §3a UWG anzusehen. • Eine Gemeinde darf in ihren Publikationen nur innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs und ohne pressemäßige Aufmachung berichten; überschreitet sie diese Grenzen kann dies wettbewerbsrechtlich zu unterlassen sein (§§8,3,3a UWG). • Die kostenlose, in pressemäßiger Form verbreitete Ausgabe eines kommunalen Stadtblatts kann eine geschäftliche Handlung darstellen und ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu privaten Presseerzeugnissen begründen. • Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr genügt die konkrete Ankündigung der zukünftigen Gratisverteilung in der beanstandeten Form. Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen, die Beklagte die Stadt Crailsheim. Die Beklagte gab seit 1968 ein "Stadtblatt" heraus; ab 2003 mit einem privaten Verlag, seit 01.01.2016 sollte es nach Gemeinderatsbeschluss kostenfrei an ca. 17.000 Haushalte verteilt werden. Das "Stadtblatt" enthält amtliche, redaktionelle und Anzeigen- teile; die Ausgabe vom 11.06.2015 (Anlage K21) ist Gegenstand der Klage. Die Klägerin machte geltend, die pressemäßige Gestaltung und kostenlose Verteilung des Stadtblatts verdränge private Presseangebote und klagte auf Unterlassung nach UWG. Die Gerichte ersten Instanzen gaben der Klägerin statt; die Beklagte reichte Revision ein, die der BGH zurückwies. • Zulässigkeit: Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, weil er die kostenlose Verteilung des Stadtblatts ab 01.01.2016 in der für Anlage K21 charakteristischen Gestaltung erfasst; es handelt sich um Erstbegehungsgefahr, nicht um Wiederholungsgefahr (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO beachtet). • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltende UWG; das Gebot der Staatsferne der Presse ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des §3a UWG geeignet, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zu begründen (§8 Abs.1, §3 Abs.1, §3a UWG). • Verfassungsrechtliche Abgrenzung: Art.5 Abs.1 S.2 GG verlangt Staatsferne der Presse; Art.28 Abs.2 GG (kommunale Selbstverwaltung) begründet keine Rechtfertigung für pressemäßige, staatliche Öffentlichkeitsarbeit, sondern beschränkt sich auf Aufgaben der Verwaltung und allgemein bedeutsame Informationen (§20 GemO BW relevant). • Inhaltliche Kriterien: Zulässig sind amtliche Mitteilungen, sachbezogene Informationen zu kommunalen Aufgaben und Informationen, die nur die Kommune liefern kann; unzulässig ist pressemäßige Berichterstattung über private Ereignisse, lokale Wirtschaft, Vereine, Kultur etc., besonders bei pressemäßigem Layout, regelmäßiger Erscheinung und Gratisverteilung, die eine Substitution privater Presse bewirken kann. • Gesamtwürdigung: Maßgeblich ist die Gesamtwirkung der Publikation einschließlich Layout, redaktioneller Elemente, Aufmachung, Anzeigen und Verteilungsfrequenz; Anlage K21 entfaltet pressemäßigen, pressesubstituierenden Charakter und überschreitet die Grenzen zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit. • Geschäftliche Handlung und Wettbewerbsverhältnis: Die Herausgabe und Verteilung des erweiterten Stadtblatts stellt eine geschäftliche Handlung i.S.v. §2 Abs.1 Nr.1 UWG dar, weil sie über amtliche Aufgaben hinausgeht; dadurch besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin (§8 Abs.3 Nr.1 UWG), insbesondere wegen Anzeigenmarkt und kostenloser Verteilung. • Erstbegehungsgefahr und Verwirkung: Aus konkreten Ankündigungen und Handlungen der Beklagten ergab sich eine konkrete Gefahr der zukünftigen Verbreitung in der beanstandeten Form; ein bloßer Gestaltungswechsel nach einstweiliger Verfügung oder prozessuale Verteidigungsrhetorik beseitigen die Erstbegehungsgefahr nicht. Verwirkung nach §242 BGB liegt nicht vor, weil es sich um einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch handelt. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil, das der Klägerin den Unterlassungsanspruch zusprach, bleibt bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung des "Stadtblatts" in der pressemäßigen, der Anlage K21 entsprechenden Gestaltung, weil dadurch das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse verletzt und die freie Presselandschaft gefährdet wird. Die Herausgabe des erweiterten Stadtblatts stellt eine geschäftliche Handlung dar und begründet ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin; die dafür erforderliche Erstbegehungsgefahr war gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.