Entscheidung
VIII ZR 172/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020822BVIIIZR172
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020822BVIIIZR172.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 172/21 vom 2. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Schneider und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Piontek beschlossen: 1. Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen VII. Zivilsenat abgegeben. Da der VII. Zivilsenat bezüglich der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat, ist es sachgerecht, das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren abzutrennen (§ 145 ZPO). Die Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beklagte zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzli- che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 3 - Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerde eine Zulassung der Revision nicht deshalb geboten, weil dem Ge- richtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabent- scheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV die Frage zur Klä- rung vorzulegen wäre, ob Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie die in dessen Umsetzung erlassenen Vor- schriften der § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV (auch) einen Individual- schutz des Käufers bezwecken. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da für einen ge- gen die Beklagte als Verkäuferin gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegend bereits deswegen kein Raum ist, weil der Kläger einen Schaden geltend macht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für sein Nutzungs- und Äquivalenzinteresse aus- drückt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 25 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - 3. Der Kläger hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). 4. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Wiegand Piontek Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.09.2020 - 1 O 3785/19 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2021 - 1 U 248/20 -