Leitsatz
VIa ZR 542/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR542
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR542.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 542/21 Verkündet am: 10. Oktober 2022 Kirschler Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 826, 852 Satz 1, § 249 Cb Zur Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den Restschadenser- satzanspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16). BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Rich- terinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Koblenz vom 4. November 2021 im Kostenpunkt insge- samt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Aus- spruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkam- mer des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 2021 in der Fas- sung des Berichtigungsbeschlusses des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 2021 unter Zu- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Beru- fung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu ge- fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.482,95 € zuzüg- lich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 23. Oktober 2020 bis zum 25. Au- gust 2021 aus einem Betrag von 13.539,45 €, der sich Tag für Tag linear auf 12.482,95 € ermäßigt, sowie aus 12.482,95 € seit dem 26. August 2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW Beetle 1.6 TDI Cabrio mit der Fahrzeug- Identifizierungsnummer (FIN) nebst - 3 - zwei Fahrzeugschlüsseln, der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung Teil II zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Revisions- verfahrens tragen bis zum 5. Oktober 2022 die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die danach entstandenen Kosten des Revisi- onsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwen- dung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb im Jahr 2014 bei einem Fahrzeughändler unter Ver- wendung eines Bestellformulars ein Neufahrzeug des Typs VW Beetle 1.6 TDI Cabrio für 27.750 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteue- rungssoftware erkannte das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. 1 2 - 4 - Mit ihrer im Jahr 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage über- wiegend stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung einge- legt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.645,45 € nebst Zin- sen und weitere Zinsen aus einem höheren Betrag Zug um Zug gegen Heraus- gabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen sowie die Klägerin von vorge- richtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit der vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision will die Beklagte nach den zuletzt gestellten Anträgen die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen, soweit sie zur Zahlung von mehr als dem - von der Revision mit 22.942,49 € bezifferten - Händlereinkaufspreis abzü- glich von der Klägerin erlangter Nutzungsvorteile nebst Zinsen Zug um Zug ge- gen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und zur Freistellung von vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Be- schränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN), im Umfang des reduzierten Re- visionsangriffs überwiegend begründet. 3 4 - 5 - I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 4. November 2021 - 6 U 266/21, juris) hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von In- teresse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch ge- mäß §§ 826, 31 BGB, der jedoch aufgrund der Verjährungseinrede der Beklagten nicht mehr durchsetzbar sei. Nach Verjährung dieses Anspruchs stehe der Klä- gerin ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu. Durch die Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes und der Erwerber der mit der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware versehenen Fahrzeuge habe die Beklagte unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig einen von dieser ungewollten Vertragsschluss herbeigeführt und sich hierdurch auf deren Kosten bereichert. Ihr sei infolge des Fahrzeuger- werbs der Klägerin der von dieser gezahlte Kaufpreis zugeflossen, vermindert durch den an den zwischengeschalteten Händler gezahlten Kaufpreisanteil. Die Beklagte habe demnach aus der gegenüber der Klägerin verübten unerlaubten Handlung einen Geldbetrag von 23.587,50 € erlangt. Der Anspruch werde in der Höhe begrenzt durch den Anspruch, den die Klägerin durchsetzen könnte, wenn keine Verjährung eingetreten wäre. Nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB könne die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des von ihr entrichteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.104,55 € verlangen. Hieraus ergebe sich ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte von 16.645,45 €. In diesem Umfang sei die Beklagte zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Beginnend mit dem Tag nach Zustellung der Klage am 22. Oktober 2020 stehe der Klägerin ein Zinsanspruch zu. Unter Berücksichtigung der damaligen 5 6 7 8 - 6 - Fahrleistung schulde die Beklagte Zinsen anfänglich aus einem Betrag von 17.701,95 €, der sich linear auf den zugesprochenen Betrag ermäßige, weil da- von auszugehen sei, dass die Klägerin ihre Fahrleistung mit dem Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gleichmäßig erbracht habe. Die Klä- gerin habe zudem Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten, die für ein Anspruchsschreiben vom 20. August 2020 entstanden seien. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Dabei ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Klä- gerin stehe dem Grunde nach ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu, aufgrund des zuletzt wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkten Revisionsangriffs (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 8) einer Überprüfung entzo- gen. Bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht noch rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht mehr beanstandet angenommen, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf der Kläge- rin den vom Händler an sie entrichteten Händlereinkaufspreis erlangt hat. