Entscheidung
AnwZ (Brfg) 33/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241022UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241022UANWZ.BRFG.33.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 33/21 Verkündet am: 24. Oktober 2022 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2022 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin werden das am 21. Juni 2021 ver- kündete Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen An- waltsgerichtshofs sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2020 aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und der Beigela- dene je zur Hälfte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festge- setzt. - 3 - Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Zulassung des Beigeladenen als Syndikus- rechtsanwalt des V. e.V. (im Folgenden: Verband). Der Beigeladene ist seit 2006 als Rechtsanwalt zugelassen. Er schloss am 25. September 2019 mit dem Verband einen "Geschäftsführerdienstvertrag" (im Folgenden: Anstellungsvertrag), dessen Laufzeit am 1. April 2020 begann. Der Anstellungsvertrag bestimmt unter anderem: "§ 1 Aufgabenbereich Der Geschäftsführer/Syndikusrechtsanwalt des [Verbands] vertritt den Verband nach aussen. Der Geschäftsführer/Syndikusrechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den [Verband] gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ihm steht bis auf weiteres Alleinvertretungsbefugnis zu. […] Die Abberufung als Geschäftsführer des [Verbands] gilt gleichzeitig auch als Kündigung dieses Vertrages zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers des [Verbands] im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe der Gesetze; der Satzung des [Verbands]; der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; der Beschlüsse des Vorstands; dieses Vertrages. […] 1 2 - 4 - Mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die zuständige Rechtsanwaltskammer entspricht diese Beschäftigung einer anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach Maßgabe des zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen ‘Gesetzes zur Neu- ordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte‘. Der Geschäftsführer/Syndikusrechtsanwalt übt seine anwaltliche Tätigkeit fachlich unab- hängig und eigenverantwortlich aus. […] Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO wird mit diesem Dienstvertrag vertraglich und im Übrigen tatsächlich gewährleistet. Der Ar- beitnehmer unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Ange- legenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine am Einzelfall ori- entierte Rechtsberatung beeinträchtigen oder ausschließen. Ihm gegenüber bestehen keinerlei Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Der Geschäftsführer/Syndikusrechtsanwalt arbeitet fachlich eigenverant- wortlich, er darf Aufträge aus fachlichen oder berufsrechtlichen Gründen ablehnen. Der Geschäftsführer/Syndikusrechtsanwalt ist im Rahmen der von ihm für den Verband zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufs- rechts unterworfen. Auch im Übrigen erfüllt die Tätigkeit des Mitarbeiters als Syndikusrechtsanwalt die Vo- raussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO und des § 4 BRAO in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung. Insbesondere ist der Arbeitnehmer befugt, nach außen verantwortlich aufzutreten. […]" Anlage zum Anstellungsvertrag war eine vom Beigeladenen und dem Ver- band unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung. Diese bestimmte unter anderem, dass der Beigeladene den Vorstand, die Fach- und Führungskräfte und die Mit- gliedsunternehmen des Verbands in allen rechtlichen und juristischen Fragen be- rät. Die damals geltende Satzung des Verbands (im Folgenden: Satzung) be- stimmte unter anderem: 3 4 - 5 - "§ 7 Rechte und Pflichten […] 2. Alle Mitglieder erhalten Rat, Auskunft und Hilfe durch den Verband im Rahmen seiner Aufgaben. […] § 9 Organe Organe des [Verbands] sind a) die Mitgliederversammlung b) der Beirat c) der Vorstand d) der Geschäftsführer […] § 17 Zusammensetzung [des Beirats] Dem Beirat gehören an […] h) der Geschäftsführer i) der nach § 20 Ziff. 5 gewählte Geschäftsführer" […] § 20 Zusammensetzung, Wahl [des Vorstands] 1. Dem Vorstand gehören an a) der Vorsitzende b) zwei bis vier stellvertretende Vorsitzende c) der Schatzmeister - 6 - d) der Geschäftsführer […] 3. Der Vorstand kann sich durch weitere Mitglieder aus dem Kreis des Beirats ergänzen. Die Zahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder soll mindestens fünf und höchs- tens sieben betragen. […] 5. Auf Vorschlag des Vorstandes in geheimer Abstimmung kann der Geschäftsführer für die Amtszeit des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in den Vorstand mit Stimmrecht gewählt werden. Seine Vorstandseigenschaft entfällt mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. § 21 Zuständigkeit des Vorstands 1. Der Vorstand leitet den [Verband]. Er ist zuständig für alle Aufgaben, die ihm durch die Satzung, durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch zwingendes Gesetz zugewiesen sind. 2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die in § 20 Ziff. 1 Genannten. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführer sind je allein berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 3. Zur Vertretung in Tarif- und Arbeitskampfangelegenheiten sind nur der Geschäftsfüh- rer i.S.d. § 20 Ziff. 5 sowie solche Vorstandsmitglieder befugt, die tarifgebundenen Unternehmen angehören. […] § 24 Aufgaben des Geschäftsführers - 7 - 1. Die Bearbeitung der laufenden Aufgaben des [Verbands] - soweit sie nicht durch die Satzung, durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder durch zwingendes Gesetz anderen übertragen sind - und die Verwaltung des Ver- mögens des [Verbands] sind Aufgabe des Geschäftsführers. Im Rahmen dieser Tä- tigkeiten ist der Geschäftsführer bevollmächtigt, den Verband Dritten gegenüber zu vertreten. 2. Der Geschäftsführer untersteht der Aufsicht des Vorstandes und hat dessen Wei- sungen zu befolgen. In allen tarif- und arbeitskampfpolitischen Angelegenheiten hat der Geschäftsführer ausschließlich nach den Beschlüssen und Weisungen derjeni- gen Vorstandsmitglieder zu handeln, die tarifgebundenen Unternehmen angehören. 3. Der Geschäftsführer ist kraft seines Amtes Mitglied des Hauptvorstandes und des Präsidialrates des B. e.V. gemäß dessen Sat- zung. § 25 Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers 1. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Beirat durch Beschluss bestellt. 2. Die Anstellungsbedingungen für den Geschäftsführer werden vom Vorstand festge- legt. […]" Mit Bescheid vom 12. März 2020 ließ die Beklagte den Beigeladenen ge- gen die Stellungnahme der Klägerin als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Verbands zu. Die Klägerin, Trägerin der Rentenversicherung, hat gegen den ihr am 17. März 2020 zugestellten Bescheid am 16. April 2020 Klage erhoben und be- antragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2020 aufzuheben. Die Be- klagte und der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. 5 6 7 - 8 - Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt rechtmäßig sei. Insbesondere liege das von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO geforderte Arbeitsverhältnis vor. Zwar handele es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis im ar- beitsrechtlichen Sinne. Der Gesetzgebungshistorie lasse sich jedoch entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht das Ziel verfolgt habe, ausschließlich solchen Per- sonen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu ermöglichen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis unterlä- gen. Auch die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen sei rechtlich und tat- sächlich gegeben. Dem stehe die Bestimmung aus § 24 Nr. 2 Satz 1 der Satzung nicht entgegen, wonach der Beigeladene als Geschäftsführer die Weisungen des Vorstands zu befolgen habe. Denn im Anstellungsvertrag sei dem Beigeladenen die fachliche Unabhängigkeit zugesichert worden. Dazu sei der Vorstand auf- grund von § 25 Nr. 2 der Satzung, wonach der Vorstand die Anstellungsbedin- gungen des Geschäftsführers festlege, auch berechtigt gewesen. Zudem gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass der Beigeladene tatsächlich Weisungen sei- tens des Vorstands erhielte, die seine fachliche Unabhängigkeit einschränkten. Dass der mit juristischen Laien besetzte Vorstand dem hauptamtlich beschäftig- ten Juristen in fachlichen Fragen Weisungen erteilen könnte, die eine eigenstän- dige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung aus- schlössen, erscheine im Übrigen fernliegend. Ein solches Verhalten wäre für ei- nen Verband, der seine Mitglieder mit dem Vorteil einer branchenspezifischen Rechtsberatung werbe, schon nach kurzer Zeit schädlich. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Be- rufung. 