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Urteil

1 Ks 24/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:1116.1KS24.20.00
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Tenor

Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und vier Monaten

verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren.

Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 26.000,00 € wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat den Nebenklägern deren notwendige Auslagen zu erstatten.

Angewandte Vorschriften: §§ 132a, 227, 52, 53, 70, 73, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren. Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 26.000,00 € wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat den Nebenklägern deren notwendige Auslagen zu erstatten. Angewandte Vorschriften : §§ 132a, 227, 52, 53, 70, 73, 73c StGB Inhaltsübersicht Rn. Vorbemerkung I. Feststellungen zur Person 1-5 II. Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Allgemeine Feststellungen a) die ärztliche Tätigkeit des Angeklagten 6-8 b) der Vorgang der Fettabsaugung und Fettzuführung 9 c) typische Risiken 10-13 d) ambulante Durchführung 14 2. Vorgehensweise des Angeklagten bei den Operationen 3. Operation der Geschädigten Kaxxxx 15-16 a) Datum/Körpermaße/Vergütung 17 b) Geschehen vor der Operation (fehlende Aufklärung) c) Operation (bewegte Fettmengen) d) Geschehen nach der Operation e) Todesursache 4. Operation der Geschädigten Cxxxxx a) Datum/Körpermaße/Vergütung b) Geschehen vor der Operation (fehlende Aufklärung) c) Operation (bewegte Fettmengen) d) Geschehen nach der Operation e) Todesursache 5. subjektiver Tatbestand a) Vorstellungsbild des Angeklagten b) kein Tötungsvorsatz/ Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Todes c) Vorstellungsbild zur Risikoaufklärung 6. Missbrauch von Titeln III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person 2. Angaben des Angeklagten a) beruflicher Werdegang/Selbsteinschätzung b) Vorgehensweise im Allgemeinen c) zur Behandlung der Geschädigten Kaxxxx 18-25 26 27-28 29 30 31-37 38 39-40 41 42-43 44-45 46 47 48 49-50 51 52-59 60 (1) Geschehen vor der Operation (2) Geschehen während und nach der Operation (3) angebliches Telefonat/notärztliche Behandlung d) zur Behandlung der Geschädigten Cxxxxx (1) Geschehen vor der Operation (2) Geschehen während der Operation (3) Geschehen nach der Operation/notärztliche Behandlung 3. Beweiswürdigung im Einzelnen a) zu der Arztpraxis des Angeklagten b) zu den physiologischen Zusammenhängen und den Risiken des Fetttransfers c) zu der typischen Vorgehensweise des Angeklagten d) zu der Person der Geschädigten e) zu der unterbliebenen Risikoaufklärung durch den Angeklagten (1) Geschädigte Kaxxxx (a) keine Aufklärung am Operationstag (b) keine Aufklärung vor dem Operationstag (aa) Keine Unterlagen in der Patientenakte (bb) Der angebliche „ Dokumentationsverlauf “ und die Angaben des Angeklagten hierzu (cc) kein Auffinden der Aufklärungsbögen (dd) Schlussfolgerung (c) Zwischenergebnis (d) Zeugen Lxxxx, Koxxxxxxxxxxxxxxx und Texxxxxxx (aa) Einwirkung des Angeklagten auf Zeugen (bb) Zeugin Lxxxxx (cc) Zeugin Koxxxxxxxxxxxxxxx (dd) Zeugin Texxxxxxx (ee) Ergebnis (e) abschließende Bewertung (2) Geschädigte Cxxxxx (a) keine Aufklärung am Operationstag (b) keine Aufklärung vor dem Operationstag (c) Zeugen Lxxx, Koxxxxxxxxxxxxxxx und Texxxxxxx (d) keine Ausklärung über WhatsApp (3) keine anderweitige Kenntniserlangung der Geschädigten (a) keine ausreichende Kenntniserlangung durch Lektüre der Aufklärungsbögen (b) keine Vorkenntnisse der Geschädigten Cxxxxx (c) keine ausreichende Kenntniserlangung durch andere Quellen (4) keine hypothetische Einwilligung (a) Einfluss der Aufklärung durch den Arzt (b) geäußerter Fatalismus der Geschädigten Kaxxxx f) zu der Durchführung der Operationen g) zu dem Geschehen nach den Operationen (1) Geschädigte Kaxxxx (a) Zustand der Geschädigten bei Entlassung aus den Praxisräumen (b) weiteres Geschehen (notärztliche Behandlung) (2) Geschädigte Cxxxxx (a) Zustand der Geschädigten bis zum Eintreffen des ärztlichen Rettungsdienstes (b) weiteres Geschehen (notärztliche Behandlung) h) zu der jeweiligen Todesursache (1) Geschädigte Kaxxxx (a) Erkenntnisse aus der Obduktion (b) Kreislaufbelastung durch hohe Entnahmemenge (c) Zwischenergebnis (d) Kein Nachweis stabiler Vitalwerte durch Monitoraufzeichnung (e) gerinnungshemmendes Medikament als Ersatzursache (2) Geschädigte Cxxxxx (a) Erkenntnisse aus der Obduktion (b) keine fehlerhafte notärztliche Behandlung (aa) Äußerung des Angeklagten im Internet (bb) kein Hinweis auf falsche Behandlung i) zum subjektiven Tatbestand (1) Kenntnisstand des Angeklagten (2) Kenntnisstand des Angeklagten betreffend die qualifizierten Risiken der Behandlung (3) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der Todesfolgen (4) Einstellung des Angeklagten zu den Aufklärungspflichten (5) Unrechtsbewusstsein j) zum Missbrauch von Titeln (1) objektiver Tatbestand (2) subjektiver Tatbestand IV. rechtliche Würdigung 1. Körperverletzung a) Tathandlung/Taterfolg b) Rechtswidrigkeit (1) Erfordernis einer Einwilligung und vorherigen Aufklärung (2) unzureichende Aufklärung durch den Angeklagten (a) Anforderungen im Allgemeinen (b) Anforderungen im vorliegenden Fall (3) Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Einwilligung (4) keine Rechtsfertigung durch hypothetische Einwilligung c) Körperverletzungsvorsatz (1) Bezugspunkt des Vorsatzes (2) kein Vorsatzausschluss durch Fehlvorstellungen über die Reichweite der Aufklärungspflicht (3) kein Vorsatzausschluss durch Annahme einer hypothetischen Einwilligung oder einer Vorkenntnis d) kein Tötungsvorsatz e) Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todesfolge f) Vorhersehbarkeit der Todesfolge g) Verschulden 2. Missbrauch von Titeln a) Tathandlung b) fehlende Befugnis zur Titelführung (1) rechtliche Voraussetzung für die Titelführung (2) keine Titelführungsbefugnis c) Vorsatz d) Umfang der Kognitionspflicht 3. Konkurrenzen a) Tatmehrheit b) keine Verklammerung durch Titelmissbrauch V. Strafzumessung 1. Strafrahmen a) Regelstrafrahmen b) minder schwerer Fall (1) unwertprägende Merkmale des Regelfalles (2) keine Übernahme des Strafrahmens aus § 216 Abs. 1 StGB c) Milderung gemäß §§ 17 Abs. 2, 49 StGB 2. Strafzumessung a) Umstände zugunsten des Angeklagten b) Umstände zu Lasten des Angeklagten c) Einzelstrafen d) Gesamtfreiheitsstrafe VI. Berufsverbot 1. grobe Pflichtverletzung a) Pflichtverletzung b) grob 2. Prognose 3. Dauer des Berufsverbots 4. Verhältnismäßigkeit VII. Einziehungsentscheidung 1. Geldbetrag erlangt 2. Angeklagter als Einziehungsadressat a) Zahlungswege b) Einziehung auch bei teils unklarer Vereinnahmung durch den Angeklagten 3. Zusage der Rückerstattung VIII. Kostenentscheidung 61 62 63-64 65 66-68 69-70 71-74 75 76 77-78 79 80 81 82 83-84 85 86 87-92 93 94-96 97 98 99-101 102-103 104 105 106 107 108 109-110 111 112 113 114 115-117 118 119 120 121-122 123-124 125 126 127 128-135 136 137 138 139-144 145 146 147 148 149 150 151-153 154-155 156-158 159 160 161 162 163 164 165-166 167 168-170 171 172 173 174 175 176 177-179 180 181 182-183 184 185 186 187-188 189-191 192 193 194-195 196 197 198 199 200 201 202-203 204 205-206 207 208 209 210 211 212 213-214 215 216-217 218 219 220 221 222 223 224-225 226-228 229 230 231 232-233 234 235 236-239 240 241 / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / G r ü n d e: Vorbemerkung: Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 4. November 2020 drei Anklagen erhoben, durch die dem Angeklagten in zwei Fällen (10 Js 49/20 [Geschädigte Kaxxxx] und 10 Js 400/19 [Geschädigte Cxxxxx]) Körperverletzung mit Todesfolge sowie in einem Fall (10 Js 388/19 [Geschädigte Nxxxx]) vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen wurde. Daneben hat das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft zwei Strafbefehle erlassen (Strafbefehl vom 25. Juni 2019 – 119 Cs 110 Js 2401/19 – 426/19 – [Tatzeitraum: 1. Januar 2019 bis 13. Juni 2019] und Strafbefehl vom 19. Oktober 2020 – 119 Cs 110 Js 7161/19 – 89/20 [Tatzeitraum: 12. August 2019 bis 31. Januar 2020]), deren Gegenstand jeweils der Vorwurf des Missbrauchs von Titeln ist. Gegen beide Strafbefehle hat der Angeklagte Einspruch eingelegt, woraufhin er in dem Verfahren, das dem Strafbefehl vom 25. Juni 2019 zugrunde lag, durch Urteil vom 2. August 2019 wegen Missbrauchs von Titel zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 250,00 € verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Kammer hat die Verfahren zu den drei Anklagen vom 4. November 2020 sowie die beiden Verfahren, die den vorgenannten Strafbefehlen zugrunde lagen, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren zu der Anklage 10 Js 388/19 (Geschädigte Nxxxx) hat die Kammer in der Hauptverhandlung zur anderweitigen Entscheidung wieder abgetrennt. I. 1 Der nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs gemeinsam mit vier Geschwistern bei seinen Eltern in Teheran auf. Dort besuchte er die Grund- und Mittelschule sowie im Anschluss das Gymnasium. Die Mutter war Hausfrau, der Vater war Bäcker. Nach seinem Schulabschluss nahm der Angeklagte im Alter von 18 Jahren ein Studium der Medizin an der Schahid-Beheschti-Universität in Teheran auf, das er im Alter von 25 Jahren abschloss. Anschließend absolvierte er eine zweieinhalbjährige Pflichtarbeit als Arzt im Militärdienst und ging einer Tätigkeit in einem Krankenhaus nach. 2 Im Alter von etwa 20 Jahren heiratete der Angeklagte die Zeugin Baxxxx-Khxxxx, mit der er zwei inzwischen volljährige – im Iran geborene – Söhne hat. Im Dezember 2001 reiste der Angeklagte mit seiner Familie aus dem Iran über Singapur nach Deutschland ein, wo er zwei Jahre später politisches Asyl erhielt. Im September 2009 wurde dem Angeklagten die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen; die iranische Staatsangehörigkeit behielt er bei. 3 Nachdem seine im Iran absolvierte medizinische Ausbildung von den deutschen Behörden anerkannt worden war, war der Angeklagte ab Juni 2004 für die Dauer von fünf Jahren als Assistenzarzt in einem Krankenhaus in Kleve – zunächst auf einer kardiologischen Station und sodann auf einer Station für innere Medizin – tätig. Im Jahr 2006 bestand der Angeklagte eine weitere Anerkennungsprüfung, die ihm den Erwerb von Facharztbezeichnungen gestattete. Im Februar 2009 legte er erfolgreich die Facharztprüfung für Innere Medizin ab. Ab dem Jahr 2008 nahm der Angeklagte Nachtdienste in verschiedenen Krankenhäusern wahr. 4 Nach einer Hospitation bei einer Dermatologin, die in Bonn eine Privatklinik für plastische ästhetische Chirurgie und Lasertherapie mit angeschlossenem Kosmetik-Institut betrieb, eröffnete der Angeklagte im Jahr 2015 in Düsseldorf eine eigene Praxis, die er als „ Zentrum der ästhetischen Medizin “ bewarb. Den Schriftverkehr der Praxis führte er unter der im Handelsregister eingetragenen Firma Royal Center GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er ist. Aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Tätigkeit in seiner Praxis reduzierte der Angeklagte seine Tätigkeit als Krankenhausarzt und gab sie in der Folge ganz auf. 5 Der Angeklagte bezieht als Geschäftsführer der GmbH ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 16.000,00 €. II. 6 1a) In der von ihm in den Räumen des Hauses Axxxxxxxxxx in Düsseldorf betriebenen Praxis bot der Angeklagte ausschließlich kosmetische Operationen für selbstzahlende Patienten an. Zuletzt und zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten beschäftige er dort zwei Mitarbeiterinnen. Dabei handelte es sich zum einen um seine Ehefrau, die Zeugin Baxxxx-Khxxxx, die im Iran eine Ausbildung zur Krankenschwester durchlaufen hatte; zum anderen war dort die als Kosmetikerin ausgebildete Zeugin Lxxxxxx tätig. 7 Der Angeklagte führte seit 2016 vornehmlich Eingriffe durch, bei denen den – ganz überwiegend weiblichen – Patienten Körperfett im Wege des Absaugens entnommen wurde (Liposuktion) bzw. ein Teil der entnommenen Fettzellen anschließend wieder in andere Körperregionen – die Brüste, das Gesäß oder Teile des Gesichts – eingeführt („ appliziert “) wurde (Lipotransfer). Diesen Eingriffen lag keine medizinische Indikation im Sinne der Beseitigung eines körperlichen Leidens zugrunde; sie wurden von den Patientinnen vielmehr gewünscht, weil sie mit ihrem körperlichen Erscheinungsbild nicht zufrieden waren. Seit mehreren Jahren bot der Angeklagte Fetttransfer insbesondere in der Weise an, dass Körperfett in das Gesäß eingebracht und dort so modelliert wurde, dass das Gesäß eine Form erhält, die einem durch Medien transportierten – vermeintlichen – Schönheitsideal („ Brazilian Butt “) entspricht. 8 Die von ihm angebotenen Fettentnahmen und die Fetttransferbehandlungen führte der Angeklagte ausschließlich ambulant in den Räumen seiner Praxis durch. 9 b) Die Areale, in denen sich im Körper das Fett befindet, liegen größtenteils unmittelbar unterhalb der Haut und schließen nach dem Körperinneren – zumeist durch dehnbare Gewebestrukturen (Faszien) getrennt – an das Muskelgewebe bzw. die inneren Organe an. Das Fettgewebe ist von gelb-weißlicher Färbung und relativ schwach durchblutet; die einzelnen Fettzellen (Adipozyten) sind in ihrer Gewebestruktur nur schwach miteinander verbunden. Diese Eigenschaften ermöglichen es, Fettzellen in der Weise zu entfernen, dass ihr Verbund zunächst durch eine in das Fettgewebe injizierte Lösung aus verschiedenen Medikamenten weiter aufgelockert wird. Anschließend können die Fettzellen sowie die weiteren Gewebebestandteile mit Hilfe einer durch die Haut in das Fettgewebe eingebrachten Kanüle abgesaugt werden. Im Falle des Fetttransfers werden die entnommenen Fettzellen von den übrigen Gewebebestandteilen isoliert und ebenfalls mit einer durch die Haut eingebrachten Kanüle in die Zielregion injiziert. Hierzu wird die Haut – ebenso wie bei der Fettentnahme – an verschiedenen Stellen durch Schnitte geöffnet. Nach Einführen der Kanüle und Zuführung einer bestimmten Menge von Fettzellen wird die Kanüle aus dem Stichkanal wieder bis kurz vor die oberste Hautschicht zurückgezogen und horizontal versetzt erneut eingeführt. Diese – fächerartig anmutende – Vorgehensweise wird in verschiedenen Ebenen wiederholt, bis das gewünschte Volumen an Fettzellen in die Zielregion gelangt ist. Da die eingebrachten Fettzellen sich nicht mehr in ihrer gewachsenen Gewebestruktur befinden, überstehen sie den Eingriff nur, wenn es ihnen gelingt, sich mit den in der Zielregion vorhandenen Zellen zu einer neuen Gewebestruktur zu verbinden. Eine solche Verbindung erfolgt im Falle eines komplikationslosen Verlaufs bei etwa 60 % bis 70 % der eingebrachten Fettzellen. Die übrigen Zellen sterben ab und wandeln sich zu einer gallenartigen Flüssigkeit, die durch körpereigene Mechanismen zumeist in andere Körperregionen transportiert und dort weiterverarbeitet wird. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass ein solcher Mechanismus ausbleibt und die Flüssigkeit in der Zielregion verbleibt. 