Entscheidung
AK 27/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:060922BAK27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:060922BAK27.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 27/22 vom 6. September 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig- ten und seines Verteidigers am 6. September 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht Stuttgart übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde in dieser Sache am 7. Februar 2022 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersu- chungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Lörrach, ab dem 13. Juli 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag (1 BGs 187/22). Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe am 7. Februar 2022 in W. , We. und anderenorts durch dieselbe Handlung – versucht, einen Menschen aus niedrigen Beweggründen zu töten, 1 2 - 3 - – in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, die Sicherheit des Straßenverkehrs vorsätzlich dadurch beeinträchtigt, dass er einen ähn- lichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen und dadurch vor- sätzlich Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet habe, – mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährden- den Behandlung eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, – einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverord- nungen oder Verfügungen berufen gewesen sei, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet, hierbei ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt und den Angegrif- fenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschä- digung gebracht, – einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverord- nungen oder Verfügungen berufen gewesen sei, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung tätlich angegriffen, hierbei ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt und den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ge- bracht, – fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Ge- nusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen, – sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Un- fallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und - 4 - der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt sei, ermöglicht habe, strafbar gemäß § 113 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Variante 4, § 212 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 316 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB. Mit Entschließung vom 14. Juni 2022 hat der Generalbundesanwalt das von der Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - geführte Ermittlungs- verfahren übernommen. Mit Anklageschrift vom 17. August 2022 hat er an die- sem Tag gegen den Angeschuldigten die öffentliche Klage zum Oberlandesge- richt Stuttgart erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Tat drin- gend verdächtig. a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der Angeschuldigte, der sich selbst als "Bundesstaatsangehöriger des Herzogtums Baden" sieht, bestreitet im Sinne der sog. Reichsbürgerbewegung die Existenz und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland. Er erkennt die 3 4 5 6 7 - 5 - Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Organe der Bundesrepublik sowie deren Länder nicht an und stellt die Legitimität staatlichen Handelns in Abrede. Er war für die der "Reichsbürgerszene" zuzuordnenden Bewegungen " " und " " aktiv. Dabei betätigte er sich in der Mitglie- derwerbung und -bindung. bb) Am 7. Februar 2022 gegen 22:15 Uhr durchfuhr der Angeschuldigte mit seinem Pkw erheblich zu schnell die Ortschaft W. bei L. . Auf- grund vorangegangenen Alkoholgenusses war er, wie er hätte erkennen können, nicht imstande, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Pkw fiel zwei Streife fahren- den Polizeibeamten auf. ln der Folge versuchten sie dreimal erfolglos, den Ange- schuldigten zum Zweck einer Verkehrskontrolle zu stoppen. Er missachtete die ihm erteilten polizeilichen Weisungen zum Halten in der Form von Anhaltezei- chen, polizeilichen Sondersignalen und des Abstellens des Streifenfahrzeugs vor seinem Pkw. Er entzog sich diesen Kontrollen durch Flucht. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Fahndung wurde der Angeschul- digte etwa eine Stunde später auf einer Bundesstraße kurz vor der Ortschaft We. festgestellt. Als einer der eingesetzten Polizeibeamten, PHK V. , zu einer Kontrolle ansetzte, indem er mit seinem Funkstreifenwagen die Fahrbahn vor dem vom Angeschuldigten zuvor zum Stillstand abgebremsten Pkw teilweise versperrte, entschloss sich dieser erneut, sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen. Er fuhr deswegen auf den nun auf sein Fahrzeug zulaufen- den Polizisten zu, wobei er es auf eine Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h be- schleunigte. PHK V. versuchte, dem Pkw auszuweichen, indem er sich auf den Fahrbahnrand zubewegte. Der Angeschuldigte, der die Möglichkeiten hatte, entweder den Polizeibeamten zu umfahren oder rechtzeitig abzubremsen, lenkte 8 9 - 6 - sein Fahrzeug bewusst auf ihn zu, um eine Kollision mit ihm herbeizuführen. Da- bei hielt er tödliche Verletzungen des Geschädigten für möglich und nahm sie billigend in Kauf. PHK V. gab noch vergeblich Schüsse auf die Windschutz- scheibe ab. Infolge des Anstoßes lud der Angeschuldigte ihn auf die Motorhaube auf und beschleunigte den Pkw weiter auf eine Geschwindigkeit von etwa 30 bis 33 km/h. Nach einer Fahrtstrecke von 27 Metern ließ er den Polizeibeamten mit- tels einer Lenkbewegung von seiner Motorhaube auf die Fahrbahn stürzen, wo der Geschädigte acht Meter über den Fahrbahnbelag rutschte, bevor er bäuch- lings liegenblieb. PHK V. erlitt eine Mittelgesichtsfraktur, ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Subarachnoidalblutung (Blutung zwischen der mittleren und der inneren Hirnhaut) sowie zahlreiche Prellungen und Schürfungen am Körper. Er musste sich einer Operation und einer stationären Behandlung unterziehen. Ferner erlitt er eine posttraumatische Belastungsstörung und ist fortdauernd dienstunfähig. In der Folgezeit kam es durch andere Polizeibeamte zu einem weiteren Versuch, den Angeschuldigten zu stoppen. Ihm gelang indes abermals die Flucht. Schließlich wurde er festgenommen. Aufgrund seiner ideologischen Überzeugung missachtete der Angeschul- digte die Anordnungen und Aufforderungen der Polizeibeamten. Er stellte seine persönlichen Interessen über das Leben von PHK V. . Zur Tötung von Poli- zeibeamten, die er als "Kombattanten" bezeichnet, fühlte er sich - in Kenntnis der abweichenden Rechtslage - gerechtfertigt. cc) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vollzogenen Haftbefehl und den Anklagesatz der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug ge- nommen. 10 11 12 13 - 7 - b) Hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens beruht der dringende Ver- dacht insbesondere auf den Zeugenaussagen der vor Ort eingesetzten Polizei- beamten, dem Gutachten eines Unfallsachverständigen, einer Bodycam-Auf- zeichnung und den Angaben eines weiteren - zivilen - Zeugen. Hinsichtlich der politisch-ideologischen Einstellung des Angeschuldigten einschließlich seiner Gewaltbereitschaft ergibt sich der dringende Verdacht aus den Durchsuchungs- befunden betreffend seine Person, den von ihm geführten Pkw und seine Wohn- räume (selbstgefertigte Aushänge, Flyer, handschriftliche Aufzeichnungen, Inter- netkommunikation), daneben aus einem Personenbericht des Landeskriminal- amts Baden-Württemberg sowie den mündlichen und schriftlichen Bekundungen des Angeschuldigten im hiesigen Verfahren. Auch gegenüber den Justizbehör- den hat er wiederholt geäußert, sie nicht anerkennen zu wollen. So hat er bei- spielsweise nach der Tat anlässlich seiner Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Lörrach erklärt, dieser habe "nicht das Recht", ihn ("den Menschen M. ") "festzusetzen", dem Richter fehle "die Rechtsfähigkeit". Soweit der Angeschuldigte etwa in einem an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gerichteten Schreiben vom 4. August 2022 die Meinung ge- äußert hat, er habe in "Notwehr" gehandelt und sei "Opfer der Justiz" ebenso wie "von polizeilichen Übergriffen", widerspricht dem das Ermittlungsergebnis. Soweit sich der Angeschuldigte mit den Schriftsätzen seines Verteidigers vom 24. Juni und 5. Juli 2022 sowie darauf Bezug nehmend bei seiner ermitt- lungsrichterlichen Vernehmung vom 13. Juli 2022 dahin eingelassen hat, er habe infolge einer bereits vor dem erneuten Anfahren und Zufahren auf PHK V. erlittenen Schussverletzung "unter Schock" gestanden, stehen dem ebenfalls die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse entgegen, insbesondere 14 15 16 - 8 - auch die Gutachten eines kriminaltechnischen Sachverständigen des Landeskri- minalamts vom 4. April und 15. Juli 2022. Die bereits zu den zeitlichen Abläufen unstimmige Einlassung stellt sich nach derzeitiger Aktenlage nicht als erlebnis- basiert dar. Gleiches gilt für die Ausführungen in dem Verteidigerschriftsatz vom 11. August 2022, wonach der Angeschuldigte aus "Todesangst" gehandelt habe. Anhaltspunkte