Beschluss
4 StR 200/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft möglich.
• Für die Annahme einer versuchten gefährlichen Körperverletzung durch ein Fahrzeug gemäß § 224 Abs.1 Nr.2, Abs.2, §§22,23 StGB ist erforderlich, dass der Täter wenigstens billigend in Kauf nimmt, dass die andere Person angefahren oder überfahren und dadurch unmittelbar verletzt wird.
• Wenn aus den Urteilsgründen nur die Billigung von Sturzfolgen oder Ausweichverletzungen hervorgeht, fehlt der für § 224 Abs.1 Nr.2 erforderliche Vorsatz; eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB kommt dann in Betracht.
• Kann in neuer Hauptverhandlung kein hinreichender Vorsatzmehr festgestellt werden, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und ggf. der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung und Änderung des Schuldspruchs: gefährlicher Eingriff statt versuchte gefährliche Körperverletzung • Teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft möglich. • Für die Annahme einer versuchten gefährlichen Körperverletzung durch ein Fahrzeug gemäß § 224 Abs.1 Nr.2, Abs.2, §§22,23 StGB ist erforderlich, dass der Täter wenigstens billigend in Kauf nimmt, dass die andere Person angefahren oder überfahren und dadurch unmittelbar verletzt wird. • Wenn aus den Urteilsgründen nur die Billigung von Sturzfolgen oder Ausweichverletzungen hervorgeht, fehlt der für § 224 Abs.1 Nr.2 erforderliche Vorsatz; eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB kommt dann in Betracht. • Kann in neuer Hauptverhandlung kein hinreichender Vorsatzmehr festgestellt werden, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und ggf. der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen zahlreicher Straftaten verurteilt, darunter sechs Fälle gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr, einmal in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II.9.a), sowie Sachbeschädigung, Betrug und Vortäuschen einer Straftat. Im konkreten Vorfall wartete der Angeklagte mit seinem Pkw hinter einer roten Ampel und entschloss sich, den davor stehenden Motorroller des Zeugen E. anzustoßen. Bei Grün überholte er den Roller und scherte ohne zu blinken direkt vor diesem ein, wobei die rechte hintere Seite seines Pkw die linke Seite des Rollers streifte. Der Fahrer des Rollers fuhr etwa 40–50 km/h und konnte mit großer Mühe ein Stürzen verhindern. Das Landgericht ging davon aus, der Angeklagte habe erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit billigend in Kauf genommen und wertete dies als versuchte gefährliche Körperverletzung; der Angeklagte legte Revision ein. • Verfahrenseinstellung: Auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft stellte der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen II.1.a und II.6.a ein; die dadurch entfallenen Kosten trägt die Staatskasse. • Fehlender Vorsatz für § 224 Abs.1 Nr.2 StGB: Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, die andere Person durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel anzufahren oder überzufahren und dadurch eine Körperverletzung herbeizuführen. • Abgrenzung der Vorsatzformen: Das Recht verlangt für eine versuchte gefährliche Körperverletzung mittels Fahrzeug die Billigung zumindest der Möglichkeit des Anfahrens/Überfahrens; bloße Inkaufnahme von Sturzfolgen oder Verletzungen durch Ausweichmanöver genügt nicht. • Rechtsfolgen der Feststellung: Da nur die Billigung von Sturzfolgen festgestellt ist, scheidet eine Verurteilung nach § 224 Abs.1 Nr.2, Abs.2, §§22,23 StGB aus; stattdessen kommt eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs.1 Nr.3, Abs.3 i.V.m. § 315 Abs.3 Nr.1a und 1b StGB) in Betracht. • Unaufhebbarkeit neuer Tatsachen: Der Senat sieht keine Möglichkeit, dass in neuer Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die den für § 224 erforderlichen Vorsatz begründen würden; daher erfolgte die Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs.1 StPO analog. • Folgen für Strafausspruch: Die Änderung des Schuldspruchs und die Teileinstellung führen zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II.9.a und infolgedessen zur Aufhebung der Gesamtstrafe; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Senat gab der Revision teilweise statt: Er stellte das Verfahren in den Fällen II.1.a und II.6.a gemäß § 154 Abs.2 StPO ein. Im Fall II.9.a änderte der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte nicht wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, sondern wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs.1 Nr.3, Abs.3 i.V.m. § 315 Abs.3 Nr.1a und 1b StGB schuldig ist. Da die Urteilsgründe keinen Vorsatz zur Herbeiführung einer durch Anfahren/Überfahren unmittelbar verursachten Körperverletzung belegen und auch in einer neuen Hauptverhandlung keine gegenteiligen Feststellungen zu erwarten sind, wurde der frühere Strafausspruch im Fall II.9.a aufgehoben; dies zusammen mit der Teileinstellung führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.