Entscheidung
II ZR 42/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130922BIIZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130922BIIZR42.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 42/22 vom 13. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2022 durch die Richter Born, Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulas- sung der Revision im Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 13.000 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Be- klagte zu 1 ist durch die Zurückweisung seiner Berufung nur in Höhe von höchstens 13.000 € beschwert. 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Der Wert der Be- schwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abän- derung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 12. Juli 1 2 - 3 - 2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 2). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 2). 2. Der Beklagte zu 1 hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar- gelegt, dass der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer 20.000 € übersteigt. Der Senat bemisst seine Beschwer durch die Zu- rückweisung seiner Berufung mit höchstens 13.000 €. a) Der Beklagte zu 1 wurde verurteilt, den vom Kläger vollmachtlos ge- schlossenen Vertrag gemäß notarieller Urkunde Nr. 503/2017 des Notars Dr. M. E. vom 18. Dezember 2017 zu genehmigen. Er möchte mit der Revision die Abweisung der Klage auf Abgabe der Genehmigungserklärung und damit einer Willenserklärung erreichen. Bei der Verurteilung, eine Willens- erklärung abzugeben, ist für die Bemessung der Beschwer das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maß- geblich und nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, ZWE 2012, 176 Rn. 3). b) Im Kern geht es bei dem Vertrag, zu dessen Genehmigung der Be- klagte zu 1 verurteilt wurde, darum, dass die im Miteigentum der Parteien und weiterer Personen stehenden Grundstücke gegen Ersatzflächen zzgl. von Ent- schädigungszahlungen getauscht werden sollen, um ein Enteignungsverfahren wegen des Baus der Autobahn A 49 zu vermeiden. Da es um die Übertragung 3 4 5 - 4 - von Eigentum an einem Grundstück geht, sind bei der Bemessung der Be- schwer nach § 3 ZPO im Ausgangspunkt die Grundsätze des § 6 ZPO anzu- wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1958 - V ZR 268/56, BeckRS 1958, 31200620; Beschluss vom 23. Februar 1972 - IV ZR 95/71, JurBüro 1972, 497). Sind bei Streit über die Übertragung des Grundstücks jedoch Teilhaber einer Erbengemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft beteiligt, ist zu berücksichti- gen, dass wirtschaftlich gesehen nicht das Vollrecht in Streit steht. Maßgeblich ist daher der Wert der Grundstücke, deren Übertragung der Beklagte zu 1 nicht genehmigen will, begrenzt auf seinen Anteil (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1958 - V ZR 268/56, BeckRS 1958, 31200620; Beschluss vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, NJW 1967, 443; Beschluss vom 23. Februar 1972 - IV ZR 95/71, JurBüro 1972, 497; Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 173/72, NJW 1975, 1415, 1416; KG, JurBüro 2008, 652). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen beträgt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bis zu 13.000 €. Dabei ist zunächst der Wert der im Miteigentum stehenden Grundstücke zugrunde zu legen. Nach dem Vortrag der Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren liegt der Gesamtwert der Transaktion bei 2.389.677 €, so dass jedenfalls nicht von einem höheren Wert der in Rede stehenden Grundstücke auszugehen ist. An diesen Grundstücken ist der Beklagte zu 1 mit 0,452% und damit wertmäßig zu 10.801,34 € Miteigentümer. Sein wirtschaftliches Interesse geht dahin, sein Mit- eigentum an dem zu tauschenden Grundstück zu erhalten. Der Beklagte zu 1 hat im Berufungsverfahren eine Streitwertfestsetzung entsprechend seinem Anteil am Wert der zu tauschenden Grundstücke beantragt. Nach diesem wirt- schaftlichen Interesse richtet sich die für das beabsichtigte Revisionsverfahren festzusetzende Beschwer. 6 - 5 - Unerheblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für die Be- wertung des Streitwerts der Klage entscheidend ist, da für das Rechtsmittel ei- nes unterlegenen Beklagten allein seine Beschwer maßgeblich ist, was der Bundesgerichtshof auch für den vergleichbaren Fall der Erbteilung ausgespro- chen hat (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, juris Rn. 3). Ein weitergehendes zu berücksichtigendes Interesse hat der Beklagte zu 1 nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist dargelegt. Soweit er geltend macht, dass seine Kostenbelastung im Falle des Unterliegens bei der Beschwer berücksich- tigt werden müsse, bleibt dies ohne Erfolg, da dem § 4 ZPO entgegensteht (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Juni 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 14 mwN). II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Partei- en hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung 7 8 - 6 - des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 04.10.2019 - 5 O 144/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.12.2021 - 6 U 233/19 -