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts betrug dieser 23.587,50 €. Dass die Beklagte in den Vorinstanzen geltend gemacht habe, der von der Klägerin entrichtete Kaufpreis habe an die Beklagte nicht weitergeleitete Überführungskosten, Kosten für die Zulassung und Kosten für die Prägung der Nummernschilder enthalten, die bei der Ermittlung des Händereinkaufpreises ab- zuziehen seien, hat die Revision, die lediglich auf eine bei den Akten befindliche Rechnung verweist, nicht fristgerecht mit einer auf einen revisionsrechtlich rele- vanten Verstoß gegen § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend gemacht. 9 10 - 7 - Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die Be- rechnung des Restschadensersatzanspruchs durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat entgegen den nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16) von dem von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreis in Höhe von 23.587,50 € nicht - wie wegen der vorzuneh- menden Vorteilsausgleichung geboten - die von ihm gemäß § 287 ZPO geschätz- ten Nutzungsvorteile in Höhe von 11.104,55 € abgezogen. Außerdem hat das Berufungsgericht der Klägerin rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugespro- chen. §§ 826, 852 Satz 1 BGB ergeben einen solchen Anspruch nicht, weil Ver- mögensnachteile, die der Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs ent- standen sind, nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt haben (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 77). Da sich die Beklagte bis zum Erhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 20. August 2020 nicht in Verzug befand, kann die Klägerin die Freistellung auch nicht als Verzugsschaden beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 78). III. Das Berufungsurteil ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die 11 12 13 - 8 - Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat wie aus der Entscheidungs- formel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun- gen hat die Klägerin einen Anspruch auf Restschadensersatz in Höhe von 12.482,95 € nebst Prozesszinsen ab dem 26. August 2021. Außerdem kann sie von der Beklagten ab dem 23. Oktober 2020 Prozesszinsen aus anfänglich 13.539,45 € nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB verlangen. Die lineare Reduktion des zu verzinsenden Betrags bis auf 12.482,95 € auf der Grundlage einer unterstellt gleichmäßigen Nutzung des erworbenen Fahrzeugs stellt die Revision nicht in Frage. Soweit das Berufungsgericht von der Abände- rung des landgerichtlichen Urteils in weitergehendem Umfang abgesehen hat, ist auf die Berufung der Beklagten mithin die Klage abzuweisen. 2. Eine Sachentscheidung des Senats hindert entgegen der Revisionser- widerung nicht, dass der Restwert des Fahrzeugs - wie von der Revisionserwi- derung behauptet - möglicherweise den Betrag von 12.482,95 € übersteigt. We- der das nationale Schadensrecht noch von der Revisionserwiderung ins Feld ge- führte Grundsätze des Unionsrechts stehen einer Limitierung des Anspruchs der Klägerin aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB durch eine kumulative Berücksichtigung der geldwerten und damit gleichartigen Nutzungsvorteile sowie des Zug um Zug herauszugebenden Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung entgegen. a) Das nationale Recht geht im Gegenteil von der kumulativen Berücksich- tigung der Nutzungsvorteile und der in der gegenständlichen Verfügbarkeit des Fahrzeugs liegenden Vorteile aus. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für den Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB (BGH, Urteil vom 14 15 16 17 - 9 - 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 66 mwN). Die Anwendung die- ser Grundsätze kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Folge haben, dass der nach § 826 BGB zu ersetzende Schaden vollständig aufgewogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11). Ein- wände des Inhalts, mit der Vorteilsausgleichung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, der Schädiger unangemessen entlastet und gesetzli- che Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, aaO). Für den Anspruch auf Gewährung von Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Zwar ist der Schädiger aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in § 852 Satz 1 BGB nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB zur Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet und damit, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Ausgangspunkt zutreffend hingewiesen hat, für den Umfang des Restschadensersatzanspruchs zunächst die Perspektive des Schädigers maßgeblich. § 852 Satz 1 BGB soll verhindern, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 58 mwN). Diese im Ausgangspunkt bereicherungsrechtliche Betrachtung ändert aber nichts daran, dass der Anspruch auf Restschadensersatz seiner Rechtsna- tur nach ein deliktischer Schadensersatzanspruch und kein bereicherungsrecht- licher Herausgabeanspruch ist. Der verjährte Anspruch bleibt als solcher beste- hen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach 18 19 - 10 - Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmeh- rung des Ersatzpflichtigen geführt hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 53). Es handelt sich bei § 852 Satz 1 BGB um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs in einem anderen rechtlichen Kleid (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 98 ff. zu § 852 Abs. 3 aF; außerdem BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 68; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, WM 