Vorlagebeschluss
322 OH 1/18
LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1212.322OH1.18.00
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich, wenn die Antragsteller ihre Klagen auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt unrichtig, irreführend und/oder unvollständig sei.(Rn.11)
2. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. An die Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Unzulässigkeit des Antrags wegen Missachtung von § 2 Abs. 3 KapMuG ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Antrag entweder hierzu überhaupt keine Angaben enthält oder auch durch Auslegung nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstände und/oder Beweismittel nach Ansicht der Antragsteller für welches Feststellungsziel von Relevanz sein sollen.(Rn.13)
Tenor
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt:
A. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Schiffsfonds „H. S. S....“ vom 16.01.2006 über die Beteiligung an den fünf Einschiffsgesellschaften:
- B. S. GmbH & Co. KG MS „B. M.“ (MS „B. M.“),
- MS “ E. C” GmbH & Co. KG (MS “ E. C”),
- Reederei L. GmbH & Co. KG I. MS „S. S1“ (MS „S. S1“),
- Reederei L. GmbH & Co. I. KG (MS “ L. St. C.”),
- MT “ H. T.” GmbH & Co. KG (MS “ H. T.”)
unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da im Verkaufsprospekt
I. nicht über das laut Prospekt relevante Marktumfeld und dessen Entwicklung aufgeklärt wird, indem im Prospekt,
1. hinsichtlich des Containermarktes
a. die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und der jeweiligen Containerschiffsflotte) ermöglicht hätten, und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt wird;
b. nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazität für Containerschiffe und damit auf eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl hierfür bei Prospekterstellung bereits deutliche Hinweise vorlagen;
c. falsche Angaben zur tatsächlichen Flottenentwicklung gemacht werden, indem ein Flottenwachstum von 5,3 % p. a. im Prospekt angegeben wird, obwohl dieser weitaus höher ist;
2. nicht darüber aufgeklärt wird, dass die MS „Beluga Motivation“ aufgrund der geringen Größe und Ausstattung ohne Bordkräne einen erheblichen Wettbewerbsnachteil hat;
3. hinsichtlich des Marktes für Stückgut
a. die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und der jeweiligen Containerschiffsflotte) ermöglicht hätten, und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt wird;
b. von einem „langfristigen moderaten Wachstum“ gesprochen wird, obwohl der Markt in der Vergangenheit gerade nicht durch ein solches Wachstum gekennzeichnet war;
c. angegeben wird, die Anleger investieren in einen ausgeglichen Markt, obwohl die Beklagten um die vollen Orderbücher wussten oder hätten wissen müssen und bei der Prognose von einer zu hohen Verschrottungsquote ausgingen und dem Anleger somit suggeriert wird in einen stabilen Markt zu investieren;
d. die Angaben zu den historischen Zeitcharterraten nicht, wie im Prospekt angegeben, bis November 2005, sondern nur bis Anfang 2005 dargestellt werden und die dazugehörigen Angaben im Text des Prospektes von der Grafik abweichen und somit den Anlegern den starken Einbruch des Ratenniveaus ab Mitte 2005 verschwiegen wird und das durchschnittliche Ratenniveau somit verfälscht dargestellt wird;
e. angeben wird, der Markt für Mehrzweckfrachtschiffe unterliege eigenen Marktzyklen und sei damit nicht vom Markt für Containerschiffe abhängig, obwohl auch Mehrzweckfrachtschiffe Container transportieren und damit im direkter Konkurrenz zu Containerschiffen stehen;
4. hinsichtlich des Tankermarktes
a. die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenkapazität) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und Suezmax-Tanker) ermöglicht hätten, den Beklagten vorlagen und die Anleger leicht dem Irrtum unterliegen konnten, es handele sich um aussagefähig Daten zum Verhältnis, wobei sie in diesem Fall ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt bekommen haben und die reale Chance eines Flottenschwundes durch das sog. Phase-out von Einhüllentankern suggeriert wird, obwohl den Beklagten bekannt war oder bekannt gewesen sein muss, dass es in den ersten vier Fondsjahren nicht zu einer nennenswerten Reduzierung der Einhüllentankerkapazität durch Verschrottung kommen konnte;