10 c) Typische Risiken ergeben sich bei diesen Eingriffen dadurch, dass der Operateur mit der Kanüle in andere, stärker durchblutete Gewebestrukturen eindringt, die an das in der Entnahme- oder Zielregion lagernde Fettgewebe angrenzen. Werden dort mit der Kanüle Gefäße verletzt, kann es zu starken und je nach Umfang der Verletzung kaum noch zu kontrollierenden inneren Blutungen kommen. Besonders groß ist diese Gefahr bei der Zuführung von Fettzellen in das Gesäß. Anders als in der Bauchregion, wo Fett- und Muskelgewebe im Regelfall in verschiedenen Schichten getrennt voneinander verlaufen, lassen sich jedenfalls in den tieferen Regionen der Gesäßhälften die Areale mit Fettgewebe nicht ohne Weiteres von Arealen mit wesentlich stärker durchblutetem Muskelgewebe abgrenzen. 11 Bei der Einführung der Fettzellen besteht zudem die Gefahr, dass Fettbestandteile in die Nähe größerer Gefäßwände oder verletzter Gefäße und so über den Blutkreislauf in die Lunge gelangen, wo sie – als Fettembolie – die Kapillargefäße verstopfen und den Gasaustausch behindern. 12 Die beschriebenen Risiken steigen sowohl mit der Menge des jeweils bei einem Eingriff entnommenen als auch mit der Menge des zugeführten Fettes erheblich. Bei einer Entnahme von mehr als fünf Litern Gewebe besteht darüber hinaus ein signifikantes – indes nicht im Sinne einer Skalierung quantifizierbares – Risiko für das Versagen der Kreislaufregulation. Dieses Risiko beruht darauf, dass der Körper bei Entnahme großer Gewebemengen versucht, den unnatürlichen Flüssigkeitsverlust durch Verlagerung von Flüssigkeit aus anderen Körperregionen auszugleichen. Hierdurch werden der gesamte Organismus und insbesondere die Kreislauffunktionen erheblich belastet. In Kombination mit einer betäubenden, dämpfenden oder schmerzausschaltenden Anästhesie verstärkt sich diese Belastung mit der Folge, dass das Risiko eines Kreislaufversagens deutlich steigt. Ein solcher Effekt kann auch nicht kurzfristig durch eine Flüssigkeitszufuhr von außen neutralisiert werden; eine gezielte Flüssigkeitszufuhr in Körperregionen, aus denen zuvor Zellen entfernt wurden, würde lediglich zu Wassereinlagerungen, nicht jedoch zu einer natürlichen Flüssigkeitsverteilung führen. 13 Das mit der Entnahme großer Gewebemengen verbundene Risiko lässt sich ohne Beeinträchtigung des Behandlungsergebnisses deutlich reduzieren, indem die Entnahme auf mehrere Eingriffe verteilt wird, zwischen denen sich der Patient erholen kann. Auch sinkt bei der Zuführung größerer Fettmengen das Risiko einer Embolie durch eine zeitlich gestreckte Verteilung auf mehrere Eingriffe. 14 d) Die Entnahme sowie die anschließende Zuführung von Körperfett werden in der Bundesrepublik in der weit überwiegenden Zahl der Fälle ambulant durchgeführt. Grund hierfür ist vor allem, dass es sich nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen um eine medizinisch indizierte ärztliche Leistung handelt, so dass die Patientinnen die Kosten selbst aufbringen müssen und daher die mit einem stationären Aufenthalt verbundenen (Mehr-)Kosten scheuen. 15 2. Der Angeklagte ging bei den von ihm durchgeführten Eigenfetttransferbehandlungen so vor, dass er bei der Entnahme der Fettzellen zur Schmerzausschaltung zusammen mit der zur Lockerung des Zellverbundes eingebrachten Lösung (siehe oben II1b ) das örtlich betäubende Medikament Lidocain einbrachte (sogenannte Tumeszenzanästhesie). Daneben verabreichte er den Patientinnen im Rahmen einer sogenannten Analgosedierung – einer kombinierten Gabe sedierender und schmerzstillender Mittel – die Wirkstoffe Midazolam (sedierend) und Fentanyl (schmerzstillend). Die während der Behandlung ergriffenen Maßnahmen sowie die verabreichten Medikamente trugen er oder sein Ehefrau – die Zeugin Baxxxx-Khxxxx – handschriftlich in ein als „ Kontrollblatt “ bezeichnetes zweiseitiges Formular ein. Nach Durchführung des Eingriffs verbrachte er die Patientinnen in einen separaten Raum der Praxis, wo sie – noch unter der Wirkung der Analgosedierung stehend – auf einer Liege untergebracht waren. Während dieser Zeit wurden, wie auch während des Eingriffs selbst, der Blutdruck, die Sauerstoffsättigung des Blutes, die Herzfrequenz sowie die Atemfrequenz gemessen. Die gemessenen Werte wurden im Abstand von 20 oder 30 Minuten handschriftlich in das Kontrollblatt eingetragen. 16 In der geschilderten Art führte der Angeklagte auch die Operationen der beiden Geschädigten durch. 17 3a) Die am 14. Februar 1998 geborene Maria Lola Kaxxxx – die Tochter der Nebenklägerin – war über das Internet auf den Angeklagten aufmerksam geworden und ließ von diesem am 6. August 2018 gegen eine Zahlung von 9.500,00 € einen Fetttransfer von ihrem Bauch, ihrer Taille und ihrem Rücken in ihr Gesäß sowie in beide Brüste vornehmen. Die Geschädigte Kaxxxx war zum Zeitpunkt des Eingriffs bei einer Größe von 168 Zentimetern 105 Kilogramm schwer. Nachdem die Finanzierung des Eingriffs geklärt war, schloss sie mit dem Angeklagten am Tag des Eingriffs einen schriftlichen „ Behandlungsvertrag für die Inanspruchnahme ambulanter privatärztlicher ästhetischer Leistungen “. 18 b) Am Tag des Eingriffs erschien die Geschädigte Kaxxxx um 8:30 Uhr mit ihrer Mutter in der Praxis des Angeklagten. Um 8:35 Uhr – fünf Minuten nach ihrem Eintreffen und 55 Minuten vor dem Beginn des Eingriffs – unterschrieb sie ein ihr von dem Angeklagten übergebenes Formular zur „ Fettabsaugung (Liposuktion) “, in dem es einleitend hieß: „ Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,dieser Aufklärungsbogen dient der Vorbereitung des Aufklärungsgesprächs. Bitte lesen Sie ihn vor dem Gespräch aufmerksam durch und füllen Sie den Fragebogen gewissenhaft aus. “ 19 Nach einer kurzen Erläuterung der Funktionen der Fettabsaugung („ wird nur bei Fettverteilungsstörungen und zur Korrektur von Problemzonen eingesetzt, die durch Diät und Sport nicht zu beeinflussen sind “) enthält das Schriftstück von dem Angeklagten handschriftlich vorgenommene Eintragungen zu den bei der Geschädigten Kaxxxx zu behandelnden Regionen („ Bauch, Taille, Rücken Transfer: Po, Brüste “). Nach dem Hinweis darauf, dass die Kosten für den Eingriff von der Krankenkasse in der Regel nicht übernommen werden, erfolgt in dem Formular eine Beschreibung des Eingriffs („ Wie wird der Eingriff durchgeführt? “), die mit einem allgemeinen Hinweis auf die bei dem Eingriff in Betracht zu ziehenden anästhetischen Maßnahmen beginnt: „ Je nach Methode und Umfang des Eingriffs erfolgt die Fettabsaugung in örtlicher Betäubung (Tumeszenz-Lokalanästhesie, meist in Kombination mit der Gabe eines Beruhigungsmittels) oder in Allgemeinanästhesie (Narkose), über deren Verfahren und Risiken Sie ggf. gesondert aufgeklärt werden. “ 20 Nach einer Beschreibung der in dem Formular empfohlenen „ Tumeszenz-Technik “ („ zu der wir auch in Ihrem Fall raten “) erfolgt eine Beschreibung von vier Alternativen, in denen der Eingriff durchgeführt werden kann („ traditionelles Verfahren “, „ ultraschallgestützte Fettabsaugung “, „ Fettabsaugung mit Vibrationstechnik “, „ Fettabsaugung unter Zuhilfenahme von Lasertechnik “) und die in dem Formular durch handschriftliche Markierung ausgewählt werden können („ Das für Sie vorgesehene spezielle Verfahren ist nachfolgend angekreuzt “), wobei jedoch in dem von der Geschädigten Kaxxxx unterzeichneten Formular keine der Alternativen angekreuzt ist. Anschließend heißt es: „ Über die Vor- und Nachteile der einzelnen Verfahren, ihre unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Erfolgsaussichten werden wir Sie ggf. im Aufklärungsgespräch unterrichten. “ sowie weiter: „ In beschränktem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen kann abgesaugtes Fettgewebe wieder injiziert werden, um z.B. kleinere Konturunregelmäßigkeiten auszugleichen oder um an einer anderen Stelle eine Volumenvermehrung (z.B. im Gesichtsbereich) zu erzielen. Falls dies bei Ihnen in Frage kommt, werden wir Sie darüber gesondert informieren. “ 21 Unter einer weiteren Überschrift widmet sich das Formular den „ Risiken und möglichen Komplikationen “: „ Trotz aller Sorgfalt kann es zu – u.U. auch lebensbedrohlichen – Komplikationen kommen, die weitere Behandlungsmaßnahmen/Operationen erfordern. (…) Werden sehr große Mengen Fettgewebe entfernt bzw. große Mengen Tumeszenzlösung eingespritzt, sind durch die Flüssigkeitsverschiebung Kreislaufreaktionen bis hin zum lebensbedrohlichen Kreislaufschock oder zu einem lebensgefährlichen Lungenödem möglich. Daher ist in diesen Fällen ein genauer, kontrollierter Flüssigkeitsausgleich erforderlich. (…) Thrombose/Embolie : Bilden sich Blutgerinnsel oder werden sie verschleppt oder verschließen ein Blutgefäß, kann dies lebensgefährliche Folgen haben (z.B. Lungenembolie, Schlaganfall, Herzinfarkt). Zur Vorbeugung werden oft blutverdünnende Medikamente gegeben. Sie erhöhen jedoch alle das Risiko von Blutungen. Der Wirkstoff Heparin kann selten auch eine lebensbedrohliche Gerinnselbildung verursachen(HIT II). Über Ihre speziellen Risiken und die damit verbundenen möglichen Komplikationen informiert Sie Ihr Arzt im Aufklärungsgespräch näher. Bitte fragen Sie dann nach allem, was Ihnen unklar und wichtig erscheint.“ 22 Auf einem zugehörigen, mit der Bezeichnung „ Anamnese “ überschriebenen Formular finden sich von dem Angeklagten vorgenommene handschriftliche Eintragungen: „ Mögliche Komplikationen & (unleserlich) Risikofaktoren Blutung, Blutanämie bei größere Mengen von Fettabsaugung, Kreislaufstörungen, Schwäche (unleserlich) Heilungsprozess Notwendigkeit einer stationären Aufenthalt zur Überwachung Lebensbedrohliche Komplikationen wie z.B. massive Blutung, Kreislaufschock, Lungenödem, Thrombose & Embolie, Organverletzungen, bis zum Tod Dellen & Beulen & Unregelmäßigkeit der Hautkontur bei großer Mengen von Fettabsaugung, evtl. kostenpflichtige Korrekturen, Erhöhtes Infektionsrisiko & evtl. Fettembolie bei Eigenfett-Transfer “ 23 Weitergehende Hinweise über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken (siehe oben II1c ) enthält das Schriftstück nicht. Auch enthält es keinen Hinweis auf die zu entnehmende und die wieder einzubringende Menge an Gewebe bzw. Fettzellen bzw. eine Höchstmenge. Schließlich fehlt jeder Hinweis auf die Möglichkeit, ein insbesondere bei der Bewegung großer Gewebemengen ansteigendes Risiko dadurch zu vermindern, dass mehrere Eingriffe zeitlich gestreckt vorgenommen werden (siehe oben II1c ). Die Kammer kann zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass er der Geschädigten Kaxxxx Teile des Formulartextes in der Zeit zwischen 8:30 Uhr (Eintreffen der Patientin) und 8:35 Uhr (Unterzeichnung des Formulars) vorlas. Die Kammer schließt jedoch aus, dass der Angeklagte der Geschädigten die Hinweise erläuterte, gar vertiefte, und sie – entsprechend dem Text – gegenüber der Geschädigten als tatsächlich bestehende Risiken darstellte, mit deren Verwirklichung nicht nur theoretisch zu rechnen sei. 24 Dies gilt auch für die handschriftlich eingetragenen Hinweise. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte diese in Gegenwart der Geschädigten verfasste. Sie schließt jedoch aus, dass er sie entsprechend der textlichen Darstellung so erläuterte, dass die Geschädigte in der Lage gewesen wäre, die aufgezeigten Folgen als tatsächliche Risiken des Eingriffs zu erfassen. Die Kammer schließt weiterhin aus, dass der Angeklagte der Geschädigten eine weitere – nicht in dem Text des Schriftstücks enthaltene – Aufklärung über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken erteilte. Sie schließt insbesondere aus, dass der Angeklagte die Geschädigte auf den Zusammenhang zwischen entnommener bzw. zugeführter Gewebemenge und der Gefahr lebensgefährdender Komplikationen sowie auf die risikomindernde Alternative einer Verteilung auf mehrere Eingriffe hinwies. 25 Die Geschädigte Kaxxxx hatte auch aus anderen Quellen keine Erkenntnisse über die vorgenannten Risiken, Zusammenhänge und Behandlungsalternativen. Hätte sie das tatsächliche Ausmaß der Gefährlichkeit des Eingriffs bei der entnommenen und zugeführten Gewebemenge und die risikomindernde Alternative gekannt, hätte sie in die von dem Angeklagten durchgeführte Behandlung nicht eingewilligt und von dem Eingriff Abstand genommen. 26 c) Ab 9:30 Uhr führte der Angeklagte bei der Geschädigten Kaxxxx die Fettabsaugung mit anschließender Eigenfettimplantation sowohl in die Brüste als auch das Gesäß durch. Der Angeklagte saugte 12,3 Liter Gewebeflüssigkeit ab, in dem sich 9,5 Liter Fettgewebe befanden. Von diesem Fettgewebe applizierte der Angeklagte 0,5 Liter in die rechte und 0,7 Liter in die linke Brust sowie jeweils 1,0 Liter in beide Gesäßhälften der Geschädigten. Die Anästhesie und Schmerzausschaltung erfolgte in der oben unter II2 festgestellten Art und Weise. 27 d) Die Operation war um 15:10 Uhr beendet. Erst gegen 18:00 Uhr erwachte die Geschädigte aus der Narkose. Um 18:15 Uhr wurde sie – noch erheblich geschwächt und kaum ansprechbar – auf Veranlassung des Angeklagten von der Zeugin Lxxxxxx in Begleitung der Nebenklägerin in einem Rollstuhl aus der Praxis zur Straße gefahren. 28 Die Nebenklägerin und der Zeuge Krxxxxxxx brachten die Geschädigte nach Hause und legten sie auf ein Sofa. Gegen 19:35 Uhr verließ die Nebenklägerin die Wohnung, während der Zeuge Krxxxxxxx weiter bei der Geschädigten bleib. Gegen 20:30 Uhr verschlechterte sich der Zustand der Geschädigten nochmals deutlich: Bei dem Versuch, sich aufzurichten, verlor sie die verbliebene Kontrolle über ihren Körper, fiel von dem Sofa herunter auf den Boden, nässte und kotete sich ein und verlor schließlich vollständig das Bewusstsein. Der Zeuge Krxxxxxxx rief nun die Nebenklägerin an, die ihrerseits den ärztlichen Rettungsdienst benachrichtigte. Auf Veranlassung der Nebenklägerin rief der Zeuge Krxxxxxxx mit dem Mobiltelefon der Geschädigten auch den Angeklagten an und berichtete ihm von dem Zustand der Geschädigten. Der Angeklagte begab sich nun zu der Wohnung der Geschädigten, wo er einige Minuten nach der Notärztin – der Zeugin Dr. Schmxxx – eintraf und dieser von der vorherigen Operation berichtete. Die Zeugin Dr. Schmxxx bemühte sich, die bereits bei ihrem Eintreffen vollständig komatöse Geschädigte zu reanimieren. Es gelang ihr jedoch nicht, eine selbstständige Kreislauffunktion herzustellen. Nach etwa 90 Minuten dauernden Reanimationsbemühungen wurde schließlich der Tod der Geschädigten festgestellt. 29 e) Die Geschädigte Maria Lola Kaxxxx verstarb – im Alter von 20 Jahren – an einem Kreislaufversagen. Ihr Zustand bei Eintreffen der Notärztin – bewusstlos, ohne Herz- und Kreislauffunktion – beruhte auf dem von dem Angeklagten vorgenommenen Eingriff, insbesondere auf der erheblichen Kreislaufbelastung durch die Entnahme von 12,3 Litern Gewebeflüssigkeit, dem bei der Operation erlittenen Blutverlust und einer mäßigen Reduzierung der Lungenfunktion aufgrund einer Verstopfung der Kapillargefäße durch in den Blutkreislauf und von dort in die Blutgefäße der Lunge gelangte Fettanteile. Ob der Sterbeprozess bei Eintreffen der Notärztin bereits so weit fortgeschritten war, dass auch die nachfolgenden ärztlichen Maßnahmen keinen Einfluss mehr auf seinen Fortgang hatten, oder ob diese Maßnahmen, die jeweils auf die Wiederherstellung der Kreislauffunktion abzielten, den Sterbeprozess beeinflussten oder beschleunigten oder ob sie einen neuen Kausalverlauf in Gang setzten, der – den bereits eingeleiteten Sterbeprozess überholend – zum Tod der Patientin führte, ließ sich nicht mehr aufklären. 