Entscheidung
5 StR 169/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020922B5STR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020922B5STR169.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 169/21 vom 2. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren (Einziehungsentscheidung) - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2022 durch den Richter am Bundesgerichtshof Köhler als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten I. ge- gen die angeordnete Einziehung wird auf 3.800 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (BGH, Be- schluss vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18; vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20). Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers festzusetzen. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. Au- gust 2021 – 1 StR 363/18). Im angefochtenen Urteil wurde bezüglich des Ange- klagten I. die Einziehung von 3.700 Euro Bargeld, eines Handys „Samsung“ schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. an- geordnet. 1 2 - 3 - Die eingezogenen Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt (BeckOK RVG/Knaudt, 56. Ed. RVG VV 4142 Rn. 13). Ausgehend vom Nennwert des eingezogenen Bargeldes in Höhe von 3.700 Euro und einem Schätzwert von maximal 100 Euro für die übrigen Gegen- stände ergibt sich ein Gegenstandswert von 3.800 Euro. Köhler Vorinstanz: Landgericht Dresden, 02.12.2020 - 3 KLs 429 Js 28720/18 3 4