dafür, dass er die den mutmaßlichen Tötungsversuch auslösende Situation grundlegend verkannt haben könnte, liegen nach der gutachterlichen Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen vom 10. Juli 2022 nicht vor. So hat dieser dargelegt, der Angeschuldigte habe gerade nicht angenom- men, von dem Geschädigten erschossen zu werden. Hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes ergibt sich der dringende Verdacht aus einer Gesamtschau aller Umstände, namentlich daraus, dass der Angeschuldigte nach dem Ermittlungsergebnis absichtlich die Kollision seines Pkw mit PHK V. herbeiführte, indem er, als dieser auszuweichen versuchte, sein Fahrzeug weiterbeschleunigte und auf den Polizisten zusteuerte, anstatt, was ihm ebenso möglich gewesen wäre, an jenem vorbeizufahren. Der An- wendung eines Erfahrungssatzes (dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 58 ff.) dergestalt, dass in sog. Polizeisperren- Fällen Polizeibeamte regelmäßig dem Kraftfahrer ausweichen, der eine Polizei- sperre durchbrechen will, obgleich es ihnen gerade auf deren Anhaltung an- kommt (s. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13, NStZ-RR 2014, 371, 373 mwN), ist damit die Grundlage entzogen (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 19). Hinzu kommt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit für den Angeschuldigten dessen ideologische Überzeugung handlungsleitend war, wo- nach Organe der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Länder nicht befugt seien, ihm gegenüber hoheitliche Gewalt auszuüben, und er legitimiert sei, gegen solche Maßnahmen mit - bis hin zu tödlicher - Gewalt vorzugehen. 17 - 9 - Die Ermittlungen rechtfertigen zudem die Annahme, dass der Angeschul- digte bei Beginn der festgestellten Fahrt um 22:15 Uhr des 7. Februar 2022 hoch- wahrscheinlich absolut fahruntüchtig im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB war. Wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er kurz zuvor letztmals Alkohol konsumiert hatte, ergibt sich zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des Er- gebnisses der Blutalkoholanalyse für die um 1:31 Uhr des 8. Februar 2022 ent- nommene Blutprobe (Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille im Mittelwert) eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,18 Promille (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 316 Rn. 19 mwN). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den aktuellen Haftbefehl, den ihm zugrundeliegenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Juni 2022, dessen Zuschrift vom 29. Juli 2022 und das in der Anklageschrift dargelegte we- sentliche Ergebnis der Ermittlungen verwiesen. Soweit der Verteidigerschriftsatz vom 11. August 2022 zahlreiche von den Ermittlungsbehörden gewonnene Er- kenntnisse und die daraus auf den Tatvorwurf gezogenen Schlüsse in Zweifel zieht, vermögen die Ausführungen den dringenden Tatverdacht nicht zu beseiti- gen. Die abschließende Überprüfung und Bewertung der Einlassungen des An- geschuldigten sowie der Beweismittel muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Angeschuldigten angelastete Sach- verhalt dahin zu beurteilen, dass er jedenfalls des versuchten Mordes in Tatein- heit mit Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, ge- fährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und uner- laubtem Entfernen vom Unfallort (§ 113 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Variante 4, § 223 18 19 20 - 10 - Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 316 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) dringend ver- dächtig ist. Auch diesbezüglich kann auf den vollzogenen Haftbefehl und das in der Anklageschrift dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug ge- nommen werden. Anlass besteht lediglich zu folgendem Bemerken: aa) Im Hinblick auf den dringenden Verdacht des versuchten Mordes liegt auf der Grundlage des der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden Sach- verhalts - jedenfalls - das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB) vor. Ob die Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert er- scheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (s. BGH, Urteile vom 13. Mai 2015 - 3 StR 460/14, NStZ-RR 2015, 308, 309; vom 11. No- vember 2020 - 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227; vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20, juris Rn. 102). Bei der Bewertung des mutmaßlichen Tatgeschehens stellen sich die Be- weggründe des Angeschuldigten hiernach als "niedrig" dar: Er ist