b. das durchschnittliche Ratenniveau mit 32.450 USD/Tag angeben wurde, obwohl es tatsächlich nur bei 25.500 USD/Tag lag und damit ein verfälschtes Bild von den historischen Charterraten aufgezeigt wird;
c. nicht über die durchschnittliche und historisch belegte Festcharterrate aufklärt, obwohl diese den Beklagten bekannt war bzw. bekannt gewesen sein müsste;
d. verschweigt, dass der Kaufpreis für das MS „H. T.“ weit über dem langjährigen Durchschnitt für vergleichbare 10-Jahre alte Schiffe liegt;
II. eine falsche Einnahmeprognose und damit auch die gesamte Liquiditätsprognose fehlerhaft dargestellt wird, indem
1. in die Charterratenkalkulation
a. für das MS „B. M.“, das MS „E. C“, das MS „L. St. C.“ und das MS „H. T.“ das historische Hoch des Zeitchartermarktes vor der Herausgabe des Prospektes in die Berechnung des langjährigen Durchschnittes eingeflossen ist;
b. in den Marktdarstellungen für das MS „B. M.“ und das MS „E. C“, lediglich die historisch belegten Bruttocharterraten dargestellt werden, die langfristig kalkulierten Einnahmen der beiden Schiffe, jedoch in Nettocharterraten ausgewiesen werden und somit keine Vergleichbarkeit gegeben ist;
c. für das MS „B. M.“ von einem steigenden bzw. zumindest stagnierende Markt ausgegangen wurde, obwohl es Anzeichen für ein Abschwächen des Marktes gab;
d. für das MS „B. M.“, kein Abschlag für die fehlenden Kräne eingeflossen ist:
e. nicht dargestellt wird, dass das MS „H. T.“ bei Ablauf der Festcharter mit 16 Jahren ein Alter erreicht, in welchem eine Weiterbeschäftigung fraglich ist;
2. die in der Liquiditätsplanung berechneten Einnahmen nicht mit den im Prospekt zu finden Angaben übereinstimmen;
3. die Schiffsbetriebskosten in Spalte „b“ der Liquiditätsprognose zu niedrig kalkuliert wurden;
4. der Zwischengewinn der Verkäufergesellschaft für das Fondsschiff MS „B. M.“ nicht angegeben wird;
III. fehlerhafte und unvollständige Angaben zur Firma S. in ihrer Funktion als Verkäufer und in ihrer Funktion als Charterer macht;
IV. Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt
1. nur unzureichend über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharters gegen Dritte mit dem Fondsschiff haftet;
2. bei der Darstellung der Langfristcharter nicht darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit der einseitigen Verringerung der Charterraten besteht, was ein Risiko für die Anlage darstellt und das Marktchancen nicht genutzt werden können;
3. nicht über das Kostenrisiko der erforderlichen Ausflaggung aufgeklärt wird;
4. nicht über die von der Platzierungsgarantin (der H. C. AG) bereits eingegangenen Verbindlichkeiten aufgeklärt und somit über die Werthaltigkeit der Platzierungsgarantie getäuscht wird;
5. behauptet wird, es bestehe das Risiko, dass bei Fehlschlagen der Vollplatzierung nicht alle Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten, obwohl dies eine Tatsache und kein Risiko ist;
6. nur unzureichend darüber aufgeklärt wird, dass die Möglichkeit besteht, dass die Anleger den Gesellschaftsgläubigern mit ihrem Privatvermögen haften;
V. über die gesamte Fondslaufzeit eine Liquiditätsreserve in Millionen Höhe vorgehalten wird und somit eine Manipulation der Anlegerrendite möglich ist;
somit über wesentliche Umstände nicht aufklärt und damit jeweils ein wesentlicher Prospektfehler vorliegt.
B. I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1), 2), und 3) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S.... Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S1... Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne i.V.m. § 133 UmwG ist.
C. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S1... nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt haben.
D. Es wird festgestellt, dass der Schaden der Anleger in den jeweiligen Beteiligungen als solche an dem Fonds H. S. S1... liegt. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus den geleisteten Einlagen nebst dem gezahlten Agio.