2022, 1604 Rn. 17). Deshalb unterliegt der Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB in gleicher Weise wie der Anspruch aus § 826 BGB der Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 83 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16; Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 485/21, WM 2022, 1739 Rn. 20). Und deshalb kann der Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB wie der Anspruch aus § 826 BGB durch die vom Ge- schädigten durch die schädigende Handlung erzielten Vorteile vollständig aufge- zehrt werden. Die bereicherungsrechtliche Perspektive begrenzt den Umfang dessen, was der Geschädigte vom Schädiger fordern kann, setzt aber die allge- meinen schadensrechtlichen Grundsätze weder ganz noch teilweise außer Kraft. b) Aus dem Unionsrecht ergibt sich nichts anderes, ohne dass der Senat nach Veröffentlichung der von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 2. Juni 2022 (C-100/21, ECLI:EU:C:2022:420) Anlass hätte, diese höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage zu stellen und eine Stellungnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. In den Schlussanträgen des Generalanwalts heißt es für einen innerhalb der Regelverjährungsfrist geltend gemachten deliktischen Anspruch ausdrück- lich, es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, inwieweit die Anrechnung des Nutzungsvorteils für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs unter normalen 20 21 - 11 - Nutzungsbedingungen auf die Erstattung des Kaufpreises dieses Fahrzeugs für den Geschädigten eine angemessene Entschädigung gewährleiste (Schlussan- träge vom 2. Juni 2022 - C-100/21, ECLI:EU:C:2022:420 Rn. 62). Dabei sei das nationale Gericht befugt zu berücksichtigen, dass der - so bisher vom Gerichtshof allerdings nicht festgestellte und vom Generalanwalt lediglich unterstellte - Schutz der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte nicht zu einer unge- rechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führe. Zwar heißt es in den Schlussanträgen - worauf die Revisionserwiderung abstellt - einschränkend weiter, der Nutzungsvorteil für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs könne auf die Erstattung des Kaufpreises angerechnet werden, sofern nicht diese Anrechnung dazu führe, dass der Geschädigte "letztlich kei- nerlei Ersatz für den erlittenen Schaden" erhalte. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob damit gemeint ist, dass in den Fällen, in denen der Nutzungsvorteil und der Restwert des Fahrzeugs dem Kaufpreis entsprechen oder ihn übersteigen, in un- verjährter Zeit von einer Berücksichtigung der Nutzungsvorteile und des Fahr- zeugwerts im Wege des Vorteilsausgleichs abzusehen ist. Dies liefe dem scha- densrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-407/14, juris Rn. 37; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-494/17, juris Rn. 42). Selbst wenn den Schlussanträgen aber die Aussage zu entnehmen sein sollte, das Unionsrecht verlange in derartigen Fällen die Nichtberücksichtigung der erlangten Vorteile, stünde es in seiner Auslegung durch den Generalanwalt einer Anrechnung der von der Klägerin erlangten Nutzungsvorteile nebst Zug- um-Zug-Verurteilung auf Herausgabe des Fahrzeugs schon deshalb nicht entge- gen, weil die Klägerin nach Verjährung aller anderen deliktischen Ansprüche (vgl. 22 23 - 12 - BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, WM 2022, 1604 Rn. 25 ff.) einen Anspruch nur noch auf § 852 Satz 1 BGB stützen kann. Für diesen Restscha- densersatzanspruch macht das Unionsrecht keine Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache der Mitgliedstaa- ten, das Verfahren - einschließlich der Verjährungsregelungen - für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht er- wachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahren dürfen zwar nicht we- niger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatli- ches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, WM 2018, 512 Rn. 20 mwN; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-776/19 bis C-782/19, WM 2021, 1882 Rn. 27 mwN). Bei der nationalen kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handelt es sich jedoch um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die diese Grundsätze wahrt (vgl. BGH, aaO; EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - C-89/10 und C-96/10, Slg 2011, I-7819 Rn. 36 mwN; Urteil vom 9. Juli 2020 - C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 62 ff.; Urteil vom 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 84 ff.; Urteil vom 10. Juni 2021, aaO, Rn. 39 ff.). Der Restschadensersatzanspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB gewinnt erst nach Ablauf der kenntnisabhängigen Verjährung für den Geschädigten Be- deutung, weil er seiner Höhe nach durch den verjährten deliktischen Schadens- ersatzanspruch begrenzt wird (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 83). Bleibt aber dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, nach Ablauf der kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist die Rechtsverfolgung zu Lasten des Geschädigten überhaupt auszuschließen, steht es ihm auch frei, 24 25 - 13 - dem Geschädigten anstelle des vollständigen Ausschlusses eines durchsetzba- ren Anspruchs einen der Höhe nach geringeren, auf die Abschöpfung der Ver- mögensvorteile des Schädigers gerichteten "deliktischen Bereicherungsan- spruch" einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 58; BT- Drucks. 14/6040, S. 270). Die Frage, wie weit dieser jenseits unionsrechtlicher Vorgaben gewährte Anspruch reicht und in welchem Umfang die Grundsätze der Vorteilsausgleichung Anwendung finden, bestimmt sich dann allein nach natio- nalem Recht. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 12.02.2021 - 1 O 189/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.11.2021 - 6 U 266/21 -