dringend ver- dächtig, den geschädigten Polizeibeamten aufgrund dessen Funktion als Organ der für den Angeschuldigten nicht existenten Bundesrepublik Deutschland (bzw. von deren Teilstaat) angegriffen zu haben. Ihm ging es darum, seine - ersichtlich unzutreffende - Rechtsauffassung gewaltsam durchzusetzen und sich aus ego- istischen Motiven staatlicher Einflussnahme zu entziehen. Seine Überzeugung legitimierte aus seiner Sicht den Tod des Geschädigten, den er in entpersönlich- 21 22 23 - 11 - ter Weise gleichsam als Repräsentanten der von ihm nicht anerkannten Staats- gewalt ansah. Die Tötung hatte ihre Wurzel in der ideologischen Überzeugung des Angeschuldigten, die darauf gerichtet ist, sich bewusst über die rechtlichen Regeln hinwegzusetzen, deren Beachtung für das Funktionieren eines demokra- tisch und rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens konstitutiv ist. Eine solche Motivlage erweist sich nicht nur als im besonderen Maß gemeinschaftsbedroh- lich, sondern ist mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar und steht damit sittlich auf tiefster Stufe (vgl. allgemein zur Negierung derartiger Wertentscheidungen MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 90 ff.; zur politischen Tatmotivation im Übrigen BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 12; vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37; vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 31). bb) Was den dringenden Verdacht der gefährlichen Körperverletzung be- trifft, hat der Angeschuldigte auf der Grundlage des ihm angelasteten Sachver- halts neben dem Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch denjenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Wird eine Person durch ein gezieltes An- fahren zu Fall gebracht, kann darin eine mittels eines anderen gefährlichen Werk- zeugs begangene Körperverletzung liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung nach § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Zwar kann eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht allein auf erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen gestützt werden, die nicht auf den direkten Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzu- führen sind (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 292/12, juris Rn. 10; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37; vom 4. November 2014 - 4 StR 200/14, NStZ-RR 2015, 244; vom 14. September 2021 - 4 StR 24 - 12 - 21/21, JZ 2022, 364 Rn. 14; ferner BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 45). Jedoch ist hier, wird mit dem Gutachten des Unfallsach- verständigen eine Anstoßgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h zugrunde ge- legt, eine solche unmittelbar durch die Kollision bedingte körperliche Misshand- lung des Geschädigten hochwahrscheinlich. cc) Ob die vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs getroffene Wer- tung zutrifft, sämtliche dem Angeschuldigten vorgeworfene Delikte stünden in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander, kann für die Haftfrage dahinstehen, zumal das Konkurrenzverhältnis den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht be- rührt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 3 StR 130/19, juris Rn. 9 mwN; vom 3. November 2021 - 3 StR 231/21, juris Rn. 18). 2. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG. a) Der Angeschuldigte ist unter anderem des versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig; dem steht nicht entgegen, dass das ihm an- gelastete Verbrechen im Versuchsstadium steckenblieb (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 248). Infolgedessen werden durch die Zuständigkeitsnorm die im vollzogenen Haftbefehl aufgeführten weite- ren Delikte unabhängig von der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses erfasst (vgl. zum engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang im Fall mehrerer prozessualer Taten BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 120 GVG Rn. 2). 