Leitsatz
VIa ZR 184/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR184.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 184/22 Verkündet am: 10. Oktober 2022 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 Zur Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung eines nach Forde- rungsabtretung berechtigten Inkassodienstleisters zugunsten des Ze- denten im Falle der späteren Rückabtretung (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762 unter II.2., in- soweit nicht abgedruckt in BGHZ 83, 162; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, WM 2022, 1835 Rn. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 184/22 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Rich- terinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 14. Januar 2022 wird auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Pkw auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 6. März 2013 von einem Vertragshändler der Be- klagten einen VW Tiguan 2.0 I als Neuwagen zum Kaufpreis von 33.815 €. Den Kaufpreis finanzierte er durch ein Darlehen, wodurch ihm Kosten von 1.985,78 € entstanden. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimier- ten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). 1 2 - 3 - Mit Erklärung vom 24. Juli 2016 trat der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal an einen In- kassodienstleister ab. Der Inkassodienstleister verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich Inkassodienstleistungen und bietet Käufern von Fahrzeugen der Be- klagten, die ein mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattetes Fahrzeug er- worben haben, nach treuhänderischer Abtretung die außergerichtliche und ge- richtliche Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche in Zusammenarbeit mit qualifizierten Rechtsanwälten im Wege der Anspruchshäufung an. Nach den der Abtretung zugrundeliegenden Vereinbarungen des Klägers mit dem Inkasso- dienstleister sollte dieser als Vergütung ("Erfolgsprovision") für seine Tätigkeit im Erfolgsfall einen Anteil von 35 % auf die tatsächlich in Ansehung der Entschädi- gungsansprüche durchgesetzten Beträge erhalten. Bei Erfolglosigkeit seiner Be- mühungen sollten dem Kläger hingegen keine Kosten entstehen. Außerdem war der Inkassodienstleister zum Abschluss eines widerruflichen Vergleichs berech- tigt. Im Falle des Widerrufs des Vergleichs durch den Kläger sollte dieser zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sein, die im Falle der Wirksamkeit des Ver- gleichs angefallen wäre. Zur Absicherung des Prozesskostenrisikos schloss der Inkassodienstleister einen Vertrag mit einem Prozessfinanzierer. Dieser ver- pflichtete sich ihm gegenüber ebenfalls gegen Zahlung eines Erfolgshonorars, für die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche in erster Instanz aufzukommen. Im Falle eines Vergleichsschlusses musste sich der Inkassodienstleister mit dem Prozessfinanzierer beraten, ohne dass dem Pro- zessfinanzierer ein Entscheidungsrecht zustand. Der Kläger veräußerte 2017 das Fahrzeug bei einer Laufleistung von 60.300 km zu einem Kaufpreis von 16.900 € an einen Dritten. Der Inkassodienst- leister erhob am 11. Dezember 2018 beim Landgericht Braunschweig Klage ge- 3 4 - 4 - gen die Beklagte. Er machte aus abgetretenem Recht unter anderem die Scha- densersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte geltend. Unter dem 23. Oktober 2020 vereinbarte er mit dem Kläger die Rückabtretung der Ansprü- che und nahm die Klage zurück. Mit seiner am 11. Dezember 2020 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten im Januar 2021 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung und des Wei- terverkaufserlöses, Ersatz der Finanzierungskosten sowie Ersatz von vorgericht- lichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entge- gengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels betreffend einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten die Beklagte zur Zahlung von 10.118,19 €, weiteren 1.985,78 € an Finanzierungskosten und 934,03 € an vor- gerichtlichen Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf voll- ständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter. Entscheidungsgründe: Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision der Be- klagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 U 62/21, juris), soweit für das Revisionsverfahren von Be- deutung, wie folgt begründet: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 12.103,97 €. Auf den Kaufpreis in Höhe von 33.815 € müsse