8 9 10 - 9 - Sie führt aus, dass der Begriff "Arbeitsverhältnis" in § 46 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 3 BRAO im arbeitsrechtlichen Sinne auszulegen sei und ein freies Dienstverhältnis - wie es hier vorliege - ihm grundsätzlich nicht unterfalle. Zudem sei die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen im Sinne von § 46 Abs. 4 BRAO nicht vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Das im Anstel- lungsvertrag vereinbarte Weisungsverbot in fachlichen Angelegenheiten be- grenze nicht zugleich das nach § 24 Nr. 2 Satz 1 der Satzung bestehende Wei- sungsrecht des Vorstands. Die fachliche Unabhängigkeit des Geschäftsführers eines eingetragenen Vereins müsse in einem solchen Fall auch in der Satzung fundiert sein. Der Beigeladene sei auch deshalb in anwaltlichen Fragen nicht fachlich unabhängig, weil er nach der Satzung dem Vorstand angehöre, der ge- mäß § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 665 BGB der Weisungsbefugnis der Mitglieder- versammlung unterliege. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteini- schen Anwaltsgerichtshofs vom 21. Juni 2021 den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Anwaltsgerichtshof habe den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung äußerst sorgfältig angehört. Das daraufhin ergan- gene Urteil sei zutreffend. 11 12 13 14 - 10 - Der Beigeladene meint, der Anwaltsgerichtshof habe den Begriff des Ar- beitsverhältnisses in § 46 Abs. 2 BRAO zutreffend funktional ausgelegt. Er sei zudem fachlich weisungsunabhängig. Das in § 24 Nr. 2 Satz 1 der Satzung ver- ankerte Weisungsrecht sei nichts weiter als eine Ausprägung des Direktions- rechts des Arbeitgebers, welches in diesem Fall dem Vorstand im Verhältnis zum Geschäftsführer vorbehalten sei. Der Geschäftsführer sei nach der Satzung nur ein gewillkürtes Organ als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Der Be- griff Organ sei insoweit nicht funktional im Sinne einer hierarchischen Gleichset- zung mit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, den gezwungenen Or- ganen, zu verstehen, sondern nur als Kennzeichnung einer bestimmten Leitungs- funktion im Verband. Es gebe im Vereinsrecht keine allgemeine Weisungsbefug- nis des Kollektivorgans nach § 37 GmbHG analog. Da anders als bei einer GmbH keine ad-hoc-Gesellschafterversammlung einberufen werden könne und keine Weisung per Telefon durch einen Einzelgesellschafter erfolgen könne, sei gar kein effektiver Eingriff in das Rechtsberatungsgeschäft des Beigeladenen mög- lich. Ob die Mitgliederversammlung dem Vorstand die Befolgung oder Nichtbe- folgung des rechtlichen Rats des Beigeladenen durch Beschluss vorschreiben könne, sei eine andere Frage. Nach einer am 28. Juli 2022 in das Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderung sei der Geschäftsführer im Übrigen nunmehr weder Beirats- noch Vorstandsmitglied, sondern nehme nur als Gast an den Sit- zungen dieser Organe teil. Entscheidungsgründe: I. 15 - 11 - Die Berufung der Klägerin ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat den Bei- geladenen zu Unrecht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist ge- mäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO er- füllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tä- tigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO vorliegt, kann hier dahinstehen, weil die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO vertraglich nicht gewährleistet ist. Zwar enthält der An- stellungsvertrag ein Weisungsverbot. Doch unterstellt die Satzung den Ge- schäftsführer als Organ des Vereins den Weisungen des Vorstands. Das gilt auch für die vom Beigeladenen vorgelegte geänderte Satzung. Daher kann dahinste- hen, ob für die Entscheidung über die Anfechtung des Zulassungsbescheids durch die Rentenversicherung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzu- stellen ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 25. August 2022 - AnwZ (Brfg) 3/22, BB 2022, 2384 Rn. 33). Um im Organverhältnis die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen zu gewährleisten, wäre eine entsprechende Bestimmung in der Satzung selbst erforderlich. 