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Beschluss

8 U 95/22

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1201.8U95.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 06.04.2022 (Az. 2 O 448/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Gießen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 22.0000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 06.04.2022 (Az. 2 O 448/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Gießen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 22.0000 festgesetzt. I. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 11.10.2022 (Bl. 543 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). II. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 11.10.2022 zu Ziffer II. Bezug genommen, an denen der Senat auch nach nochmaliger Prüfung festhält. Auch mit Rücksicht auf die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 24.11.2022 ist eine hiervon abweichende rechtliche Würdigung nicht veranlasst. Eine förmliche Aussetzung des vorliegenden Verfahrens oder die Zurückstellung einer Sachentscheidung ist weder im Hinblick auf die Rechtssache des Europäischen Gerichtshofs zu C-100/21 noch im Hinblick auf das vor dem BGH geführte Verfahren - VIa ZR 335/21 - veranlasst. Ergänzend zu den bereits im Hinweisbeschluss vom 11.10.2022 enthaltenen Ausführungen ist auch unter Einbeziehung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 vom 01.07.2022 keine Vorgreiflichkeit der dort ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung anzunehmen. Vorliegend ist für den allein auf deliktische Grundlagen gestützten Schadensersatzanspruch des Klägers maßgebend, dass es im Streitfall schon an dem Verschuldenselement, in concreto an einer fahrlässigen Schutzgesetzverletzung fehlt, weshalb die ausstehenden Entscheidungen nicht abzuwarten sind (vgl. hierzu nur: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2022, Az. 16 U 78/21; OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2022, Az. 13 U 133/21; OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2022, Az. 27 U 20/21, jeweils zitiert nach BeckRS). Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die im Schriftsatz vom 24.11.2022 wiederholten Ausführungen zu einzelnen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. zur Organisationsstruktur der Beklagten (vgl. hierzu bereits Berufungsbegründung, Bl. 294 f. d.A.) als unbehelflich. Der Kläger lässt schlicht außer Acht, dass er das Fahrzeug erworben hat, nachdem die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ursprünglich beanstandete Motorsteuerungssoftware ausprogrammiert und das vom KBA ausdrücklich freigegebene Software-Update auf den Wagen aufgespielt worden war. Bei dieser Sachlage kann von einer kausalen sittenwidrigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bzw. von einem verwerflichen Handeln i.S.v. § 826 BGB keine Rede sein. Vergleichbar mit der Verhaltensänderung des Autoherstellers VW nach September 2015 (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 28.10.2021 - III ZR 261/20 -; vgl. auch nochmals BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -) lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit in den Fällen nicht mehr rechtfertigen, in denen Käufer ein Fahrzeug erworben haben, auf das schon vor dem Kauf - in Abstimmung mit dem KBA entwickelte - Software-Updates zwecks Beseitigung unzulässiger Abschalteinrichtungen aufgespielt worden sind, weil sich damit nicht mehr feststellen lässt, dass ein Repräsentant oder Mitarbeiter der Beklagten bei der Verwendung der die Abgasemissionen beeinflussenden Faktoren in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2022, Az. 16 U 78/21). So ist bei der gebotenen umfassenden Betrachtung das gesamte Verhalten des (mutmaßlichen) Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2022, Az. 16 U 78/21 mit Verweis auf BGH, Hinweisbeschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 391/21 -). Durch das - unstreitige - Aufspielen des Software-Updates im März 2018, welches vom KBA im Januar 2018 ausdrücklich freigegeben wurde und worin unwidersprochen bestätigt wurde, dass nach Durchführung des Software-Updates keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und die Grenzwerte bzgl. der Schadstoffemissionen eingehalten werden, sind wesentliche Umstände, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Hinblick auf die ursprünglich gerügten manipulativen und prüfstandsbezogenen Emissionsstrategien hätten tragen können, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger entfallen (BGH, Hinweisbeschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 391/21 -). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im August 2020 mit einer Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Selbst wenn analog zum Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit der sog. „Umschaltlogik“ bei den Motoren EA 189 unterstellt würde, dass auch die Beklagte aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Verkehr gebracht haben sollte, ist wegen der festgestellten Verhaltensänderung im maßgeblichen Erwerbszeitpunkt der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr gerechtfertigt (BGH, a.a.O.). Im Übrigen gesteht die Klägerseite selbst zu, dass die Beklagte vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger ihre Vertragshändler und Servicepartner über die Beanstandungen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug informiert hat (vgl. Replik vom 02.09.2022, dort Seiten 25, 26, Bl. 487, 488 d.A.), ohne dass es darauf ankommt, ob die damalige Fahrzeughalterin, von der der Kläger den Wagen im Jahr 2020 erworben hat, diese Aufklärung auch erreicht hat; denn für den Ausschluss der objektiven Sittenwidrigkeit durch Aufklärungshandlungen des Fahrzeugherstellers ist weder ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten des Herstellers noch eine Aufklärung erforderlich, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis einer Abschalteinrichtung sicher verhindert (so ausdrücklich BGH, a.a.O.). Gegen diese, von höchstrichterlicher Seite gebilligte Wertung bringt der Kläger auch in seinem jüngsten Schriftsatz keine durchgreifenden Einwände vor. Nach alledem fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger wie auch an einem Schädigungsvorsatz; die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO); vielmehr steht die Entscheidung im Einklang mit den höchstrichterlichen Grundsätzen zu den Voraussetzungen der Haftung eines Autoherstellers nach § 826 BGB im Zusammenhang mit der sog. Diesel-Thematik. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, von ihr sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 11.10.2022 folgender Hinweis (die Red.): in dem Rechtsstreit (...) wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 06.04.2022 (Az. 2 O 448/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.11.2022 gegeben. Es wird angeregt, zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der gesetzten Frist aus Kostengründen zurückgenommen werden kann. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Aspekt vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Kauf eines PKW VW Touareg 3.0 TDI auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb gemäß Kaufvertrag vom 15.08.2020 (Anlage K1) von einer privaten Verkäuferin einen gebrauchten PKW der Marke VW Touareg 3.0 V6 TDI zum Preis von € 28.500,00. Das Fahrzeug war erstmals im Juni 2015 zugelassen und unterfällt der EU-Norm 6. Der Wagen ist mit einem von der hiesigen Beklagten hergestellten Motor ausgestattet, der nach dem Vortrag des Klägers die Typenbezeichnung EA 897 trägt. Zum Zeitpunkt des Kaufs betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 98.000 km. Noch vor Klageerhebung hat der Kläger das Fahrzeug genau ein Jahr nach dem Erwerb am 15.08.2021 zu einem Verkaufspreis von € 7.250,00 weiterveräußert (Anlage K 2). Der km-Stand laut Tacho betrug zu diesem Zeitpunkt € 113.704 km. Unstreitig verfügt das Fahrzeug über eine Technologie zur Stickoxidausstoßreduktion in Form einer Abgasreinigung (AGR). Dabei wird ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Unter anderem hängt der Umfang der in den Motor zurückgeführten Abgase von den Außentemperaturen ab (sog. „Thermofenster“). Auch ist das Fahrzeug mit einem SCR-Katalysator ausgestattet; dabei wird dem Abgas die sog. „AdBlue“-Lösung beigemischt. Das streitgegenständliche Fahrzeug war von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) betroffen. Bei der Überprüfung des VW Touareg 3.0 Diesel Euro 6 durch das KBA wurden zwei unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen (schadstoffmindernde Aufwärmstrategie sowie Beschränkung der AdBlue Einspritzung) und gegenüber der Herstellerin des Fahrzeugs im Dezember 2017 ein verpflichtender Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet. In der Folgezeit wurde in Abstimmung mit dem KBA eine neue Motorsteuerungssoftware entwickelt und vom KBA bereits mit Bestätigung vom Januar 2018 freigegeben. Das Software-Update war bereits vor dem Kauf durch den Kläger am 22.03.2018 auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt worden. Der Kläger hat