II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich, wenn die Antragsteller ihre Klagen auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt unrichtig, irreführend und/oder unvollständig sei.(Rn.11) 2. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. An die Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Unzulässigkeit des Antrags wegen Missachtung von § 2 Abs. 3 KapMuG ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Antrag entweder hierzu überhaupt keine Angaben enthält oder auch durch Auslegung nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstände und/oder Beweismittel nach Ansicht der Antragsteller für welches Feststellungsziel von Relevanz sein sollen.(Rn.13) I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt: A. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Schiffsfonds „H. S. S....“ vom 16.01.2006 über die Beteiligung an den fünf Einschiffsgesellschaften: - B. S. GmbH & Co. KG MS „B. M.“ (MS „B. M.“), - MS “ E. C” GmbH & Co. KG (MS “ E. C”), - Reederei L. GmbH & Co. KG I. MS „S. S1“ (MS „S. S1“), - Reederei L. GmbH & Co. I. KG (MS “ L. St. C.”), - MT “ H. T.” GmbH & Co. KG (MS “ H. T.”) unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da im Verkaufsprospekt I. nicht über das laut Prospekt relevante Marktumfeld und dessen Entwicklung aufgeklärt wird, indem im Prospekt, 1. hinsichtlich des Containermarktes a. die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und der jeweiligen Containerschiffsflotte) ermöglicht hätten, und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt wird; b. nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazität für Containerschiffe und damit auf eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl hierfür bei Prospekterstellung bereits deutliche Hinweise vorlagen; c. falsche Angaben zur tatsächlichen Flottenentwicklung gemacht werden, indem ein Flottenwachstum von 5,3 % p. a. im Prospekt angegeben wird, obwohl dieser weitaus höher ist; 2. nicht darüber aufgeklärt wird, dass die MS „Beluga Motivation“ aufgrund der geringen Größe und Ausstattung ohne Bordkräne einen erheblichen Wettbewerbsnachteil hat; 3. hinsichtlich des Marktes für Stückgut a. die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und der jeweiligen Containerschiffsflotte) ermöglicht hätten, und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt wird; b. von einem „langfristigen moderaten Wachstum“ gesprochen wird, obwohl der Markt in der Vergangenheit gerade nicht durch ein solches Wachstum gekennzeichnet war; c. angegeben wird, die Anleger investieren in einen ausgeglichen Markt, obwohl die Beklagten um die vollen Orderbücher wussten oder hätten wissen müssen und bei der Prognose von einer zu hohen Verschrottungsquote ausgingen und dem Anleger somit suggeriert wird in einen stabilen Markt zu investieren; d. die Angaben zu den historischen Zeitcharterraten nicht, wie im Prospekt angegeben, bis November 2005, sondern nur bis Anfang 2005 dargestellt werden und die dazugehörigen Angaben im Text des Prospektes von der Grafik abweichen und somit den Anlegern den starken Einbruch des Ratenniveaus ab Mitte 2005 verschwiegen wird und das durchschnittliche Ratenniveau somit verfälscht dargestellt wird; e. angeben wird, der Markt für Mehrzweckfrachtschiffe unterliege eigenen Marktzyklen und sei damit nicht vom Markt für Containerschiffe abhängig, obwohl auch Mehrzweckfrachtschiffe Container transportieren und damit im direkter Konkurrenz zu Containerschiffen stehen; 4. hinsichtlich des Tankermarktes a. die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenkapazität) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und Suezmax-Tanker) ermöglicht hätten, den Beklagten vorlagen und die Anleger leicht dem Irrtum unterliegen konnten, es handele sich um aussagefähig Daten zum Verhältnis, wobei sie in diesem Fall ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt bekommen haben und die reale Chance eines Flottenschwundes durch das sog. Phase-out von Einhüllentankern suggeriert wird, obwohl den Beklagten bekannt war oder bekannt gewesen sein muss, dass es in den ersten vier Fondsjahren nicht zu einer nennenswerten Reduzierung der Einhüllentankerkapazität durch Verschrottung kommen konnte; b. das durchschnittliche Ratenniveau mit 32.450 USD/Tag angeben wurde, obwohl es tatsächlich nur bei 25.500 USD/Tag lag und damit ein verfälschtes Bild von den historischen Charterraten aufgezeigt wird; c. nicht über die durchschnittliche und historisch belegte Festcharterrate aufklärt, obwohl diese den Beklagten bekannt war bzw. bekannt gewesen sein müsste; d. verschweigt, dass der Kaufpreis für das MS „H. T.