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Entscheidung

KZB 57/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111022BKZB57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111022BKZB57.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 57/21 vom 11. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Holzinger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbe- dingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lastkraftwagen in An- spruch. Er stützt seine Ansprüche auf die im Beschluss der Europäischen Kom- mission vom 19. Juli 2016 festgestellten Verstöße der Beklagten sowie weiterer Hersteller von Lastkraftwagen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zwischen 1997 und 2011. Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers erklärt. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Nach mündlicher Verhandlung über die Zulässigkeit der Ne- benintervention der Rechtsbeschwerdeführerin hat das Landgericht einen Ver- kündungstermin auf den 10. Mai 2021 anberaumt. In dem über diesen Verkün- dungstermin gefertigten und vom Vorsitzenden Richter Dr. F. unterschriebenen Protokoll ist keine der drei vorbereiteten Optionen - Verkündung des anliegenden Urteils unter Bezugnahme auf die Urteilsformel, Verkündung des anliegenden 1 2 - 3 - Urteils durch Verlesen der Urteilsformel und Verkündung des anliegenden Be- schlusses - angekreuzt oder auf andere Weise hervorgehoben worden; die Un- terschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist auf dem Protokoll oberhalb des Kurzrubrums angebracht. Am selben Tag hat die Urkundsbeamtin der Ge- schäftsstelle die förmliche Zustellung eines von allen drei erkennenden Richtern unterschriebenen und von ihr mit einem Verkündungsvermerk versehenen Zwi- schenurteils, in dem die Nebenintervention der Rechtsbeschwerdeführerin zu- rückgewiesen worden ist, an die Prozessbevollmächtigten der Parteien veran- lasst. Das Zwischenurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwer- deführerin am 13. Mai 2021 zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die gegen das Zwischenurteil gerichtete sofor- tige Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 13. Septem- ber 2021 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Rechtsbe- schwerdeführerin - mit der Begründung, bei dem Zwischenurteil vom 10. Mai 2021 handele es sich mangels wirksamer Verkündung um ein bloßes Scheinur- teil - die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Zurückverweisung des Rechtsstreits über ihren Streitbeitritt an das Landgericht. Am 1. November 2021 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. F. eine von ihm und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebene Ver- fügung mit einem "Vermerk zur Berichtigung des Verkündungsprotokolls vom 10.05.2021" erlassen. Dort heißt es, vor der Unterschrift des Vorsitzenden Rich- ters werde der Satz "Das anliegende Urteil wird unter Bezugnahme auf die Ur- teilsformel verkündet" ergänzt. Diese Verfügung ist mit dem Protokollblatt vom 10. Mai 2021 verbunden. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weder ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention im Gesetz 3 4 5 6 - 4 - bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht sie zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2. Die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtswirkungen eines Scheinurteils besei- tigt werden müssten. Dabei kann dahinstehen, ob unabhängig vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ein weiteres an sich nicht statthaftes oder zuläs- siges Rechtsmittel eröffnet sein muss, wenn das (erste) Rechtsmittelgericht nicht erkannt hat, dass eine Scheinentscheidung vorliegt und eine Sachentscheidung getroffen hat. Denn das Zwischenurteil des Landgerichts vom 10. Mai 2021 ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aufgrund fehlender Angaben im Verkündungsprotokoll als sogenanntes Schein- oder Nichturteil einzuordnen; es ist vielmehr wirksam erlassen worden. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkün- dungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse ver- stoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr ge- sprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen ei- nes wirksamen Urteils nicht. Zu diesen Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart ver- standen werden durfte und die Parteien vom Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 [juris Rn. 10]; Urteil vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12; Be- schluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Beschluss vom 5. Dezember 2017 - VIII ZR 204/16, NJW-RR 2018, 127 Rn. 7). Misslingt dem Richter die vorschriftsmäßige Verkündung, wird das Urteil aber mit seinem 7 8 - 5 - Wissen und Wollen zugestellt, ist ein solch elementarer Fehler aber nicht gege- ben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NJW-RR 2012, 1359 Rn. 14). b) Nach diesen Grundsätzen ist das Zwischenurteil vom 10. Mai 2021 ordnungsgemäß "verlautbart" worden. aa) Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob aufgrund der im Protokoll vom 10. Mai 2021 fehlenden Angabe zum Gegenstand und zur Form der Verkün- dung wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 165 Satz 1 ZPO) zunächst davon auszugehen war, dass das Zwischenurteil an diesem Tag nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Auch kann offenbleiben, ob dieser Mangel der Pro- tokollierung durch den Berichtigungsvermerk vom 1. November 2021 geheilt wor- den ist. Gleiches gilt für die Frage, ob das Protokoll vom 10. Mai 2021 deshalb fehlerhaft ist, weil sich der Namenszug der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle oberhalb statt unterhalb des Protokollinhalts befindet und das Protokoll daher von dieser nicht im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterschrieben ist. Denn selbst wenn man unterstellt, dass das Zwischenurteil nicht am 10. Mai 2021 in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, wäre bereits aufgrund der sonstigen Umstände von seiner ordnungsgemäßen Verlautbarung auszugehen. bb) Es steht nicht in Zweifel, dass die Verlautbarung des - im übrigen formfehlerfreien, insbesondere mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgrün- den versehenen und von allen drei erkennenden Richtern unterschriebenen - Zwischenurteils vom Gericht beabsichtigt war und die Parteien vom Erlass der Entscheidung auch förmlich unterrichtet worden sind. Das vom Vorsitzenden un- terzeichnete (unvollständige) Protokoll vom 10. Mai 2021 sowie das Urteil selbst sind umgehend zur Geschäftsstelle gelangt und den Parteien förmlich zugestellt worden. Damit liegt eine ordnungsgemäße Verlautbarung vor. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung mit 9 10 11 12 - 6 - dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar. Denn die förmliche Zustellung ist eine der gesetzlich vorgesehenen Verlautbarungsformen (§ 310 Abs. 3 ZPO). Wird ein - wie hier - § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes und daher in öffentlicher Sitzung zu verkündendes Urteil den Parteien an Verkündungs Statt förmlich zu- gestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1984 - VI ZB 25/83, VersR 1984, 1192 [juris Rn. 10]; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 [juris Rn. 10]). Geht das Gericht irrig davon aus, eine öffentliche Verkündung sei wirk- sam erfolgt, und lässt es das vermeintlich verkündete Urteil sodann den Parteien förmlich zustellen, gilt nichts anderes. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kirchhoff Roloff Picker Rombach Holzinger Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.05.2021 - 13 O 24/19 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2021 - 13 W 21/21 - 13