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Entscheidung

III ZR 184/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250822BIIIZR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250822BIIIZR184.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 184/21 vom 25. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlan- desgerichts vom 11. Oktober 2021 - 1 U 478/21 - wird zurückgewie- sen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 23.000 € Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvorausset- zungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar hat die Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage gehabt, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Be- triebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch 1 2 - 3 - verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind. Die Grundsatzfrage ist inzwi- schen jedoch durch das Senatsurteil vom 17. März 2022 (III ZR 79/21, NJW 2022, 2252; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) höchstrichterlich geklärt. Hiernach haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass dem Klä- ger weder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch im Wege ver- fassungskonformer Auslegung der §§ 56, 65 des Infektionsschutzgesetzes Ent- schädigungsansprüche zustehen. Ansprüchen aus § 52 des Thüringer Ord- nungsbehördengesetzes beziehungsweise aus enteignendem Eingriff steht ent- gegen, dass die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrecht- liche Maßnahmen - wie sie hier allein in Rede stehen - eine abschließende spe- zialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen. Da die beabsichtigte Revision des Klägers somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist sie nicht zuzulassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, juris Rn. 2, 4; BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 7 f; jeweils m. zahlr. wN). 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Reiter Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 19.04.2021 - 3 O 1030/20 - OLG Jena, Entscheidung vom 11.10.2021 - 1 U 478/21 - 5