Entscheidung
6 StR 52/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070922U6STR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070922U6STR52.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 52/22 vom 7. September 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Septem- ber 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof Resch als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Würzburg vom 12. Oktober 2021 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staats- anwaltschaft, dass das Landgericht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen jeweils einen Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint habe. Das vom Generalbundes- anwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte arbeitete im November 2020 als Altenpflegehelferin in der Demenzstation eines Altenheims. Zu ihren Aufgaben gehörte neben der Körper- pflege der Bewohner deren An- und Auskleiden, die Unterstützung bei Toiletten- gängen und bei Mahlzeiten. Die Gabe von Medikamenten und das Verabreichen 1 2 3 - 4 - von Insulin war den examinierten Pflegekräften vorbehalten und der Angeklagten – wie sie wusste – verboten. Auf der Station lebten die 85-jährige F. und die 80-jährige S. . Beide waren schwer demenzkrank und bedurften umfas- sender Aufsicht sowie Fürsorge des Pflegepersonals; F. litt zudem an Diabetes Typ II. Sie erhielt zuletzt täglich einmal morgens Langzeitin- sulin, das den Blutzuckerspiegel für 24 Stunden reguliert. Vom alters- und de- menzbedingten körperlichen und geistigen Abbau abgesehen waren beide im Wesentlichen gesund und bedurften keiner ärztlichen Behandlung. Die ärztliche Versorgung der Bewohner des Pflegeheimes erfolgte durch Hausärzte, die ein- bis zweimal in der Woche sowie bei Bedarf ins Haus kamen. Bei akuten bzw. bedrohlichen gesundheitlichen Zuständen der Bewohner wurde durch das Pflegepersonal ein Notarzt alarmiert. Dies wusste die Angeklagte. Am Tattag oder wenige Tage zuvor fand in der Kantine des Altenheims ein Gespräch zwischen Pflegekräften statt, bei dem die Angeklagte anwesend war. Eine Pflegefachkraft wurde dabei gefragt – von wem, konnte nicht aufgeklärt wer- den –, wieviel Insulin man einem Menschen verabreichen müsse, damit er ver- sterbe. Die Pflegefachkraft antwortete, dass „mindestens 20 Einheiten“ für die Herbeiführung des Todes erforderlich seien. Am Tattag war die Angeklagte für die Frühschicht von 7:30 bis 13:30 Uhr eingeteilt. Sie fühlte sich durch die Versorgung und Betreuung der beiden außer- ordentlich pflegeaufwendigen Frauen überfordert. Sie fasste daher im Lauf des Vormittags spontan den Entschluss, beide durch die medizinisch nicht indizierte Verabreichung einer größeren Menge Insulin körperlich so zu schädigen, dass 4 5 6 7 - 5 - sie in ein Krankenhaus eingeliefert und dort zumindest vorübergehend stationär versorgt werden müssten. Hiervon versprach sie sich eine Arbeitsentlastung. Nach dem Mittagessen führte sie zunächst die Geschädigte F. auf die Toilette ihres Zimmers. Während des Toilettengangs verabreichte sie ihr mit dem Insulin-Pen mindestens 50 Einheiten Humaninsulin in die Bauchfalte. We- nige Minuten später brachte sie die Geschädigte S. auf die Toilette ihres Zim- mers und verabreichte ihr nach Aufsetzen einer neuen Nadel mindestens 40 Ein- heiten Humaninsulin. Nach den Taten führte sie beide auf den Gang und setzte sie auf ein Sofa. Die Angeklagte handelte in dem Wissen, dass das Insulin geeignet war, bei den Frauen eine lebensgefährliche Unterzuckerung zu bewirken, deren Le- ben zu gefährden und sogar den Tod herbeizuführen. Sie wusste wegen ihrer mehrjährigen Tätigkeit aber auch, dass von dem ständig anwesenden Pflegeper- sonal auf der Station jeweils ein Notarzt gerufen worden war, wenn sich der ge- sundheitliche Zustand eines Bewohners drastisch verschlechtert hatte. Aufgrund dessen vertraute sie darauf, dass beide nicht sterben würden; die Angeklagte wollte sie mithin lediglich an ihrer Gesundheit schädigen. Die Angeklagte entsorgte den Insulin-Pen und die beiden Nadeln in einem Abfallbehälter. Am Ende Ihrer Schicht verließ sie gegen 13:30 Uhr die Station und das Pflegeheim. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Insulin noch keine erkenn- bare Wirkung gezeigt. Am Nachmittag verfielen beide Frauen in einen Zustand massiver Unter- zuckerung mit der Folge von Bewusstlosigkeit bzw. Nichtansprechbarkeit. Der Geschädigten F. und etwa eine Stunde später auch der Geschädigten 8 9 10 11 - 6 - S. wurde durch den jeweils herbeigerufenen Notarzt zweimal Glukose verab- reicht, was aber nur kurzzeitige Verbesserungen bewirkte. Aufgrund ihres le- bensbedrohlichen Zustands wurden sie in ein Krankenhaus gebracht, wo ihnen hochprozentige Glukoselösungen gegeben wurden. Nach intensivmedizinischer Behandlung stabilisierte sich ihr Blutzuckerspiegel. Sie konnten nach wenigen Tagen aus der stationären Behandlung entlassen werden. Bleibende Schäden sind nicht entstanden. Ihr Leben war jedoch konkret gefährdet. Ohne die notärzt- liche und anschließende stationäre ärztliche Versorgung wären sie mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge einer Hypoglykämie verstorben. 2. Das Schwurgericht vermochte sich nicht vom Vorliegen eines auch nur bedingten Tötungsvorsatzes zu überzeugen. Zwar habe die Angeklagte den Tod der Frauen als mögliche und nicht ganz fernliegende Folge der Insulingaben er- kannt. In Kenntnis dessen, dass eine Insulingabe von 20 Einheiten tödlich wirken kann, spritzte sie bewusst mit 50 bzw. 40 Einheiten jeweils Mengen, die weit über der als letal genannten Menge gelegen hätten. Trotz der „extrem hohen Gefähr- lichkeit“ ihres Handelns spreche jedoch entscheidend gegen die Annahme des voluntativen Vorsatzelements, dass – der Angeklagten bewusst – die Geschä- digten unter enger pflegerischer Überwachung standen und bei einer akuten Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ein Notarzt herbeigerufen würde. 3. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten nicht ergeben. Insbeson- dere hält die landgerichtliche Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz angesichts des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 19. April 2016 – 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204; vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20, StV 2021, 423) stand. 12 13 - 7 - Namentlich sind die Würdigungen zum voluntativen Element des subjekti- ven Tatbestands nicht lückenhaft. Das Landgericht hat die für und gegen den Vorsatz sprechenden Umstände vollständig und gegeneinander abwägend in den Blick genommen. Das Ergebnis hat das Revisionsgericht selbst dann hinzu- nehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen oder sogar überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – 6 StR 227/21, Rn. 37). Des- halb ist es rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht im Ergebnis der widerspruchs- freien Gesamtwürdigung den grundsätzlich für möglich gehaltenen bedingten Tö- tungsvorsatz verneint hat. a) Das Landgericht hat in die gebotene Beweiswürdigung sämtliche für die Frage, ob die Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, wesentlichen Ge- sichtspunkte eingestellt. Dabei hat es sich auch mit Umständen befasst, die von der Beschwerdeführerin als nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt bezeich- net worden sind. Insbesondere hat das Landgericht nachvollziehbar dargelegt, warum es der Einlassung der Angeklagten Glauben geschenkt hat, sie habe an- genommen, der Geschädigten F. werde noch vor dem Nachmittagskaffee der Blutzuckerspiegel gemessen. Angesichts der festgestellten deutlichen Intelli- genzminderung der Angeklagten, des Zeitpunktes sowie des Zustandekommens der Einlassung im Ermittlungsverfahren musste es sich nicht weiter als gesche- hen mit der Möglichkeit befassen, diese sei eine bloße Schutzbehauptung. Mit dem Umstand, dass Teilen der Angaben der Angeklagten nicht gefolgt werden konnte, hat sich die Kammer nachvollziehbar auseinandergesetzt. b) Den Umstand, dass die Angeklagte das Pflegeheim um 13:30 Uhr ver- ließ, musste das Landgericht nicht gesondert erwägen. Denn die Feststellungen, dass die Geschädigten eng betreut und pflegerisch überwacht wurden, tragen die Würdigung der Strafkammer, die Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Tat davon 14 15 16 - 8 - ausgegangen, eine Gesundheitsverschlechterung würde auch ohne ihre Anwe- senheit rechtzeitig bemerkt werden. Sander Feilcke Wenske Fritsche Resch Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 12.10.2021 - 1 Ks 801 Js 20779/20