30 4a) Die am 28. Januar 1977 geborene Geschädigte Hülya Cxxxxx – die Ehefrau des Nebenklägers – war ebenfalls über das Internet auf den Angeklagten aufmerksam geworden und ließ von diesem am 2. Juli 2019 gegen Zahlung von 16.500,00 € in Form eines ambulanten Eingriffs einen Eigenfetttransfer vom Bauch, der Taille, dem Rücken, den Oberarmen und den Innenseiten der Oberschenkel in das Gesäß vornehmen. Die Geschädigte Cxxxxx hatte vor dem Eingriff bei einer Körpergröße von 163 Zentimetern ein Gewicht von 83 Kilogramm. Auch sie schloss mit dem Angeklagten am Tag des Eingriffs einen schriftlichen „ Behandlungsvertrag für die Inanspruchnahme ambulanter privatärztlicher ästhetischer Leistungen “. 31 b) Die Geschädigte Cxxxxx erschien in Begleitung des Nebenklägers in der Praxis des Angeklagten. Zwischen 8:45 Uhr und 9:20 Uhr unterzeichnete sie insgesamt sechs ihr von dem Angeklagten vorgelegte – insgesamt 15 engbedruckte Textseiten umfassende – Formulare ( „Einverständnis zur Verwendung der Patienten-Fotodokumentation “, „ Sedierung/Analgosedierung [Beruhigung/ Schmerzdämpfung] “, „ Kurznarkose “, „ Fettabsaugung “ und „ Eigenfetttransplantation “ nebst zugehörigen Anamnesebögen). 32 In dem mit der Bezeichnung „ Fettabsaugung “ überschriebenen und von der Geschädigten um 8:45 Uhr unterzeichneten Formular, das mit dem oben auszugsweise wiedergegebenen und von der Geschädigten Kaxxxx unterzeichneten Formular identisch ist, finden sich folgende von dem Angeklagten handschriftlich vorgenommenen Eintragungen: „- Alle mögliche Komplikationen & Folgen wurden sowohl heute als auch während der ersten Beratung ausführlich erklärt. - Die Pat. hat alle ihre Fragen gestellt alle Fragen wurden ausführlich beantwortet. - Persönliche Risikofaktoren: Bek. Faktor-V-Leiden. Vor der OP wurde eine hämatologische Untersuchung durchgeführt. 4 – 8 x Thrombose-Risiko deshalb 2 x Clexane 0,4/Tag su. postOP“ 33 Ein weiteres – von der Geschädigten am Operationstag um 9:00 Uhr unterzeichnetes – Formular mit der Bezeichnung „ Lipotransfer “ enthält neben allgemeinen Informationen über die Methode des Eigenfetttransfers folgende Angaben über mögliche Risiken: „ Trotz aller Sorgfalt kann es zu – u.U. auch lebensbedrohlichen – Komplikationen kommen, die weitere Behandlungsmaßnahmen/Operationen erfordern. (…) - Bei ausgedehnten Eingriffen ist eine Herz-Kreislauf-Beeinträchtigung wegen der zur Vorbereitung der Fettzellen eingespritzen Lösungsmengen möglich. (…) - Extrem selten, aber vorstellbar ist das Verschließen von Blutgefäßen durch das injizierte Fett (sog. Fettembolie ). Hierbei kann es zum Absterben von Gewebe kommen. (…) - Thrombose/Embolie : Bilden sich Blutgerinnsel oder werden sie verschleppt und verschließen ein Blutgefäß, kann dies schwerwiegende Folgen haben (z.B. Lungenembolie, Schlaganfall, Herzinfarkt, Beinvenenthrombose). Zur Vorbeugung werden oft blutverdünnende Medikamente gegeben. Sie erhöhen jedoch alle das Risiko von Blutungen. (…) “ 34 Weiterhin finden sich folgende, von dem Angeklagten vorgenommene handschriftliche Eintragungen: „- Alle mögliche Fragen der Pat wurden beantwortet. - Die Pat wurde ausführlich aufgeklärt. - Mögliche persönliche Risikofaktoren - Erhötes Trombose & evt. EmbolieRisiko bei best. Faktor-V-Leiden (Heterozygote) - Fett-Absaugen von Innenschenkel, Transfer ins Gesäß & Kompressionskleid - 2 x Clexane 0,4 s.u./Tag “ 35 Weitergehende Hinweise über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken (siehe oben II1c ) enthalten die Schriftstücke nicht. Wie auch im Fall der Geschädigten Kaxxxx enthielten sie weder einen Hinweis auf die zu entnehmende und die wieder einzubringende Menge an Gewebe noch eine Höchstmenge. Auch fehlte erneut jeder Hinweis auf die Möglichkeit, ein insbesondere bei der Bewegung großer Gewebemengen ansteigendes Risiko dadurch zu vermindern, dass mehrere Eingriffe zeitlich gestreckt vorgenommen werden (siehe oben II1c ). 36 Die vorgenannten sowie die weiteren von der Geschädigten unterzeichneten Schriftstücke wurden ihr von dem Angeklagten weder vorgelesen noch erläutert. Der Angeklagte bezog sich in dem mit der Geschädigten im Beisein des Nebenklägers geführten Gespräch darauf, dass die Geschädigte Cxxxxx als ausgebildete Krankenschwester hinreichend sachkundig („ vom Fach “) sei und er deshalb von einer Bekanntgabe oder Erläuterung der Schriftstücke absehe. Im Hinblick auf eine bei der Geschädigten seit längerem bestehende Thromboseneigung erklärte der Angeklagte, das sich hieraus ergebende Risiko sei unbeachtlich („ mini-mini-mini “). Der Angeklagte verwies auf seine Erfahrung und seine besondere Kompetenz als Arzt. Sonstige Erklärungen oder Erläuterungen der mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Hinweise auf Alternativen mit geringerem Risiko – insbesondere auf die Möglichkeit, die Fettmengen in mehreren Operationen zu transferieren – fanden nicht statt. 37 Die Geschädigte Cxxxxx hatte auch aus anderen Quellen keine Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen bewegter Gewebemenge und der Gefahr von Komplikationen, über den erheblichen Anstieg des Risikos bei Entnahme einer Gewebemenge von mehr als fünf Litern und über die Möglichkeit, die gesundheitlichen Risiken durch die Verteilung der Fettbewegung auf mehrere – zeitlich gestreckte – Eingriffe zu verringern. Hätte sie das tatsächliche Ausmaß der Gefährlichkeit des Eingriffs bei der entnommenen und zugeführten Gewebemenge und die risikomindernde Alternative gekannt, hätte sie in die von dem Angeklagten durchgeführte Behandlung nicht eingewilligt und von dem Eingriff Abstand genommen. 38 c) Ab 10:00 Uhr führte der Angeklagte bei der Geschädigten Cxxxxx die Fettabsaugung mit anschließender Eigenfettimplantation in das Gesäß durch. Der Angeklagte saugte 6,3 Liter Gewebeflüssigkeit ab, in dem sich 5,1 Liter Fettgewebe befand. Von diesem Fettgewebe applizierte der Angeklagte jeweils 0,9 Liter in beide Gesäßhälften der Geschädigten. Die Anästhesie und Schmerzausschaltung erfolgte in der oben unter II2 festgestellten Art und Weise. 39 d) Die von der Zeugin Lxxxxxx gefilmte und in Echtzeit in das Internet („ Instagram “) übertragene Operation dauerte bis 14:20 Uhr. Nach Beendigung der Operation kam es bei der Geschädigten zu einem deutlichen Abfall der Atemventilation und in der Folge zu einem Abfall der Sauerstoffsättigung im Blut. Der Angeklagte versuchte zunächst, die Geschädigte mit einem Beatmungsbeutel manuell zu beatmen. Auch versuchte der Angeklagte, die Wirkung der verabreichten sedierenden Medikamente durch Gabe anderer Medikamente (Naloxon und Anexate) zu neutralisieren. Als sich keine Wiederherstellung einer selbständigen Atmung abzeichnete, alarmierte der Angeklagte gegen 15:33 Uhr den ärztlichen Rettungsdienst. 40 Die gegen 15:40 Uhr eingetroffene Notärztin – die Zeugin Dr. Maxxxxxx – fand die noch unbekleidete Geschädigte tief komatös vor. Der Puls war zunächst nur sehr schwach und nach kurzer Zeit schon nicht mehr tastbar. Die Pupillen der Geschädigten waren bereits lichtstarr. Die Zeugin begann mit der Reanimation der Geschädigten, woraufhin sich nach etwa sechs Minuten wieder ein schwacher Puls einstellte. Auf Frage der Zeugin verneinte der Angeklagte die Möglichkeit, dass im Rahmen der Operation Gefäße verletzt worden sein könnten; auch verneinte er die Möglichkeit einer Fettembolie als „ ausgeschlossen “. Die Zeugin intubierte die Geschädigte und bereitete den Transport in die Universitätsklinik Düsseldorf vor. Noch vor Beginn des Transports wurde die Geschädigte erneut reanimationspflichtig, so dass zur Aufrechterhaltung der Kreislauffunktion durch die weitere Notärztin – die Zeugin Schürmann – eine mechanische Reanimationshilfe zur Thoraxkompression eingesetzt wurde. Eine computertomographische Untersuchung des Schädels und des Oberkörpers ergab eine deutliche Hirnschwellung sowie aktive Einblutungen im Bauchbereich. Im Verlauf der intensivmedizinischen Behandlung verschlechterte sich der Zustand der Geschädigten Cxxxxx weiter, so dass die Kreislauffunktionen auch mit apparativer Unterstützung nicht mehr aufrechterhalten werden konnten. Frau Cxxxxx verstarb sodann am frühen Morgen des 3. Juli 2019. 41 e) Die Geschädigte Cxxxxx verstarb – im Alter von 42 Jahren – an einem Kreislaufversagen, hervorgerufen durch einen massiven Blutverlust in Verbindung mit einer mäßigen Reduzierung der Lungenfunktion nach einer Gefäßverstopfung durch in den Blutkreislauf gelangte Fettanteile. Zu dem Blutverlust war es gekommen, weil infolge der Behandlung durch den Angeklagten – sowohl bei Entnahme des Gewebes als auch bei dessen Zuführung in das Gesäß – an zahlreichen Stellen des Körpers Gefäße verletzt worden waren. 42 5a) Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch die von ihm vorgenommenen Eingriffe – insbesondere durch die Vornahme von Injektionen und Schnitten in die Haut, durch das Einführen von Kanülen sowie durch die Entnahme von Gewebe – die körperliche Unversehrtheit der beiden Patientinnen verletzte; er wollte dies auch. Ihm war auch bewusst, dass die von ihm vorgenommenen Eingriffe medizinisch nicht geboten waren, sondern alleine darauf beruhte, dass die beiden Geschädigten unzufrieden mit ihrem jeweiligen äußeren Erscheinungsbild waren. 43 Auch alle weiteren oben festgestellten Tatsachen waren dem Angeklagten bekannt. Er wusste insbesondere, dass das Risiko des Eintritts von Komplikationen – insbesondere lebensgefährdender Belastungen des Kreislaufs, Verletzung von Gefäßen mit der Folge unkontrollierter Blutungen und Verschleppung von Fettanteilen in den Blutkreislauf und sodann in das Lungengewebe mit der Folge einer Minderung der Atmungsleistung – mit der Menge des entnommenen und des wieder zugeführten Gewebes steigt. Er wusste auch, dass sich dieses Risiko dadurch maßgeblich vermindern lässt, dass bei Patienten, die die Entnahme und/oder Zuführung größerer Gewebemengen wünschen, mehrere Eingriffe – zeitlich gestreckt – vorgenommen werden. Er ging jedoch – jedenfalls bis zum Tod der Geschädigten Cxxxxx – in nahezu unbegrenztem Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten davon aus, dass sich die bekannten Risiken bei einer von ihm durchgeführten Operation nicht realisieren würden. Aus diesem Grunde machte sich der Angeklagte auch keine Gedanken darüber, ob die Geschädigten in die Operationen auch dann eingewilligt hätten, wenn er sie zutreffend über alle hiermit verbundenen Risiken aufgeklärt hätte oder wenn ihnen diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt wären. Deshalb ging er auch nicht von einem solchen hypothetischen Sachverhalt – Einwilligung im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung oder anderweitigen Kenntniserlangung – aus. 44 b) Die Kammer konnte nicht feststellen, dass sich der Angeklagte im Sinne einer billigenden Inkaufnahme damit abgefunden hatte, eine der beiden Geschädigten könnte an den Folgen des Eingriffs versterben. Es war für den Angeklagten allerdings vorhersehbar, dass beide Eingriffe – in der konkret von ihm vorgenommenen Art und Weise – zu einer Verwirklichung der typischerweise bei Eingriffen dieser Art bestehenden Risiken (oben II1c ) und infolgedessen zum Versterben der Patientinnen führen konnte. Da ihm der Zusammenhang zwischen der Menge des bewegten Fetts und der Gefahr für die Patientinnen bekannt war, konnte er auch voraussehen, dass bei beiden Geschädigten ein erhöhtes Risiko des Eintritts von Komplikationen und in der Folge des Ablebens bestand. 45 Dem Angeklagten war es möglich wie auch zumutbar, von den jeweils riskanten Eingriffen abzusehen bzw. die Geschädigten durch eine Aufklärung über die von ihm erkannten Risiken von dem jeweiligen Eingriff abzuhalten. Wegen des Interesses am Erhalt der vereinbarten Vergütung führte er die Eingriffe gleichwohl durch. 46 c) Die den beiden Geschädigten jeweils erteilte Aufklärung über die Art und Weise, in der der Eingriff durchgeführt werden sollte, sowie über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken für ihr Leben, betrachtete der Angeklagte lediglich als „ Formsache “. Er hatte kein Interesse daran, den Patientinnen eine – von diesen zuverlässig zu bewertende – Kenntnis davon zu verschaffen, welche Risiken mit dem Eingriff – insbesondere angesichts der Menge des bewegten Gewebes – verbunden waren. Aus diesem Grund nahm er um des Erhalts der vereinbarten Vergütung willen jeweils billigend in Kauf, dass den Patientinnen das Risiko überhaupt nicht bewusst war, als diese sich zur Durchführung des Eingriffs bereit erklärten. Über die Frage, welche strafrechtlichen Konsequenzen sich aus diesem Umstand für ihn ergaben – insbesondere ob die von ihm praktizierte Art und Weise der Risikoaufklärung zur Unwirksamkeit der ihm erteilten Einwilligungen und in der Folge zu einer Strafbarkeit führen würde – machte sich der Angeklagte keine Gedanken. Im Vordergrund stand für ihn die Vereinnahmung der Vergütung. 47 6. Dem Angeklagten war als Folge des Abschlusses seines Studiums von der Schahid-Beheschti-Universität in Teheran der akademische Grad „ Dr. med. “ verliehen worden. Jedenfalls zwischen dem 6. August 2018 und 31. Januar 2020 trat der Angeklagte in einer auf seiner Internetseite veröffentlichten Preisliste sowie in dem Impressum der Seite durchgehend als „ Dr. med. Sxxxxxx “ ohne Hinweis darauf auf, von welcher Hochschule und in welchem Land ihm dieser Titel verliehen worden war. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er den Titel nicht, jedenfalls nicht ohne Hinweis auf die Schahid-Beheschti-Universität als verleihende Institution führen durfte. III. 48 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I ) beruhen auf seinen Angaben. 49 2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe zurückgewiesen. Er hat eingeräumt, die Eingriffe an beiden Patientinnen wie festgestellt vorgenommen zu haben. Allerdings habe er beide Patientinnen „ ausreichend “ und auch schon vor dem jeweiligen Operationstag über die mit den Eingriffen verbundenen Risiken aufgeklärt. Die jeweiligen Operationen habe er nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen. Die Patientin Cxxxxx sei infolge fehlerhafter notärztlicher Versorgung verstorben. Was letztlich zum Tod der Patientin Kaxxxx geführt habe, könne er nicht sagen; möglicherweise sei ihr Tod auf die Anwendung eines blutverdünnenden Medikaments durch die behandelnde Notärztin zurückzuführen. Das gesamte Strafverfahren basiere auf einer Initiative plastischer Chirurgen, die ihn als Konkurrenten ausschalten wollten. 50 Die Kammer sieht – insbesondere im Hinblick auf die Maßregelentscheidung (§ 70 StGB) – Veranlassung, die – relativ umfangreiche – Einlassung des Angeklagten ausführlich darzustellen. Im Einzelnen: 51 a) Zu seinem Werdegang und seinen medizinischen Fähigkeiten hat der Angeklagte erklärt, dass er Fettabsaugungen und Fetttransferbehandlungen bereits im Iran vorgenommen habe. Die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse habe er sich durch Hospitationen („ zugeguckt und noch nichts getan “) und assistierende Tätigkeiten („ später ein bisschen mitgemacht “) bei anderen Ärzten angeeignet. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik habe er im Rahmen einer (weiteren) Hospitation bei einer Dermatologin, die in Bonn unter dem Namen „ Jungbrunnenklinik “ eine Privatklinik für plastische ästhetische Chirurgie und Lasertherapie mit einem angeschlossenem Kosmetikinstitut betrieben habe, seine Kenntnisse vertieft („ über die Schulter geguckt und so gelernt “) und sodann eine eigene Praxis eröffnet. Die Praxis habe von Beginn an einen erheblichen Publikumszulauf gehabt („ Die Resonanz war überwältigend .“). Probleme habe es nicht gegeben, es sei „ immer alles super gut gelaufen“ . Seine wissenschaftliche Expertise sei auch dadurch belegt, dass er im Iran 28 medizinische Bücher verfasst habe, die von dem Fachpublikum sehr gut aufgenommen worden seien („Alles Bestseller. “). Ihm sei kein Arzt in Deutschland oder in seiner Heimat bekannt, der seine Patienten so ausführlich aufkläre, wie er es tue. Kein Ausklärungsformular – gleich in welchem Krankenhaus – sei so vollständig und informativ wie das von ihm verwendete. Bis zu dem Tod der Patientin Cxxxxx sei er auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie „ mit Abstand der angesehenste Arzt nicht nur Deutschlands, nicht nur Europas, sondern der ganzen Welt “ gewesen. Er wisse selber nicht, woher er „ dieses Talent “ habe, „ woher dieses Bild komme, das er von Körpern habe “. 52 b) Zu seiner Vorgehensweise im Allgemeinen führte der Angeklagte aus, dass vor jedem Eingriff zunächst eine „ ausführliche Beratung “ über den Nachrichtendienst WhatsApp erfolge. Er versende Fragelisten an die Patientinnen und bitte um die Zusendung von Fotos, deren Anfertigung er zuvor anhand von Beispielbildern erläutere. Anschließend erläutere er den Patientinnen, ob und wie die Operation durchgeführt werden könne. Die Patientinnen würden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs „ umfassend aufgeklärt “ und „ komplett untersucht “; er erläutere ihnen die möglichen ästhetischen Korrekturmaßnahmen („ was man machen kann oder soll “). An alle Patientinnen, die sich für eine Operation entscheiden, würden über den Nachrichtendienst WhatsApp Aufklärungsunterlagen verschickt („ Damit wir das beweisen können. “). Er führe aber immer auch noch persönliche Aufklärungsgespräche und bespreche spezifische Risikofaktoren. So habe er zum Beispiel die Geschädigte Cxxxxx dahingehend aufgeklärt, dass ihr Nikotinkonsum das ästhetische Ergebnis der Operation beeinträchtigen könne. 53 Bei manchen, allerdings wenigen Patientinnen erfolge die Aufklärung am Tag vor der Operation. Manche würden auch auf Bedenkzeit verzichten und ausschließlich am Operationstag erscheinen. Er habe Videoaufnahmen mit Hinweisen („ Aufklärungsvideos “) im Internet hinterlegt, auf die er die Patentinnen aufmerksam mache („ Das gucken Sie, wenn Sie Fragen haben, melden sie sich! “). Er sei in der Lage, Menschen auch komplexe Sachverhalte zu vermitteln („ Ich bin ein Lehrertyp, fragen Sie mich was, ich kann Ihnen zu allem was sagen .“). Trotz der Hinweise auf die Videoaufnahmen würde er die Patientinnen aber immer auch persönlich und ausführlich („ von A bis Z “) aufklären. Hierfür würde er die vorformulierten Bögen der Firma „ Thieme “ benutzen, die er nicht vorlese, sondern in einzelnen Punkten durchgehe und lediglich „ wichtige Teile “ erkläre, weil manche Passagen nicht zu der aufzuklärenden Patientin passen würden. Er erkläre, wie die Operation durchgeführt werde; er erkläre, es werde so gemacht, wie die Patientinnen es im Internet („ auf Instagram “) bei ihm gesehen hätten. Was an abzusaugender Fettmenge „ möglich sei “, teile er nur mündlich mit und lege es nicht schriftlich nieder. 54 Zu Risiken und möglichen Komplikationen berichte er den Patientinnen zunächst „ allgemein “, „ was alles passieren “ könne, anschließend spreche er individuelle Risikofaktoren an. Risiken und Nebenwirkungen, die für die jeweilige Patientin besonders wichtig seien, besonders oft auftreten könnten oder besonders gefährlich seien, markiere er in den Bögen mit einem Stern. Unterschrieben würden die Bögen von ihm und der Patientin selbst, wobei auch das Datum und die Uhrzeit der Unterschrift vermerkt würden. 55 Der Preis für die Eingriffe orientierte sich an der Körperregion und der voraussichtlichen Menge des zu entnehmenden Fettes; wenn er mehr absauge, nehme er keinen Aufpreis. „ Alle “ Patientinnen wünschten, dass die maximal mögliche Menge Fett entnommen werde. Ihm sei bewusst, dass bei der Entnahme großer Fettmengen das Risiko steige, mit der Kanüle „ Haut oder Muskeln “ zu verletzen. Wenn man „ nur halb absauge “, seien die Patientinnen regelmäßig unzufrieden und beschwerten sich darüber, dass „ immer noch so viel Fett vorhanden “ sei. Wenn viel abgesaugt werde, dann steige auch „ das Risiko “. Er sage seinen Patientinnen immer: „ Wenn Sie Schmerzen haben, dann habe ich gründlich gearbeitet und viel abgesaugt. “ 56 Wenn er durch den an die Kanüle angeschlossenen Schlauch sehe, dass gelb gefärbtes Fett abgesaugt werde, sei dies ein Zeichen dafür, dass man „ mehr saugen “ könne, auch mehr als fünf bis sechs Liter, „ das gehe gut “. Die absaugbare Menge sei von vielen Faktoren abhängig, auch von dem Alter der Patientinnen. Wenn das abgesaugte Fett „ zunehmend blutig “ werde, müsse man „ irgendwann aufhören “. Wenn Patientinnen während der Operation bluten, sei dies sofort anhand der Farbe des in dem Schlauch zu erkennen Fettes erkennbar. Es werde vor den Eingriffen immer besprochen, wie viel Fett abgesaugt werden könne, aber nur „ der ungefähre Bereich “: Wenn er „ um die fünf Liter “ angebe, könnten es „ auch drei oder sieben werden “, je nachdem wie das Fett „ rauskomme “ („ nur das Fett oder mit Blut “). Er kenne Körperflüssigkeiten besser als ausgebildete Chirurgen, das Absaugen von mehr als 20 Litern Fett bedeute „ den Tod “, das wisse er, das sei „ sicher “. 57 Soweit in den Operationsprotokollen der Operationsbeginn vermerkt ist, sei damit der Eintritt der Patientin in den Operationsraum gemeint. Bei den Operationen würden stets die Vitalwerte der Patientinnen überwacht. Diese seien während des Eingriffs und der Aufwachphase an Monitore angeschlossen, die Blutdruck, Sauerstoffsättigung, Herzfrequenz, Atemfrequenz, Schmerz und Stress aufzeichnen. Die beiden letztgenannten Werte erhebe er jedoch durch Befragung der Patientinnen. Die erhobenen Werte würden von seiner „ Assistentin “ überprüft und handschriftlich vermerkt. Wenn die Werte im Normbereich lägen, würden sie im Abstand von 20 bis 30 Minuten dokumentiert. 58 Soweit Operationen live gefilmt worden seien, um die Aufnahmen im Internet zu präsentieren, habe die Zeugin Lxxxxxx die Aufnahmen während der Operationen „ von oben “ gefertigt. 59 Nach den Operationen seien die Patientinnen in der Praxis betreut und erst entlassen worden, wenn sie „ hellwach “ gewesen seien. In den letzten Jahren habe er im Durchschnitt 400 ästhetische Operationen jährlich durchgeführt; insgesamt belaufe sich die Zahl der von ihm durchgeführten Operationen auf mehr als 1.500. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Hoxxxx angesprochenen – teilweise englischsprachigen – Veröffentlichungen über die gesundheitlichen Risiken eines Fetttransfers in das Gesäß („ Brazilian Butt Lift “) habe er vor vier Jahren gelesen; darüber hinaus habe er auch viele andere Publikationen über Risiken des Fetttransfers gelesen. Er habe sich auch im Internet informiert und „ alles “ gelesen, was schriftlich publiziert worden sei. Über „ Warnungen “ vor Fetttransferbehandlungen werde seit Jahren gesprochen; diese „ Warnungen “ seien aber nur relevant, „ wenn man es unprofessionell mache “. Dass man im Gesäßbereich beim Fetttransfer die Kanüle nur von oben (Rücken) nach unten (Po) einführen dürfe, sei „ eine Empfehlung von Leuten, die – wie der Sachverständige Prof. Dr. Hoxxxx – sehr selten Fetttransfers machen “. An seiner Operationsmethode – insbesondere daran, wie er das Fett absauge – habe er auch „ nach dem Vorfall Kaxxxx “ nichts geändert. Er habe alles richtig gemacht. Wenn er seine Praxis wieder aufmache, sei das Einzige, was er ändern wolle, sich „ besser abzusichern “. Hiervon abrückend erklärte der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes, künftig nicht mehr im Bereich der ästhetischen Chirurgie arbeiten zu wollen, weil ihm durch das vorliegende Strafverfahren klar geworden sei, dass sich die Mehrzahl der dort tätigen Ärzte als „ exklusive “ Gruppe sähen, die gegen erfolgreiche Konkurrenten wie ihn tätig würden. 60 c) Zu der Behandlung der Geschädigten Kaxxxx gab der Angeklagte Folgendes an: 61 (1) Die Geschädigte Kaxxxx habe sowohl am 26. Juli 2018 als auch am 6. August 2018 (Operationstag) ihre Einwilligung in die Operation erklärt. Sie sei bereits vor dem Operationstag ausführlich aufgeklärt worden, nämlich am 29. März 2018 und am 26. Juli 2018. Am 29. März 2018 habe sie sich in der Praxis vorgestellt und eine mündliche Aufklärung über einen Zeitraum von 30 Minuten erhalten. Ihm sei bekannt gewesen, dass Frau Kaxxxx an einer Sichelzellanämie – einer erblichen Erkrankung der roten Blutkörperchen – gelitten habe. Am 26. Juli 2018 – knapp zwei Wochen vor der Operation – habe der Angeklagte die Geschädigte zudem über 45 Minuten „ schriftlich aufgeklärt “. Sie habe in diesem Termin die ausgefüllten Aufklärungsbögen erhalten, sodass sie noch einmal in Ruhe über alle Risiken habe nachdenken können. Am 30. Juli 2018 habe er ihr per WhatsApp insgesamt sechs Dokumente übersandt und zwar das Anmeldeformular sowie die Aufklärungsbögen als PDF-Dokumente. Am Operationstag (6. August 2018) habe sie die Bögen dann wieder mitbringen sollen, was sie jedoch vergessen habe. Daraufhin seien diese unmittelbar vor der Operation erneut ausführlich besprochen, ausgefüllt und von der Patientin unterschrieben worden. Es komme häufig vor, dass Patienten die bereits unterzeichneten Aufklärungsbögen zuhause vergessen und diese sodann nochmals besprochen werden müssten. Die Geschädigte Kaxxxx habe den Behandlungsvertrag sowie die Aufklärungsbögen zur Kurznarkose und zur Fettabsaugung am 6. August 2018 um 8:35 Uhr unterschrieben. 62 (2) Während und nach der Operation seien die Vitalwerte der Geschädigte Kaxxxx (Blutdruck, Sauerstoffsättigung, Herzfrequenz, Atemfrequenz, Schmerz und Stress) durchgehend überwacht worden. Kurze Zeit nach dem Ende der Operation, sei sie „ hellwach “ gewesen; er selbst sei nach der Operation alle 30 Minuten bei ihr gewesen und habe mit ihr gesprochen. Sie sei in einem stabilen Allgemeinzustand gewesen, habe „ normal “ gesprochen und „ motorischen Anweisungen “ Folge leisten können. Sie habe sogar bereits zu Fuß auf die Toilette gehen wollen, was er aber verhindert habe. Später habe sie auch zu Fuß und alleine die Praxis verlassen wollen. Auch dies habe er unterbunden und dafür Sorge getragen, dass sie mit einem Rollstuhl aus der Praxis gebracht worden sei. Sie habe die Praxis in einem stabilen Kreislauf- und einem einwandfreiem Gesundheitszustand verlassen. 63 (3) Am fünften Tag der Hauptverhandlung gab der Angeklagte ergänzend an, er habe kurze Zeit nach der Entlassung – gegen 19 Uhr – noch einen Anruf der Geschädigten Kaxxxx von deren Mobiltelefon auf seinem Mobiltelefon erhalten. Er habe zunächst mit der Geschädigten Kaxxxx selbst und im Anschluss mit deren Mutter – der Nebenklägerin – telefoniert. Diese habe ihm gesagt, ihrer Tochter gehe es gut, so dass sie nicht länger bei ihr bleiben müsse, sondern nach Hause fahre. Der Zeuge Krxxxxxxx bleibe vor Ort. Gegen 21:00 Uhr habe der Zeuge Krxxxxxxx ihn angerufen und mitgeteilt, die Geschädigte habe zur Toilette gehen wollen, es gehe ihr nicht gut, sie habe die Augen verdreht. Daraufhin sei er sofort zu seiner Praxis gefahren, habe dort nach der Adresse der Geschädigten geschaut und sich von da aus zu ihr begeben. Bis dahin habe er mehrmals vergeblich versucht, den Zeugen Krxxxxxxx telefonisch zu erreichen. Bei seinem Eintreffen sei der Rettungswagen schon vor Ort und die Notärztin bei der Geschädigten gewesen. 64 Als der später hinzugekommene Oberarzt während des Einsatzes bei der Patientin Kaxxxx die Gabe eines gerinnungshemmenden Medikaments („ Lyse “) angeordnet habe, habe er davon abgeraten. Lyse helfe nur gegen eine Thrombose, nicht jedoch bei einer Fettembolie. Er sei vor Ort sofort davon ausgegangen, dass die Geschädigte eine Fettembolie erlitten habe. Diese könne jedoch nicht durch den von ihm vorgenommenen Eingriff verursacht worden sein, da er nicht „ unter den Muskel “ gespritzt habe. 65 d) Zu der Behandlung der Geschädigten Cxxxxx erklärte der Angeklagte Folgendes: 66 (1) Die Geschädigte Cxxxxx habe er bereits am 26. Juli 2018 ausführlich aufgeklärt. Auch sie habe alle Aufklärungsbögen unterschrieben und im Original mit nach Hause genommen. Trotz seiner Bitte, die Unterlagen am Tag der Operation mitzubringen, habe sie diese – ebenso wie die Geschädigte Kaxxxx – vergessen. Deswegen habe er am Operationstag die gesamte Aufklärung „ ergänzt, also noch mal gemacht “. Auf Nachfrage bestätigte der Angeklagte, dass es also zwei komplette Sätze Aufklärungsunterlagen der Geschädigten Cxxxxx gebe, einer davon müsse sich bei ihr zu Hause befinden. 67 Zuvor hätten bereits am 4. Oktober 2018 und am 11. Mai 2019 Aufklärungsgespräche über 40 bzw. 60 Minuten in Anwesenheit des Ehemanns der Patientin – des Nebenklägers – stattgefunden. Die Geschädigte sei selbst eine erfahrene Krankenschwester gewesen und habe ihm und den Praxismitarbeitern mehrmals mitgeteilt, dass ihr die möglichen Komplikationen bekannt seien. 68 Ende September/Anfang Oktober 2018 habe die Geschädigte Cxxxxx mehrere „ generelle Fragen “ gestellt, die von ihm „ stets zu ihrer Zufriedenheit “ beantwortet worden seien. Weitere Fragen seien am 26. Juni 2019 per WhatsApp „ gestellt und beantwortet “ worden. Aufgrund des bekannten Faktor-V-Leidens (ein angeborenes erhöhtes Thromboserisiko) habe der Angeklagte ihr vor der Operation empfohlen, mit ihrem Hausarzt und einem Hämatologen abzuklären, ob sie „ OP-tauglich “ sei. 69 (2) Die Operation der Patientin Cxxxxx habe er um 14:20 Uhr abgeschlossen; die Patientin sei anschließend bis 15:20 Uhr ohne Auffälligkeiten gewesen. Die Werte in dem Kontrollblatt zu der Operation habe während dieser Zeit seine Ehefrau (Zeugin Baxxxx-Khxxxx) eingetragen. Befragt nach den nicht in dem Kontrollblatt vermerkten Werten für den Zeitraum von 14:20 Uhr bis 15:20 Uhr erklärte der Angeklagte, diese seien vielleicht auf einen „ separaten Zettel “ geschrieben worden. 70 Auf Vorhalt, dass im Rahmen der Inaugenscheinnahme der von der Operation gefertigten Videoaufnahme bei dem Absaugen im Bereich des Oberschenkels im Schlauch rotgefärbtes Fett zu sehen sei, erklärte der Angeklagte, es sei „ nur ein bisschen rotfarbig “. Wenn Blut austrete, sehe es anders aus. Zu Beginn des Absaugevorgangs sei das Fett gelblich, dann werde es röter; in der Videoaufnahme seien nur 3 bis 4 Milliliter Blut je Liter Fett zu sehen, das sei sehr wenig. 