behauptet, er sei zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs am 15.08.2020 durch die Beklagte in vorsätzlich sittenwidriger Weise darüber getäuscht worden, dass der Wagen über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge. Bereits das unstreitig implementierte Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, auch würden die Grenzwerte für den Stickoxidausstoß außerhalb des NEFZ im realen Verkehrsbetrieb weit überschritten. Eine als „HardCycle Beating“ zu bezeichnende Manipulation sorge anhand verschiedener Parameter dafür, dass die Emissionsstrategie nur auf dem Prüfstand optimal funktioniere. Ebenfalls sei das On-Board-Diagnoseystem (OBD) manipuliert und sei das Software-Update nicht geeignet, Folgeschäden auszuschließen. Ihm stehe daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich des für den Verkauf des Wagens erzielten Erlöses sowie abzüglich der für die gefahrenen Kilometer anzurechnenden Nutzungsentschädigung - ausgehend von einer mit 500.000 km anzusetzenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs - zu. Ferner beansprucht der Kläger die Zahlung von Deliktszinsen. Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung in Abrede gestellt und insbesondere darauf verwiesen, dass der Wagen zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger bereits aktualisiert war und über keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr verfügte. Auch das Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar und sei vom KBA auch nicht beanstandet worden. Anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch in Bezug genommenes Urteil vom 06.04.2022 (Bl. 240 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagten eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs nicht (mehr) angelastet werden könne, da die Software-Aktualisierung bereits vor dem Kauf durch den Kläger erfolgt sei. Hinsichtlich des Thermofensters fehle es schon an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese Funktion seinerzeit von der Beklagten im Bewusstsein eines Gesetzesverstoßes implementiert wurde. Gleiches gelte hinsichtlich der weiteren vom Kläger gerügten Funktionen, von denen nur allgemein behauptet werde, dass die Beklagte sie in bewusster Täuschungsabsicht installiert habe. Gegen das seinen anwaltlichen Bevollmächtigten am 07.04.2022 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 04.05.2022 bei Gericht eingelegten und am 01.06.2022 begründeten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Der Kläger hält daran fest, dass das Gesamtverhalten der Beklagten im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs den Vorwurf einer vorsätzlich sittenwidrigen Täuschung rechtfertige, zumal es bei dem Fahrzeug zu einem verbindlichen Rückruf durch das KBA gekommen sei und wiederholt im Übrigen auf den Seiten 13 ff. der Berufungsbegründung wortgleich den Vortrag aus der Klageschrift. In der Replik vom 02.09.2022 setzt sich der Kläger mit den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom 02.06.2022 im dortigen Verfahren C 100/21 auseinander, beantragt unter Bezugnahme auf dessen Ausführungen die Aussetzung des Verfahrens, wiederholt wiederum wortgleichen Vortrag aus der Berufungsbegründung (vgl. Seiten 18 ff. der Replik) und vertritt die Ansicht, dass das Aufspielen des Software-Updates vor Fahrzeugkauf die Sittenwidrigkeit nicht entfallen lasse. Ergänzend wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 30.07.2019 zu dem dort gegen (ehemalige) Mitarbeiter der Beklagten geführten Strafverfahren Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 06.04.2022, Az. 2 O 448/21, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei € 20.136,66 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2021 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei weitere € 896,38 Deliktszinsen zu bezahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.491,07 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 06.04.2022 ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung genügt trotz der weitgehend wortgleichen Wiederholung der Klageschrift (gerade noch) den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO, da sie jedenfalls noch ausreichend deutlich erkennen lässt, dass der Kläger die Überprüfung der Auffassung des Landgerichts begehrt, wonach sein Sachvortrag die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten rechtfertigen würde. Dies ist für die Zulässigkeit der Berufung ausreichend; ob die Rüge inhaltlich ausreichend ist, um die Argumentation des Landgerichts zu entkräften, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung (vgl. BGH Beschluss vom 08.06.2021 - VI ZB 22/19 -; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.03.2022 - VIa ZB 4/21 -, jeweils zitiert nach BeckRS). In der Sache selbst hat die danach zulässige Berufung des Klägers nach einstimmiger Überzeugung des Senats im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen nach Maßgabe der §§ 513, 529 Abs. 1 ZPO keine abändernde Entscheidung, da dem Kläger hier allein in Betracht kommende deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem PKW-Kauf vom August 2020 nicht zustehen. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB verneint, weil bereits die objektiven Voraussetzungen eines verwerflichen Handelns der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht vorliegen. Insoweit hat das Landgericht die Maßstäbe, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beurteilung eines Verhaltens als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB richtungsweisend sind, zutreffend dargestellt; auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Nach diesen Grundsätzen kommt in den Fällen eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ein sittenwidriges Verhalten eines Automobilkonzerns in Betracht, wenn der Hersteller des Fahrzeugs oder - wie hier - des betroffenen Motors auf der Grundlage einer für seinen Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch im Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in hohen Stückzahlen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden (BGH, Grundsatzurteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -; BGHZ 225, 316 ff.). Eine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs kommt aber nur in Betracht, wenn die unzulässige, mit einer Täuschung des KBA verbundene Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorhanden ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2022, Az. 18a U 2524/21, zitiert nach BeckRS). Bezogen auf die ursprünglich vom KBA als unzulässig gerügten Steuerungen des von der Beklagten hergestellten und in das Touareg-Modell der Konzernmutter VW eingebauten 3.0 Liter-Motors (schadstoffmindernde Aufwärmstrategie sowie Beschränkung der AdBlue-Einspritzung) ist hingegen unangegriffen geblieben, dass diese Steuerungen nach dem Aufspielen des in Abstimmung mit dem KBA entwickelten und vom KBA ausdrücklich freigegebenen Software-Updates nicht mehr vorhanden waren. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Software-Update lasse die Sittenwidrigkeit gleichwohl nicht entfallen, wird damit nicht zugleich in Abrede gestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Erwerbszeitpunkt nicht mehr mit den ursprünglich unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet war. Ein Großteil der Ausführungen des Klägers, die sich mit dem Inhalt des Rückrufbescheides des KBA befassen, erweisen sich deshalb als unbehelflich und vermögen die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht zu begründen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.11.2021, Az. 12 U 221/21). Weder bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Gefahr einer Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs nach § 5 FZV noch war das Vermögen des Klägers beeinträchtigt, weil das Fahrzeug vor Hingabe des Kaufpreises nicht mehr mit den ursprünglich unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet war. Der Kläger hat den von ihm mit dem Abschluss des Kaufvertrages verfolgten Zweck, ein zulassungs- und gebrauchstaugliches Fahrzeug zu erwerben, erreicht (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Soweit der Kläger dem entgegenstellt, dass das Software-Update den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht entfallen lasse, werden schlicht die aufgezeigten und hohen Voraussetzungen für die Annahme eines objektiv verwerflichen Handelns i.S.v. § 826 BGB sowie die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigte Relativierung der Gesamtumstände für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach Ergreifen von Maßnahmen zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, zitiert nach BeckRS) ignoriert. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte den von ihr hergestellten Motor nicht von vornherein beanstandungsfrei in den Verkehr gebracht hat, kann der Kläger daher für sich nichts Günstiges herleiten. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger negative Folgen des Software-Updates für die Gebrauchs- und Fahrtauglichkeit seines Fahrzeugs während des einjährigen Zeitraums der Nutzung in keiner Weise konkret dargelegt hat; auch ist offen, ob und inwieweit er auf einen etwa erhöhten Treibstoffverbrauch oder auf einen vermeintlichen Leistungsverlust des PKW - soweit derartige nachteilige Folgen seit dem Aufspielen des Software-Updates im März 2018 überhaupt festzustellen gewesen sein sollten - durch die Verkäuferin als vormalige Eigentümerin des Fahrzeugs hingewiesen wurde. In gleicher Weise kann der Kläger eine Haftung der Beklagten nicht auf die beanstandete Überschreitung der NOx-Grenzwerte außerhalb des NEFZ-Zyklus stützen. Die behauptete Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandsbetrieb ist nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen bzw. die von § 826 BGB geforderte besondere verwerfliche Gesinnung des Schädigers zu begründen. Bereits nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts genügt es für eine Haftung des § 826 BGB nicht, dass der Schädiger vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt, denn sonst wäre das in § 823 Abs. 2 BGB normierte Erfordernis der Verletzung eines Schutzgesetzes für die Vorsatzhaftung beseitigt (MüKo-BGB, 8. Auflage 2020, Rdnr. 9 zu § 826 BGB). Hinzukommen müssen besondere Umstände, „die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen“ (MüKo-BGB, a.a.O.). Entsprechendes lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch schon auf der Ebene des objektiven Tatbestandes des § 826 BGB nicht entnehmen. Dass die Prüfstandsbedingungen des NEFZ nicht explizit den realen Bedingungen im Straßenverkehr entsprechen, die von den konkreten Straßenverkehrsverhältnissen und der jeweiligen Fahrweise geprägt sind, liegt auf der Hand, weshalb selbst ein unterstellter Verstoß der Beklagten gegen einfachgesetzliche Vorschriften nicht ausreichen würde, um die Voraussetzungen des § 826 BGB zu erfüllen (vgl. hierzu auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2022, Az. 8 U 235/21; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022, Az. 4 U 148/21, jeweils zitiert nach BeckRS). Ergänzend wird auf den Beschluss des BGH vom 15.09.2021 (- VII ZR 2/21 -) hingewiesen, in dem es u.a. heißt: „Die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet.“ Auch das unstreitig im Fahrzeug implementierte Thermofenster führt nicht zu einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB. In der gefestigten Rechtsprechung des BGH, der der Senat beitritt, ist anerkannt, dass ein etwaiger mit der Implementation eines Thermofensters verbundener Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet wäre, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat bereits am 19.01.2021 - VI ZR 433/19 - entschieden, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht bereits deshalb gegeben sind, weil die dortige Beklagte den dort betroffenen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat; denn eine temperaturbasierte Steuerung ist mit einer Manipulationssoftware, die den Prüfstand erkennt und sodann ausschließlich auf dem Prüfstand die Abgassteuerung aktiviert, nicht vergleichbar. Deshalb reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei - unterstellt - einstelligen Außentemperaturen erheblich reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, a.a.O.; vgl. nachfolgend ebenso: BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20 - sowie BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 322/20 -; ebenso: BGH, Urteil vom 23.09.2021 - III ZR 200/20 -). Vielmehr bedürfte es, um die Anforderungen der §§ 826, 31 BGB zu erfüllen, weiterer Umstände, insbesondere wäre erforderlich, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, a.a.O.; ebenso BGH, Urteile vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, - VII ZR 286/20 -, - VII ZR 322/20 -; BGH, Urteil vom 23.09.2021, - III ZR 200/20 -). Hierfür fehlt es bereits an hinreichend konkretem Sachvortrag des Klägers, weshalb schon der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht als erfüllt angesehen werden kann. Nicht zuletzt zeigt die seit Jahren in Rechtsprechung und Fachkreisen äußerst kontrovers geführte Diskussion um die Zulässigkeit des sog. „Thermofensters“, dass die Rechtslage zum maßgebenden Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs (hier: 2015) keineswegs eindeutig und unzweifelhaft war, weshalb eine möglicherweise fahrlässige Verkennung der Rechtslage für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht ausreicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -). Hinzu kommt im Übrigen, dass das KBA - dessen Kenntnis von der Existenz des Thermofensters im Rahmen der Überprüfung der Touareg 3.0 Modelle im Jahr 2017 als sicher unterstellt werden kann - diese