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Beschluss

6 U 233/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1208.6U233.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 23.7.2021 (Bl. 810 ff. d.A.), den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 553 ff. d.A.) sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 24.09.2021 (Bl. 842 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Hinweisbeschlüssen vom 23.7.2021 (Bl. 821 ff. d.A.) sowie 12.8.2021 (Bl. 833) verwiesen. Soweit die Beklagten auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 24.09.2021 Stellung genommen haben, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen. 1. Die Ausführungen der Beklagten zum Recht auf den gesetzlichen Richter sowie zu der Notwendigkeit einer einstimmigen Beschlussfassung vermögen auch vor dem Hintergrund des offensichtlichen Irrtums in Ziff. II des Hinweisbeschlusses nicht zu überzeugen. Ist schon der grundsätzliche Ansatz, eine einstimmige Entscheidung und ein Fehler in der Erfassung des Sachverhalts schlössen sich denknotwendig aus, so dass keine Beratung habe stattfinden können, nicht überzeugend, so kann in der Sache das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter schon deshalb nicht verletzt sein, weil der Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO - im Gegensatz zum Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO - die Beklagten in keiner Weise belastet. Die unterschiedliche Beteiligung an den beiden Hinweisbeschlüssen des Senats steht einer Beschlussfassung des Senats in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Jeder Beschluss ergeht in der zum Beschlusszeitpunkt geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats, wobei der vorliegende Beschluss dem Einstimmigkeitserfordernis des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechen muss und dies auch tut. 2. Einer Streitwertfestsetzung vor einer abschließenden Entscheidung bedurfte es nicht. Soweit die Beklagten dies unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.1996 (NJW 1997, 311) verlangen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts basiert auf dem Justizgewährleistungsanspruch, der eine prohibitive Gebührenhöhe verbietet, da diese den Zugang zu Rechtsschutz erschwert. Dies gilt aber nicht gleichermaßen für die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren, in dem der Beklagte Berufungsführer ist. Schon vor dem Hintergrund, dass der Justizgewährleistungsanspruch einen Instanzenzug nicht garantiert, ist es verfehlt, insoweit hier dieselben Maßstäbe anzulegen. Jedenfalls aber könnte eine prohibitive Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt, in dem die Beklagten ja bereits Berufung eingelegt haben, nicht (mehr) eintreten. 3. Die Aktivlegitimation des Klägers steht nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die gerichtliche Geltendmachung durch alle Miteigentümer als Streitgenossen nicht erforderlich. Ist ein wirksamer Mehrheitsbeschluss gefasst worden, sind alle Teilhaber - einschließlich der überstimmten - zur Mitwirkung bei der Ausführung verpflichtet (OLG Hamm DNotZ 1973, 549 (551); OLG Köln NZM 2001, 994; Erman/Aderhold § 745, Rn 4; BeckOK BGB/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 745 Rn 7; Staudinger/Langhein, § 744 Rn 20, § 745 Rn 27f.; Karsten Schmidt in: MünchKomm, 3. Aufl., §§ 744, 745 Rn 25). Diese Verpflichtung kann gerichtlich eingeklagt werden. Hierbei kann die Mehrheit oder einzelne Teilhaber eine entsprechende Mitwirkungshandlung verlangen (NK-BGB/Johannes Kuhn, 4. Aufl. 2021, BGB § 745 Rn 4). Eine notwendige Streitgenossenschaft mehrerer klagender Miteigentümer besteht nicht (BGH NJW 1985, 385; Erman/Aderhold § 745 Rn 6; Staudinger/v. Proff, 2015, § 744 Rn 47). Dies gilt nach Auffassung des Senates jedenfalls dann, wenn die übrigen Miteigentümer der Prozessführung durch einen Miteigentümer zugestimmt haben und die Rechtskrafterstreckung auf diese daher keinen Bedenken begegnet. Im Übrigen handelt es sich bei der geforderten Zustimmung der Beklagten um einen Fall, in dem mehrere Gläubiger eine unteilbare Leistung zu fordern haben (§ 432 BGB). In diesen Fällen kann