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Beschluss

22 U 222/20

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0412.22U222.20.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.8.2020 - 29 O 167/18 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.8.2020 - 29 O 167/18 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung. I. Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem von der Beklagten zu 2. am XX.XX.2010 allein verschuldeten Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Der Kläger erlitt als Motorradfahrer erhebliche Verletzungen, so dass das rechte Bein oberhalb des Knies amputiert werden musste. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 233.455,13 €, zur Zahlung einer Haushaltsführungs- und Erwerbsunfähigkeitsrente im Voraus verurteilt, außerdem festgestellt, dass die Beklagten zum Ersatz auch des zukünftigen Schadens verpflichtet sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieses wurde den Beklagten unter dem 8.9.2020 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 6.10.2020 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagten hatten zunächst Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8.12.2020 beantragt, die auch so durch den Vorsitzenden unter dem 10.11.2020 bewilligt wurde (Bl. 707). Mit Schriftsatz vom 7.12.2020 beantragten sie, die Frist zur Berufungsbegründung nochmals bis zum 29.12.2020 einschließlich zu verlängern, und beriefen sich darauf, dass sich die Gegenseite mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden erklärt habe. Aufgrund eines Schreibversehens wurde die Frist durch den Vorsitzenden nur bis zum 28.12.2020 verlängert. Die Verfügung wurde den Beklagtenvertretern unter dem 8.12.2020 übersandt (Bl. 712). Die Berufungsbegründung ging allerdings erst am 29.12.2020 (Bl. 713) ein. Der Vorsitzende hat in seiner Verfügung vom 29.12.2020, mit der die Berufungsbegründung zugestellt wurde, darauf hingewiesen, dass es sich bei dem 28.12.2020 um einen Schreibfehler gehandelt habe und aus Gründen des Vertrauensschutzes die am 29.12.2020 eingegangene Berufungsbegründung für fristgerecht erachtet werde. Er war dabei davon ausgegangen, dass die Klägerseite damit einverstanden sein würde, da sie - ausweislich der Erklärung der Beklagtenvertreter - telefonisch genau dieser Fristverlängerung zugestimmt hatte. Dies war allerdings nicht der Fall. Die Klägerseite hat - zutreffend - dargestellt, dass die Frist auf den 28.12.2020 verlängert war und deshalb auch bis dahin lief. Sie hat deshalb der Auffassung des Vorsitzenden widersprochen. Die Beklagtenseite meint, die Frist sei bis 29.12.2020 verlängert worden und es habe sich um einen bloßen Übertragungsfehler gehandelt. Der Senat hat durch Beschluss vom 4.3.2021, der Beklagtenseite unter dem 12.3.2021 zugestellt (Bl. 772), eine Korrektur der Verfügung gemäß § 319 ZPO abgelehnt. Die Beklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 17.3.2021, eingegangen am 18.3.2021, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und darauf hingewiesen, dass sie keine Verfügung mit einer Verlängerung der Frist auf den 28.12.2020 erhalten hätten. Auf Nachfrage des Vorsitzenden vom 18.3.2021 haben die Beklagten dies nochmals bestätigt. In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 25.3.2021 der Rechtsanwaltsfachangestellten A heißt es: „Ich habe die Frist nach dem Verlängerungsantrag von Rechtsanwalt B auf den 29.12.2020 notiert. Eine Mitteilung darüber, dass diese Frist nur bis zum 28.12.2020 verlängert worden sein soll, hat die Praxis C nicht erhalten. Eine solche Mitteilung befindet sich auch nicht in der digitalen Akte. Hätte ich eine Mitteilung erhalten, dass die Frist nur bis zum 28.12.2020 verlängert worden ist, hätte ich diese Frist als Berufungsfrist notiert und die Akte mit der entsprechenden Vorfrist Herrn Rechtsanwalt B vorgelegt.“ Der Kläger beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Beklagten haben nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen können, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Deshalb war die Berufung mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Begründung der Berufung war durch den Vorsitzenden bis zum 28.12.2020 verlängert worden. Eine Begründung ist allerdings erst am 29.12.2020 beim Gericht eingegangen. Der Senat hat geprüft, ob die vom Vorsitzenden gesetzte Frist auf den 29.12.20 gemäß § 319 ZPO korrigiert werden kann, weil sie fehlerhaft und eigentlich der 29.12.2020 gemeint war. Dass der 29.12.2020 gemeint war, ergibt sich bereits daraus, dass ansonsten keine Ablehnung des weitergehenden Antrags erfolgt ist. Eine Korrektur war allerdings nicht möglich, weil die Unrichtigkeit für jedermann offenbar sein muss; davon kann bei einem Datumsfehler nicht ausgegangen werden, zumal eine ausdrückliche Ablehnung einer weitergehenden Fristverlängerung nicht erforderlich ist (BGH 21.6.1989 - VIII ZB 5/89). Die Verfügung enthielt auch keine abweichende Formulierung wie „antragsgemäß“ o.ä. Entgegen der Darstellung der Beklagten handelte es sich auch nicht um einen Übertragungsfehler der Geschäftsstelle. Der anschließend durch die Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zwar gemäß § 234 ZPO fristgerecht, ist jedoch unbegründet. Die Beklagten hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Verlängerung wie beantragt bewilligt werden würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender eingetragen wird. Anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung muss diese Eintragung später überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - m.w.N.). Denn die Eintragung nur vorläufig berechneter bzw. hypothetischer Fristen birgt eine Gefahrenquelle, da sie leicht darüber hinwegtäuschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenommen fällt. Dementsprechend darf eine beantragte Fristverlängerung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich nämlich zunächst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 -; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, MDR 2010, 401; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663, jeweils m.w.N.). Der Fristenkalender muss auch Tag für Tag durchgesehen werden. In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - ggf. durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - und Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 -). Demzufolge hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor Ablauf der beantragten Frist überprüfen müssen, ob seinem Fristverlängerungsantrag entsprochen worden war, nachdem ihm nach seinem Vortrag die gerichtliche Verfügung vom 8.12.2020 (Bl. 712 d.A.) nicht zugegangen war. Wie sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten A ergibt, beruhte die Fristversäumnis auf einer mangelhaften Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten Handakte entsprechen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, MDR 2014, 1042 Rn. 13). Geht keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte, der eine Fristverlängerung beantragt hat, rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, MDR 2010, 401). Auch die Nachfrage bei Gericht ist organisatorisch sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14 -, Rn. 12 - 13, juris). Eine solche Organisation seines Büros hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung bezeugt gerade das Gegenteil. Es liegt also kein einmaliger Fehler der Angestellten vor, sondern die mangelnde Überprüfung war der Regelfall. Beruht die Fristversäumung mithin auf der pflichtwidrigen Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, kommt es nicht darauf an, weshalb ihm die Verfügung vom 8.12.2020 nicht zugegangen ist und nicht das beantragte Datum enthalten hat. Dies ist nicht der entscheidende Grund für die Fristversäumnis. Bei Durchführung einer sorgfältigen Fristenkontrolle hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erlangt und deren Versäumung verhindern können. Im Übrigen scheidet eine Wiedereinsetzung auch dann aus, wenn zu der Fristversäumung neben dem Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten auch ein Mitverschulden des Gerichts beigetragen haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2004 - II ZB 6/03 -; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 -, Rn. 7 - 9, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 238 Abs. 4 ZPO.