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Entscheidung

VIII ZR 48/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190722BVIIIZR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190722BVIIIZR48.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 48/22 vom 19. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 27. Januar 2022 verkündete Urteil des 27. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Der Antrag der Klägerin, die Kosten des Verfahrens dem Land Nordrhein-Westfalen aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens wird auf bis 3 Mio. € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die von der Klägerin begehrte Niederschlagung auch der außergerichtlichen Kosten kommt nicht in Betracht. 1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behand- lung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzungen 1 2 - 3 - sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Berufungsgericht hat durch die erfolgte Zustellung einer vorläufigen Entwurfsfassung statt der verkündeten Endfassung des Berufungsurteils eine unrichtige Behandlung der Sache vorgenommen, die für die Einlegung der - hierdurch unstatthaften und deshalb zurückgenomme- nen - Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ursächlich war. 2. Die von der Klägerin darüber hinaus beantragte Niederschlagung auch der außergerichtlichen Kosten kommt hingegen aus Rechtsgründen nicht in Be- tracht. Nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur enthält die Vorschrift des § 21 GKG eine abschließende Regelung für die Erhebung von Gerichtskosten, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtli- che Kosten übertragen werden kann (vgl. nur BFH, Beschlüsse vom 19. Mai 2009 - X B 53/09, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VI B 89/15, juris Rn. 17; LG Saarbrü- cken, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 5 T 1/12, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin, NVwZ-RR 1998, 405, 406 mwN [zu § 8 GKG aF]; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., § 21 GKG Rn. 2; BeckOK-Kostenrecht/ Dörndorfer, Stand: 1. April 2022, § 21 GKG Rn. 1; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 21 GKG Rn. 1 f.; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 21 GKG Rn. 2; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20, juris Rn. 44). Für die von der Klägerin erstrebte Niederschlagung der durch die unrichtige Sachbehandlung entstandenen außer- gerichtlichen Kosten enthält das Gerichtskostengesetz auch sonst keine 3 - 4 - Regelung (zur Möglichkeit einer Geltendmachung solcher Kosten im Wege der Staatshaftung nach § 839 BGB siehe Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/ FamGKG/JVEG, aaO Rn. 2; BeckOK-Kostenrecht/Dörndorfer, aaO, § 21 Rn. 1). Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 22.05.2019 - I-15 O 5/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2022 - I-27 U 93/19 -