71 (3) Nach der Operation sei die Geschädigte Cxxxxx zunächst in einem guten Zustand gewesen. Im Aufwachraum sei zwar eine Senkung der Blutsättigung auf 80% eingetreten. Er habe daraufhin selbst die Sauerstoffzufuhr erhöht, woraufhin die Sättigung im Blut auf 92 % bis 93 % angestiegen sei. Parallel hierzu habe er die Patientin mit einem Beutel beatmet und „ Gegengifte “ gegen die Medikamente der Analgosedierung gegeben. Dadurch sei die Sauerstoffsättigung weiter auf 95 % gestiegen. Den Notarzt habe er nur gerufen, weil die Geschädigte Cxxxxx eine Neigung zur Thrombosebildung gehabt habe. Er habe in Erwägung gezogen, dass sie eine „ Lungenembolie durch Thrombose in den Beinen “ erlitten habe. Die Patientin sei bei Alarmierung des Notarztes „ nicht in Gefahr “ gewesen; es sei ihm ausschließlich darum gegangen, dass sie noch länger überwacht werden könne. Als die Notärztin eingetroffen sei, seien die Vitalwerte der Geschädigten „ in Ordnung “ gewesen. Wenn er den Notarzt nicht gerufen hätte, „ dann wäre Frau Cxxxxx heute noch am Leben “. Er vermute, dass die Geschädigte Cxxxxx aufgrund ihrer bestehenden Thromboseneigung vielleicht bereits vor der Operation eine Thrombose gehabt habe, die sich dann gelöst und „ eine kleine Lungenembolie verursacht “ habe. Gefragt danach, ob er nicht auch an eine Fettembolie gedacht habe, führte der Angeklagte aus, dies habe er für „ eher unwahrscheinlich “ gehalten. 72 Auch während der ersten 25 Minuten nach dem Eintreffen der Notärztin sei die Geschädigte „ ganz stabil “ gewesen, dann sei die Notärztin „ leider auf die Idee gekommen “, die Geschädigte zu intubieren. Die Intubation habe er schon damals in der konkreten Situation als komplett falsch eingeschätzt, diese sei ein Fehler und völlig überflüssig gewesen. Die Notärztin habe dies nur „ als Sicherheit für sich “ gemacht, damit der Transport in das Krankenhaus ruhig verlaufe und „ nichts passiere “. Er habe „ Albträume “ deswegen, er habe gewusst, dass es falsch gewesen sei, die Geschädigte zu intubieren, und dass die Geschädigte deshalb sterben würde. Er hätte „ schreien “ und die Notärztin „ rausschmeißen “ sollen. 73 Er habe der Notärztin auch von der Gabe bestimmter Medikamente abgeraten. Er habe während seiner früheren Tätigkeit auf einer Intensivstation bereits ca. 500 bis 600 Patienten intubiert, ohne diese Medikamente zu geben. 74 Zu von der Obduktion der Geschädigten gefertigten Lichtbildern, auf denen ausgedehnte und stake Blutungen zu sehen waren, erklärte der Angeklagte, die Geschädigte habe nicht geblutet. Bereits zwei Tropfen Blut in einem Liter Fettgewebe würden dieses rot einfärben. Was man auf den Lichtbildern sehe, sei kein Blut. 75 3. Die Angaben des Angeklagten sind, soweit sie von den Feststellungen abweichen, durch die Beweisaufnahme widerlegt. 76 a) Die Feststelllungen zu der von dem Angeklagten betriebenen Arztpraxis (oben II1a ) beruhen auf seinen Angaben sowie ergänzend auf den Angaben der Zeuginnen Baxxxx-Khxxxx und Lxxxxxx. 77 b) Die Feststellungen zu den physiologischen Zusammenhängen und zu der ärztlichen Vorgehensweise bei der operativen Fettentnahme und Fettzuführung (oben II1b und II1d ), zu den typischerweise hiermit verbundenen Risiken sowie zu den Maßnahmen, durch die Risiken erhöht werden oder reduziert werden können (oben II1c ), hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen Prof. Dr. Hoxxxx getroffen. Der Sachverständige – Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, habilitierter Chefarzt am BG Klinikum Duisburg – hat der Kammer zunächst die physiologischen Eigenschaften von Fett- und Muskelgewebe und hieran anschließend die ärztliche Vorgehensweise bei der Entnahme und Zuführung von Fettzellen erläutert. Der Sachverständige hat sich außerdem – für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar – im Sinne der getroffenen Feststellungen dazu geäußert, welche typischen Risiken die Fettentnahme und Fettzuführung für die Patienten mit sich bringt und welche Folgen beide Maßnahmen für den menschlichen Organismus haben. Dabei hat er der Kammer – ebenfalls im Sinne der getroffenen Feststellungen – vermittelt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Menge des entnommenen bzw. zugeführten Gewebes und der Belastung des Kreislaufs des Patienten sowie der Gefahr weiterer Komplikationen (Verletzung von Muskelgewebe, Blutungen, Endringen von Fett in den Blutkreislauf) besteht. 78 Die Kammer hat keinerlei Anlass, an der Kompetenz des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige, der selbst zahlreiche Operationen der hier interessierenden Art durchgeführt hat, ist praktisch überaus erfahren und zudem – als Mitverfasser einer auswertenden Studie über „ schwere und tödliche Komplikationen bei der Fettabsaugung “ – auch wissenschaftlich ausgewiesen. Es besteht auch keinerlei Grund, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Soweit der Angeklagte mehrfach – andeutungsweise – geäußert hat, er sei Opfer einer Art von Verschwörung von Konkurrenten und man verfolge ihn unter Heranziehung bewusst negativ gehaltener sachverständiger Äußerungen – so habe auch der Sachverständige „ die Kammer manipuliert und mit Absicht irregeführt “ –, ergeben sich hierfür und insbesondere für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Hoxxxx keinerlei Anhaltspunkte. Zwar trifft es zu, dass sich nach Bekanntwerden des Todes der Geschädigten Cxxxxx eine Gruppe von etwa 50 plastischen Chirurgen schriftlich an den Bundesgesundheitsminister gewandt und diesen auf den Fall hingewiesen hatte. Der Sachverständige Prof. Dr. Hoxxxx war jedoch weder an dieser Initiative beteiligt, noch hat er sich ansonsten – außerhalb der Gutachtenerstattung – über den Angeklagten und seine Tätigkeit geäußert. 79 c) Die Feststellungen zu der Vorgehensweise des Angeklagten bei der Durchführung der Operationen (oben II2 ) beruhen auf seinen eigenen Angaben und den sichergestellten Dokumentationen des Operationsverlaufs – insbesondere den von dem Angeklagten und seiner Ehefrau ausgefüllten Kontrollblättern. 80 d) Die Feststellungen zu der Person der Geschädigten Kaxxxx und Cxxxxx (oben II3a und II4a ) hat die Kammer aufgrund der Angaben der beiden Nebenkläger sowie – ergänzend – aufgrund der von dem Angeklagten in den Kontrollblättern vermerkten Angaben zu den Körpermaßen der Patientinnen getroffen. 81 e) Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten vor den jeweiligen Eingriffen erteilten Aufklärungen (oben II3b und II4b ) und dem Kenntnisstand der Geschädigten zum Operationszeitpunkt hat die Kammer wie folgt getroffen: 82 (1) Geschädigte Kaxxxx 83 (a) Dass der Angeklagte der Geschädigten Kaxxxx allenfalls kurze Teile des – umfangreichen – Textes des Aufklärungsbogens vorgelesen hat, ergibt sich bereits aus dem sehr kurzen Zeitabstand zwischen Eintreffen der Geschädigten in der Praxis – nach zuverlässiger Erinnerung der Nebenklägerin, die ihre Tochter an dem Tag begleitete, war dies um 8:30 Uhr – und der Unterzeichnung des Formulars durch die Geschädigte (Zeitangabe neben der Unterschrift: 8:35 Uhr). Eine Erläuterung des mehrseitigen Textes oder eine – gar vertiefte oder gegenüber dem Text erweiterte – Aufklärung über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken konnte der Angeklagte in diesem Zeitraum jedenfalls nicht so vornehmen, dass die Geschädigte in der Lage gewesen wäre, diese auch gedanklich zu erfassen. 84 Dass der Angeklagte der Geschädigten Kaxxxx keine inhaltlich substantielle Aufklärung zuteil werden ließ, steht auch in Einklang mit seinem entsprechenden – später noch darzustellenden und von dem Nebenkläger Adem Cxxxxx geschilderten – Verhalten bei der Geschädigten Cxxxxx. Aus diesen Verhalten sowie aus dem gesamten Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung zieht die Kammer auch den Schluss, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten Kaxxxx – falls er überhaupt einmal beiläufig die mit dem Eingriff verbundenen Risiken erwähnt haben sollte – diese massiv verharmloste sowie stets auf seine Erfahrung und seine besondere Kompetenz als Arzt hinwies und so auch schriftlichen Hinweisen jedenfalls einen Teil ihrer warnenden Wirkung nahm. 85 (b) Soweit der Angeklagte behauptet hat, die Geschädigte Kaxxxx bereits vor dem Operationstermin – insbesondere am 29. März 2018 und am26. Juli 2018 – in einem persönlichen Gespräch ausführlich über mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt zu haben, ist dies zur Überzeugung der Kammer unwahr. 86 (aa) Unterlagen, die eine vor dem Operationstermin erfolgte Aufklärung belegen könnten, waren in der durch die Polizei sichergestellten Patientenakte der Geschädigten nicht aufzufinden. 87 (bb) Nachdem der Sachverständige Prof. Dr. Hoxxxx vernommen und der Angeklagte zu seiner Aufklärungspraxis befragt worden war, hat der Angeklagte – am darauf folgenden Verhandlungstag – in der Hauptverhandlung ein auf seinem Briefpapier verfasstes und mit „ Dokumentationsverlauf “ überschriebenes und undatiertes Schriftstück präsentiert, in dem unter der Überschrift „ Wünsch der Patientin “ Folgendes vermerkt ist: „Fettabsaugung von Bauch, Taille, Rücken, Innenschenkel und Knie, mit Eigenfetttransfer in die Brüste und ins Gesäß /CAVE: Brustasymestrie, li. Deutlich kleiner als re.). Alles in einer Sitzung nicht möglich. Empfehlung: Erst soviel wie möglich abnehmen, dann die OP. “ 88 Unter der Überschrift „ Behandlungsplan “ heißt es dann anschließend: „1. OP ) Fettabsaugung vom Bauch, Taille, Rücken in die Brüste und ins Gesäß und Hüften inkl. Nebenkosten = Insg. 9.000,00 € 2. OP ) Fettabsaugung Innenschenkel und Knie ohne Eigenfetttransfer = Insg. 3.000,00 €“ 89 Sodann wird der angebliche Inhalt von Gesprächen vor der Operation wie folgt dargestellt: „ Donnerstag, 29. März 2018) Erneute Vorstellung, mündliche Aufklärung über 30 Minuten. Die Patientin wurde ausführlich aufgeklärt. Alle Fragen der Patientin wurden beantwortet. Sie hat 1.000 € als Anzahlung bar bezahlt. Donnerstag, 26. Juli 2018) Erneute Vorstellung, schriftliche Aufklärung über 45 Minuten. Die Patientin wurde ausführlich aufgeklärt. Alle Fragen der Patientin wurden beantwortet. Die Aufklärungsbögen wurden ausgefüllt und an die Patientin gegeben, am OP-Tag, Mo. 06. Augusts mitbringen. (CAVE: Die Unterlagen auch per WA senden). Den Restbetrag in Höhe von 8.000,00 € wird morgen überwiesen. Mo.06. August 2018) 1. OP-Termin. Die Patientin hat ihre letzte Fragen gestellt. Sie hat ihre Unterlagen und Aufklärungsbogen nicht mitgebracht. Die Aufklärungsbogen wurden nochmal vorbereitet, ausgefüllt und unterschrieben. Sie wurde vorbereitet und erfolgreich Operiert (S. OP-Protokoll und OP-Bericht). Nach ausreichener Überwachung wurde sie wach, ansprechbar, orientiert und kreislaufstabil in Begleitung ihrer Mutter und ihres Freundes entlassen.“ 90 Der „ Dokumentationsverlauf “ schließt „ Mit freundlichen Grüßen “ und der Unterschrift des Angeklagten. Der Angeklagte hat zu diesem Schriftstück angegeben, es handele sich um einen Auszug aus seiner elektronischen Patientendokumentation. 91 Zur Überzeugung der Kammer ist dieses Schriftstück von dem Angeklagten nachträglich und ausschließlich mit dem Ziel erstellt worden, hierdurch tatsächlich nicht erfolgte Aufklärungsgespräche am 29. März 2018, am 26. Juli 2018 sowie am Operationstag belegen zu können. Denn die Angaben, die der Angeklagte nach der Präsentation des Schriftstücks zu den angeblichen Aufklärungsgesprächen vom 29. März 2018 und vom 26. Juli 2018 sowie zu seinem weiteren Verhalten gemacht hat, sind völlig unplausibel. Auf die Frage des Kammervorsitzende, weshalb er nach angeblich ausführlicher Aufklärung am 29. März 2018 und am 26. Juli 2018 sowohl nach eigenem ausdrücklichen Bekunden wie auch nach dem durch die unterzeichneten Aufklärungsbögen erweckten Anschein am Tag der Operation erneut eine ebenso umfangreiche – und zudem identische – Aufklärung der Patientin vorgenommen habe, erklärte der Angeklagte in Übereinstimmung mit den Angaben in dem „ Dokumentationsverlauf “, dass er der Geschädigten Kaxxxx die am 26. Juli 2018 besprochenen und sowohl von ihr als auch von ihm unterzeichneten Aufklärungsbögen am selben Tage mit der Bitte ausgehändigt habe, diese am Tag der Operation wieder mitzubringen. Nachdem die Geschädigte dies jedoch vergessen und die Bögen nicht mitgebracht habe, habe er – der Angeklagte – die gesamte umfangreiche Aufklärung unter Verwendung der Aufklärungsbögen sodann am Operationstag erneut durchgeführt, die Aufklärungsbögen auch erneut unterzeichnet und sich von der Geschädigten unterzeichnen lassen. Auf die weitere Frage, weshalb er seiner Patientin die angeblich schon besprochenen und bereits unterzeichneten Aufklärungsbögen denn überhaupt im Original ausgehändigt habe, ohne eine Kopie für seine Unterlagen zurückzubehalten, erklärte der Angeklagte, dass er dies „ immer “ so handhabe. Etwa die Hälfte bis ein Drittel der Patientinnen würden jedoch vergessen, die bereits unterzeichneten und ihnen ausgehändigten Aufklärungsbögen am Operationstag wieder mitzubringen. Auf Nachfrage, ob er in all diesen Fällen am Operationstag das gesamte Aufklärungsgespräch einschließlich der schriftlichen Dokumentation wiederhole, bejahte er dies. Auf die weitere Frage, weshalb den Patientinnen überhaupt die bereits unterzeichneten Originale der Aufklärungsbögen und nicht etwa hiervon gefertigte Ablichtungen ausgehändigt würden, obgleich ein signifikanter Anteil die Rückgabe am Operationstag vergesse, konnte der Angeklagte keine für die Kammer plausible Antwort geben. Auf den Vorhalt, dass die von ihm geschilderte Handhabung dazu führe, dass er in einem ganz erheblichen Umfang mehrfach identische Aufklärungsgespräche führe, die nach seinen eigenen Angaben auch im Wiederholungsfall jeweils mindestens eine Stunde Zeit in Anspruch nähmen, äußerte er lediglich, dass er die Aufklärungsgespräche „ gerne “ führe. 92 Diese Darstellung des Angeklagten glaubt die Kammer nicht. Denn es ist nicht einmal ansatzweise nachzuvollziehen, weshalb der Angeklagte sich durchgängig einer Vorgehensweise bedient haben sollte, durch die er sich des Nachweises einer vor dem Operationstag erfolgten Patientenaufklärung ohne Not entledigt und die ihn dann veranlasst, bei einem ganz erheblichen Anteil, einem Drittel bis der Hälfte seiner Patienten eine erneute – identische – Aufklärung am Operationstag vorzunehmen, die wegen ihrer angeblichen Dauer (eine Stunde) zudem den gesamten Zeitplan durcheinanderbringt. Warum er an diesem offensichtlich insuffizienten und seine Zeit überflüssigerweise beanspruchenden „ System “ nichts ändere, konnte er nicht erklären. Die von ihm hierfür in Anspruch genommene „ Freude “ am Führen von Aufklärungsgesprächen nimmt die Kammer ihm – auch angesichts seiner Zeitbelastung (400 Operationen jährlich) und dem Umstand, dass er durch Aushändigung lediglich einer Ablichtung leicht hätte Abhilfe schaffen können – nicht ab. 93 (cc) Gegen die Angaben des Angeklagten spricht auch, dass die angeblich am 26. Juli 2018 vollständig ausgefüllten, unterzeichneten und der Geschädigten Kaxxxx ausgehändigten Ausklärungsbögen nach den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin nicht im Nachlass ihrer Tochter aufgefunden werden konnten. 94 (dd) Die Kammer gelangt nach alldem zu der Überzeugung, dass die Angaben des Angeklagten zu einer angeblich am 26. Juli 2018 erfolgten Aushändigung der Aufklärungsbögen unzutreffend sind. Sie ist sicher, dass die unzutreffenden Angaben des Angeklagten durch das Bemühen veranlasst sind, seine im Hinblick auf den Nachweis einer Aufklärung von ihm selbst als dürftig erkannte Verteidigungsposition zu verbessern. Eingedenk des Umstandes, dass auch ein Unschuldiger Anlass haben kann, Zuflucht zur Lüge zu nehmen, hat sich die Kammer die Frage gestellt, ob aus der widerlegten Einlassung noch weitere Schlüsse gezogen werden können. 