er sich einen Vorteilsausgleich für die gezogenen Nutzungen in Höhe von 6.796,81 € und den Veräußerungserlös in Höhe von 16.900 € anrech- nen lassen, sodass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.118,19 € ergebe. Zudem umfasse die Verpflichtung zum Schadensersatz auch die Finanzierungs- kosten von 1.985,78 € und Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Ob der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB verjährt sei, könne im Ergebnis da- hinstehen, wobei das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge- gangen sei, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2019 geendet habe. Denn der Kläger habe ge- gen die Beklagte - sollte der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht mehr durch- setzbar sein - einen Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB in Höhe von 10.118,19 € (Kaufpreis) und 1.985,78 € (Finanzierungskosten). Der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB stehe nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von einem Vertragshändler erworben habe. Bei einer Neufahrzeugbestellung des Endkunden bei einem in die Absatz- struktur der Beklagten eingegliederten Vertragshändler erlange die Beklagte den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Kosten des Endkunden. Der Kläger könne von der Beklagten zudem einen Betrag in voller Höhe des verjährten Scha- densersatzanspruchs als Restschaden ersetzt verlangen. Die Höhe des An- spruchs aus § 852 Satz 1 BGB sei zweifach begrenzt, nämlich zum einen durch 7 8 9 - 6 - die Höhe des auf Kosten des Geschädigten Erlangten und zum anderen durch die Höhe des verjährten Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte habe durch den Verkauf des Fahrzeugs den vom Kläger bezahlten Kaufpreis abzüglich der Händlermarge (Händlereinkaufspreis) erlangt. Infolgedessen schulde sie ei- nen geringeren Betrag als den entstandenen Schaden von 10.118,19 € und 1.985,78 € nur dann, wenn der Händlereinkaufspreis diesen Betrag unter- schreite. Dies sei vorliegend unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 33.815 € ausgeschlossen, da die Händlermarge keinesfalls 21.610,45 € (64 %) ausmache. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Als frei von Rechtsfehlern erweist sich die Annahme des Berufungsge- richts, der Kläger habe gegen die Beklagte im Grundsatz einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und des Erlöses aus dem Wei- terverkauf des Fahrzeugs, insgesamt 10.118,19 € (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff.). Das Berufungsgericht hat den Schaden des Klägers mit Recht aus dem Bruttokaufpreis errechnet. Dass die Beklagte in den Vorinstanzen geltend gemacht habe, der Kläger sei vorsteuerabzugsberech- tigt, hat die Revision, die lediglich auf eine bei den Akten befindliche und vom Berufungsgericht nicht konkret in Bezug genommene Rechnung verweist, nicht fristgerecht mit einer auf einen revisionsrechtlich relevanten Verstoß gegen § 286 10 11 - 7 - ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend gemacht. Rechtsfehlerfrei hat das Beru- fungsgericht weiter Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Finanzierungskosten in Höhe von 1.985,78 € (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, NJW 2021, 2362 Rn. 12 ff.) und der vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten in Höhe von 934,03 € (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, VersR 2021, 385 Rn. 21 f.) aus §§ 823, 31 BGB hergeleitet. 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, es könne dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB verjährt sei, weil ihm jedenfalls in gleicher Höhe ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB zustehe. Das Berufungsgericht, welches das Berufungs- urteil vor den Entscheidungen des Senats vom 21. Februar 2022 (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 51 ff., 81 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 11 ff.) und vom 21. März 2022 (BGH, Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27 f.) gefällt hat, hat schon keine hinreichenden Feststellungen zu einer Absatzkette und damit zur Anwendbarkeit der §§ 826, 852 Satz 1 BGB getroffen. Es hat nur festgestellt, der Vertragshändler der Beklagten sei in die Absatzstruktur der Be- klagten eingebunden gewesen, nicht aber, die Bestellung des Klägers beim Händler habe die Bestellung des Händlers bei der Beklagten ausgelöst. Außer- dem hat es die Höhe des Restschadensersatzanspruchs des Klägers rechtsfeh- lerhaft bestimmt, weil es nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB auch Finanzie- rungskosten und Rechtsverfolgungskosten für ersatzfähig erachtet hat (vgl. da- gegen BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 77 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 21 f.) und es ver- kannt hat, dass die gezogenen Nutzungen und der Veräußerungserlös vom Händlereinkaufspreis abzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO, Rn. 16). 