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Entscheidung

III ZB 54/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010922BIIIZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010922BIIIZB54.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 54/22 III ZB 55/22 III ZB 56/22 vom 1. September 2022 in dem Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2022 durch den Richter Reiter und die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Böhm, Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2021, 12. November 2021 und 25. April 2022 - 4 EK 7/21 - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller beabsichtigt eine Entschädigungsklage wegen behaup- teter Verzögerung dreier Gerichtsverfahren. Er wendet sich jeweils mit der Rechtsbeschwerde gegen drei in dem Verfahren 4 EK 7/21 ergangene Be- schlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat das Oberlandesge- richt mit Beschluss vom 16. Juni 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Das Ab- lehnungsgesuch des Antragstellers vom 28. Oktober 2021 "gegen die mit der Leitung der Rechtssache betrauten [sic] Richterin" und gegen die Urkundsbeam- tin der Geschäftsstelle ist durch Beschluss vom 12. November 2021 als unzuläs- sig verworfen worden. Die mit Schreiben des Antragstellers vom 14. April 2022 1 2 - 3 - gemäß § 573 ZPO eingelegte Erinnerung "gegen die Untätigkeit der Geschäfts- stelle" hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. April 2022 als unzuläs- sig verworfen. In keinem der angefochtenen Beschlüsse ist die Rechtsbeschwerde zuge- lassen worden. II. Die Rechtsbeschwerden sind mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungs- gericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochte- nen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 3 4 5 - 4 - Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann. Reiter Arend Böhm Kessen Liepin Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.06.2021 - 4 EK 7/21 - 6