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Entscheidung

1 StR 627/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090517B1STR627
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090517B1STR627.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/16 vom 9. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 beschlossen: Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 11. April 2017 und vom 17. April 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2017 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. Juli 2016 die Ausgangsentscheidung mit Be- schluss vom 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die weiterge- hende Revision des Verurteilten verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteil- te mit seinen als „Gegenvorstellung/Gegendarstellung“ bezeichneten Schreiben vom 11. April 2017 und vom 17. April 2017. 2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentschei- dungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich we- der aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 – 1 StR 137/13). 3. Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Sie ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Ge- hörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verur- teilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge- 1 2 3 4 - 3 - hört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat seine Entscheidung aus- führlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es nicht. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge er- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvor- bringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veran- lassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN). Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor- bringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO). 5 6 - 4 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15 und vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15). Raum Cirener Radtke Fischer Bär 7