ein einzelner Gläubiger die Leistung fordern, aber nur an alle. Hierfür wird die Streitgenossenschaft als nicht notwendig angesehen (MüKoBGB/Karsten Schmidt, 8. Aufl. 2020, BGB § 747 Rn 35). Soweit sich aus dem Vertragswerk in § 1 Ziff. 1 (3) ergibt, das die „zustimmenden Miteigentümer gemeinschaftlich durch ihren Vertreter beim zuständigen Gericht Klage auf Ersetzung der Genehmigung der nicht zustimmenden Miteigentümer“ erheben sollen, steht dies einer Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger allein nicht entgegen. Dies erfordert nicht eine Geltendmachung durch alle Miteigentümer. Vielmehr weist der Zusatz „durch ihren Vertreter“ darauf hin, dass der Kläger als Vertreter der Miteigentümer deren Interessen in Form einer Klage durchsetzen soll. Eine bestimmte Art und Weise der Geltendmachung ist hiermit nicht verbunden. 4. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, eine Beschlussfassung habe nur unter Beachtung der für die gemeinsame Bewirtschaftung getroffenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Forst1 GbR getroffen werden können (was nicht erfolgt ist), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die X GbR ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftszweck die Bewirtschaftung der beiden Sachgesamtheiten ist. Es ist nicht erkennbar, warum die Verfügung über die Anteile an den (sachenrechtlich begründeten) Miteigentümergemeinschaften an die (vertraglich begründeten) Rechte und Pflichten aus der GbR gekoppelt sein soll. 5. Soweit die Beklagten bestritten haben, dass alle anderen Miteigentümer die Verträge genehmigt hätten, kann dahinstehen, ob dieses Bestreiten als wirksam angesehen werden kann. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dies für die rechtliche Beurteilung der Sache irgendwelche Konsequenzen hätte. 6. Die Beklagten monieren einen erheblichen Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung dahingehend, dass der Notar ihnen vor der Beschlussfassung am 18.11.2017 keine Gelegenheit zur Mitwirkung an der Vertragsgestaltung gegeben hat. Soweit die Beklagten hierbei der Auffassung sind, es bestehe ein Rechtsanspruch auf Mitwirkung an der Vertragsgestaltung, ist nicht erkennbar, worin der rechtliche Grund hierfür liegen soll. Naturgemäß kann in Gemeinschaften oder Gesellschaften in derartigen Konstellationen nicht jeder Beteiligte an der Erstellung von Vertragsentwürfen mitwirken. Den Beklagten hätte es freigestanden, der Gemeinschaft eigene Vertragsentwürfe vorzulegen oder eine Ablehnung durch die Gemeinschaft zu erwirken. Ersteres haben sie nicht getan, letzteres ist nicht gelungen. Im Hinblick auf den den Beklagten zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör, kann dahinstehen, ob eine Versagung überhaupt die Wirksamkeit Beschlusses berühren würde (ablehnend h.M. BGH NJW 1971, 1265, 1268; Erman/Aderhold § 745 Rn 2; RGRK-BGB-v. Gamm § 745 Rn 9; Staudinger/Eickelberg 2015, § 745, Rn 20), da das rechtliche Gehör der Beklagten gewahrt worden ist. Aus dem Protokoll der Versammlung ergibt sich, dass mit der Einladung ca. vier Wochen vorher eine Fassung des Vertrages übersandt worden war, die sich nur unwesentlich von der letztlich beschlossenen unterschied. Die Änderung wurden zudem in der Versammlung von Rechtsanwalt A erläutert und hierzu Rückfragen zugelassen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der gesamte Diskussionsprozess nicht erst mit der Tischvorlage begonnen hatte, sondern bereits seit einiger Zeit Gegenstand der Auseinandersetzung unter den Miteigentümern war. Vor diesem Hintergrund hatten die Beklagten ausreichend Gelegenheit, den Vertragsentwurf zu studieren. 7. Der Senat sieht weiterhin die erfolgte Beschlussfassung als ermessensfehlerfrei an; die Grenze ordnungsgemäßer Verwaltung ist nicht überschritten. Soweit die Beklagten monieren, sie seien nicht entsprechend ihren Anteilen an den Nutzungen beteiligt worden, da die Beträge auf ein Sonderkonto bei der GbR überwiesen werden sollte, greift dies nicht durch. Die Argumentation, die GbR sei als eine in Liquidation befindliche Gesellschaft nicht als Zahlstelle geeignet, ändert nichts daran, dass den Beklagten ein entsprechender Anteil zusteht und dies von den übrigen Miteigentümern auch nicht in Frage gestellt wird. Die Tatsache, dass den Beklagten zwischenzeitlich ihr Anteil auch ausgezahlt wurde (und die Annahme verweigert wurde), zeigt, dass es sich insoweit um ein vorgeschobenes Argument handelt. 