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Beschluss

4 Ws 96/14

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0512.4WS96.14.0A
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Leitsätze
Bei vollem Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist ebenfalls § 473 Abs.3 StPO anzuwenden, jedoch mit der Einschränkung, dass die unmittelbar nur für die vollständige Rücknahme geltende Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sinngemäß für die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme heranzuziehen ist (Anschluss an OLG Stuttgart, 18. September 1975, 3 Ws 240/75, MDR 1976, 73).(Rn.7)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird die Kostenentscheidung des Urteils der Berufungskammer des Landgerichts vom 21. März 2014 wie folgt a b g e ä n d e r t: „Die Staatskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen mit Ausnahme derjenigen Kosten und notwendigen Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht entstanden wären; diese werden der Angeklagten auferlegt.“ Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei vollem Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist ebenfalls § 473 Abs.3 StPO anzuwenden, jedoch mit der Einschränkung, dass die unmittelbar nur für die vollständige Rücknahme geltende Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sinngemäß für die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme heranzuziehen ist (Anschluss an OLG Stuttgart, 18. September 1975, 3 Ws 240/75, MDR 1976, 73).(Rn.7) Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird die Kostenentscheidung des Urteils der Berufungskammer des Landgerichts vom 21. März 2014 wie folgt a b g e ä n d e r t: „Die Staatskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen mit Ausnahme derjenigen Kosten und notwendigen Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht entstanden wären; diese werden der Angeklagten auferlegt.“ Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 6. November 2013 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hiergegen hat sie rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt. Nach Vorlage der Akten an die Berufungskammer teilte der mittlerweile tätige Verteidiger mit Schriftsatz vom 3. März 2014 mit, dass angeregt werde, die Angeklagte nur wegen Diebstahls gem. § 242 StGB, nicht wegen eines solchen nach § 243 StGB zu verurteilten, Zeugen und Dolmetscherin abzuladen und im Strafausspruch die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2014 wurde dann die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Am 21. März 2014 fand die Berufungshauptverhandlung statt. Das im Übrigen mittlerweile rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts änderte die Berufungskammer im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt wurde, ihr wurde Ratenzahlung bewilligt; im Übrigen wurde die Berufung der Angeklagten verworfen. Die Kostenentscheidung der Berufungskammer lautete wird folgt: „Die Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Von den Kosten der Berufung und den der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Staatskasse und die Angeklagte jeweils die Hälfte.“ Im schriftlichen Urteil wird dargelegt, die Kosten und Auslagenentscheidung folge aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Verurteilten. II. Die zulässige, den Beschwerdewert des § 304 Abs.3 StPO erfüllende sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Nach § 473 Abs. 3 StPO sind die notwendigen Auslagen und die in der Vorschrift nicht genannten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein Rechtsmittel eines Angeklagten auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt wird und dann - vollen - Erfolg hat. Die Vorschrift gilt unmittelbar allerdings nur für den Fall, dass das Rechtsmittel schon bei der Einlegung oder spätestens innerhalb der Begründungsfrist beschränkt wird (OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 64; Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Auflage, § 473 Rn. 20 mwN). Für die kostenrechtliche Behandlung des nachträglich beschränkten erfolgreichen Rechtsmittels ist allerdings mittlerweile ganz herrschende Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, dass bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels ebenfalls § 473 Abs. 3 StPO anzuwenden ist, jedoch mit der Einschränkung, dass die unmittelbar nur für die vollständige Rücknahme geltende Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sinngemäß für die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme heranzuziehen ist (so schon OLG Stuttgart (3. Senat), MDR 1976, 73; OLG Koblenz, aaO; OLG München, NStZ-RR 1997, 192; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 41 - 44; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 20 mwN). Die Beachtung beider Vorschriften nebeneinander führt dazu, dass die Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels und die dem Rechtsmittelführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, ausgenommen sind jedoch die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, die bei einem von vorneherein beschränkten Rechtsmittel vermieden worden wären. Sie trägt der Rechtsmittelführer. Die Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO führt zu angemessenen, weil den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts entsprechenden Ergebnissen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, denjenigen, der sein Rechtsmittel nur teilweise zurücknimmt, anders zu behandeln als den, der es ganz zurücknimmt. Jeder trägt danach die durch das zurückgenommene Rechtsmittel verursachten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen. Wer mit dem nachträglich beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg erzielt, wird insoweit ebenso behandelt wie der, dessen unbeschränktes Rechtsmittel erfolgreich ist. Im Wesentlichen gleiche Sachverhalte können so nach denselben kostenrechtlichen Regeln gelöst werden. Darüber hinaus können die vom Rechtsmittelführer und von der Staatskasse zu tragenden Kosten und Auslagen im dafür vorgesehenen Kostenansatzverfahren nach § 19 GKG und im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO berechnet werden (s. Meyer-Goßner, aaO, Rn. 20). Dies entlastet letztlich das erkennenden Gericht von der Prüfung von Auslagenfragen, die auf einer anderen Ebene sachgerechter und weniger belastend erfolgen kann (s. hierzu Hilger aaO, Rn. 44 a. E.). All dies verdient den Vorzug vor einer bloßen Ermessens-/Billigkeitsentscheidung, wie sie bei § 473 Abs. 4 StPO zu treffen wäre (s. zum Ganzen auch: OLG München, aaO). 2. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem nachträglich, nämlich erst kurz vor der Berufungshauptverhandlung beschränkten Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung dann vollen Erfolg. Erfolg ist die erstrebte und erreichte günstige Änderung der mit einem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung. Ermittelt wird dieser durch einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung, des Anfechtungsziels und des schließlich erreichten Ergebnisses. Ein beschränktes Rechtsmittel hat vollen Erfolg, wenn der Rechtsmittelführer sein erklärtes Ziel im Wesentlichen erreicht. Den Schlussanträgen in der Rechtsmittelinstanz kommt dabei allein keine entscheidende Bedeutung zu, sondern es ist bei einer Strafmaßberufung auf einen Vergleich zwischen der in der Vorinstanz und der in der Rechtmittelinstanz erreichten Minderung abzustellen (OLG München, aaO; Meyer-Goßner, aaO, Rn. 21). Bei einer Reduzierung von sechs Monaten auf 90 Tagessätze wurde hier das nach der Berufungsbeschränkung erstrebte Ziel einer erheblich unter dem amtsgerichtlichen Urteil liegenden Sanktion voll erreicht. Die Wendung im Schlussantrag des Verteidigers „im Höchstmaß 90 Tagessätze“ ändert daran nichts entscheidend, zumal wie dargelegt, der Vergleich zwischen der angefochtenen und erreichten Entscheidung maßgebend ist. Nach alledem ist die Kosten- und Auslagenentscheidung der Berufungskammer wie tenoriert zu ändern. 3. Die sofortige Kostenbeschwerde der Angeklagten hat somit ihrerseits vor dem Senat vollen Erfolg. Mit der vom Senat geänderten Kostenentscheidung des Urteils der Berufungskammer wird weitgehend dem Ziel der Beschwerde entsprochen. Rein tatsächlich sind Kosten und Auslagen, die bei anfänglicher Berufungsbeschränkung nicht entstanden wären, angesichts der noch möglichen Abladung zuvor geladener Zeugen und Dolmetscher durch die Berufungskammer nicht in beträchtlichem Umfang zu erwarten.