Entscheidung
1 StR 270/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230822B1STR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230822B1STR270.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 270/22 vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 23. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 15. März 2022 im Strafausspruch aufge- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht den Angeklagten wegen ver- suchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Adhäsionsent- scheidungen getroffen. Auf die hiergegen gerichtete Revision hatte der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 1 StR 315/21 – das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Feststellungen aufgehoben, da ein Rücktritt unter den Vorausset- zungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB nicht auszuschließen war. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen versuchten Mor- des in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar zu einer 1 - 3 - Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten. Daneben hat es wiederum ge- mäß den Adhäsionsanträgen des geschädigten Nebenklägers erkannt. Die ge- gen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ver- letzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die ärztlichen Rettungskräfte aufgrund der Notrufe der Lebensgefährtin des Angeklagten oder einer Nachbarin entsandt wurden; das Telefonat des Angeklagten war nicht ursächlich. Dieses Gespräch ist auch nicht als „ernsthaftes“ Bemühen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) zu werten. Denn das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Ernst- haftigkeit erfordert ein Ausschöpfen der aus Sicht des Täters ausreichenden Ver- hinderungsmöglichkeiten; er muss alles tun, was in seinen Kräften steht, mithin die am besten geeignete („optimale“) Rettungsmaßnahme ergreifen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 1 StR 201/18 Rn. 10; Urteile vom 7. Februar 2018 – 2 StR 171/17 Rn. 17 und vom 20. Mai 2010 – 3 StR 78/10 Rn. 11; je mwN). Der Angeklagte nannte trotz Nachfrage nicht einmal den Tatort (UA S. 8). 2. Indes hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand: a) Das Landgericht hat in der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den Inhalt des vorgenannten Telefonats straferschwerend berücksichtigt. In diesem Anruf behauptete der Angeklagte der Wahrheit zuwider gegenüber dem Polizeibeam- ten, der Nebenkläger habe ihn mit einem Messer angegriffen. Dies ist als noch zulässiges Verteidigungsverhalten zu werten. Die Grenze ist erst erreicht, wenn 2 3 4 5 - 4 - die wahrheitswidrige Notwehrbehauptung eine besonders verwerfliche Einstel- lung des Täters, etwa eine rechtsfeindliche Gesinnung, erkennen lässt oder die Ehre des Opfers verletzt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – 3 StR 411/21 unter 1.; vom 30. Januar 2020 – 4 StR 630/19 und vom 19. De- zember 2018 – 3 StR 391/18 Rn. 10; je mwN). Solches ist dem Telefoninhalt nicht zu entnehmen, auch nicht unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe. b) Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich. Jäger Hohoff Leplow Pernice Munk Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 15.03.2022 - 3 Ks 200 Js 29599/20 (2) 6