8. Ein Revisionszulassungsgrund, der einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen könnte, ist nicht erkennbar. Sämtliche von den Beklagten hierzu angesprochenen Aspekte betreffen die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Die Höhe des Streitwertes ist keine, die die Entscheidung in der Hauptsache beeinflussen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 27.7.2021 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufungen der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. I. Die Parteien streiten um die Durchführung eines Mehrheitsbeschlusses einer Miteigentümergemeinschaft. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in dem Urteil des Landgerichts vom 04.10.2019 verwiesen, mit dem es die Beklagten antragsgemäß zur Zustimmung zum streitgegenständlichen Vertrag verurteilt hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen beide Beklagten gemäß § 745 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zu dem verfahrensgegenständlichen Vertrag zu. Bei dessen Abschluss handelt es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme. Hierbei sei zunächst davon auszugehen, dass es sich bei dem Forst „B“ um Waldflächen handele, die zwar nicht durchgängig miteinander verbunden seien, aber so nahe beisammen seien, dass von einer Sachgesamtheit auszugehen sei. Die Veräußerung eines Teils des Waldes zum Bau der A … stelle keine wesentliche Veränderung dieser Sachgesamtheit dar. Sie betreffe deutlich weniger als 10 % der Gesamtfläche und werde dadurch gemildert, dass hiervon der größere Anteil lediglich mit Nutzungsverzicht und Nutzungsbeschränkungen belegt werde und das Eigentum nicht übertragen werde. Zwar stelle die Beschneidung eines Waldgebietes durch eine Autobahn auch eine Beeinträchtigung für die verbleibenden Teile der Sachgesamtheit dar. Dies falle jedoch nicht derart gravierend ins Gewicht, dass der Nutzungszweck, nämlich die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, gravierend behindert oder gar völlig vereitelt werde. Die Ersatzfläche liege auch im Bereich des ursprünglichen historischen Bs. Es könne dahinstehen, ob sich eine Enteignung als wirtschaftlich günstiger darstellen könne, da das in dem Vertrag zum Ausdruck kommende Geschäft jedenfalls nicht unwirtschaftlich sei. In der Gesamtschau enthalte der Vertrag keine Regelung, die die Beklagten unbillig behinderten. Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten. Nach dem Tod des ursprünglichen Beklagten zu 1.) hat das Amtsgericht Stadt1 am 18.03.2021 RA C ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt. Der Senat hat diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Nachdem der Senat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 27.10.2020 im Hinblick auf den Tod des Beklagten zu 1.) ausgesetzt hatte, war das Verfahren fortzusetzen. Die Anordnung der Nachlassverwaltung hat zur Folge, dass der Prozess nicht mehr nach § 239 ZPO aufgenommen werden kann, sondern für oder gegen den Nachlassverwalter entsprechend § 241 I, II ZPO. Zeigt danach ein Gegner - wie hier der Kläger - seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht an, hat dieses nach Abs. 2 die Anzeige dem Nachlassverwalter zuzustellen und das Verfahren fortzusetzen. Mit der Anzeige und deren Zustellung an den Nachlassverwalter am 07.07.2021 hat daher die Unterbrechung geendet. III. Die zulässigen Berufungen der Beklagten haben in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten als Miteigentümer zur Genehmigung des streitgegenständlichen Vertrages vom 18.12.2017 verpflichtet sind. 1.) Die Eigentümergemeinschaft hat mit Beschluss vom 18.11.2017 die Zustimmung zu dem Vertragswerk gem. § 745 I BGB mit Mehrheit formwirksam beschlossen. In der Folge des Mehrheitsbeschlusses sind grundsätzlich alle Teilhaber einschließlich der überstimmten zur Mitwirkung bei der Ausführung verpflichtet (OLG Hamm DNotZ 1973, 549, 551; Erman/Aderhold Rn. 4); dieser Anspruch kann durch Klage erzwungen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Grenzen des § 745 III BGB überschritten werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall: 2.) Der geschlossene Tauschvertrag überschreitet nicht die Wesentlichkeitsgrenze des § 745 III BGB. a) Die Frage, welche Verwaltung ordnungsgemäß i.S. des § 745 I BGB ist, kann nicht isoliert für die einzelne Parzelle - etwa, ob sie als Aufforstungsfläche, Holzlagerplatz oder Forstweg benutzt wird -, sondern nur auf der Grundlage der Einbindung derselben in die den Forst als Ganzes betreffende Verwaltung beantwortet werden. Ebenso lässt sich nur auf dieser Grundlage bestimmen, ob eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes i.S. von § 745 III 1 BGB vorliegt. Jedes einzelne der Grundstücke ist nämlich Teil einer von denselben Teilhabern gehaltenen und nach einem einheitlichen Plan verwalteten Sachgesamtheit (vgl. BGH NJW 1999, 781, 782). Das bedeutet zwar nicht, dass die an den einzelnen Grundstücken bestehenden Bruchteilsgemeinschaften von einer schuldrechtlichen, den §§ 741ff. BGB unterstehenden Verwaltungsgemeinschaft überwölbt sind. Vielmehr besteht, jedenfalls wenn die gemeinsamen Berechtigungen der Teilhaber denselben Entstehungsgrund haben, eine einheitliche Gemeinschaft, aus der sich die einzelnen Teilhaberrechte wie z.B. die Mitverwaltung oder die Fruchtziehung ergeben (BGH aaO). Soweit es der ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Gemeinschaft entspricht und eine wesentliche Veränderung ihres Gegenstandes damit nicht verbunden ist, kann ein Teilhaber daher verpflichtet sein, an der aus sachenrechtlichen Gründen nach § 747 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Verfügung über den einzelnen Gegenstand mitzuwirken. Geht es etwa darum, Mittel zur Bestreitung der durch die Verwaltung entstandenen Verbindlichkeiten zu beschaffen, kann nicht nur die Belastung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Zwecke der Kreditbeschaffung z.B. auch die Veräußerung von Teilflächen des im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks ein Akt ordnungsgemäßer Verwaltung sein, dem sich kein Teilhaber widersetzen darf. Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall, in welchem personenidentischen Teilhabern eine Sachgesamtheit gehört, hinsichtlich der einzelnen Gegenstände dieser der gemeinschaftlichen Verwaltung unterstehenden Sachgesamtheit. b) Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Pflicht der Beklagten, dem Grundstückstauschvertrag gem. § 747 S. 2 BGB zuzustimmen, sind erfüllt. (1) Dass der Tausch eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die Beklagten sind verpflichtet, die geforderten Genehmigungserklärungen zu dem Grundstückstauschvertrag mit dem Land Hessen bzw. der Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Es entspricht, wie das Landgericht mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, der sich der Senat anschließt, ordnungsgemäßer Verwaltung des Forstes „B,“ die von der Baumaßnahme zum Ausbau der A … betroffenen Flächen zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens mit Flächen im Bereich des Ortes1 zu tauschen und Ausgleichszahlungen zu erhalten. Weder die grundsätzliche Entscheidung für eine vergleichsweise Lösung dieser Art nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch die Ausgestaltung im Konkreten überschreiten die Grenze der ordnungsgemäßen, billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat vollumfänglich Bezug. Die Einwendungen der Berufungen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen: aa) Soweit die Beklagten der Auffassung sind, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer actio pro socio ausgegangen, dringt er hiermit nicht durch. Das Landgericht legt dem Urteil zugrunde, dass der Kläger eigene Rechte als Miteigentümer geltend macht (Seite 2, Abs. 2, S. 3 des Urteils). Die Formulierung auf Seite 10 des Urteils, der Anspruch des Klägers erwachse „seiner Stellung als Miteigentümer und aus dem betroffenen Mehrheitsbeschluss“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Schon die Zitierung von § 745 BGB lässt deutlich erkennen, dass der Kläger hier als Miteigentümer seine Rechte geltend macht. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Geltendmachung dieses Rechts auch nicht entgegen, dass eine Vielzahl weiterer an dem Vertragswerk Beteiligte vorhanden sind, die teilweise andere Miteigentümer und teilweise auch externe Dritte sind. Sämtliche in die Verträge aufgenommen Regelungen haben einen Zusammenhang mit der Verwaltung des Forstes. Die Beklagten sind der Auffassung, der einzelne Miteigentümer könne nicht die Rechte für die Gemeinschaft geltend machen, sondern nur etwaige ihm konkret zustehenden Rechte gegen einen anderen Gesellschafter. Genau um eine solche Konstellation handelt es sich jedoch hier. Dass die Zustimmung zu einem Vertrag erfolgt, der naturgemäß auch Rechtswirkungen nach außen hat, ist selbstverständlich. Eine mögliche Zustimmungspflicht der Beklagten beschränkt sich nicht nur auf Maßnahmen, die nur nach innen wirken. bb) Soweit die Beklagten einwenden, der Vertrag sei mit „nicht existierenden Personen“ geschlossen worden, weshalb er nicht genehmigungsfähig sei, dringen sie hiermit nicht durch. Der Vertrag enthält bei den Vertragsparteien die Formulierung „Miteigentümergemeinschaft Forst B1 ÄGW“. Es kann dahinstehen, ob es in rechtlicher Hinsicht problematisch wäre, wenn diese alleine aufgeführt worden wäre, da die Miteigentümergemeinschaft tatsächlich nicht rechtsfähig ist. Aus dem Vertrag ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Kläger den Vertrag ausdrücklich auch für alle namentlich einzeln aufgeführten Miteigentümer geschlossen hat. cc) Soweit die Beklagten der Auffassung sind, die “Forst1 GbR“ sei ausweislich eines erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Stadt2 aufgelöst und könne daher als Liquidationsgesellschaft an einem solchen Vertrag nicht beteiligt sein, übersehen sie, dass mit der Liquidation die Gesellschaft in unveränderter, voll rechtsfähiger Form fortbesteht. Der Gesellschaftszweck besteht zwar nicht mehr in dem Betrieb eines Handelsgewerbes, sondern ändert sich dahingehend, dass nun die vermögensmäßige Abwicklung der Gesellschaft und ihre Vollbeendigung angestrebt werden. Aus dem mit der Auflösung geänderten, auf Abwicklung und Vollbeendigung gerichteten Gesellschaftszweck folgt, dass die Gesellschafter im Innenverhältnis grundsätzlich verpflichtet sind, die Liquidation der Gesellschaft zu betreiben und zu fördern; auf das Außenverhältnis hat dies jedoch keinen Einfluss (Oetker/Kamanabrou, 7. Aufl. 2021, HGB § 145 Rn. 12). Im Übrigen ist das Urteil des Landgerichts Stadt2 nicht rechtskräftig. dd) Soweit die Beklagten weiter darauf hinweisen, dass in dem Vertrag auf Seite 17 bestimmt ist, dass für den Fall einer fehlenden Zustimmung einzelner Miteigentümer „die zustimmenden Eigentümer gemeinschaftlich durch ihren Vertreter beim zuständigen Gericht Klage auf Ersetzung der Genehmigung der nicht zustimmenden Mitglieder“ erheben, ist schon zweifelhaft, ob hier überhaupt ein Rechtsbindungswillen der Mitglieder gesehen werden kann, nur gemeinschaftlich zu klagen. Der Zusatz „durch ihren Vertreter“ weist nämlich eher darauf hin, dass der Kläger mit dem Willen der übrigen Eigentümer „klagen“ sollte, ohne dass hierin eine rechtliche Vorgabe erfolgen sollte. Jedenfalls aber ergibt sich eine fehlende rechtliche Bindung der anderen Miteigentümer schon dadurch, dass der Vertrag ja gerade noch nicht wirksam geworden ist. Die Annahme eines Rechtsbindungswillens nur der zustimmenden Mitglieder jenseits eines Wirksamwerdens des Vertrages kann der Senat dem Vertrag nicht entnehmen. ee) Soweit die Beklagten darauf hinweisen, der Vertrag enthalte nicht nur schwebend unwirksame dingliche Verfügungen, sondern vertragliche Regelungen, die mit dem Miteigentum überhaupt nichts zu tun hätten, erschließt sich dies dem Senat nicht. Sämtliche von dem Beklagten zu 2 aufgeführte Regelungen, wie Angabe des Kontos, Verfügungsberechtigungen, Stillschweigen, Regelung zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie Kostenregelung, sind offensichtlich Regelungen, die mit der dinglichen Eigentumsübertragung