Entscheidung
3 StR 162/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:021122B3STR162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:021122B3STR162.22.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/22 vom 2. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. hier: Revision des Nebenklägers C. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2022 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Nebenklägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2021 zu gewähren, wird verworfen. 2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Der vom Nebenkläger wegen Versäumung der Frist zur Einlegung seines Rechtsmittels gestellte Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23. Dezember 2021 hat keinen Erfolg. 1 - 3 - a) Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde in Anwesenheit des Ne- benklägers C. am 16. November 2021 verkündet (Protokoll- und Urteils- band I BI. 197). Die Revision des Nebenklägervertreters H. vom 23. Dezember 2021 ging am 23. Dezember 2021 per Fax beim Landge- richt Düsseldorf (Protokoll- und Urteilsband Il BI. 302) und damit verspätet ein (§ 401 Abs. 2, § 341 Abs. 1 StPO). Die weitere per Post am '4. Januar 2021' (richtig: 4. Januar 2022) beim Landgericht Düsseldorf eingegangene Revisionseinlegung (Protokoll- und Urteilsband II BI. 307) war nicht unter- schrieben und ist ebenso verspätet gemäß § 341 Abs. 1 StPO wie die per Post am 18. Januar 2022 beim Landgericht Düsseldorf eingegangene Re- visionseinlegung (Protokoll- und Urteilsband II BI. 310). Letztere genügt auch nicht dem Formerfordernis des § 32d StPO. b) Der Antrag … [des Nebenklägers] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht. Im Unterschied zum Angeklagten ist dem Nebenkläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Revisionsein- legung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrens- grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 2016 - 4 StR 474/15, NStZ-RR 2016, 214; Beschl. v. 28. Au- gust 2013 - 4 StR 336/13, BGHR StPO § 44 Verschulden 10 = BeckRS 2013, 16133 mwN; Beschl. v. 11. Juli 2018 - 2 StR 467/17, BeckRS 2018, 16482; BeckOK-StPO/Cirener, 43. Ed. 1.4.2022, § 44 Rn. 35). Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für ein Ver- schulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist (BGH, Beschl. v. 17. März 2010 - 2 StR 27/10, BeckRS 2010, 9275; Beschl. v. 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, IBR 2015, 523 = BeckRS 2015, 12757). Deshalb erfordert die Begründung eines Wiedereinsetzungs- antrags nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwi- schen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Um- stände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist. Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenste- hendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen (BGH Beschl. v. 28. April 2016 - 4 StR 474/15, NStZ-RR 2016, 214; Beschl. v. 28. August - 4 - 2013, BGHR StPO § 44 Verschulden 10 = BeckRS 2013, 16133 mwN; Be- schlüsse vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10, BeckRS 2010, 9275 und vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, IBR 2015, 523 = BeckRS 2015, 12757). Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertig gestellt wird, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, BeckRS 2015, 12757). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers genügt die- sen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmäch- tigten nicht auszuschließen vermag. Zunächst wird weder eine generelle Büroorganisation vorgetragen noch dargelegt, wieso fälschlicherweise der 24. November 2021 als letzter Tag zur Revisionseinlegung eingetragen wurde. Unklar bleibt auch, ob und wie eine Überwachung der in Frage kommenden Kanzleimitarbeiter erfolgt ist. Der Vortrag, dass es sich um ein nicht mehr aufklärbares Kanzleiversehen gehandelt habe, lässt viel- mehr auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten schließen. Ungeachtet dessen liegt ein eigenes Verschulden des Bevoll- mächtigten darin, dass er nach eigenem Vortrag selbst davon ausgegan- gen ist, die Revisionseinlegungsfrist laufe erst am 24. November 2021 ab. Da das Urteil des Landgerichts Düsseldorf am 16. November 2021 in An- wesenheit des Nebenklägers verkündet wurde, lief die Revisionsein- legungsfrist bereits am 23. November 2021 und nicht - wie im Fristen- kalender eingetragen - am 24. November 2021 ab (§ 341 Abs. 1 StPO). Selbst bei Wiedervorlage der Handakte am 24. November 2021 wäre eine anschließend erfolgte Revisionseinlegung verfristet gewesen. Da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist, ist die Revision unzulässig." Dem schließt sich der Senat an.2 - 5 - 2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisi- onsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 473 Rn. 10a). Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 16.11.2021 - 1 Ks 24/20 10 Js 400/19 3