12 - 8 - III. Gleichwohl ist die Revision zurückzuweisen, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Soweit das Berufungsge- richt auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben hat, hat dieser gegen die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch aus §§ 826, 31 BGB, weil zunächst die "Sammelklage“ des Inkassodienstleisters und nach Klagerücknahme durch den Inkassodienstleister die eigene Klage des Klägers nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Ablauf der Verjährungsfrist wirksam gehemmt haben. 1. Der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB unterliegt der dreijährigen Regelver- jährungsfrist nach § 195 BGB, die gemäß den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Schluss des Jahres 2016 zu lau- fen begann. 2. Die Erhebung der Klage des Inkassodienstleisters aus abgetretenem Recht am 11. Dezember 2018 hemmte die Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der unter dem 23. Oktober 2020 erklärten Klagerücknahme, § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, und damit über den Zeitpunkt der Erhebung der Klage durch den Kläger selbst im Januar 2021 hinaus, die die Verjährungsfrist erneut nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hat. Der Inkassodienstleister war bei Erhebung seiner Klage im Jahr 2018, was Voraussetzung der Hemmung der Verjährung ist, Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die durch ihn bewirkte Hemmung kommt dem Kläger zugute. a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt. Die 13 14 15 16 - 9 - Vorschrift setzt eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt den Lauf der Verjährung nicht. Berechtigte im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber des- sen Rechtsnachfolger, beispielsweise der Zessionar (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 Rn. 38). Auch eine wirksame Inkassozes- sion macht den Inkassozessionar zum Berechtigten im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 204 Rn. 10 unter d). b) Der Inkassodienstleister war im Zeitpunkt der Klageerhebung 2018 auf- grund der wirksamen Abtretung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Insbesondere war die Abtretung nicht we- gen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB nichtig. aa) Das Geschäftsmodell des Inkassodienstleisters, sich massenhaft Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der in den Motor des Typs EA 189 implementierten Software treuhänderisch abtreten zu lassen und diese sodann - nach einer erfolglosen außergerichtlichen Durchsetzung - gerichtlich geltend zu machen, ist von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG umfasst und erlaubt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass sich die Inkassoerlaubnis auf den Bereich des außergerichtlichen Forderungseinzugs beschränke und das Ge- schäftsmodell eines "kommerziellen Masseninkassos" die Grenzen des nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Erlaubten überschreite. Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der hier maßgebli- chen, bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung schließt Geschäftsmo- delle ein, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung von Forderungen im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 16; Urteil vom 17 18 - 10 - 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, WM 2022, 1835 Rn. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Grundsätze des deutschen Prozessrechts stehen nicht entge- gen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2022, aaO, Rn. 17). bb) Auch der Schutz des Rechtsverkehrs, der immer dann betroffen ist, wenn die Tätigkeit des Rechtsdienstleisters Dritte berührt, etwa den Anspruchs- gegner des Rechtsuchenden, sonstige Beteiligte wie Drittschuldner oder Behör- den, aber auch Gerichte, auf deren Tätigkeit außergerichtliche Rechtsdienstleis- tungen ausstrahlen (BT-Drucks. 