Entscheidung
4 StR 186/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR186.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 186/22 vom 16. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 27. Januar 2022 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine ungünstige Sozialprog- nose (§ 56 Abs. 1 StGB) begründet hat, halten einer rechtlichen Überprüfung 1 2 - 3 - nicht stand. Insoweit ist in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf als unzu- treffend gewertete Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnis- sen Folgendes ausgeführt: „Darüber hinaus hat sich im Verlauf der Hauptverhandlung gezeigt, dass es dem Angeklagten immer noch nicht gelingt, aufrichtig zu sein und Sachverhalte so darzustellen wie sie sind. […] Unzutref- fende Angaben hat der Angeklagte auch über seine derzeitige Ar- beitgeberin getätigt […]“. Diese Erwägungen sind ‒ worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zu- schrift zutreffend hingewiesen hat ‒ rechtlich durchgreifend bedenklich. Sie las- sen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass der An- geklagte im Strafprozess nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 ‒ 5 StR 295/18 Rn. 4) und zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wer- den darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 ‒ 3 StR 411/21, StraFo 2022, 116; Beschluss vom 19. Januar 2016 ‒ 4 StR 521/15 Rn. 4; Beschluss vom 22. Mai 2013 ‒ 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340). Wahrheitswid- rige oder beschönigende Angaben des Angeklagten dürfen deshalb regelmäßig weder strafschärfend berücksichtigt noch zur Ablehnung einer günstigen Sozial- prognose im Rahmen des § 56 StGB herangezogen werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 2. Juni 2021 ‒ 6 StR 224/21, StV 2022, 158; Beschluss vom 20. Ap- ril 1999 ‒ 4 StR 111/99, StV 1999, 602; Beschluss vom 20. Februar 1998 ‒ 2 StR 14/98, StV 1998, 482). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Angeklagte dem Tat- vorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen entgegentritt, sondern auch in Fällen, in denen er in dem Bestreben, einen günstigeren Rechtsfolgenausspruch zu er- reichen, falsche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen macht (vgl. BGH, 3 - 4 - Beschluss vom 28. August 2018 ‒ 5 StR 295/18 Rn. 4). Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind regelmäßig erst überschritten, wenn das Vorbrin- gen eine selbstständige Rechtsgutsverletzung enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 ‒ 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616, 617). Feststellungen, die diese Annahme tragen könnten, sind den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu ent- nehmen. Ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem Wertungsfehler kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn eine Aussetzung der Gesamt- freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des weiter als prognostisch ungünstig an- geführten Umstands der Tatbegehung nach umfangreichen Durchsuchungsmaß- nahmen während laufender Ermittlungen eher fern liegt. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, die Frage einer (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus 4 5 6 - 5 - dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Februar 2021 (71 KLs 300 Js 812/17 ‒ 7/20) zu prüfen, die nach Verwerfung der Revision durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag (4 StR 226/21) rechtskräftig verblieben sind. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Hagen, 27.01.2022 ‒ 71 KLs 300 Js 857/20 1/21