1. Der Beigeladene unterliegt nach § 24 Nr. 2 Satz 1 der Satzung der Auf- sicht und der Weisung des Vorstands. Diese - durch die am 28. Juli 2022 einge- tragene Satzungsänderung unberührt gelassene - Regelung bewirkt, dass die 16 17 18 - 12 - Stellung des Beigeladenen mit derjenigen eines Geschäftsführers einer GmbH vergleichbar ist. Der Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG die Be- schränkungen einzuhalten, die für den Umfang seiner Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein ande- res bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Danach hat er grundsätzlich Weisungen der Gesellschafterversammlung - sei es im Ein- zelfall oder als allgemeine Richtlinie - zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung ent- hält (vgl. Senat, Urteile vom 13. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 21/21, juris Rn. 29 und vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 11 mwN sowie Beschluss vom 25. Oktober 2021 - AnwZ (Brfg) 37/20, AnwBl Online 2022, 106 Rn. 19). Ein nur dienstvertraglich vereinbartes Weisungsverbot reicht hingegen nicht aus (vgl. ausführlich hierzu Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020, aaO Rn. 12 ff.). Das Weisungsrecht in § 24 Nr. 2 Satz 1 der Satzung regelt das Innenver- hältnis zwischen den Organen Geschäftsführer und Vorstand und ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen keine arbeitsvertragliche Regelung. Die Vorschrift findet sich unter dem Abschnitt "Innere Ordnung" und dort unter dem Unterab- schnitt "Organe". Der Geschäftsführer war in der bisherigen Satzung unter "§ 9 Organe" ausdrücklich als eines der Organe des Verbands aufgeführt. Die folgen- den Vorschriften sind nach den einzelnen Organen unterteilt und regeln deren Zuständigkeiten beziehungsweise Aufgaben. In diesem Zusammenhang be- stimmt § 24 der Satzung, welche Aufgaben dem Organ des Geschäftsführers zu- kommen. Dass es um die Organstellung geht, ergibt sich zudem aus § 24 Nr. 3, wonach der Geschäftsführer "kraft seines Amtes" Mitglied des Hauptvorstandes und des Präsidialrates des B. e.V. gemäß dessen Satzung ist. 19 20 - 13 - Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Geschäftsführer aufgrund der am 28. Juli 2022 eingetragenen Satzungsänderung "nur" noch ein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB sein soll. Denn auch dieser ist ein Vereinsorgan, dessen Stellung im Innenverhältnis sich nach der Satzung richtet (vgl. MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 30 Rn. 11). Soweit es um die Wei- sungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber dem Vorstand geht, enthält die geänderte Satzung dieselbe Vorschrift wie die bisherige Fassung. Auch § 24 Nr. 3 ist weiterhin in der Satzung enthalten. 2. Das in der Satzung verankerte Weisungsrecht wird durch den Anstel- lungsvertrag nicht ausgeschlossen. a) Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs enthält § 25 Nr. 2 der Satzung keine Ermächtigung des Vorstands, von den Bestimmungen der Sat- zung abzuweichen. Die Vorschrift weist die Bestellung des Geschäftsführers dem Beirat zu (§ 25 Nr. 1), während die Anstellungsbedingungen für den Geschäftsführer vom Vorstand festgelegt werden (§ 25 Nr. 2). Damit unterscheidet sie zutreffend zwi- schen der Bestellung einer Person zum Organ einer Körperschaft und dem Ab- schluss des Anstellungsvertrags mit dieser Person (vgl. BGH, Urteile vom 14. No- vember 1980 - II ZR 182/79, BGHZ 79, 38, 41 und vom 21. Januar 1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 240 ff.; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand: 1. Mai 2022, § 27 Rn. 8). Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung erschöpfen sich darin, die Anstellungskompetenz - abweichend von der dem Beirat zustehenden Bestel- lungskompetenz - dem Vorstand zuzuweisen, womit von dem ansonsten beste- henden Grundsatz abgewichen wird, wonach demjenigen Organ, das die Bestel- lungskompetenz innehat, auch die Anstellungskompetenz zusteht (vgl. BGH, Ur- teil vom 21. Januar 1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 241; Grambow, Organe 21 22 23 24 25 - 14 - von Vereinen und Stiftungen - Organstellung und Anstellungsverhältnis, 2011, Rn. 257; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 27 Rn. 1). Bereits dadurch, dass dem Vorstand nur die Anstellungskompetenz zuge- wiesen wird, wird deutlich, dass er gerade nicht dazu befugt sein soll, Bestim- mungen hinsichtlich der Organstellung des Geschäftsführers zu treffen. Soweit diese Regelungen in der geänderten Satzung durch die Bestim- mung ergänzt werden, dass der Vorstand den Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zur Vertretung des Verbands und zur Leitung der Ge- schäftsstelle bestellt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kommt dadurch nur im Rahmen der