25 26 27 - 13 - b) Die Tat ist nach den Umständen geeignet, die Sicherheit der Bundes- republik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alternative 2 GVG). Der hiernach erforderliche spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesell- schaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, BGHR § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 16). Gemessen daran weist die Tat einen spezifisch staatsgefährdenden Cha- rakter in Bezug auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit großer Wahrscheinlichkeit stellte der Angeschuldigte das rechtmäßige hoheit- liche Handeln des geschädigten Polizeibeamten zur Rechtsdurchsetzung in Frage und maßte sich eine Art dem staatlichen Gewaltmonopol zuwiderlaufendes Selbstverteidigungsrecht an. Die Tat richtete sich bewusst, unabhängig von der Person, gegen einen Repräsentanten des von ihm abgelehnten Staates, dessen Existenz und Souveränität er bestreitet. c) Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG, welche die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokations- befugnis des Generalbundesanwalts begründet, ist gegeben. Die besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Aus- 28 29 30 31 - 14 - maßes der eingetretenen Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes De- likt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbun- desanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausüben- des Gericht geboten ist. Die Beurteilung der Bedeutung des Falls erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonde- rer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Ge- samtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37). Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschütz- ten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu be- gründen; allenfalls können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind daneben die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Zudem ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (s. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, aaO mwN; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 19). Gemessen an den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben hat die Tat beson- dere Bedeutung. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Annahme dieses ge- setzlichen Merkmals durch den Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren einer eingeschränkten Überprüfung (so BGH, Beschluss vom 16. November 2001 - StB 18/01, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 3; KK-StPO/ 32 - 15 - Feilcke, 8. Aufl., § 120 GVG Rn. 3; ferner BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 38: "noch als vertretbar anzusehen") oder der unbestimmte Rechtsbegriff - wie bei der Zulassung der Anklage (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 254 f.) - der vollen Kon- trolle unterliegt. Nach dem Ermittlungsergebnis versuchte der Angeschuldigte, PHK V. zu töten, während dieser, was der Angeschuldigte erkannt hatte, in sei- ner amtlichen Funktion als Polizeibeamter staatliche Gewalt ausübte. Das Delikt hat erhebliches Gewicht. Die Tat ist mutmaßlich Ausdruck einer ideologischen Überzeugung, die sich gegen das demokratisch und rechtsstaatlich verfasste Ge- meinwesen richtet. Der Angeschuldigte handelte nach einer Ideologie, die derje- nigen der sog. Reichsbürgerbewegung entspricht. Zwar wird dieser Begriff als Sammelbeschreibung von Gruppierungen und Einzelpersonen verwendet, die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Argumenten die Existenz und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland bestreiten. Sämtliche Strö- mungen lehnen indes - soweit ersichtlich - die innerstaatliche Rechtsordnung ab und stellen die Legitimität hoheitlichen staatlichen Handelns in Abrede, die klas- sischen "Reichsbürger" - in Abgrenzung zu den sog. Selbstverwaltern - dadurch, dass sie sich auf ein angebliches Fortbestehen des Deutschen Reichs berufen, wobei der zeitliche Bezugspunkt im Einzelnen divergiert. Strafbares Handeln, wie es dem Angeschuldigten vorgeworfen wird, ist geeignet, das staatliche Gewaltmonopol und das darauf beruhende gewaltfreie Zusammenleben der Bevölkerung in Frage zu stellen. Einem solchen Verhalten kommt damit über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus eine gesamt- staatliche Bedeutung zu. Außerdem ist es geeignet, eine erhebliche Gefahr für 33 34 - 16 - das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu begründen und eine Signalwir- kung für Nachahmungstäter auszulösen. All dies ist insbesondere mit Blick auf in der Vergangenheit wiederholt von Angehörigen der sog. Reichsbürgerbewegung namentlich auf Polizisten und Gerichtsvollzieher verübte Mordanschläge zu wür- digen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich die Täter - wie mit großer Wahrscheinlichkeit auch hier - gezielt rechtmäßig ausgeübter staatlicher Gewalt widersetzten. 