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Entscheidung

5 StR 504/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR504
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR504.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 504/24 vom 11. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. März 2024 und ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbenannten Urteils werden verwor- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte – unter Freispruch von vier weiteren gleichartigen Tatvorwürfen – wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.512,95 Euro angeordnet, für die die Angeklagte mit einer nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldnerin haftet. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision und mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. 1. Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan- walts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 1 2 3 - 3 - allein nach den Maßstäben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Kompensationslösung vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 17. Ja- nuar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange- fochtenen Urteils hat ebenfalls keinen Erfolg. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit geltend macht, sie habe hinsicht- lich der Einziehung und des Vermögensarrests in Höhe von 42.721 Euro über- wiegend obsiegt, was sich in der Kostenentscheidung widerspiegeln müsse, gilt: Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, sind die insoweit aus- scheidbaren Kosten bereits der Staatskasse auferlegt worden. Die Beschwerdeführerin lässt zudem unerwähnt, dass ein Teil der Vor- würfe, die Gegenstand auch der Arrestanordnung waren, durch Beschluss der Strafkammer vom 5. März 2024 eingestellt worden ist. Insoweit hätte die (unter- lassene) Kostenentscheidung innerhalb der Frist des § 464 Abs. 3, § 311 Abs. 2 StPO angefochten werden können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464 Rn. 8), was die Beschwerdeführerin indes unterlassen hat. Soweit nach alledem der ausgeurteilte Betrag der Einziehung hinter dem arrestierten Betrag zurückbleibt, war es nicht unbillig, der Angeklagten die ge- samten Verfahrenskosten und insbesondere die insoweit gesondert angefallenen Gebühren ihres Pflichtverteidigers (vgl. § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO) aufzuerlegen. Die Gebühren für die Verteidigung gegen die Einziehung entstehen als Verfah- rensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG, die sich nach dem Gegenstandswert richtet, der wiederum durch das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Ab- wehr der Einziehung bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Septem- 4 5 6 7 8 - 4 - ber 2022 – 5 StR 169/21). Wird – wie hier – ein Pflichtverteidiger beigeordnet, ergibt sich die Wertgebühr aus § 49 RVG. Soweit die Einziehung angeordnet worden ist, fiel danach eine Gebühr in Höhe von 284 Euro an. Die Wertgebühr für einen Gegenstandswert von 42.721 Euro betrug hingegen 570 Euro. Die Dif- ferenz – und allenfalls in dieser Höhe wären gesondert auszuweisende Gebühren angefallen, auf die sich eine abweichende Kostenentscheidung hätte beziehen können – beträgt lediglich 286 Euro. Mit Blick auf die von der Angeklagten im Umfang ihrer Verurteilung zu tragenden Gesamtkosten des Verfahrens war es angesichts dieses geringen Betrags nicht aus Billigkeitsgründen geboten, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. insoweit BGH, Be- schluss vom 27. August 2024 – 5 StR 240/24 Rn. 14 f.). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 22.03.2024 - 5 KLs 422 Js 42119/16