OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 487/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300822B4STR487
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300822B4STR487.21.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/21 vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dresden vom 26. August 2020, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Aufrechterhaltung des Fahrverbots aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kamenz vom 16. Januar 2020 auf- gehoben. Dieser Ausspruch entfällt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten mit Ausnahme derjenigen Kosten und Auslagen, die bei einer innerhalb der Revisionsbe- gründungsfrist erklärten Beschränkung der Revision nicht ent- standen wären; diese fallen dem Angeklagten zur Last. Der An- geklagte hat ferner die im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen der Nebenkläger I. und O. M. zu tra- gen. Gründe: 1. Die im Urteil des Landgerichts aufrechterhaltene Anordnung des gegen den Angeklagten verhängten Fahrverbots (§ 44 StGB) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kamenz vom 16. Januar 2020 – 8 Cs 630 Js 28929/19 – war auf- 1 - 3 - zuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 4 StR 518/19 Rn. 3; Be- schluss vom 28. August 2012 – 4 StR 188/12). Das Fahrverbot ist – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – mittlerweile vollständig vollstreckt und damit erledigt. 2. a) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen- dung von § 473 Abs. 3 StPO. Nachdem der Angeklagte ursprünglich unbeschränkt Revision gegen das angegriffene Urteil eingelegt hatte, hat er sein Rechtsmittel nach Ablauf der Re- visionsbegründungsfrist auf den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Fahr- verbotsanordnung beschränkt und im Übrigen rechtswirksam zurückgenommen. Die im Umfang ihrer Beschränkung erfolgreiche Revision hat analog § 473 Abs. 3 StPO zur Folge, dass die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen sind. Allerdings sind dem Angeklagten entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO diejenigen Mehrkos- ten aufzuerlegen, die dadurch vermieden worden wären, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beschränkt hätte (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 473 Rn. 20; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 7 – je mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2015 – III-4 Ws 66/15 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 4 Ws 96/14 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. August 2010 – 2 Ws 355- 356/10, NStZ-RR 2011, 64 [Ls.; je für das Berufungsverfahren]; s. auch BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 6). In diesem Umfang hat er auch seine Auslagen zu tragen. b) Der Ausspruch über die Pflicht, die notwendigen Auslagen der Neben- kläger I. und O. M. im Revisionsverfahren zu tragen, ergibt sich aus einer 2 3 4 5 - 4 - entsprechenden Anwendung des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. hierzu KG, Be- schluss vom 22. Dezember 2014 – 4 Ws 120/14 u.a., juris; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 6). § 473 Abs. 3 StPO verhält sich zu den Auslagen der Nebenkläger nicht. Gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen not- wendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Infolge der Beschränkung der Revi- sion ist die Verurteilung des Angeklagten wegen der die Nebenkläger M. be- treffenden Tat in Rechtskraft erwachsen und der Angeklagte im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO verurteilt, wohingegen sich sein Obsiegen auf einen ander- weitigen, geringen Teilaspekt bezieht. Vor diesem Hintergrund ist keine Konstel- lation gegeben, in der analog § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO aus Billigkeitsgesichts- punkten von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger abzu- sehen wäre. Quentin Rommel Scheuß Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Dresden, 26.08.2020 ‒ 1 Ks 424 Js 3236/16 6