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Leitsatz

VI ZB 48/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200922BVIZB48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200922BVIZB48.21.0 Berichtigt durch Beschluss vom 20.12.2022 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/21 vom 20. September 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 319, 520 a) Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird erst wirksam, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036, juris Rn. 5; vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797). b) Wird dem Berufungskläger bei Mitteilung der Verlängerungsverfügung eben- falls mitgeteilt, die Verfügung enthalte einen Schreibfehler, tatsächlich sei ein anderes Fristende gewollt gewesen, so kann dieses Schreibversehen jeden- falls gemäß § 319 ZPO berichtigt werden. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - VI ZB 48/21 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 380.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Ver- kehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit den Beklagten am 8. September 2020 zugestelltem Urteil überwiegend stattgegeben. Nach recht- zeitiger Einlegung der Berufung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts auf einen entsprechenden Antrag der Beklagten die Frist zur Begründung der Beru- fung zunächst bis zum 8. Dezember 2020 verlängert. Mit Schriftsatz ihrer Pro- zessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2020 haben die Beklagten die erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 29. Dezember 2020 beantragt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Gegenseite 1 - 3 - habe sich mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden erklärt. In der darauf- hin unter dem 8. Dezember 2020 erlassenen Verfügung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Frist aufgrund eines Schreibversehens nur bis zum 28. Dezember 2020 verlängert. Die Verfügung ist unter dem 8. Dezember 2020 formlos an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten gesandt worden, wobei die Beklagten in Abrede stellen, dass sie dort eingegangen ist. Am 29. Dezember 2020 ist die Berufungsbegründung beim Berufungsge- richt eingegangen. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich bei der An- gabe "28.12.2020" in der Verfügung vom 8. Dezember 2020 um ein Schreibver- sehen handle und aus Gründen des Vertrauensschutzes die am 29. Dezember 2020 eingegangene Berufungsbegründung für fristgerecht erachtet werde. Nach Widerspruch des Klägers, der die Berufungsbegründung für verspätet hält, hat das Berufungsgericht die Parteien mit den Beklagten am 12. März 2021 zuge- stelltem Beschluss darauf hingewiesen, eine Änderung der Fristsetzung in der Verfügung vom 8. Dezember 2020 vom 28. Dezember 2020 auf den 29. Dezem- ber 2020 gemäß § 319 ZPO sei nicht möglich, weil das Schreibversehen des Vorsitzenden nicht für jedermann offenbar sei. Mangels Änderungsmöglichkeit sei die Fristsetzung auf den 28. Dezember 2020 verbindlich und die am 29. De- zember 2020 eingegangene Berufungsbegründung mithin verspätet. Die Beklag- ten hätten den Fristablauf prüfen und gegebenenfalls rückfragen müssen. Mit am 18. März 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 17. März 2021 haben die Beklag- ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter anderem darauf hingewiesen, die Verfügung vom 8. Dezember 2020 mit einer Verlängerung der Frist auf den 28. Dezember 2020 nicht erhalten zu haben. Hierzu haben sie eine eidesstattliche Versicherung einer Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten vorgelegt. 2 - 4 - Mit Beschluss vom 12. April 2021 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung als un- zulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbe- schwerde. II. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, weil die Beklagten nicht ausreichend hätten darlegen und glaubhaft machen können, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen seien, die Frist zur Begrün- dung der Berufung einzuhalten. Die Berufung sei deshalb mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 ZPO als un- zulässig zu verwerfen gewesen. Die Frist zur Begründung der Berufung sei durch den Vorsitzenden bis zum 28. Dezember 2020 verlängert worden, die Berufungsbegründung aber erst am 29. Dezember 2020 eingegangen. Zwar sei die Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist nur bis zum 28. Dezember 2020 fehlerhaft und eigentlich der 29. Dezember 2020 gemeint gewesen. Eine Korrektur der Verfügung nach § 319 ZPO sei allerdings nicht möglich, weil die Unrichtigkeit der Verfügung hierzu für jedermann offenbar sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Der durch die Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand sei zwar gemäß § 234 ZPO fristgerecht, aber unbegründet. Denn die Beklagten hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Verlängerung wie bean- 3 4 5 6 - 5 - tragt bewilligt werden würde. Vielmehr hätte die Prozessbevollmächtigte der Be- klagten vor Ablauf der beantragten Frist durch geeignete Maßnahmen, gegebe- nenfalls durch Rückfrage bei Gericht, überprüfen müssen, ob ihrem Fristverlän- gerungsantrag entsprochen worden sei, nachdem ihr nach ihrem Vortrag die ge- richtliche Verfügung vom 8. Dezember 2020 nicht zugegangen sei. Eine eine sol- che Nachfrage sicherstellende Organisation des Büros ihrer Prozessbevollmäch- tigten hätten die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. 2. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg. a) Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfah- rensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfer- tigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20, NJW 2022, 1820 Rn. 6 mwN). b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die getroffenen Feststellun- gen rechtfertigen bereits nicht die Annahme, die Berufungsbegründung der Be- klagten sei verspätet. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die an die Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten am 8. Dezember 2020 versandte Verfügung des Vorsit- zenden vom selben Tag, nach deren Wortlaut dieser die Berufungsbegründungs- frist bis zum 28. Dezember 2020 verlängert hatte, dieser zugegangen ist. Für das 7 8 9 10 - 6 - Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstel- len, dass dies nicht der Fall ist. Da eine Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist erst wirksam wird, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036, juris Rn. 5; vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797), konnte sie auf dieser Grundlage erst durch die Mitteilung des Vorsitzenden des Berufungs- gerichts vom 29. Dezember 2021, aufgrund eines Schreibversehens sei die Frist lediglich bis 28. Dezember 2021 verlängert worden, aus Gründen des Vertrau- ensschutzes halte der (Berufungs-) Senat die am 29. Dezember 2020 eingegan- gene Begründungsschrift aber für fristgemäß, wirksam werden. Ob die Verlänge- rung nach dem dann maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - VIII ZA 4/19, NJW-RR 2020, 313 Rn. 19; MükoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 520 Rn. 14) objektiven Inhalt dieser Mitteilung noch auf den 28. Dezember 2020 beschränkt oder angesichts des sich aus der Mitteilung er- gebenden abweichenden Willens des Vorsitzenden, die Frist bis zum 29. Dezem- ber 2020 zu verlängern, bereits den 29. Dezember 2020 umfasste, kann dahin- stehen. Denn jedenfalls war das Versehen des Vorsitzenden im Zeitpunkt, in dem die Verfügung wirksam wurde, angesichts des mit der Mitteilung verbundenen Eingeständnisses des Vorsitzenden, sich verschrieben zu haben, "offenbar" im Sinne von § 319 ZPO, so dass das Schreibversehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Weiteres hätte berichtigt werden können. c) Ist die Berufungsbegründung aber schon nicht verspätet eingegangen, kommt es auf die Frage, ob den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre, nicht mehr an. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Falle, den Beklagten wäre die Verfügung vom 8. Dezember 2020 schon vor der Mitteilung vom 29. Dezember 2020 zugegangen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf der Grund- 11 - 7 - lage des vorliegenden Antrags nicht in Betracht käme. Denn die Beklagten ma- chen bereits nicht geltend, es sei ihnen ohne eigenes oder ihnen zurechenbares Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten auch in diesem Fall nicht möglich ge- wesen, die sich aus der Verfügung vom 8. Dezember in ihrer ursprünglichen Form ergebende Frist (28. Dezember 2020) einzuhalten. Kann nicht festgestellt werden, ob die der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 8. Dezember 2020 zugesandte Verfügung bei dieser auch einging, wird freilich davon auszu- gehen sein, dass dies nicht der Fall ist. Denn eine Beweislast des Berufungsklä- gers für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung kann nur für solche Ungewissheiten bejaht werden, die in seinen Sorgfalts- und Nachweisbe- reich fallen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 519 Rn. 20 mwN). Die Unge- wissheit, ob ein formlos abgesandtes Schriftstück beim Empfänger angekommen ist, gehört nicht zum Sorgfalts- und Nachweisbereich des Empfängers. Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.08.2020 - 29 O 167/18 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.04.2021 - 22 U 222/20 - ECLI:DE:BGH:2022:201222BVIZB48.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/21 vom 20. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:201222BVIZB48.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm beschlossen: Der Leitzsatz zum Beschluss vom 20. September 2022 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in der Normzeile statt "BGB §§ 319, 520" heißen muss "ZPO §§ 319, 520". Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.08.2020 - 29 O 167/18 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.04.2021 - 22 U 222/20 -