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Entscheidung

3 StR 452/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110122B3STR452
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110122B3STR452.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 452/20 vom 11. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dresden vom 17. Januar 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass er anstatt "der Rädelsführerschaft in einer kri- minellen Vereinigung in fünf Fällen" der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zur Sachbeschädigung und zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in einem Fall in 1 - 3 - Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet- zung in zwei tateinheitlichen Fällen, schuldig gesprochen und auf eine Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten erkannt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übri- gen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen teilweise bereits als unzulässig und ansonsten als unbegründet. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an, nicht der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen schuldig ist. Beteiligt sich ein Täter als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, stellt seine herausgehobene Stellung als Rädelsführer nach der Neufassung des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB durch das 54. Gesetz zur Änderung des Strafgesetz- buches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) nicht mehr wie bei § 129 Abs. 4 Satz 1 StGB aF ein zwingend anzuwendendes Beispiel des besonders schweren Falls dar. Vielmehr handelt es sich nunmehr um ein Regelbeispiel, dessen indi- zielle Wirkung bei einer Gesamtwürdigung zurücktreten kann. Es ist somit nicht mehr in die Urteilsformel aufzunehmen. Die aktuell gültige Vorschrift ist dem Schuldspruch als gegenüber der früheren Fassung milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen (s. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 82 mwN). 2 3 4 - 4 - 3. Im Übrigen hält das Urteil sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be- gangenen Landfriedensbruchs im Fall II. 8 der Urteilsgründe: Da die Strafkammer für den Angeklagten rechtsfehlerfrei einen unbenann- ten besonders schweren Fall im Sinne des § 125a Satz 1 StGB angenommen hat, erweist sich der Schuldspruch insoweit als zutreffend. Nach der bis zum 29. Mai 2017, mithin zur Tatzeit, geltenden Fassung des § 125 Abs. 1 StGB aF schied eine Bestrafung wegen Landfriedensbruchs aus, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht war. Eine solche Annahme von Sub- sidiarität hat hier schon deshalb in Betracht kommen können, weil sich der Ange- klagte zugleich wegen der - bei abstrakter Betrachtung - jeweils mit einer schwe- reren Strafe bedrohten Delikte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kri- minellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB aF und der Beihilfe zur gefähr- lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1 StGB straf- bar gemacht hat. Wenn sich die Tat indes als schwerer Landfriedensbruch im Sinne von § 125a StGB darstellte, war Maßstab für den vorzunehmenden Ver- gleich der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen diese als Strafzumessungsregel ausgestaltete Regelung, die wiederum einen gegenüber den beiden anderen Vergehen - hinsichtlich des § 129 StGB auch unter Berücksichtigung von dessen Absatz 4 Satz 1 aF bzw. Absatz 5 Satz 1 nF - höheren Strafrahmen vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 StR 23/19, juris; ferner BGH, Urteile vom 24. März 2011 - 4 StR 670/10, NStZ 2011, 576, 577; vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512 Rn. 7). 5 6 - 5 - 4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Wimmer Berg Erbguth Voigt Vorinstanz: Dresden, LG, 17.01.2020 - 3 KLs 373 Js 66/17 7