Steuerung nicht beanstandet hat (vgl. insoweit auch: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.2022, Az. 4 U 23/20; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.08.2022, Az. 19 U 43/22; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.08.2022, Az. 9 U 71/21; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2022, Az. 11 U 129/20, jeweils zitiert nach BeckRS). Ebenso wenig lässt sich der für eine Haftung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung erforderliche subjektive Schädigungsvorsatz feststellen. Für eine Haftung aus § 826 BGB muss der Handelnde die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorhergesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen; im Hinblick auf die unsichere Rechtslage des unstreitig im Fahrzeug verbauten Thermofensters ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (BGH, a.a.O.). Soweit der Kläger darüber hinaus das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung in Form eines „Hard-Cycle-Beating“ behauptet, handelt es sich um eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Denn tatsächlich gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte für die Existenz einer solchen Software in dem streitgegenständlichen Fahrzeug, die etwa mit der Umschaltlogik bei den VW-Motoren EA 189 vergleichbar wäre. Der Kläger argumentiert im Kern, dass wegen der erhöhten Emissionen im Realbetrieb eine Prüfstandserkennungssoftware vorhanden sein müsse. Wie bereits dargestellt, sind die höheren Emissionen im Realbetrieb jedoch erwartbar und daher für sich genommen kein Hinweis auf eine Prüfstandserkennungssoftware. Zudem lässt der Kläger - erneut - außer Acht, dass der Motor, um den es hier geht, Prüfungen durch das KBA unterzogen wurde und sich hierbei keinerlei Hinweise auf zusätzliche Abschalteinrichtungen ergeben haben, die über die seinerzeit beanstandeten Modifikationen hinausgehen. Es kann daher nicht ausreichen, wenn der Kläger pauschal weitere Abschalteinrichtungen behauptet, für die sich trotz Überprüfung durch das KBA und nach Freigabe des Software-Updates keinerlei Hinweise ergeben haben. Soweit das OBD-System betroffen ist, ist der Kläger dem Vorbringen der Beklagten schon nicht hinreichend entgegengetreten, wonach es sich hierbei um ein System zur Überwachung von Fehlfunktionen, nicht aber um eine Steuerung handelt, die das Emissionskontrollsystem selbst aktiviert, verändert oder verzögert. Eine Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 liegt damit schon begrifflich nicht vor (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2022, Az. 8 U 235/21; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022, Az. 4 U 148/21, jeweils zitiert nach BeckRS). Nicht zuletzt fehlt es aber auch an einem Schaden des Klägers. Diesen hat der Bundesgerichtshof in den „EA 189-Verfahren“ maßgeblich auf die drohende Betriebsbeschränkung oder -untersagung gestützt. Abgestellt wurde darauf, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar gewesen sei, weil es mit einem Makel behaftet gewesen sei, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können. Dieses Risiko bestand hier jedoch nicht, weil das Fahrzeug nach Überprüfung durch das KBA ausdrücklich „freigegeben“ wurde. Das - abstrakte - Risiko eines Widerrufs kann mit Null bezeichnet werden, wenn die zuständige Behörde nach tatsächlich durchgeführter Prüfung keine unzulässige Abschalteinrichtung festzustellen vermag (vgl. OLG München, Urteil vom 14.04.2021, Az. 15 U 3584/20, zitiert nach BeckRS). Die schließlich vom Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich als „nicht ausgeschlossen“ in den Raum gestellten Folgeschäden des Software-Updates sind schon auf der Sachverhaltsebene so vage und unbestimmt gehalten, dass aus ihnen kein Schaden abgeleitet werden kann. Wie bereits oben angemerkt, trägt der Kläger nicht ansatzweise konkret vor, welche nachteiligen Folgen er während der Besitzzeit des Fahrzeugs festgestellt haben will und inwieweit diese auf das Software-Update zurückzuführen sein sollten. Im Übrigen würde eine Haftung der Beklagten auch insoweit voraussetzen, dass die Beklagte das Software-Update in dem Wissen um nachteilige Folgen bzw. in Schädigungsabsicht entwickelt hätte und das Kraftfahrtbundesamt bei der Abstimmung und Freigabe dieses Updates (erneut) getäuscht hätte. Hierfür ist nichts ersichtlich. Weitere deliktische Ansprüche scheiden ebenfalls aus. Insbesondere hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. VO (EG) 715/2007 bzw. RL 2007/46/EG. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn es sich bei den genannten Vorschriften um Normen handeln würde, die (auch) das Interesse des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges schützen würden, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Der Bundesgerichtshof hat dies bislang verneint (BGH, Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -; BGH, Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 270/20 -; BGH, Beschluss vom 02.05.2022 - VIa ZR 137/21 -; BGH Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 656/21 -; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - III ZR 216/20 -). Insbesondere hat der BGH auch noch zeitlich nach dem 02.06.2022 betont, dass das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines (wegen unzulässiger Abschalteinrichtung) ungewollten Vertrages vom Schutzzweck der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der VO (EG) 715/2007 nicht erfasst wird (BGH, Urteil vom 13.06.2022 - VIa ZR 680/21-; BGH, Beschluss vom 02.08.2022 - VIII ZR 172/21 -). Der Kläger bezieht sich daher ohne Erfolg für seine abweichende Auffassung auf die Schlussanträge des Generalanwalts bei dem Europäischen Gerichtshof vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21. Insbesondere folgt aus diesen Schlussanträgen keine Verpflichtung der Instanzgerichte, Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen (analog § 148 ZPO, vgl. hierzu: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2022, Az. 11 U 123/21; KG, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 4 U 53/22, zitiert nach BeckRS). Selbst wenn entsprechend der dort vertretenen Auffassung davon ausgegangen würde, die Richtlinie 2007/46/EG solle (auch) das Interesse des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, handelt es sich bei den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Der VO (EG) 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst selbst der Generalanwalt keine Schutzwirkung zugunsten von Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern zu (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2022, Az. 19 U 122/21; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2022, Az. 16 U 203/21; OLG München, Beschluss vom 27.07.2022, Az. 24 U 2745/22, zitiert nach BeckRS). Die RL 2007/46/EG scheidet mangels unmittelbarer Geltung als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022, Az. 24 U 115/22, zitiert nach BeckRS). Soweit der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof gleichwohl meint, aus der Richtlinie ableiten zu können, dass Käufer von Fahrzeugen, welche nicht über eine ordnungsgemäße Übereinstimmungsbescheinigung verfügen und daher nicht zugelassen oder weiterverkauft werden können, einen materiellen Schaden in Form eines Wertverlusts des betroffenen Fahrzeugs oder gar einen „immateriellen Schaden“ erleiden, geht es um einen solchen Schaden hier gerade nicht. Das Fahrzeug des Klägers verfügte über eine wirksame Übereinstimmungsbescheinigung, war zugelassen und konnte - wie im Streitfall auch geschehen - weiterveräußert werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2022, Az. 16 U 203/21). Es besteht nach alledem keine Veranlassung, im hier vorliegenden Fall von der gefestigten Rechtsprechung des BGH abzuweichen (vgl. im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2022, Az. 16 U 203/21 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 28.06.2022, Az. 24 U 115/22; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.08.2022, Az. 19 U 43/22; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.09.2022, Az. 15 U 366/21; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.08.2022, Az. 9 U 71/21; KG, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 4 U 53/22; OLG Dresden, Urteil vom 16.08.2022, Az. 17 U 574/22; OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2022, Az. 13 U 133/21; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 06.09.2022, Az. 24 U 94/21, jeweils zitiert nach BeckRS). Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich nach alledem als offensichtlich unbegründet. Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Grundsätze, nach denen im Zusammenhang mit der sog. Diesel-Abgasthematik eine Haftung eines Autoherstellers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung anzunehmen sein können, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, ohne dass mit der vorliegenden Entscheidung von dieser Rechtsprechung abgewichen wird. Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung geboten; von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf die Gebührenstufe bis zu € 22.000,00 festzusetzen.