in Zusammenhang stehen und damit Teil der Verwaltung sind. Ein künstliches Heraustrennen der dinglichen Verfügungen aus einem gesamten Vertragswerk erscheint nicht sachgerecht und rechtlich auch nicht indiziert. Jedenfalls aber sind die Beklagten in ihren Rechten nicht dadurch getroffen, dass sie auch zur Zustimmung zu solchen Handlungen verurteilt werden sollen. Die notwendige Mehrheit für solche Handlungen nach § 745 Abs. 1 BGB läge nämlich auch ohne Zustimmung durch die Beklagten vor. Im Übrigen begegnen weder die Stillschweigensregelung (die durch Verzichtserklärungen von Bund und Land obsolet geworden ist) noch die Regelung zu dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder die Kostenregelung Bedenken. Dass durch die Kostenregelung die Beklagten ein gegen sie zu richtenden Prozess teilweise selbst mitfinanzieren, erweist sich als zustimmungsfähig, da der Prozess aufgrund der rechtswidrigen Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagten Erfolg hat. ff) Soweit die Beklagten monieren, ihnen sei der beurkundete Vertragstext nicht durch den Notar zugeleitet worden und dieser habe jede Erörterung mit dem Beklagten im Vorfeld abgelehnt, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagten vor der Erteilung bzw. Nichterteilung der Genehmigung ausreichend Gelegenheit hatten, den Vertragstext zu studieren. gg) Die Beklagten weisen zwar zu Recht darauf hin, dass es unter Miteigentümern aus dem Miteigentumsverhältnis möglicherweise Rücksichtnahmepflichten ergeben können. Dass diese es indes erzwingen sollen, vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme des die Zustimmung verweigernden Miteigentümers gütliche Einigungsversuche zu unternehmen, ist jedoch nicht erkennbar. Selbst in engeren Verbindungen, wie z.B. der Gesellschaft, ist eine derartige Pflicht nicht erkennbar. Zudem würde eine Verhandlung nur mit dem verweigernden Miteigentümer angesichts des ausverhandelten und von den übrigen Miteigentümern bereits unterstützten Vertrages zu einer ganz erheblichen Unwucht führen. Die Beklagten hatten - wie alle Miteigentümer - Gelegenheit, bei der Beschlussfassung ihre Position darzulegen. Ein gesondertes Eingehen auf die Beklagten vor Klageerhebung war nicht erforderlich. ii) Auch die Entscheidung, nicht ein förmliches Enteignungsverfahren zu durchschreiten, sondern mit Bund und Land eine vergleichsweise Regelung zu erzielen, erweist sich als nicht angreifbar. Der durch den Vergleich mögliche Tausch wäre im Enteignungsverfahren nicht möglich gewesen. Durch den Tausch ist es möglich gewesen, die „Sachgesamtheit“ in ihrer Größe ungefähr zu erhalten und deren fortwirtschaftliche Nutzung weiter zu betreiben. Der Senat kann nicht erkennen, wieso Art. 14 GG dem Miteigentümer einen Anspruch auf ein Enteignungsverfahren gegen den Willen der übrigen Miteigentümer verschaffen sollte. Im Gegenteil ist eine Willensbildung innerhalb der Miteigentümergemeinschaft das deutlich grundrechtsschonendere Vorgehen als der staatliche Eingriff durch eine Enteignung. Soweit der Beklagte zu 2.) vorträgt, bei einem Enteignungsverfahren sei für den von ihm bewohnten Hof1 der Bau eines Lärmschutzwalles zu erreichen, handelt es sich insoweit um ein Gebiet, das nicht vom Miteigentum und dem Vertrag erfasst ist. Dieser Aspekt hat insoweit außer Betracht zu bleiben. jj) Soweit die Beklagten monieren, sie seien gezwungen gewesen, dem Vertragswerk vorbehaltslos zuzustimmen oder es abzulehnen, eine inhaltliche Auseinandersetzung sei ebensowenig möglich wie eine Zustimmung mit Änderungen oder Einschränkung, verkennt dies das Wesen des Miteigentums. Dieses ist eben nicht unbeschränkt, sondern beschränkt durch den im Mehrheitsprinzip verankerten Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Kläger habe einen Mehrheitsbeschluss herbeigeführt und die beiden Beklagten in ein gerichtliches Verfahren gezwungen, statt den Streit über die Modalitäten „im Rahmen der betroffenen Miteigentümer auszutragen“. Den Beklagten wäre es jederzeit möglich gewesen, eigene Anträge zur Abstimmung zu stellen. kk) Die Tatsache, dass der Erstattungsbetrag an die GbR ausgezahlt werden soll und der Kläger als