Entscheidung
AnwZ (Brfg) 33/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:271221BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:271221BANWZ.BRFG.33.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 33/21 vom 27. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Dezember 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. Juni 2021 wird zugelassen. Gründe: I. Der Beigeladene wurde im Jahr 2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 11. November 2019 beantragte er bei der Beklagten, ihn zusätzlich als Syn- dikusrechtsanwalt zuzulassen. Dabei legte er den zwischen ihm und dem Ver- band (im Folgenden: Verband) geschlossenen Vertrag vom 25. September 2019 vor, der als "Geschäftsführerdienstvertrag" be- zeichnet war und dessen Laufzeit am 1. April 2020 beginnen sollte. Die Klägerin, Trägerin der Rentenversicherung, sprach sich gegen eine Zulassung aus. Mit Bescheid vom 12. März 2020 ließ die Beklagte den Beigeladenen als Syndikus- rechtsanwalt für die Tätigkeit bei dem Verband zu. Der Anwaltsgerichtshof hat 1 - 3 - die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids abgewiesen. Nunmehr be- antragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwalts- gerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zwei- fel daran, ob der Anwaltsgerichtshof die Klage als unbegründet abweisen durfte, und somit an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entsprechende Zweifel hat die Klägerin hier darge- legt. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechts- satz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). 1. Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, dass dem Beigeladenen auf- grund der Satzungsbestimmungen des Verbands die Stellung als vertretungsbe- rechtigtes Organ der juristischen Person zukomme, und es deshalb als fraglich angesehen, ob zwischen dem Beigeladenen und dem Verband ein Arbeitsver- hältnis im Sinne der arbeitsrechtlichen Vorschriften bestehe. Letztlich komme es darauf nicht an. Der Gesetzgeber habe nicht das Ziel verfolgt, ausschließlich sol- chen Personen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu ermöglichen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis unterlägen. Sachliche Gründe dafür, die Zulassung bei Bestehen einer Organ- stellung auszuschließen, seien nicht ersichtlich. 2 3 4 - 4 - Der Beigeladene übe seine anwaltliche Tätigkeit fachlich unabhängig im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO aus. Neben der vertraglichen Vereinbarung sei eine Regelung in der Satzung nicht erforderlich. Nach § 24 Ziffer 2 Satz 1 der Satzung habe der Geschäftsführer zwar den Weisungen des Vorstands zu folgen. § 25 Ziffer 2 der Satzung regle jedoch, dass der Vorstand die Anstellungsbedingungen des Geschäftsführers festlege. Der Vorstand habe im Rahmen seiner satzungs- mäßigen Befugnisse gehandelt, als er die Zusicherung der fachlichen Unabhän- gigkeit für die anwaltliche Tätigkeit im Anstellungsvertrag festgelegt habe. 2. Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Zulassung damit, dass sich aus der Gesetzesbegründung und dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens er- gebe, dass der Begriff "Arbeitsverhältnis" in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO eng im arbeitsrechtlichen Sinne auszulegen sei und ein freies Dienstverhältnis diesem Begriff nicht unterfalle. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne der arbeitsrechtlichen Best- immungen bestehe zwischen dem Beigeladenen und dem Verband nicht. Dies folge sowohl aus den Regelungen im Vertrag als auch aus dem Umstand, dass dem Beigeladenen durch die Satzung des Verbands eine organschaftliche Stel- lung zugewiesen sei. Besondere Umstände, die eine Zulassung des Beigelade- nen als Syndikusrechtsanwalt ausnahmsweise rechtfertigten, obwohl er seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausübe, lägen nicht vor. Die Klägerin richtet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung auch gegen die Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, der Beigeladene übe seine Tätigkeit unab- hängig im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO aus. Ebenso wie bei dem Geschäftsfüh- rer einer GmbH reiche es nicht aus, wenn lediglich vertraglich geregelt sei, dass er in fachlichen Angelegenheiten keiner Weisung unterliege. Es müsse zusätzlich eine entsprechende Regelung in die Satzung des Verbands aufgenommen wer- den. 5 6 7 - 5 - 3. Der Senat hat in dem - vom Anwaltsgerichtshof und der Klägerin zur Begründung herangezogenen - Beschluss vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8) offen gelassen, ob es einer Zulassung als Syndi- kusrechtsanwalt bereits entgegensteht, wenn das Anstellungsverhältnis kein Ar- beitsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag ist. Der Senat hat in diesem Beschluss in Bezug auf eine Tätigkeit als Ge- schäftsführer einer GmbH zudem ausgeführt, dass etwaige dienstvertraglich ver- einbarte Weisungsverbote lediglich schuldrechtlich wirken, aber nicht die gesell- schafts- bzw. organrechtliche Pflicht zur Befolgung von Weisungen begrenzen, es sei denn, die Beschränkung wird - entsprechend der Vorgabe des § 37 Abs. 1 GmbHG - zusätzlich in den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) aufgenommen (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 15). Insoweit stellt sich die Frage, ob diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind und - wenn ja - ob die Bestimmungen in der Satzung den sich daraus ergebenden Anforderungen entsprechen. Eine Klärung dieser Fragen hat im Berufungsverfahren und nicht bereits im Zulassungsverfahren zu erfolgen. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 8 9 10 11 - 6 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Eine Beru- fung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig ver- worfen. Limperg Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanzen: AGH Schleswig, Entscheidung vom 21.06.2021 - 2 AGH 6/20 -