Bestellungskompetenz zu einer Aufgabenteilung zwischen dem Vorstand und dem Beirat. Indem die Satzung dem Vorstand den inhaltlichen Rahmen für die Bestellung vorgibt und in § 24 Nr. 2 an der Weisungs- gebundenheit des Geschäftsführers festhält, wird deutlich, dass der Vorstand weiterhin nicht befugt ist, von diesen Bestimmungen abzuweichen. b) Weichen die Bestimmungen in Satzung und Anstellungsvertrag vonei- nander ab, so gehen die Bestimmungen der Satzung den Bestimmungen des Anstellungsvertrags vor (Grundsatz der Nachrangigkeit des Anstellungsvertrags zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis; vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 22/17, juris Rn. 19). Daher sind Weisungen vom Geschäfts- führer auch dann zu beachten, wenn diese im Widerspruch zu seinem Anstel- lungsvertrag stehen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 15). Davon geht auch der Anstellungsvertrag in der Aufzählung in § 1 Abs. 5 aus, wonach als maßgeblich für die Führung der Geschäfte des Beigeladenen an zweiter Stelle die Satzung genannt wird und erst an fünfter Stelle der Vertrag. 26 27 28 29 30 - 15 - 3. Soweit der Beigeladene einen effektiven Eingriff in seine fachliche Un- abhängigkeit nicht für möglich hält, bezieht sich diese Argumentation auf Wei- sungen in einem Einzelfall. Ein Eingriff kann aber auch in allgemeinen Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen be- stehen (vgl. BR-Drucks. 278/15, S. 31 f.). Soweit der Anwaltsgerichtshof aus- führt, es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Beigeladene tatsächlich Wei- sungen seitens des Vorstands erhielte und dass die Erteilung von Weisungen fernliegend sei, betrifft dies nur die tatsächliche Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit und ändert nichts an der fehlenden vertraglichen Gewährleistung (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 18). Im Übrigen erschließt sich nicht, warum der Umstand, dass der Vorstand - wie der Anwaltsgerichtshof annimmt - mit juristischen Laien besetzt ist, dafür sprechen soll, dass der Vorstand das Weisungsrecht nicht ausüben wird. Denn genauso denkbar ist, dass der Vorstand dem Geschäftsführer bestimmte Richtli- nien für seine Tätigkeit vorgibt, weil er der Ansicht ist, dass die fachlichen Be- lange der Druckindustrie und Medienbranche zum Beispiel bei tariflichen Ange- legenheiten auf solche Weise am besten wahrgenommen werden. Besondere Umstände, die es - wie in der Entscheidung des Senats vom 18. März 2019 (AnwZ (Brfg) 22/17, juris Rn. 20) - ausnahmsweise als gerechtfer- tigt erscheinen ließen, eine Unabhängigkeit trotz bestehenden Weisungsrechts zu bejahen, liegen nicht vor. In jenem Fall hatte der dortige Beigeladene seine Geschäftsführerstellung - anders als hier - nur vorübergehend und aufgrund von formalen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen inne. 4. Die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen war für den Zeitraum vor der am 28. Juli 2022 eingetragenen Satzungsänderung zudem nicht gege- ben, weil er während dieser Zeit - neben den Weisungen des Vorstands - auch die Weisungen der Mitgliederversammlung zu befolgen hatte. 31 32 - 16 - Nach den damals geltenden Regelungen war der Geschäftsführer des Verbands vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB (§ 20 Nr. 1 lit. d, § 21 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Satzung). Der Mitgliederver- sammlung steht, falls die Satzung - wie hier - keine anderweitige Regelung trifft, das Recht zu, den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern Weisungen zu erteilen (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 665 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1992 - II ZR 208/91, NJW 1993, 191, 193; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 27 Rn. 4). Die Weisungen können sich dabei auch an ein ein- zelnes Vorstandsmitglied richten, beispielsweise wenn dieses allein mit einer be- stimmten Aufgabe betraut ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1992, aaO; BeckOGK BGB/Segna, Stand: 1. April 2022, § 27 Rn. 88). Somit ist es nicht aus- geschlossen, dass eine Weisung nur an den Geschäftsführer als Mitglied des Vorstands ergeht. Auch diese Weisungsunterworfenheit konnte durch die Bestimmungen im Anstellungsvertrag des Beigeladenen nicht wirksam entkräftet oder gar aufgehoben werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Limperg Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 21.06.2021 - 2 AGH 6/20 - 33 34