Entscheidung
3 StR 411/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071221B3STR411
13mal zitiert
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071221B3STR411.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411/21 vom 7. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2021 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifen- den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat das Verteidigungsverhalten des Angeklagten im Rah- men der Strafzumessung zu dessen Lasten berücksichtigt, indem es ausgeführt hat, der Angeklagte habe durch seine Einlassung die beiden vormals Mitangeklagten "be- wußt zu Unrecht über ihren geleisteten Tatbeitrag hinaus belastet". Das ist rechtsfeh- lerhaft: Wenn ein Angeklagter die Tat leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an dieser zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1989 - 1 StR 630/89, juris Rn. 3; vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; vom 27. Juni 1990 - 2 StR 256/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 9; vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, juris Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9; Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 160/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhal- ten 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Be- lastung des Opfers sich als Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwür- digung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Ge- fährlichkeit 4; Beschlüsse vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, juris Rn. 7; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9). Letzteres ist den Urteilsgründen - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen. 2. Der Strafausspruch beruht indessen nicht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Es ist auf der Grundlage der maßvollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie des im Übrigen dargelegten Strafzumessungssachverhalts auszu- - 3 - schließen, dass das Landgericht unter Außerachtlassung der rechtsfehlerhaften Erwä- gung auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Kleve, 15.03.2021 - 110 KLs - 305 Js 120/17 - 15/19