“ weit über dem langjährigen Durchschnitt für vergleichbare 10-Jahre alte Schiffe liegt; II. eine falsche Einnahmeprognose und damit auch die gesamte Liquiditätsprognose fehlerhaft dargestellt wird, indem 1. in die Charterratenkalkulation a. für das MS „B. M.“, das MS „E. C“, das MS „L. St. C.“ und das MS „H. T.“ das historische Hoch des Zeitchartermarktes vor der Herausgabe des Prospektes in die Berechnung des langjährigen Durchschnittes eingeflossen ist; b. in den Marktdarstellungen für das MS „B. M.“ und das MS „E. C“, lediglich die historisch belegten Bruttocharterraten dargestellt werden, die langfristig kalkulierten Einnahmen der beiden Schiffe, jedoch in Nettocharterraten ausgewiesen werden und somit keine Vergleichbarkeit gegeben ist; c. für das MS „B. M.“ von einem steigenden bzw. zumindest stagnierende Markt ausgegangen wurde, obwohl es Anzeichen für ein Abschwächen des Marktes gab; d. für das MS „B. M.“, kein Abschlag für die fehlenden Kräne eingeflossen ist: e. nicht dargestellt wird, dass das MS „H. T.“ bei Ablauf der Festcharter mit 16 Jahren ein Alter erreicht, in welchem eine Weiterbeschäftigung fraglich ist; 2. die in der Liquiditätsplanung berechneten Einnahmen nicht mit den im Prospekt zu finden Angaben übereinstimmen; 3. die Schiffsbetriebskosten in Spalte „b“ der Liquiditätsprognose zu niedrig kalkuliert wurden; 4. der Zwischengewinn der Verkäufergesellschaft für das Fondsschiff MS „B. M.“ nicht angegeben wird; III. fehlerhafte und unvollständige Angaben zur Firma S. in ihrer Funktion als Verkäufer und in ihrer Funktion als Charterer macht; IV. Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt 1. nur unzureichend über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharters gegen Dritte mit dem Fondsschiff haftet; 2. bei der Darstellung der Langfristcharter nicht darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit der einseitigen Verringerung der Charterraten besteht, was ein Risiko für die Anlage darstellt und das Marktchancen nicht genutzt werden können; 3. nicht über das Kostenrisiko der erforderlichen Ausflaggung aufgeklärt wird; 4. nicht über die von der Platzierungsgarantin (der H. C. AG) bereits eingegangenen Verbindlichkeiten aufgeklärt und somit über die Werthaltigkeit der Platzierungsgarantie getäuscht wird; 5. behauptet wird, es bestehe das Risiko, dass bei Fehlschlagen der Vollplatzierung nicht alle Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten, obwohl dies eine Tatsache und kein Risiko ist; 6. nur unzureichend darüber aufgeklärt wird, dass die Möglichkeit besteht, dass die Anleger den Gesellschaftsgläubigern mit ihrem Privatvermögen haften; V. über die gesamte Fondslaufzeit eine Liquiditätsreserve in Millionen Höhe vorgehalten wird und somit eine Manipulation der Anlegerrendite möglich ist; somit über wesentliche Umstände nicht aufklärt und damit jeweils ein wesentlicher Prospektfehler vorliegt. B. I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1), 2), und 3) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S.... Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S1... Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne i.V.m. § 133 UmwG ist. C. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S1... nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt haben. D. Es wird festgestellt, dass der Schaden der Anleger in den jeweiligen Beteiligungen als solche an dem Fonds H. S. S1... liegt. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus den geleisteten Einlagen nebst dem gezahlten Agio. II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen. I. Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegnerinnen auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Prospekts in Anspruch. Sie stützen ihre Ansprüche auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Antragsgegnerin zu 1 firmierte bei Prospekterstellung unter H. H1 C. mbH. Sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin der 5 Fondsgesellschaften des Beteiligungsangebots H. S. S1.... Die Antragsgegnerin zu 2 firmierte bei Prospekterstellung als H. H1 S. GmbH. Sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin der 5 Fondsgesellschaften des Beteiligungsangebots H. S. S1... Die Antragsgegnerin zu 3 ist durch Spaltung und Übernahmevertrag vom 11.4.2013 aus der Antragsgegnerin zu 2 entstanden. Durch Beteiligung an dem Schiffsfonds H. S. S1... erfolgte der Beitritt zu den Schifffahrtsgesellschaften B. S. GmbH & Co. KG MS „B. M.“, MS „E. C“ GmbH & Co. KG, Reederei L. GmbH & Co. KG I. M. „S. S.“, Reederei L. GmbH & Co. I. KG und MT „H. T.