Beschluss
2 M 495/25 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:1028.2M495.25OVG.00
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Leitsätze
Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22.09.2025 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22.09.2025 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Sie reiste im Juli 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16.10.2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Am 01.11.2024 nahm die Antragstellerin ihren Asylantrag zurück. Mit Bescheid vom 04.11.2024 hob das Bundesamt den Bescheid vom 16.10.2024 auf, stellte das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Am 15.04.2025 wurde der Antragstellerin eine Duldung, gültig bis zum 14.05.2025, erteilt. Die ab dem 15.05.2025 fortlaufend erteilten Duldungen wurden mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ versehen. Mit Schreiben vom 13.05.2025 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie wolle eine Ausbildung als Pflegekraft aufnehmen. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 05.08.2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Am 08.08.2025 legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 07.08.2025 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung über den Widerspruch einen Aufenthalt zu gewähren und die Abschiebung entsprechend auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.09.2025 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ausreisepflichtige Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zustehe. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie bisher keinen Ausbildungsvertrag unterzeichnet. Eine konkrete Ausbildungszusage habe sie nicht vorgelegt. Ihre vorgetragenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz seien nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu begründen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 22.09.2025 zugestellt worden. Am 03.10.2025 hat sie Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist nach § 80 Var. 2 AsylG unstatthaft. Gemäß § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG umfasst nach dessen Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 nicht mehr nur Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (§ 80 Var. 1 AsylG). Die Beschwerde ist auch ausgeschlossen in Rechtstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 80 Var. 2 AsylG). Der Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 2 AsylG umfasst auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung vorläufig auszusetzen bzw. zu unterlassen (vgl. OVG Greifswald, B. v. 24.09.2025 – 2 M 324/25 OVG –, BA S. 6, n.v.; OVG B-Stadt-Brandenburg, B. v. 21.08.2025 – 12 S 17/25 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, B. v. 23.04.2025 – 12 S 54/25 –, juris Rn. 7; VGH Kassel, B. v. 07.02.2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, B. v. 29.10.2024 – 13 ME 201/24 –, juris Rn. 5; OVG Münster, B. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 10; OVG Hamburg, B. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, B. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 4; wohl auch OVG Bremen, B. v. 20.12.2024 – 2 S 344/24 –, juris Rn. 24; a.A. OVG Schleswig, B. v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, Rn. 15 ff., juris). Begehrt der Ausländer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die Abschiebung auszusetzen oder zu unterlassen, liegt eine Rechtsstreitigkeit über eine „Maßnahme“ nach dem Aufenthaltsgesetz vor. Dies zeigt § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der zu den sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen insbesondere die Aussetzungen der Abschiebung und die Abschiebung zählt (vgl. VGH München, B. v. 30.04.2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 4; VGH Kassel, B. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 5; OVG Münster, B. v. 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris Rn. 10). Die Rechtsstreitigkeit betrifft auch den „Vollzug“ einer Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung, da Gegenstand des Rechtsstreits die (verwaltungsvollstreckungsrechtliche) Frage ist, ob der Durchführung der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH München, B. v. 30.04.2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 4; siehe auch OVG Magdeburg, B. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 4). Der Beschwerdeausschluss erstreckt sich dabei auf sämtliche Duldungsgründe nach den §§ 60a ff. AufenthG (vgl. VGH Mannheim, B. v. 23.04.2025 – 12 S 54/25 –, juris Rn. 7). Erfasst ist insbesondere auch eine sog. Verfahrensduldung zur Sicherung des Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens (VGH München, B. v. 28.04.2025 – 10 CE 25.559 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, B. v. 15.11.2024 – 12 S 1821/24 –, juris Rn. 6 f. [unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung]; OVG Münster, B. v. 16.05. 2025 – 18 B 504/25 –, Rn. 5, juris; OVG Hamburg, B. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 14, juris; a.A. OVG Schleswig, B. v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, Rn. 17, juris). Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde nicht statthaft. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 04.11.2024 eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gegenüber der Antragstellerin erlassen. Sie begehrt die Aussetzung ihrer Abschiebung unter Berufung darauf, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bzw. – nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen – ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung wegen der beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zukomme. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt hat, führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1982 – 9 B 3520.82 –, juris Rn. 2; VGH Mannheim, B. v. 23.04.2025 – 12 S 54/25 –, juris Rn. 8 m.w.N.). 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Antragstellerin dargelegten Gründe auch zu keiner Änderung des angefochtenen Beschlusses führen würden. Sie wendet ein, dass ihr eine Ausbildungsduldung zustehe. Sie habe ein Praktikum beim Pflegeheim Pommernmühle im September 2025 absolviert. Es sei ihr ausdrücklich versichert worden, dass sie einen Ausbildungsvertrag mit diesem Pflegeheim erhalte, wenn sie die Prüfung des bei der B & V Bildung und Vermittlungsgesellschaft mbH gebuchten Kurses bestehe. Sie werde damit eine Ausbildung bei einer anerkannten staatlichen Schule über das Pflegeheim als Ausbildungsbetrieb erhalten. Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, da kein Ausbildungsvertrag mit dem Pflegeheim abgeschlossen, sondern lediglich ein Ausbildungsverhältnis in Aussicht gestellt wurde. Nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Wie der Vergleich mit dem Wortlaut des § 60c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zeigt, muss die Ausbildung nicht bereits aufgenommen sein. Notwendig ist aber jedenfalls, dass ein Ausbildungsvertrag bereits abgeschlossen ist (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 151 Lfg. Juli 2025, § 60c Rn. 35; zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F.: OVG Lüneburg, B. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, B. v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, Rn. 15, juris). Ohne einen Ausbildungsvertrag lässt sich nicht bewerten, ob die Ausbildung den Anforderungen der in § 60c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b AufenthG genannten Berufsausbildung entspricht (vgl. OVG Koblenz, B. v. 02.10.2020 – 7 B 11047/20 –, juris Rn. 11). Zudem setzt § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG den Abschluss eines Ausbildungsvertrages bei Antragstellung voraus. Weiter steht ohne Ausbildungsvertrag die Dauer der Ausbildung nicht fest und damit die vorzusehende Geltungsdauer der Ausbildungsduldung (vgl. § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Die Antragstellerin macht lediglich die Möglichkeit geltend, dass es zukünftig zu einem Ausbildungsverhältnis mit dem Pflegeheim kommt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sind nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG niederzuschlagen, da die Beschwerdeeinlegung auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruht. Dies gilt mangels Rechtsgrundlage nicht für etwaige außergerichtliche Kosten (vgl. BVerwG, B. v. 28.09 2023 – 2 WRB 2.23 –, juris Rn. 15; BGH, B. v. 19.07.2022 – VIII ZR 48/22 –, juris Rn. 3; OVG Greifswald, B. v. 24.09.2025 – 2 M 324/25 OVG –, BA S. 6, n.v.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.