95 Dies ist der Fall: Denn die Kammer ist sicher, dass, wenn der Angeklagte die Geschädigte Kaxxxx bereits vor dem Operationstag über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt hätte, er dies auch schriftlich dokumentiert hätte. Hierfür spricht nämlich die Verwendung der Aufklärungsbögen am Operationstag selbst, die belegt, dass dem Angeklagten das im eigenen Interesse liegende Erfordernis einer Dokumentation der Aufklärung bewusst ist und – angesichts seiner bereits seit 2016 ausgeübten Tätigkeit als niedergelassener Arzt – auch am 26. Juli 2018 bewusst war. 96 Auch soweit es in dem „ Dokumentationsverlauf“ heißt, der Angeklagte habe der Geschädigten Kaxxxx geraten, den gewünschten Fetttransfer auf mehrere Operationen zu verteilen („ Alles in einer Sitzung ist nicht möglich “) ist die Kammer sicher, dass es sich um eine unrichtige Angabe handelt, die er lediglich deshalb in das Schriftstück aufgenommen hat, weil er nach der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Hoxxxx und der hieran anschließenden Befragung durch den Kammervorsitzenden gemerkt hatte, dass die Kammer eine Aufklärung über diese Behandlungsalternative für wesentlich hält. Dagegen, dass der Angeklagte diese Behandlungsalternative gegenüber der Geschädigten Kaxxxx überhaupt ansprach, spricht im Übrigen, dass hiervon auch in dem am Operationstag ausgefüllten und durch die Polizei sichergestellten Aufklärungsbogen keine Rede ist. Schließlich findet dergleichen auch in der am ersten Hauptverhandlungstag von seinen Verteidigern vorgetragenen und von ihm in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend bezeichneten Stellungnahme keine Erwähnung. 97 (c) Die Kammer kommt aufgrund dessen zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Geschädigte Kaxxxx vor dem Tag der Operation überhaupt nicht über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt hat und dass er unmittelbar vor der Operation allenfalls ein kurzes – fünfminütiges – Gespräch mit ihr führte, in dem jedenfalls keine Aufklärung erfolgte, die es der Geschädigten ermöglicht hätte, die Risiken gedanklich zu erfassen und ihre Entscheidung über die Vornahme des Eingriffs auf der Grundlage eines auch nur annähernd hinreichenden Informationsstandes zu treffen. 98 (d) Dieser Schlussfolgerung stehen auch nicht die Angaben der Zeuginnen Lxxxx, Koxxxxxxxxxxxxxxx und Texxxxxxx entgegen. Diese Zeuginnen – ehemalige Patientinnen – waren von dem Angeklagten zum Beweis dafür benannt worden, dass er seine Patienten stets umfassend über die mit den Eingriffen verbundenen Risiken aufgeklärt habe. 99 (aa) Hierzu ist anzumerken, dass der Angeklagte – wie am vorletzten Hauptverhandlungstag und vor Vernehmung der Zeuginnen bekannt wurde – zahlreiche Patientinnen bereits nach Erhebung der Anklagen Ende 2020 über den Nachrichtendienst WhatsApp angeschrieben und gebeten hatte, einen „ kurzen Text “ zu verfassen, aus dem sich ergeben sollte, dass er sie jeweils umfassend über die Risiken der an ihnen vorgenommenen Eingriffe aufgeklärt habe. Dabei gab der Angeklagte detailliert vor, was die Patientinnen vermerken sollten. Beispielhaft seien hier zur Darstellung der Bemühungen des Angeklagten Auszüge aus einem entsprechenden Text angeführt: „ Sie kamen zunächst am 15.05.2019 zur Beratung zu uns. An diesem Tag haben wir über ca. 30 Minuten über Ihre Wünsche und Anliegen, die Behandlungsmöglichkeiten, Ihre OP-Verlauf, die mögliche Risiken und die eventuelle Komplikationen, und die Langzeitergebnisse gesprochen. Am 02.01.2020 sind Sie zum zweiten Gespräch und Aufklärung vorbei gekommen. An diesem Tag haben wir erneut über ca. 1 Stunde über Ihre Fettabsaugung und Fett-Transfer gesprochen. Wir haben die Aufklärungsgespräch durchgeführt und die Aufklärungsbögen wurden unterschrieben. Bitte betonen Sie hier, dass ich richtig Zeit gelassen habe und alle mögliche Risiken und Komplikationen ausführlich erklärt habe. Schreiben Sie bitte dass ich alle Ihre Fragen ausführlich beantwortet habe. Sie genug Zeit hatten, alle Ihre Fragen zu stellen. Sie kamen am 16.01.2020 zu Ihrer geplanten OP. Vor der OP haben wir erneut über ca. 60 Minuten über alles gesprochen und Ihre Fragen beantwortet. Danach habe ich Ihre Körper markiert und Sie für die Operation vorbereitet. Vor und nach der OP haben wir oft über WhatsApp und telefonisch kontaktiert. Vor und nach der OP haben wir uns gut um Sie gekümmert. Sie wurden nach ausreichender Überwachung, wach, ansprechbar und beschwerdefrei in Begleitung Ihrer Begleitperson entlassen. Nach der OP haben Sie mehrmals uns kontaktiert und wir waren ständig für Sie da, und haben uns um alle Ihre Anliegen gekümmert. Sie kamen nach der OP am 16.06.2020 zur Kontrolle. Bitte schreiben Sie dass die Nachsorge sehr zufriedenstellend war. Bitte Schreiben Sie das die Langzeitergebnisse sehr zufriedenstellend ist, und Sie von unserer Behandlung und der Nachsorge zufrieden sind. Schreiben Sie ebenfalls Ihre Meinung über uns, über die Behandlung, und über mich und meine Kolleginnen. Haben Sie sich bei uns wohlgefühlt? Sind sie vom Ergebnis zufrieden? “ 100 Dieser Text, den der Angeklagte nach eigenen, auf Vorhalt erfolgten Angaben an zahlreiche Patientinnen gesandt hatte, belegt sein Bemühen, Einfluss auf Zeuginnen zu nehmen und diese zu veranlassen, bestimmte, von ihm detailliert vorgegebene Angaben zu machen. 101 Dies vorausgeschickt, hatte die Kammer die Angaben der Zeuginnen Lxxxx, Koxxxxxxxxxxxxxxx und Texxxxxxx vor dem Hintergrund der nicht fernliegenden Möglichkeit zu bewerten, dass auch ihnen der Inhalt ihrer Aussagen vorab von dem Angeklagten vorgegeben worden war. 102 (bb) Die Zeugin Lxxxxx, die im Jahr 2016 von dem Angeklagten im Rahmen einer Fettabsaugung (ohne Fetttransfer) behandelt wurde, hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer angegeben, der Angeklagte habe sie ausführlich aufgeklärt („ natürlich hat er mir alle möglichen Risiken erklärt “ „ wir haben das besprochen, das wurde auf den Bögen notiert “, „ ich wurde nicht verschont “). Sie kenne ihn als Krankenschwester auch aus einem beruflichen Zusammenhang in einem Krankenhaus in Gelsenkirchen. Bereits dort sei ihr aufgefallen, dass der Angeklagte die Patienten sehr ausführlich aufkläre („ er erklärt alles sehr aufwändig “, „ über das Normale hinaus “). 103 Die Zeugin war indes nicht glaubwürdig, da sie die Kammer hinsichtlich ihrer Kontakte zu dem Angeklagten zunächst angelogen hatte. So gab sie auf gezielte Nachfrage an, dass sie seit dem Jahre 2019 keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten gehabt habe, ehe sie dann auf Vorhalt einräumte, dass er sie noch etwa eine Woche vor ihrer Vernehmung angerufen und ihr angekündigt habe, dass sie möglicherweise als Zeugin werde aussagen müssen, weil er „ Schwierigkeiten “ habe. Auf Vorhalt mochte sie dann ebenfalls nicht ausschließen („ könnte sein “), auch eine Nachricht des oben wiedergegebenen Inhalts von dem Angeklagten erhalten zu haben. Inhaltlich blieb am Ende ihrer Vernehmung die sehr zurückhaltend formulierte Aussage der Zeugin übrig, dass sie sich angemessen aufgeklärt gefühlt habe („ ich hatte nicht den Eindruck, dass ich nicht richtig aufgeklärt wurde “). Worüber sich die angebliche Aufklärung verhielt, insbesondere welche konkreten Risiken angesprochen wurden, vermochte die Zeugin nicht anzugeben. 104 (cc) Die Zeugin Kxxxxxxxx, die sich im Jahre 2017 bei dem Angeklagten einer Fetttransferbehandlung unterzog, gab relativ unzusammenhängend an, dass der Angeklagte vor dem Eingriff mehrmals („ drei Mal “) mit ihr gesprochen habe. An den Inhalt eventueller Hinweise auf mit dem Eingriff verbundene Risiken konnte sich die Zeugin kaum erinnern; sie vermochte nur noch anzugeben, dass sie deutschsprachige Unterlagen zu der Operation mitgebracht habe, die ihr der Angeklagte zuvor – unausgefüllt – übergeben habe. 105 (dd) Die Zeugin Texxxxxxx hatte im Jahre 2020 eine Fetttransferbehandlung mit einer Absaugemenge von 2,8 Litern von dem Angeklagten durchführen lassen. Auch diese Zeugin hatte die oben wiedergegebene Mitteilung von dem Angeklagten erhalten („ letztes Jahr musste ich was für ihn schreiben und dann hat er mich eine Woche vor der Ladung nochmal angerufen “). Sie gab an, der Angeklagte habe an einem Tag vor der Operation mit ihr ein Gespräch von 60 Minuten Dauer und am Tag der Operation nachmals ein Gespräch von 75 Minuten Dauer geführt. An den Inhalt der Gespräche hatte die Zeugin keine Erinnerung („ das waren so medizinischen Sachen, daran war ich nicht interessiert, wollte nur meinen Popo machen lassen “). Der Aufklärungsbogen sei ihr mit der Ankündigung ausgehändigt worden, diesen vor der Operation zu erörtern („ er meinte, ich soll das durchlesen, weil wir am Tag der OP darüber sprechen “). 106 (ee) Die Würdigung der Angaben der Zeuginnen Lxxxx, Koxxxxxxxxxxxxxxx und Texxxxxxx erbringt keine Erkenntnisse, die geeignet wären, den oben gezogenen Schluss, wonach der Angeklagte die Geschädigte Kaxxxx am Tag der Operation allenfalls über eine Dauer von fünf Minuten und zuvor überhaupt nicht auf die Risiken des Eingriffs hinwies, zu erschüttern. Soweit die Zeuginnen überhaupt Angaben zu der Dauer und dem Inhalt von Aufklärungsgesprächen gemacht haben (Zeuginnen Lxxxx und Texxxxxxx) schließt die Kammer angesichts der Einwirkung des Angeklagten auf die Zeuginnen schon aus, dass diesen Angaben eine tatsächliche Erinnerung der Zeuginnen an die berichteten Ereignisse zugrunde lag. Jedenfalls kommt die Kammer auf der Grundlage der Schilderung dieser Zeuginnen nicht zu dem Ergebnis, dass ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre, der Angeklagte habe mit der Geschädigten Kaxxxx am 26. Juli 2018 oder – über einen Zeitraum von fünf Minuten hinaus – am Tag der Operation oder an einem anderen Tag die mit dem Eingriff verbundenen Risiken erörtert. 107 (e) Im Rahmen der gebotenen abschließenden Würdigung kommt die Kammer nach Gewichtung und Abwägung der vorstehend erörterten Beweisanzeichen zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Geschädigte weder am Operationstag noch in vorangegangenen Gesprächen in einer Art und Weise über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt hat, die es der Geschädigten ermöglicht hätten, eine auf hinreichender Tatsachenkenntnis beruhende Entscheidung darüber zu treffen, ob sie sich dem Eingriff unterzieht. 108 (2) Geschädigte Cxxxxx 109 (a) Dass der Angeklagte die Geschädigte Cxxxxx am Operationstag nicht vertieft über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt hat, ergibt sich aus den Angaben des Nebenklägers Adem Cxxxxx, der seine Frau an diesem Tag begleitet und an dem mit dem Angeklagten geführten Gespräch teilgenommen hat. Der Zeuge berichtete, dass vor der Operation ausschließlich über die Risiken gesprochen worden sei, die sich aus der bei seiner Ehefrau bestehenden Thromboseneigung ergeben könnten. Diese seien von dem Angeklagten als gering dargestellt worden. Über sonstige Risiken sei von dem Angeklagten nur insoweit gesprochen worden, als er diese als äußerst gering („ mini-mini-mini “) bezeichnet habe. Im Übrigen berichtete der Zeuge, dass der Angeklagte unter Bezugnahme auf den Beruf seiner Ehefrau – diese sei Krankenschwester gewesen – erklärt habe, von einer Bekanntgabe oder Erläuterung der am Ende des Gesprächs unterzeichneten Schriftstücke abzusehen, weil seine Ehefrau ja sachkundig („ vom Fach “) sei. Über eine konkret abzusaugende oder zuzuführende Fettmenge sei nicht gesprochen worden, ebenso nicht darüber, dass das Risiko von Komplikationen mit der Menge des zu bewegenden Fettes steige und dass als Alternative auch die Möglichkeit in Betracht komme, mehrere Operationen – zeitlich gestreckt – durchzuführen. Auch anlässlich von Besprechungen an Tagen vor der Operation sei seine Ehefrau von dem Angeklagten nicht über Risiken oder Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. 110 Die Kammer sieht keinen Grund, warum den Angaben des Nebenkläger Cxxxxx nicht zu glauben wäre. Der Nebenkläger hat das Geschehen nach dem sicheren Eindruck der Kammer unter Rückgriff auf eine präsente Erinnerung geschildert. Die Schilderung war auch besonders plastisch, da der Nebenkläger insbesondere konkrete Äußerungen des Angeklagten („ mini-mini-mini “, „ vom Fach “) wörtlich zitierend wiedergab und sie in einen schlüssigen thematischen Zusammenhang stellte. Soweit er bestimmte Fragen nicht beantworten konnte, hat er dies eingeräumt und insbesondere nicht den Versuch unternommen, fehlende eigene Erkenntnisse durch als Wahrnehmung getarnte Schlussfolgerungen zu ersetzen. Der Umstand, dass der Nebenkläger den Angeklagten für den Tod seiner Frau verantwortlich macht, veranlasst die Kammer daher nicht, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anzuzweifeln. 111 (b) Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch hinsichtlich der Geschädigten Cxxxxx ein mit „ Dokumentationsverlauf “ überschriebenes Schriftstück vorlegte, wonach die Geschädigte bereits am 11. Mai 2019 aufgeklärt worden sein soll („ Aufklärungsgespräch über 60 Min., die Patientin wurde ausführlich aufgeklärt. Alle mögliche Risiken und eventuelle Komplikationen wurden ausführlich geschildert. (…) Alle Fragen wurden ausführlich beantwortet. “), ihr – ebenso wie im Fall der Geschädigten Kaxxxx – die ausgefüllten Aufklärungsbögen ausgehändigt worden seien („ Die Unterlagen wurden ausgehändigt und werden am OP-Tag mitgebracht .“), die sie am Tag der Operation vergessen habe („ Sie hat ihre Unterlagen und Aufklärungsbogen nicht mitgebracht “), woraufhin sie nochmals ausführlich aufgeklärt worden sei, gilt dasselbe, was bereits zu dem „ Dokumentationsverlauf “ ausgeführt wurde, der eine ausführliche und mehrfache Aufklärung der Geschädigten Kaxxxx belegen soll. Auch im Fall der Geschädigten Cxxxxx befand sich ein Dokument mit solchen oder ähnlichen Angaben nicht in der sichergestellten Patientenakte. Ebenso wenig konnte der Angeklagte plausibel machen, aus welchem Grund er der Geschädigten Cxxxxx das unterzeichnete Original eines Aufklärungsbogens ausgehändigt haben will. Auch hat der Nebenkläger Adem Cxxxxx mitgeteilt, dass sich kein unterzeichneter Aufklärungsbogen im Nachlass seiner Ehefrau befunden habe. 112 (c) Schließlich geben auch im Fall der Geschädigten Cxxxxx die Angaben der Zeuginnen Lxxxx, Koxxxxxxxxxxxxxxx und Texxxxxxx der Kammer keine Veranlassung, ernsthaft in Erwägung zu ziehen, der Angeklagte habe die Geschädigte entsprechend der am Operationstag unterzeichneten Aufklärungsbögen oder gar darüber hinaus über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken oder über risikoärmere Alternativen unterrichtet. 113 (d) Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe der Geschädigten Cxxxxx eine ausführliche Aufklärung über den Nachrichtendienst WhatsApp zuteil werden lassen, trifft dies nicht zu. Die Kammer hat die entsprechende Korrespondenz (gewechselte Text- und Sprachnachrichten) zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Daraus ergab sich, dass der Angeklagte zwar auf Nachfragen der Geschädigten antwortete. Weder die Fragen der Geschädigten noch die Antworten des Angeklagten betrafen jedoch die mit dem Eingriff generell verbundenen Risiken. Angesprochen wurden neben der von der Geschädigten mitgeteilten Thromboseneigung lediglich die von der Geschädigten erwarteten ästhetischen Ergebnisse der Operation, die für die Geschädigte anfallenden Kosten sowie die Verhaltensmaßregeln am Tag der Operation (Einnahme eines Frühstücks). 