Entscheidung
1 StR 165/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090822U1STR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090822U1STR165.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 165/22 vom 9. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 2022, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, und Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Dr. Leplow, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 4. März 2022 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah- ren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte im Auftrag unbekannt gebliebener Hintermänner am 23. September 2021 2.001,64 Gramm Kokaingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 1.247 Gramm Ko- kainhydrochlorid in einem Personenkraftwagen der Marke Renault Twingo aus dem Ausland, mutmaßlich aus Österreich über den Grenzübergang U. , in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das gepresste Kokainge- misch war in zwei Beuteln in einem doppelten Boden unter Fahrer- und Beifah- rersitz versteckt und zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt; dies 1 2 - 4 - wusste der Angeklagte. Die Betäubungsmittel wurden infolge einer Fahrzeugkon- trolle im Gemeindegebiet von B. sichergestellt. 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Beweiswürdigung, die dem Schuldspruch zugrunde liegt, begegnet keinen Bedenken. Es besteht kein Anhalt dafür, dass das Rauschgift erst auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Personenkraftwagen verstaut wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2021 – 3 StR 441/20 Rn. 33; vom 4. No- vember 2021 – 3 StR 105/21 Rn. 6 und vom 20. April 2021 – 1 StR 286/20 Rn. 16; je mwN). Der Angeklagte hat in seiner Einlassung nicht angegeben, in der Tatnacht Personen in Deutschland getroffen zu haben; solches ist vielmehr nach den Ermittlungen auszuschließen (UA S. 7). Zudem sollte der Angeklagte in Schweizer Franken entlohnt werden, was das Landgericht bei der Annahme eines Einfuhrvorgangs nach seiner Gesamtschau ohne Rechtsfehler berücksich- tigen durfte (UA S. 12 f.). b) Auch die Strafzumessung, bei der das Landgericht den Ausgangsstraf- rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG angewendet hat, birgt keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Insbesondere hat das Landgericht innerhalb der Straf- zumessung im engeren Sinne bei der Gewichtung des Tatbeitrags des Angeklag- ten zum Gesamtgeschehen des Umsatzgeschäfts nicht aus dem Blick verloren, dass er sich auf eine Kurier- und damit insoweit auf eine Gehilfentätigkeit zum Handeltreiben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) beschränkte (UA S. 18; vgl. zur Maßgeblichkeit des Gewichts des Gehilfenbeitrags: BGH, Beschlüsse vom 6. April 2022 – 1 StR 89/22 Rn. 4 und vom 7. September 2021 – 1 StR 302/21 Rn. 3 mwN). Es ist insbesondere aufgrund der Art und Menge des geschmuggel- 3 4 5 - 5 - ten Rauschgifts auszuschließen, dass das Landgericht den Strafrahmen des min- der schweren Falles (§ 30 Abs. 2 BtMG) zugrunde gelegt hätte, wenn es diesen Gesichtspunkt bereits bei der Strafrahmenwahl betont hätte. - 6 - Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den Umstand, dass die Betäubungsmittel nicht ausschließbar wieder ins Ausland verbracht wer- den sollten („Durchfuhr“), strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – 5 StR 9/22 Rn. 11 mwN). Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 04.03.2022 - 7 KLs 140 Js 33258/21 6