“ GmbH & Co. KG. Die Kläger der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Verfahren beteiligten sich nach Veröffentlichung des Prospekts an dem Schiffsfonds H. S. S1... zu Nominalwerten von 15.000,-- Euro bis 100.000,-- Euro. Grundlage für den klägerischen Beitritt war nach Ihrem Vortrag der in der Wiedergabe der Feststellungstitel benannte Emissionsprospekt. In den jeweiligen Verfahren tragen die Kläger vor, durch den Prospekt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Musterverfahrensanträge Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Die Entscheidung beruht auf § 6 KapMuG. 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig. Ausweislich des Klageregisters sind bis zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses keine den streitgegenständlichen Fonds betreffenden Musterverfahrensanträge bekannt gemacht worden. Die Zivilkammer 22 ist innerhalb des Landgerichts zuständig. § 2 Abs. 2 KapMuG sieht vor, dass für den Vorlagebeschluss das Prozessgericht zuständig ist, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Welcher Spruchkörper zu entscheiden hat, bestimmt sich nach den Regelungen der Geschäftsverteilung des Landgerichts. Danach ist die Zivilkammer 22 für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den im Tenor näher bezeichneten Fonds betreffen, soweit darin nicht (anders als hier) eine Bank Partei ist. Grund dafür ist, dass bei der Zivilkammer 22 die erste diesen Fonds betreffende Klage (und der erste Musterverfahrensantrag zu diesem Fonds) eingegangen ist. Hinsichtlich der Besetzung der Kammer wird auf den Beschluss vom 20.8.2018 verwiesen. Es liegen mehr als 10 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge vor, nämlich in den Sachen 322 O 501/16 (6 Kläger), 322 O 515/16, 322 O 516/16, 322 O 519/16, 322 O 521/16 und 322 O 517/16. 2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die von den jeweiligen Antragsstellern geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend, da die Antragsteller ihre Klagen auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegnerinnen gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt unrichtig, irreführend und/oder unvollständig sei. Da die Antragsteller die Feststellungsziele in ihrem Antrag ausreichend konkretisiert haben, ist es dem Gericht ohne weiteres möglich, zu prüfen, ob die geltend gemachten Unzulänglichkeiten vorhanden sind, woraus sich dann unmittelbar ergibt, ob der Prospekt unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist. 3. Die Voraussetzungen des § 2 KapMuG sind gewahrt. Insbesondere kann auch eine Bedeutung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus bestehen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 KapMuG. Eine solche Bedeutung kann sich insbesondere bei den weiteren anhängigen Rechtsstreitigkeiten betreffend die Anlage in dem streitgegenständlichen Fonds ergeben. 4. Hinsichtlich der Feststellungsziele sind die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 KapMuG an den Musterfeststellungsantrag erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. An die Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Unzulässigkeit des Antrags wegen Missachtung von § 2 Abs. 3 KapMuG ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Antrag entweder hierzu überhaupt keine Angaben enthält oder auch durch Auslegung nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstände und/oder Beweismittel nach Ansicht der Antragsteller für welches Feststellungsziel von Relevanz sein sollen. Hinsichtlich der Feststellungsziele enthält der Antrag Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, außerdem werden die Beweismittel bezeichnet, derer sich die Antragsteller zum Nachweis ihrer Behauptungen bedienen wollen. 5. Die Voraussetzungen einer Verwerfung des Antrags als unzulässig nach § 3 Abs. 1 KapMuG liegen nicht vor. Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss lediglich dann gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig, soweit die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind bzw. nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtstreitigkeiten gegeben ist oder der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Der Antrag ist im vorliegenden Fall nicht gemäß § 3 Abs. 3 KapMuG deswegen unzulässig, weil die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits im Sinne vom § 3 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhinge. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. Entscheidungsreife im Übrigen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Musterverfahrens. Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzung kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen. Der Antrag auf Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 KapMuG deswegen unzulässig, weil er einzig zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden wäre.