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Entscheidung

XI ZB 15/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160822BXIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160822BXIZB15.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 15/22 vom 16. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2022 durch die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die H. GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (13 Kap 3/19), veröffentlicht im Bundesanzei- ger am 9. Mai 2022, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 15/22) durch den Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger am 5. Mai 2022 zugestellt und am 9. Mai 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wor- den. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 7. Juni 2022 (Diens- tag nach Pfingstmontag) eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers, der Beigeladenen und der Musterbe- klagten wird die Musterbeklagte zu 2 nach billigem Ermessen zur Musterrechts- beschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Mus- terbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteili- gen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechts- beschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitre- ten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begrün- den. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Grüneberg Matthias Dauber Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2018 - 322 OH 1/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2022 - 13 Kap 3/19 - 4