Entscheidung
3 StR 197/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR197
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR197.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 197/22 vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 20. Januar 2022 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 1 € verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen missbrauchte der Angeklagte im Zeitraum vom 7. Mai 2020 bis zum 23. Mai 2021 drei der Nebenklägerinnen in insgesamt fünf Fällen, wobei er in einem Fall mit seinem Penis in den Anus und anschließend in die Scheide eines der Mädchen eindrang. Im verbleibenden Fall manipulierte die weitere Nebenklägerin nach Aufforderung durch den Angeklagten an ihrer Scheide (Fall B. III. 2. der Urteilsgründe). II. 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts dargelegten Gründen nicht durch. 2. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar tragen die Feststellungen im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe mangels Körper- kontakts zwischen Angeklagtem und Tatopfer keine Strafbarkeit gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020, sondern nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, NStZ 2020, 408 Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - 1 StR 627/16, NStZ-RR 2017, 140 f.; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 2; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 54. Ed. § 176 Rn. 54). Dies lässt jedoch den Schuld- spruch unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 5 StR 162/21, juris Rn. 6). 2 3 4 - 4 - 3. Hingegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung - wie oben dargelegt - den unzutreffen- den Strafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Demgegenüber eröffnet § 176 Abs. 4 StGB in der Fas- sung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020 einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Annahme des rechtsfehlerfreien Strafrahmens im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, zumal es sich in diesem Fall um die geringste Einzelstrafe gehandelt hat. Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat die Einzelstrafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe auf Antrag des General- bundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf die gesetzlich niedrigste Strafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 1 € ab (§ 47 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon jedoch unbe- rührt. Mit Blick auf die übrigen Einzelstrafen von vier Jahren, drei Jahren und dreimal zwei Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landge- richt unter Ansatz der gesetzlich niedrigsten Strafe im Fall B. III. 2. der Urteils- gründe zu einer anderen als der verhängten Gesamtstrafe von sechs Jahren ge- langte wäre. Im Übrigen weist der Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten nicht auf. 5 6 7 8 - 5 - 4. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 20.01.2022 - 6 KLs 1/21 71 Js 939/21 9