114 (3) Die Kammer kann ausschließen, dass eine der beiden Geschädigten unabhängig von einer durch den Angeklagten erteilten Aufklärung Kenntnis über die mit dem jeweiligen Eingriff verbundenen Risiken erhalten hätte. 115 (a) Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte den Geschädigten die Aufklärungsbögen vor den Operationen – wie von ihm behauptet – durch den Nachrichtendienst WhatsApp übersandte. Selbst eine ausführliche Lektüre der Schriftstücke hätte den Geschädigten jedoch nicht die Kenntnis darüber vermittelt, dass das Risiko von Komplikationen mit der Menge des entnommenen und zugeführten Fettes zunimmt und dass als risikomindernde Alternative die Möglichkeit in Betracht kommt, die Fettmengen in mehreren Operationen zu transferieren. 116 Soweit es in einem Aufklärungsbogen heißt „ Werden sehr große Mengen Fettgewebe entfernt bzw. große Mengen Tumeszenzlösung eingespritzt, sind durch die Flüssigkeitsverschiebung Kreislaufreaktionen bis hin zum lebensbedrohlichen Kreislaufschock oder zu einem lebensgefährlichen Lungenödem möglich. Daher ist in diesen Fällen ein genauer, kontrollierter Flüssigkeitsausgleich erforderlich. (…) “ 117 schließt die Kammer aus, dass diese Formulierung („ sehr große Mengen Fettgewebe entfernt “) ohne eine eingehende Erläuterung der medizinischen Zusammenhänge und ohne Darlegung, was unter einer „ sehr großen Menge “ zu verstehen ist, bei einer der Geschädigten auch nur ansatzweise ein Risikobewusstsein dafür geweckt haben könnte, dass sie sich bei der Entnahme von 12,3 Litern (Kaxxxx) bzw. 6,3 Litern Gewebe (Cxxxxx) in ernsthafte Gefahr begeben und dass beide Werte auch über dem liegen, was nach dem von dem Sachverständigen Prof. Dr. Hoxxxx referierten Stand der Wissenschaft ohne erhebliche Steigerung des Risikos vertretbar erscheint. 118 (b) Soweit im Rahmen der Schlussvorträge vorgebracht wurde, der Geschädigten Cxxxxx seien die Risiken des Eingriffs oder die risikomindernden Alternativen bereits durch ihre Tätigkeit als Krankenschwester bekannt gewesen, kann die Kammer dergleichen ebenfalls ausschließen. Denn die Geschädigte Cxxxxx war nach den wiederum glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers beruflich nicht in einem Bereich tätig, der inhaltliche Berührungspunkte mit Fetttransferbehandlungen hat; insbesondere war sie nach der Schilderung des Nebenklägers nicht als assistierende Kraft an Operationen beteiligt. 119 (c) Die Kammer schließt weiterhin aus, dass eine der beiden Geschädigten sich die Kenntnisse von den mit dem Eingriff verbundenen Risiken oder über risikomindernde Alternativen durch selbständige Recherche im Internet verschafft haben könnte. Zwar liegt es nicht fern, dass sich beide Geschädigte im Internet über Fetttransferbehandlungen informiert haben. Dass sie dabei jedoch auch auf Informationen über den besonderen Zusammenhang zwischen bewegter Fettmenge und der Gefahr zum Tod führender Komplikationen oder auf Alternativen zur Bewegung großer Fettmengen in einer einzigen Operation gestoßen wären und diese Informationen gedanklich in einer Art verarbeitet hätten, die ihnen eine Beurteilung des Risikos und eine eigenverantwortliche Entscheidung auf zutreffender Tatsachengrundlage ermöglicht hätte, ist eine Annahme, für die es keine über Spekulationen hinausgehende Hinweise gibt und die die Kammer ihrer Entscheidung daher auch nicht zugrunde legt. 120 (4) Die Kammer kann hinsichtlich beider Geschädigter weiterhin ausschließen, dass sie sich in Kenntnis des tatsächlich mit dem Eingriff verbundenen Risikos sowie in Kenntnis der bestehenden risikoarmen Alternative dazu entschlossen hätten, den jeweiligen Eingriff wie geschehen durchführen zu lassen. 121 (a) Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz, nach dem sich Menschen, die unzufrieden mit ihrem äußeren Erscheinungsbild sind, keinen Eingriffen unterziehen würden, von denen ihnen bekannt ist, dass diese mit nicht unerheblichen Risiken für ihr Leben verbunden sind. Auch verkennt die Kammer nicht, dass beide Geschädigte – wie die jeweiligen Nebenkläger geschildert haben – ein ausgeprägtes Interesse an der Veränderung ihres Erscheinungsbildes hatten und ihren diesbezüglichen Standpunkt auch gegen – indes allgemein gehaltene – Einwendungen aus ihrem persönlichen Umfeld verteidigten. Indes sind beide Geschädigte von den jeweiligen Nebenklägern auch als grundsätzlich vernunftgeleitete Menschen beschrieben worden. 122 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kommt die Kammer zu dem Schluss, dass eine Aufklärung durch den Angeklagten über die Risiken und die risikomindernden Alternativen bei den beiden Geschädigten nicht ohne durchgreifenden Einfluss auf ihre Entscheidung geblieben wäre. Dies auch deshalb, weil eine Risikoaufklärung nach Dafürhalten der Kammer eine weitaus größere Wirkung hat, wenn sie durch eine Person vorgenommen wird, die von demjenigen, der die Entscheidung über den Eingriff trifft, als für die Risikobeurteilung besonders kompetent wahrgenommen wird, weil er den Eingriff entweder als Arzt selbst durchführt oder zumindest als Arzt mit der Durchführung solcher Eingriffe befasst ist. Im Ergebnis geht die Kammer daher davon aus, dass sich beide Nebenkläger keinem Eingriff unterzogen hätten, bei dem einerseits ein deutlich erhöhtes Risiko des Ablebens besteht und zu dem es andererseits eine risikomindernde Alternative gibt. 123 (b) Soweit der Zeuge Krxxxxxxx (Lebensgefährte der Geschädigten Kaxxxx) bekundet hat, die Geschädigte Kaxxxx habe im Zusammenhang mit einem Gespräch über den bevorstehenden Eingriff geäußert, falls sie bei dem Eingriff versterben würde, wäre ihr „ die Operation dies w ert “ gewesen, vermag die Kammer dem ebenfalls keine tragfähige Grundlage für die Annahme zu entnehmen, die Geschädigte hätte sich dem Eingriff auch in Kenntnis der Risiken und risikomindernden Alternativen unterzogen. 124 Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Patientin Kaxxxx ihre gegenüber dem Zeugen geäußerte – fatalistische – Einstellung auch dann aufrechterhalten hätte, wenn der Angeklagte sie in der rechtlich gebotenen Weise – nämlich besonders eindringlich (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1331) bzw. drastisch und schonungslos (vgl. OLG Hamm VersR 2006, 1511; OLG Bremen VersR 2004, 911, Biermann in Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 385) – über die Risiken und die risikomindernden Alternativen belehrt hätte. Hierfür spricht auch, dass die oben zitierte Äußerung der Geschädigten Kaxxxx den Angaben des Zeugen Krxxxxxxx zufolge etwa zwei bis drei Monate vor der Operation „ allgemein und bleiläufig beim Autofahren “ und nicht etwa anlässlich eines vertieften Gesprächs über die geplante Operation gefallen ist. Die Kammer schließt daher aus, dass die Geschädigte eine verfestigte fatalistische Grundeinstellung gehabt hätte, aufgrund derer sie für eine ordnungsgemäß erteilte Aufklärung durch den Angeklagten über die Risiken und die Behandlungsalternativen nicht mehr empfänglich gewesen wäre. 125 f) Die Feststellungen dazu, wie die Operationen der beiden Geschädigten von dem Angeklagten durchgeführt wurden (oben II3c und II4c ), beruhen auf den in den jeweiligen Kontrollblättern vorgenommenen Eintragungen sowie – ergänzend – auf den Angaben des Angeklagten. Aus den Eintragungen in den Kontrollblättern ergibt sich insbesondere, welche Gewebemengen jeweils entnommen und an welcher Stelle wieder zugeführt wurden. 126 g) Die – teils erheblich von den Angaben des Angeklagten abweichenden – Feststellungen zu den Ereignissen nach den jeweiligen Operationen (oben II3d und II4d ) hat die Kammer wie folgt getroffen: 127 (1) Weitere Ereignisse betreffend die Geschädigte Kaxxxx: 128 (a) Zu dem Zustand, in dem sich die Geschädigte Kaxxxx bei Entlassung durch den Angeklagten befand, bekundete die Nebenklägerin, dass ihre Tochter bei Verlassen der Klinik kaum ansprechbar gewesen sei. Sie hätte lediglich grunzende Geräusche von sich gegeben und ansonsten nur das Wort „ Durst “ geäußert. Der Angeklagte habe sie noch mit den Worten „ Wach doch mal auf “ getätschelt. Gleichwohl habe die Zeugin Lxxxxxx die Geschädigte angekleidet und mit dem Rollstuhl vor die Praxis gefahren, wo sie – die Nebenklägerin – die Geschädigte gemeinsam mit dem Zeugen Krxxxxxxx auf den Beifahrersitz von dessen Fahrzeug verbracht habe. Dort habe sie mit geschlossenen Augen und ohne Körperspannung – gehalten durch den Anschnallgurt – gesessen. Nach Eintreffen habe man die Geschädigte zu zweit mit dem Aufzug in die Wohnung gebracht. Sie habe sich nicht selbständig bewegen können, sondern habe, da sie nach wie vor keine Körperspannung aufgewiesen habe, von ihr und dem Zeugen Krxxxxxxx gestützt werden müssen. Man habe die Geschädigte auf das Sofa gelegt. Gegen 19:35 Uhr sei sie – die Nebenklägerin – in ihre eigene Wohnung gefahren, da sie den in ihrer Wohnung untergebrachten Hund der Geschädigten habe versorgen müssen. Da der Angeklagte ihr bei Verlassen der Praxis gesagt habe, der Zustand ihrer Tochter sei angesichts des Eingriffs normal und werde sich rasch bessern, habe sie sich keine Sorgen gemacht. 129 Der Zeuge Krxxxxxxx schilderte, dass der Geschädigten die Fortbewegung sehr schwergefallen sei; sie habe nicht ohne Hilfe gehen können. Sie sei zwar ansprechbar, aber „ nicht im normalen Zustand “ gewesen, habe eher „ sehr, sehr benommen, wie stark alkoholisiert “ gewirkt. 130 Die Kammer entnimmt den Angaben der Nebenklägerin und des Zeugen Krxxxxxxx, dass sich die Geschädigte in dem festgestellten – hilflosen – Zustand befand, als sie die Praxis des Angeklagten verließ. Beide Zeugen haben den Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Soweit ihre Schilderungen dazu, ob die Geschädigte während der Autofahrt ihren Kopf habe selbständig halten können, voneinander abweichen, misst die Kammer dem keine entscheidende Bedeutung bei, zumal sich der Zeuge Krxxxxxxx während der Fahrt eingestandenermaßen auf den Straßenverkehr konzentrierte. 131 Den von der Schilderung der Nebenklägerin und des Zeugen Krxxxxxxx abweichenden Angaben des Angeklagten – kurz nach dem Ende der Operation sei die Geschädigte „ hellwach “ und in einem „ stabilen Allgemeinzustand “ gewesen, sie habe „ normal gesprochen und motorischen Anweisungen Folge leisten “ können, später habe sie die Praxis „ alleine verlassen “ wollen, was er jedoch unterbunden habe, sie habe die Praxis in einem „ stabilen Kreislauf- und einem einwandfreiem Gesundheitszustand “ verlassen – schenkt die Kammer keinen Glauben. Abgesehen davon, dass der Angeklagte – wie noch zu erörtern ist – auch zu den weiteren Ereignissen des Tages bewusst Unwahres bekundet hat, erschließt sich der Kammer nicht, weshalb die Nebenklägerin und insbesondere der mit der Nebenklägerin seit längerem nicht mehr in Kontakt stehende Zeuge Krxxxxxxx den Sachverhalt übereinstimmend hätten unzutreffend darstellen sollen. Auch den Angaben der Zeuginnen Baxxxx-Khxxxx und Lxxxxxx (jeweils Mitarbeiterinnen des Angeklagten, erstere auch dessen Ehefrau) schenkt die Kammer keinen Glauben. Beide Zeuginnen bekundeten, dass die Geschädigte Kaxxxx in einem „ sehr guten Gesundheitszustand “ (Baxxxx-Khxxxx) entlassen worden sei; es sei ihr „sehr sehr gut “ gegangen (Lxxxxxx). Abgesehen davon, dass auch die Zeugin Baxxxx-Khxxxx – noch zu erörternde – unzutreffende Angaben über den weiteren Verlauf des Tages gemacht hat, wirkten die Angaben der Zeuginnen in einzelnen von ihnen besonders hervorgehobenen Punkten – bspw. der Angeklagte habe die Geschädigte davon abhalten müssen, die Praxis zu Fuß zu verlassen – abgesprochen, da sie mit dem nahezu selben Wortlaut vorgetragen wurden. Im Übrigen blieben die Angaben jedoch auf Nachfrage bemerkenswert blass und unbestimmt. Unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Umstandes, dass der Angeklagte auch bei anderen Auskunftspersonen Einfluss auf deren Angaben genommen hat, geht die Kammer davon aus, dass auch die Angaben der Zeuginnen Baxxxx-Khxxxx und Lxxxxxx unter einer solchen Einflussnahme zustande gekommen sind und daher keine tatsächliche Erinnerung der Zeuginnen wiedergeben. 132 Gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten und der Zeuginnen Baxxxx-Khxxxx und Lxxxxxx spricht im Übrigen auch, dass die Geschädigte nach den – auf Rückrechnungen anhand der dokumentierten Menge der gegebenen Medikamente gestützten – Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kxxxx (Pharmakologe) bei Verlassen der Praxis noch in erheblichem Umfang unter dem Einfluss des ihr von dem Angeklagten verabreichten Medikaments Midazolam stand, dessen Auswirkungen auf die Bewusstseinslage und die Bewegungs- und Artikulationsfähigkeit der Geschädigten mit den Schilderungen der Nebenklägerin und des Zeugen Krxxxxxxx deutlich eher in Einklang zu bringen sei, als mit den gegenteiligen Schilderungen des Angeklagten und der Zeuginnen Baxxxx-Khxxxx und Lxxxxxx. 133 Dass sich die Geschädigte Kaxxxx bei Verlassen der Praxis in einem Zustand befunden hätte, in dem sie insbesondere in der Lage gewesen wäre, sich sprachlich zu artikulieren, ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihn noch am Abend der Operation zwischen 19:30 und 20:00 Uhr angerufen und ihm mitgeteilt, dass es ihr gut gehe; er habe bei dieser Gelegenheit auch mit der Nebenklägerin gesprochen, die ihm die Angaben der Geschädigten bestätigt und ihm mitgeteilt habe, dass sie aus diesem Grund nun nicht länger bei ihrer Tochter bleiben müsse. Zwar hat die Zeugin Baxxxx-Khxxxx diese Schilderung insoweit bestätigt, als sie von einem Anruf auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gegen 19:00 Uhr berichtete. Sie habe die Gesprächsanteile ihres Ehemannes mitangehört; ihr Ehemann habe ihr anschließend erklärt, die Geschädigte Kaxxxx habe sich in dem Telefonat nach der Menge des abgesaugten Fettes erkundigt und geäußert, sie fühle sich sehr gut; deswegen habe auch die Mutter (Nebenklägerin) nicht mehr bleiben müssen. 