Entscheidung
I ZB 97/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB97.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/22 vom 4. Januar 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 12. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Rich- ters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ab- lehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 46 Rn. 5). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsent- scheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbe- schwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. MünchKomm.ZPO/Hamdorf aaO § 573 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 1 2 - 3 - 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] BeckOK.ZPO/Wulf, 47. Edi- tion [Stand 1. Dezember 2022], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbe- schwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. De- zember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht ge- boten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). Soweit das Beschwerdegericht die Eingabe des Schuldners in der Sache zugleich als erfolglose Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 7. April 2022 angesehen hat, ist die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht statthaft. Bei der Zurückweisung einer Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 26.11.2021 - 53 M 10399/21 - LG Augsburg, Entscheidung vom 12.05.2022 - 41 T 1058/22 - 3 4