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte, auf freien Fuß entlassen, dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Fall seiner Verurteilung mit einer erheblichen Haftstrafe zu rechnen. Dem von der Straferwartung ausge- henden hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Um- stände entgegen. Der Angeschuldigte ist mittlerweile ohne Arbeit. Wenngleich er nunmehr wieder postalischen Kontakt zu seinen Geschwistern aufgenommen hat, verfügt er nicht über ausreichend feste familiäre oder soziale Bindungen. Das Ermittlungsergebnis legt es nahe, dass er bereits vor der Tat als Ausdruck seiner Ablehnung des Staates und dessen verfassungsmäßiger Ordnung seinen Rück- zug im Sinne eines Abtauchens und autarken Lebens plante. Ungeachtet dessen lässt die mutmaßliche politisch-ideologische Einstellung des Angeschuldigten je- denfalls ein Verhalten erwarten, das den Erfolg hat, dass der Fortgang des Straf- verfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft ver- hindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu ste- hen (vgl. zum Begriff des Sichentziehens BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 13 mwN). Die Ausführungen im Verteidigerschriftsatz vom 11. August 2022 nehmen nicht hinreichend Bedacht darauf, dass die Annahme 35 36 - 17 - von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen ver- langt; denn insoweit genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der An- nahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). Ergänzend wird auf den aktuellen Haftbefehl und den ihm zugrundeliegen- den Antrag des Generalbundesanwalts verwiesen. Die zu würdigenden Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) desgleichen auf den dort geregelten - sub- sidiären - Haftgrund der Schwerkriminalität gestützt werden kann. 4. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. Es besteht schon kein tragfähiger Anhalt dafür, dass der Angeschuldigte zuverlässig derartigen Auflagen oder Weisungen nachkäme. 5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Un- tersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand hat zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten an den Senat 24 Stehordner Sachakten und fünf Sonderbände umfasst. Das Verfahren ist bis- her mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden: 37 38 39 40 - 18 - a) Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hat bei dem Angeschul- digten im Zuge der Durchsuchungen am 8. und 14. Februar 2022 zwei Tablets, einen Minirechner, drei Computer, zwei Festplatten, elf USB-Sticks und drei Mo- biltelefone sichergestellt, ferner zahlreiche schriftliche Unterlagen. Die Sichtung und Auswertung der Asservate hat sich aufgrund der verfahrensrelevanten Da- tenmengen aufwendig gestaltet. Nach der Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt ist die Auswertung der Datenträger auf verfah- rensrelevante Chat-Nachrichten des Angeschuldigten bei dem Anbieter "Tele- gram" ausgeweitet worden, um die politisch-ideologische Einstellung des Ange- schuldigten sowie dessen hiervon getragene Handlungen im Vorfeld des verfah- rensgegenständlichen Geschehens weiter aufzuklären. Dies ist bedeutsam für die Tatmotivation, somit insbesondere für das Mordmerkmal der sonstigen nied- rigen Beweggründe gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB, aber etwa auch für die besondere Bedeutung des Falles im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG. b) Für eine sachverständige Schussrichtungsbestimmung hinsichtlich der Schüsse, welche die eingesetzten Polizeibeamten auf den vom Angeschuldigten in der Tatnacht geführten Pkw abgaben, hat es umfangreicher Rekonstruktionen bedurft. Die gutachterlichen Ausführungen sind am 15. Juli 2022 fertiggestellt worden. c) Der Generalbundesanwalt hat mit Schreiben vom 27. Juni 2022 um eine Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen ersucht, ob die medizini- schen Voraussetzungen einer Unterbringung des zu einer Exploration nicht be- reiten Angeschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens gemäß § 81 Abs. 1 StPO vorliegen. Die Stellungnahme liegt seit dem 11. Juli 2022 vor und kommt zu dem Schluss, dass eine Verhaltensbeobachtung im Rahmen einer solchen 41 42 43 - 19 - Unterbringung nicht zu einem relevanten zusätzlichen Erkenntnisgewinn für die medizinischen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit sowie der Maßregeln der §§ 63 und 64 StGB führen dürfte. Zugleich hat der Sachverständige Angaben zur Persönlichkeit des Angeschuldigten sowie zu dessen Vorstellungen und Erleben in der Tatsituation gemacht. d) Am 17. August 2022 hat der Generalbundesanwalt innerhalb angemes- sener Frist Anklage erhoben. 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwar- tenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Berg Paul Voigt 44 45