16/3655, S. 45; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 31), macht es, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 2022 (VIa ZR 418/21, WM 2022, 1835 Rn. 36 ff.) näher aus- geführt hat, nicht erforderlich, das Geschäftsmodell der Klägerin aus dem Begriff der Inkassodienstleistung auszunehmen. Der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung, insbeson- dere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, wird durch die zwingende Beteiligung eines Rechtsanwalts, und zwar auch bei niedrigen Streit- werten (§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sichergestellt. Wenn Geschäftsmodelle wie das des Inkassodienstleisters zu insgesamt höheren Verfahrenszahlen bei den Zivilgerichten oder wegen der Prüfung von tausenden Einzelansprüchen zu sehr komplexen und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten führen, wird dies re- gelmäßig auf der Überwindung des rationalen Desinteresses der Rechtsuchen- den beruhen. Der hierin liegende erleichterte "Zugang zum Recht" rechtfertigt keinen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zulasten des Inkassodienstleisters (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, WM 2022, 1835 Rn. 37). Die Anspruchsgegner der Rechtsuchenden sind zwar vor einer unberech- tigten Inanspruchnahme zu schützen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz be- 19 20 21 - 11 - zweckt indessen nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend er- teilten Rechtsrats und wirkungsvoller Rechtsbesorgung (BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/22, WM 2022, 1835 Rn. 38). Dass die Beklagte in den Vorinstanzen Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, der Inkassodienstleis- ter habe in erheblichem Umfang von vornherein unberechtigte Klageverfahren eingeleitet, Unterlagen verfälscht, um Druck auf die Beklagte auszuüben, und unschlüssige Forderungen außergerichtlich und gerichtlich geltend macht, belegt die Revision nicht und ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag vor dem Senat. Im Übrigen bietet das deutsche Prozessrecht Sicherungen vor einer unberech- tigten Inanspruchnahme (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022, aaO, Rn. 17). cc) Der Inkassodienstleister verstieß mit seiner Tätigkeit auch nicht ge- gen § 4 RDG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Satz 1 RDG). Eine Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG besteht auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht begründen (vgl. BGH, Ur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 187 ff., 195; Ur- teil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 45 ff.; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, WM 2022, 1835 Rn. 49 ff.). Auch dem Vortrag der Revi- sion lässt sich nicht entnehmen, dass "Massenbündelungen" hier "zu interessen- kollisionsbedingten Gefährdungen der Rechtsdienstleistung im Einzelfall" (so Lerch/Schroeder, ZIP 2022, 1627, 1632) geführt haben. Verletzt der Inkasso- dienstleister, wofür im konkreten Fall keine Anhaltspunkte bestehen und was auch die Revision nicht geltend macht, eine vertragliche Verpflichtung aus dem Inkassodienstleistungsvertrag, folgt daraus gegebenenfalls eine vertragliche Haf- tung des Inkassodienstleisters. Die Geschäftsbesorgungsverträge - wie etwa auch dem Anwaltsvertrag - inhärente Möglichkeit des Missbrauchs führt indessen 22 - 12 - schon nicht zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags als solchem. Erst recht lässt sich aus ihr nicht die Nichtigkeit der abstrakten Forderungsabtretung unter dem Gesichtspunkt eines Interessenkonflikts herleiten (BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, WM 2022, 1835 Rn. 60 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 19). c) Die wirksame Hemmung der Verjährung durch den Inkassodienstleister wirkt zugunsten des Klägers. Wechselt der Gläubiger des Ersatzanspruchs durch Abtretung oder infolge eines dieser gleich zu wertenden gesetzlichen Forde- rungsübergangs, darf sich dadurch der Forderungsinhalt nicht zum Nachteil des Schuldners verändern (§ 398 Satz 2, § 404 BGB). Daher werden von der Abtre- tung weder der Beginn der Verjährung noch deren Lauf berührt und muss sich der Zessionar zwischenzeitlich verstrichene Verjährungszeiten anrechnen las- sen. Zugleich kommen ihm aber auch zwischenzeitlich eingetretene Hemmungs- tatbestände zugute (BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 23 - 13 - 1761, 1762 unter II.2., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 83, 162). Damit ist der Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB durchsetzbar. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.03.2021 - 17 O 438/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.01.2022 - 5 U 62/21 -