OffeneUrteileSuche
Beschluss

VIII ZR 204/16

BGH, Entscheidung vom

9mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verkündungsmangel führt nur dann zur Einordnung eines Urteils als Scheinurteil, wenn elementare Formerfordernisse der Verlautbarung verletzt sind. • Sind die Mindestanforderungen an die Verkündung gewahrt (gerichtliche Absicht der Verlautbarung und förmliche Unterrichtung der Parteien), wird das Urteil dadurch nicht nichtig, dass einzelne Protokollangaben unrichtig sind. • Der Vorsitzende kann in einem gesonderten Verkündungstermin in Abwesenheit der Beisitzer verkünden; ein Fehlen weiterer Kammermitglieder macht die Verkündung nicht zwingend unwirksam.
Entscheidungsgründe
Verkündungsmängel führen nicht ohne weiteres zur Einordnung als Scheinurteil • Ein Verkündungsmangel führt nur dann zur Einordnung eines Urteils als Scheinurteil, wenn elementare Formerfordernisse der Verlautbarung verletzt sind. • Sind die Mindestanforderungen an die Verkündung gewahrt (gerichtliche Absicht der Verlautbarung und förmliche Unterrichtung der Parteien), wird das Urteil dadurch nicht nichtig, dass einzelne Protokollangaben unrichtig sind. • Der Vorsitzende kann in einem gesonderten Verkündungstermin in Abwesenheit der Beisitzer verkünden; ein Fehlen weiterer Kammermitglieder macht die Verkündung nicht zwingend unwirksam. Der Kläger begehrte Räumung einer Mietwohnung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten; das Amtsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz bestimmte die Kammer einen Verkündungstermin für den 18. August 2016. Die Beklagte fand zum angesetzten Zeitpunkt den Sitzungssaal verschlossen und konnte die Tür nicht öffnen; später wurde sie vom Vorsitzenden über den Erfolg der Berufung des Klägers informiert. Das schriftliche Verkündungsprotokoll weist die Anwesenheit aller Kammermitglieder und die Verkündung des Urteils aus; das Urteil wurde zeitnah der Geschäftsstelle übergeben und den Parteien zugestellt. Die Beisitzer erklärten, sie hätten nicht an der Verkündung teilgenommen; der Vorsitzende erinnerte sich nicht an die konkrete Verkündung, bestätigte aber die übliche Praxis des Verschließens des Saals vor Verkündung. • Rechtliche Grundsätze: Ein Verkündungsmangel führt nur dann dazu, dass ein Urteil als Schein- oder Nichturteil anzusehen ist, wenn elementare Formerfordernisse der Verlautbarung verletzt sind; die Mindestanforderungen sind, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder so verstanden werden durfte und die Parteien vom Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (§§ 310, 311 ZPO sinngemäß beachtlich). • Anwendung: Das Berufungsurteil wurde wirksam verlautbart, weil das vom Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll über die Verkündung und das unterschriebene Urteil zeitnah der Geschäftsstelle zugeleitet und die Urteile den Parteien zugestellt wurden; die Beklagte wurde nach eigenen Angaben am Verkündungstag vom Vorsitzenden über den Prozessausgang informiert. • Beurteilung von Protokollunrichtigkeiten: Die fehlerhafte Angabe, dass alle Kammermitglieder anwesend gewesen seien, ist unschädlich, weil der Vorsitzende nach § 311 Abs. 4 ZPO in einem gesonderten Termin in Abwesenheit der Beisitzer verkünden kann; ein abweichender Verkündungsort (z. B. Dienstzimmer statt Sitzungssaal) stellt allenfalls einen Verkündungsmangel dar, der die Mindestanforderungen an das Entstehen eines Urteils nicht ausschaltet. • Schlussfolgerung zur Revisionszulassung: Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auch keine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung, weil das Urteil als existent und wirksam verlautbart anzusehen ist (§ 543 ZPO einschlägig für Zulassungserwägungen). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil das Berufungsurteil vom 18. August 2016 jedenfalls wirksam verlautbart worden ist. Zwar bestanden Unklarheiten über Anwesenheit und möglicherweise den Verkündungsort, doch erfüllten die Umstände die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung (gerichtliche Absicht und förmliche Unterrichtung der Parteien), sodass kein Scheinurteil vorliegt. Protokollunrichtigkeiten waren unschädlich, da der Vorsitzende in einem gesonderten Verkündungstermin allein verkünden kann. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 9.018,60 € festgesetzt. Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.