Entscheidung
StB 38/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200922BSTB38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200922BSTB38.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 38/22 vom 20. September 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: undatierte, am 8. August 2022 eingegangene Eingabe des Angeschuldigten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers am 20. September 2022 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die undatierte Eingabe des Angeschul- digten, die am 8. August 2022 beim Bundesgerichtshof eingegan- gen ist, keine Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungs- richters des Bundesgerichtshofs über die Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs des Angeschuldigten vom 1. August 2022 beinhal- tet. Gründe: 1. Der Generalbundesanwalt führte gegen den Angeschuldigten ein Er- mittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes und weiterer Straftaten. Am 1. August 2022 ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesge- richtshofs die Beschlagnahme des vom Angeschuldigten mutmaßlich für die Tat verwendeten Kraftfahrzeugs zur Sicherung dessen Einziehung an. Mit undatiertem, am 8. August 2022 beim Bundesgerichtshof eingegange- nem Begleitschreiben, das die Überschrift "Jesus Worte Nr. 2" trägt, hat der An- geschuldigte die ihm übermittelte Abschrift des Beschlagnahmebeschlusses zu- rückgesandt. Mit Zuschrift vom selben Tag hat der Ermittlungsrichter des Bun- desgerichtshofs den Brief des Angeschuldigten vorgelegt und erklärt, er helfe der Beschwerde gegen den Beschluss, als die das Schreiben habe ausgelegt wer- den können, nicht ab. 1 2 - 3 - Am 17. August 2022 hat der Generalbundesanwalt Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. 2. Die undatierte Eingabe des Angeschuldigten beinhaltet keine Be- schwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über die Beschlagnahme seines Kraftfahrzeugs. Sie ist keiner Auslegung in die- sem Sinne zugänglich. a) Zwar ist gegen die Anordnung der Beschlagnahme durch den Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 304 Abs. 5 StPO). Auch ist es nach § 300 StPO unschädlich, wenn der Rechts- mittelführer die Anfechtungserklärung, mit der er gegen einen Beschlagnahme- beschluss vorgeht, nicht als Beschwerde bezeichnet. Die Anwendung der Vorschrift des § 300 StPO setzt jedoch voraus, dass tatsächlich die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer Aufhebung oder Änderung begehrt wird und dieser Anfechtungs- wille aus der abgegebenen Erklärung unmissverständlich hervorgeht. Der Wille des Erklärenden, gegen eine bestimmte Entscheidung ein zulässiges Rechtsmit- tel einzulegen, muss deutlich zu erkennen sein. Bei bloßen Unmutsäußerungen ist dies nicht der Fall. Ebenso wenig liegt eine Anfechtungserklärung allein in der Mitteilung, mit einer Entscheidung unzufrieden zu sein. Gerade dem Rechts- unkundigen darf ein - gegebenenfalls für ihn kostenpflichtiges (§ 473 Abs. 1 StPO) - Rechtsmittel nicht auf unsicherer Tatsachengrundlage aufgedrängt wer- den (vgl. zum Ganzen HK-StPO/Rautenberg/Reichenbach, 6. Aufl., § 300 Rn. 2; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 300 Rn. 2; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 300 Rn. 4, je- weils mwN). 3 4 5 6 - 4 - b) Hier kommt in dem Begleitschreiben des Angeschuldigten nicht dessen Anfechtungswille zum Ausdruck. Vielmehr scheint es sich in Zitaten aus einer religiösen Schrift mit allgemein mahnendem Charakter zu erschöpfen. Der Wille des Angeschuldigten, gegen den die Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs anord- nenden Beschluss ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, geht auch nicht dar- aus hervor, dass er die ihm übermittelte Abschrift zurückgesandt hat. Dafür, dass er hiermit die Überprüfung der Entscheidung durch den anordnenden Richter und/oder in einer weiteren Instanz begehrt, besteht kein Anhalt. Das gilt umso mehr, als nach dem Ermittlungsergebnis der dringende Verdacht besteht, dass der Angeschuldigte generell die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Organe der Bundesrepublik sowie deren Länder nicht anerkennt und die Legitimität staat- lichen Handelns in Abrede stellt (s. Senatsbeschluss vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 7). c) Nach alledem kommt es nicht darauf an, wie prozessual zu verfahren wäre, wenn der Angeschuldigte gegen den Beschlagnahmebeschluss eine Be- schwerde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. September 1977 - StB 196/77 u.a., BGHSt 27, 253; vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN) oder einen anderen Rechtsbehelf eingelegt hätte. Berg Paul Voigt 7 8