Entscheidung
6 StR 198/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:011122B6STR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:011122B6STR198.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 198/22 vom 1. November 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2022 beschlos- sen: Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren wird abge- lehnt. Gründe: Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 hat der Senat die Revision des Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Dezember 2021 im Wesentlichen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Neben- klägerin, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion unter anderem ei- nen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht hatte, hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwältin vom 18. März 2022 beantragt, ihr „auch für das Revisionsverfah- ren Prozesskostenhilfe zu bewilligen“. Der bislang nicht beschiedene, ersichtlich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsi- onsverfahren gerichtete Antrag (§ 300 StPO) ist abzulehnen. Im Adhäsionsverfahren ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17 Rn. 2 mwN). Der Bewilligung von Prozesskosten- hilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechts- kräftig abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, ist indes grundsätzlich nicht möglich. Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag schon vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden 1 2 - 3 - worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Be- willigung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat; die Darle- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in besonderen Fällen durch Bezug- nahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung und die gleich- zeitige Mitteilung ersetzt werden, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91 Rn. 4; vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 12. Juni 2019 – 3 StR 547/18 Rn. 3; vom 9. Juni 2021 – 5 StR 406/17 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Nebenklägerin hat den Antrag zwar vor Verfahrensabschluss gestellt. Sie hat damit aber nicht bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Denn sie hat weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse vorgelegt noch auf eine frühere Erklärung Bezug genommen. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 08.12.2021 - 12 KLs 4/21 3