Verwaltungsratsvorsitzender „quasi nach eigenem Ermessen eine Zuteilung vornehmen könnte“, stellt schon deshalb keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar, da ausweislich des Beschlusses der Anteilseigner Verfügungen über das Sonderkonto nur mit Zustimmung des Vertreters des Forstes vorgenommen werden und eine Verteilung einem späteren Beschluss vorbehalten bleibt. Es ist unbedenklich, ja fast sogar zwingend, dass die Miteigentümer einen einzelnen Eigentümer mit der Abwicklung eines derart umfangreichen Vertragswerkes beauftragen. Noch unbedenklicher ist es, die Abwicklung im Hinblick auf die Verwaltung des vereinnahmten Geldes einer GbR zu übertragen, der die weit überwiegende Anzahl der Miteigentümer angehört. Es kann daher dahinstehen, ob - da die Einrichtung eines Sonderkontos bei der GbR durch gesonderten Beschluss und nicht im Rahmen des Vertrages erfolgte - dies bei der Gesamtbetrachtung des Vertrages überhaupt zu berücksichtigen ist. ll) Schließlich ist auch die Entscheidung, die Bewirtschaftung der Aufträge des Vertragspartners zwecks Vermeidung einer Gewerbesteuer“infektion“ der GbR durch eine neu gegründete GmbH durchführen zu lassen, eine angemessene Verwaltungsmaßnahme, da durch eine gewerbliche Tätigkeit der GbR bei der Ausführung von Aufträgen im Rahmen des Ausbaus der Autobahn die gesamte Tätigkeit der GbR gewerbesteuerpflichtig zu werden drohte. Den Beklagten steht es frei, durch Übernahme der angebotenen Gesellschaftsanteile am erhofften Ertrag der GmbH zu partizipieren. mm) Soweit die Beklagten schließlich einwenden, sie seien schon deshalb nicht zur Zustimmung verpflichtet, weil das Angebot nach § 177 II BGB nicht mehr genehmigungsfähig sein könne und der Vertrag nicht mehr geschlossen werden könne, verkennen sie die Regelungsstruktur der Norm. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Aufforderungsrecht nach § 177 II BGB dem Vertragspartner zusteht, hier also dem Land Hessen und der Bundesrepublik Deutschland. An deren notwendigen Aufforderung fehlt es hier. Die Auszahlungen an die GbR hat das Landgericht zu Recht nicht als „Aufforderung“ im Sinne von § 177 II BGB angesehen werden, da nicht erkennbar ist, dass hiermit konkludent der Schwebezustand des § 177 II BGB beendet werden sollte. Für eine derartige Auslegung der Handlung der Vertragsparteien bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist deutlich erkennbar, dass an dem Vertrag festgehalten werden soll. IV. Den Beklagten bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können. Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren und für die erste Instanz auf jeweils 349.009,-- € festzusetzen. Die Beklagten haben zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Streitwertfestsetzung zwar vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers auszugehen ist, dieses jedoch auf seinen Anteil an der Sachgesamtheit beschränkt ist. Auf die Rechtsprechung des BGH zur Streitwertfestsetzung in Erbteilungsverträgen (NJW 1975, 1415; Beschluss v. 3.2.1993 - IV ZR 246/92, BeckRS 1993, 08326) kann Bezug genommen werden. Da der Kläger nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Bekl. zu 2.) einen Anteil von 14,73 % an der Miteigentümergemeinschaft B hält, ist der Streitwert mit diesem Anteil am Gesamtwert von 2.369.677 €, also mit 349.009,- € zu bestimmen. Soweit der Bekl. zu 2.) der Auffassung ist, der Rechtsgedanke des § 247 AktG führe dazu, dass das Interesse des Bekl. zu 2.) mit einem Miteigentumsanteil von nur 0,003 % berücksichtigt werden müsse, folgt der Senat dem nicht. Es handelt sich insoweit um Spezialregelungen, die von dem Grundsatz der alleinigen Berücksichtigung des klägerischen Interesses abweichen. Da der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen derartige Regelungen geschaffen hat (§ 51 III GKG), handelt es sich um bewusste Ausnahmeregelungen in Rechtsgebieten, in denen ein deutliches Auseinanderklaffen zwischen wirtschaftlichem Wert für Kläger und Beklagte den Gesetzgeber zu einer Korrektur veranlasst hat. Außerhalb dieser Bereiche ist dieses Ungleichgewicht indes hinzunehmen und nicht durch eine Analogie der Gesetzgeber zu korrigieren.