134 Die Schilderungen des Angeklagten und der Zeugin Baxxxx-Khxxxx sind jedoch nach Überzeugung der Kammer unwahr. Die Nebenklägerin hat nachdrücklich in Abrede gestellt, dass ihre Tochter mit dem Angeklagten telefoniert habe, während sie noch bei ihr gewesen sei; auch sie habe nicht mit dem Angeklagten telefoniert. Gegen den von dem Angeklagten behaupteten Anruf spricht zunächst, dass sich ein solcher nicht in der auf dem Mobiltelefon der Geschädigten Kaxxxx gespeicherten Liste der am 6. August 2018 geführten Telefonate befindet. Die Geschädigte Kaxxxx hatte die Mobilfunknummer des Angeklagten in ihrem Mobiltelefon unter dessen Namen („ Dr. Sxxxxxx “) gespeichert. Der erste und einzige – zwei Minuten dauernde – Anruf von dem Mobiltelefon der Geschädigten an den Anschluss des Angeklagten ist um 21:11 Uhr erfasst. Danach erfolgten – ab 21:14 Uhr und bis 21:38 Uhr – nur noch teils angenommene, teils nicht angenommene Anrufe des Angeklagten an den Anschluss der Geschädigten. Der Inhalt der Liste belegt die Schilderung der Nebenklägerin. Danach habe der Zeuge Krxxxxxxx ihr gegen 21:00 Uhr telefonisch von dem Zusammenbruch ihrer Tochter berichtet, woraufhin sie den Zeugen angewiesen habe, auch den Angeklagten anzurufen, dessen Telefonnummer ihr – der Nebenklägerin – nicht bekannt, die jedoch in dem Mobiltelefon der Geschädigten gespeichert gewesen sei. Der Inhalt der Liste steht insoweit auch in Einklang mit der Schilderung des Angeklagten, wonach er, nachdem der Zeuge Krxxxxxxx ihn angerufen und ihm von dem schlechten Gesundheitszustand der Nebenklägerin berichtet habe, seinerseits versucht habe, den Zeugen zurückzurufen. Die Liste belegt indes nicht den von dem Angeklagten behaupteten Anruf der Nebenklägerin vor 21:11 Uhr; im Gegenteil ist vor 21:11 Uhr ausschließlich ein bereits am Vortag (5. August 2018) geführter Anruf bei einer anderen Person („ Opi “) erfasst. Da die Geschädigte und der Zeuge Krxxxxxxx keinen Festnetzanschluss hatten, der Zeuge Krxxxxxxx in seinem Mobiltelefon auch nicht über die Nummer des Angeklagten verfügte und zudem der Angeklagte ausdrücklich angab, die Geschädigte habe ihn von ihrem Mobiltelefon aus angerufen, schließt die Kammer aus, dass der behauptete Anruf von einem anderen Anschluss getätigt wurde. Die Behauptung des Angeklagten, die Nebenklägerin habe die Anrufliste in dem Telefon ihrer verstorbenen Tochter dahingehend manipuliert, dass der zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr geführte Anruf aus der Liste gelöscht wurde, ist fernliegend. Denn die Nebenklägerin hatte der Kammer das Mobiltelefon bereits am 6. Oktober 2021 übergeben; der Angeklagte erwähnte den Anruf jedoch erstmals in der Sitzung vom 28. Oktober 2021. Hinzu kommt, dass der Anruf auch in einer von den Verteidigern des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag vorgetragenen und nach den Angaben des Angeklagten auf seinen Schilderungen beruhenden Stellungnahme keinerlei Erwähnung findet, obwohl seine Bedeutung angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt aktenkundigen Angaben der Nebenklägerin und des Zeugen Krxxxxxxx zu dem schlechten Gesundheitszustand der Geschädigten bei Verlassen der Praxis offensichtlich war. 135 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte und die Zeugin Baxxxx-Khxxxx den angeblichen Anruf der Geschädigten Kaxxxx erfunden und in der Hauptverhandlung gelogen haben. 136 (b) Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen – insbesondere zu der notärztlichen Behandlung der Geschädigten Kaxxxx – beruhen auf den Angaben der Zeugin Dr. Schmxxx (Notärztin). Diese hat angegeben, dass die Geschädigte Kaxxxx bereits bei ihrem Eintreffen ohne selbständige Herz- und Kreislauffunktion gewesen sei, so dass sie eine umgehende Reanimation der Patientin eingeleitet habe. Da sich der Kreislauf der Patientin nicht habe stabilisieren lassen, sei man von der Möglichkeit einer Thrombosebildung ausgegangen. Daraufhin sei das gerinnungslösende Medikament Tenecteplase verabreicht worden. Der Kreislauf der Patientin sei gleichwohl nicht mehr aufzubauen gewesen; die Patientin sei sodann verstorben. Der Angeklagte selbst habe nach seinem Eintreffen keine von ihr als sachdienlich bewerteten Hinweise zur Versorgung der Geschädigten gegeben. 137 (2) Weitere Ereignisse betreffend die Geschädigte Cxxxxx: 138 (a) Die Feststellungen zu den Ereignissen bis zum Eintreffen des ärztlichen Rettungsdienstes beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der berichtet hat, dass nach Beendigung der Operation die Atemventilation und in der Folge die Sauerstoffsättigung im Blut der Geschädigten abgefallen sei, woraufhin er die Geschädigte mit einem Beatmungsbeutel beatmet und sodann den ärztlichen Rettungsdienst alarmiert habe. 139 (b) Die Feststellungen zu dem Zustand der Geschädigten Cxxxxx bei Eintreffen des ärztlichen Rettungsdienstes beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann (jeweils Notärztinnen), die das Geschehen – den Zustand der Geschädigten und die von ihnen ergriffenen Maßnahmen – jeweils im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert haben. 140 Die von den Schilderungen der Zeuginnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann abweichenden Angaben des Angeklagten sind unwahr: Dies gilt zunächst für die Behauptung des Angeklagten, der Zustand der Geschädigten habe sich bei Eintreffen der Zeugin Dr. Maxxxxxx durch die von ihm ergriffenen Maßnahmen wieder so gebessert, dass die Geschädigte „ nicht in Gefahr “ gewesen sei und die Sauerstoffsättigung im Blut wieder 95 % betragen habe. Unwahr ist auch die Behauptung des Angeklagten, der Zustand der Geschädigten sei während eines Zeitraums von 25 Minuten nach Eintreffen der Zeugin Dr. Maxxxxxx „ ganz stabil “ gewesen. Das Gegenteil ist zutreffend: Nach den Angaben der Zeugin Dr. Maxxxxxx schwankte die Sauerstoffsättigung zum Zeitpunkt ihres Eintreffens zwischen 80 % bis 87% und sei bis zum Beginn der Reanimationsmaßnahmen auf 73 % abgefallen. Angesichts des Umstandes, dass die Geschädigte nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeuginnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann tief komatös war, ein Puls zunächst nur schwach, kurze Zeit später überhaupt nicht mehr tastbar gewesen sei und zudem ihre Pupillen lichtstarr gewesen seien, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Geschädigte „ nicht in Gefahr “ gewesen sei. Das von den Zeuginnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann geschilderte Zustandsbild wurde im Übrigen auch durch die beiden mitwirkenden Rettungssanitäter – Zeugen Gxxxxx und Zxxxxx – dahingehend bestätigt, dass die Geschädigte durchgehend ohne Bewusstsein und nach kurzer Zeit auch ohne eigenständigen Kreislauf gewesen sei, woraufhin die Reanimation eingeleitet worden sei. 141 Soweit der Angeklagte behauptet hat, aus dem in das Einsatzprotokoll aufgenommenen Diagramm ergäben sich stabile Vitalwerte der Geschädigten, ist auch dies unzutreffend. Hierzu haben die Zeuginnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann angegeben, das Diagramm stelle die von dem verwendeten Monitor erfassten Vitalwerte unter den Bedingungen der laufenden Behandlung – insbesondere der Reanimation – dar. Aus diesem Grunde sei in Rechnung zu stellen, dass Werte wie Herzfrequenz und Blutdruck durch die Behandlungsmaßnahmen beeinflusst worden seien. Auch führe die im Laufe der Notfallbehandlung permanent andauernde mechanische Einwirkung auf den Körper der Patientin zu einer Verfälschung der elektrischen Signale. Dieser – auch von der sachverständigen Zeugin Dr. Schmxxx (Notärztin der Geschädigten Kaxxxx) bestätigte – Befund leuchtet der Kammer unmittelbar ein, so dass – anders als der Angeklagte es darstellen will – den in den Diagrammen aufgezeichneten Werten keine Aussagekraft zukommt, die geeignet wäre, die Angaben der Zeuginnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann sowie der hiermit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Gxxxxx und Zxxxxx zu widerlegen oder ernsthaft in Frage zu stellen. 142 Gegen die Angaben des Angeklagten, er habe die von den Zeuginnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann ergriffenen Maßnahmen bereits während des Rettungseinsatzes für falsch und überflüssig gehalten, da die Geschädigte Cxxxxx „ nicht in Gefahr “ gewesen sei, spricht auch Folgendes: Sowohl die Zeugin Dr. Maxxxxxx als auch die Zeugin Schürmann schlossen aus, dass der Angeklagte ihnen von bestimmten Maßnahmen – insbesondere von der Vornahme einer Intubation durch die Zeugin Dr. Maxxxxxx – abgeraten habe. Der Angeklagte behauptet jedoch, er habe insbesondere die Zeugin Dr. Maxxxxxx „ gebeten, nicht zu intubieren “. Diese Schilderung des Angeklagten steht jedoch in einem unauflösbaren Widerspruch zu einer Videoaufnahme, die er am Tag nach dem Ereignis im Internet veröffentlichte („ postete “) und in der er sich über den Tod der Geschädigten Cxxxxx und in diesem Zusammenhang auch über den Rettungseinsatz äußerte. In der Aufnahme spricht der Angeklagte davon, dass er nach der Verschlechterung des Zustandes der Geschädigten (einen) „ Krankenwagen angerufen “ habe, woraufhin eine „ sehr freundliche und kompetente Notärztin “ erschienen sei. Anschließend verweist der Angeklagte auf die Möglichkeit, dass die Geschädigte eine „ Lungenembolie oder eine Fettembolie “ erlitten haben könnte. Die angeblich bereits während der Rettungsmaßnahmen von ihm für wahrscheinlich gehaltene Todesursache einer Falschbehandlung durch die Zeuginnen Dr. Maxxxxxx oder Schürmann spricht er hingegen nicht an. 143 Die Videoaufnahme belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte am 2. Juli 2019 – anders als von ihm behauptet – tatsächlich keine Veranlassung hatte, an der Sinnhaftigkeit der von den Zeuginnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann vorgenommenen Rettungsbemühungen zu zweifeln. Denn in diesem Fall wäre schon nicht verständlich, warum er von einer „ kompetenten Notärztin “ spricht. Auf Vorhalt dieser Erwägung gab der Angeklagte an: „ Was sollte ich sonst sagen? Dieses Video sehen 170.000 Leute, sollte ich sagen, dass Notärztin Tod gemacht hat? Ich würde niemals vor der Kamera andere beschuldigen. “ Er sei „ manchmal zu nett “. Auch über „ Notärztin Kaxxxx “ – gemeint war die Zeugin Dr. Schmxxx – habe er nie schlecht gesprochen, obwohl sie ihn „ rausgeschmissen “ habe. Diese Erklärung des Angeklagten räumt den aufgezeigten Widerspruch zwischen seinen Angaben in der Videoaufnahme und seiner Behauptung, er habe die notärztlichen Maßnahmen für falsch gehalten und die Notärztinnen hierauf auch hingewiesen, jedoch nicht aus. Denn es ist ein maßgeblicher Unterschied, ob man eine bestimmte – andere Personen belastende – Annahme verschweigt (hier: die angeblich für fehlerhaft gehaltene Tätigkeit der Notärztinnen überhaupt nicht zur Sprache bringt) oder ob man aktiv Tatsachen behauptet oder Wertungen schildert, die für das Gegenteil der Annahme sprechen (hier: die Kompetenz „ der Notärztin “ positiv hervorhebt). 144 Das gesamte Verhalten des Angeklagten führt die Kammer zu der Überzeugung, dass er wider besseren Wissens den Versuch unternimmt, die Verantwortung für das Ableben der Geschädigten Cxxxxx auf die Zeuginnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann abzuschieben. 145 h) Die Feststellungen zu der jeweiligen Todesursache der beiden Geschädigten hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen Taxx (Rechtsmedizinerin) und Prof. Dr. Hoxxxx (plastischer Chirurg) unter Berücksichtigung der Angaben der an den Rettungsbemühungen beteiligten Notärzte getroffen. 146 (1) Todesursache der Geschädigten Kaxxxx: 147 (a) Die Sachverständige Taxx, die die Geschädigte Kaxxxx obduziert hat, hat ausgeführt, als Todesursache sei von einem inneren Verbluten aufgrund der durch die Operation verursachten Gefäßverletzungen in Kombination mit einer mäßigen Reduzierung der Lungenfunktion aufgrund einer Gefäßverstopfung durch in den Blutkreislauf gelangte Fettanteile auszugehen. Im Rahmen der Obduktion hätten sich massive Einblutungen in den Körperbereichen feststellen lassen, in denen ausweislich frischer Schnittverletzungen operative Einwirkungen stattgefunden hätten. Insbesondere im Bauchbereich sei das Gewebe diffus kräftig und mit Zerreißungen eingeblutet gewesen. Die fetzigen Zerreißungen hätten im Bereich von frischen Einstichstellen gelegen. Auch im Gesäßbereich, wo nach dem Operationsbericht Fett zugeführt worden sei, hätten sich nahe der Einstichstellen starke Einblutungen gezeigt. Die feingewebliche Untersuchung des Lungengewebes habe eine teils kräftige Blutstauung in den Kapillaren mit Fettanteilen in diesen sowie in den Schlagaderästen ergeben. Sie – die Sachverständige – komme zu dem Ergebnis einer gering bis mäßig ausgeprägten Fettembolie. Die Kombination beider Befunde – erheblicher Blutverlust sowie Reduzierung der Lungenfunktion durch die Fetteinlagerung – könne das Ableben der Geschädigten ebenso zwanglos erklären wie den von der Nebenklägerin und dem Zeugen Krxxxxxxx geschildeten Verlauf des Zustandsbildes. 148 (b) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Hoxxxx kommt hinzu, dass durch die Entnahme einer extrem hohem Gewebemenge (12,3 Liter) der Kreislauf der Geschädigten Kaxxxx zusätzlich in einem Ausmaß belastet wurde (siehe oben II1c ), das eine Mitursächlichkeit dieser Komponente für den Todeseintritt naheliegt. 149 (c) Die Kammer folgt den Sachverständigen Taxx und Prof. Dr. Hoxxxx und gelangt – im Sinne eines Zwischenergebnisses – zu der Überzeugung, dass das Ableben der Geschädigten Kaxxxx in erster Linie auf einen massiven Blutverlust zurückzuführen ist, der seine primäre Ursache – Verletzung der Gefäße – in dem von dem Angeklagten vorgenommenen Eingriff hat und zu dem als weitere Ursachen die Verminderung der Atmungsfunktion und der zu einer erheblichen Kreislaufbelastung führende Flüssigkeitsverlust hinzukommen. 150 (d) Soweit der Angeklagte auch hier wieder darauf hinwies, aus dem Diagramm des notärztlichen Einsatzprotokolls ergäben sich ausreichende Vitalwerte der Geschädigten, ist dieser Einwand – wie bereits oben ( II3g2b ) geschildert – unzutreffend. Denn die von dem im Rahmen der Notversorgung eingesetzten Monitor aufgezeichneten Vitalparameter haben auch im Falle der Geschädigten Kaxxxx kaum Aussagekraft für den Zustand der Geschädigten, weil sie ebenfalls unter den Bedingungen der laufenden Behandlung – insbesondere der Reanimation – erfasst wurden. Auch hier wurden die Werte durch die Behandlungsmaßnahmen beeinflusst bzw. durch die apparativen oder mechanischen Reanimationsmaßnahmen erst herbeigeführt. Eine Aussagekraft für den tatsächlichen Zustand der Geschädigten ohne die Unterstützung durch die Wiederbelebungsmaßnahmen kommt ihnen – auch im Hinblick auf sonstige Störfaktoren während der Behandlung – nicht zu. 151 (e) Soweit der Angeklagte eingewandt hat, nicht der von ihm vorgenommene Eingriff, sondern allein die im Rahmen der notärztlichen Behandlung erfolgte Gabe des gerinnungshemmenden Medikaments Tenecteplase sei todesursächlich gewesen, weil durch das Medikament die nach der Operation verschlossenen Gefäße erneut geöffnet worden seien, gilt hierzu Folgendes: Nach den Ausführungen der Sachverständigen Taxx und Prof. Dr. Hoxxxx hätte die Gabe des Medikaments Tenecteplase die Einblutungen zwar begünstigen können. Wäre die Geschädigte Kaxxxx jedoch – wie die Zeugin Dr. Schmxxx schilderte – bereits bei ihrem Eintreffen ohne Herz- und Kreislauffunktion gewesen, erscheine es äußerst wahrscheinlich, dass die Ursachen für ihr späteres Ableben bereits vollständig gesetzt gewesen seien. 152 Die Kammer kommt trotz der – für sich gesehen ohne Weiteres nachvollziehbaren – Beurteilung der Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass sich im Nachhinein nicht mehr aufklären lässt, ob und welche Auswirkungen die Gabe des Medikaments Tenecteplase auf den konkreten, bei Tätigwerden der Zeugin Dr. Schmxxx bereits eingeleiteten Sterbeprozess hatte. Es kommt in Betracht, dass der Sterbeprozess bei der Geschädigten so weit fortgeschritten war, dass auch die Gabe des Medikaments keinen Einfluss mehr auf seinen Fortgang hatte. Es lässt sich aus Sicht der Kammer aber auch nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Medikamentengabe den Sterbeprozess beeinflusste, ihn beschleunigte oder einen neuen Kausalverlauf in Gang setzte, der zum Tod der Geschädigten führte. 153 Indes war der Einsatz des Medikaments in der konkreten (Rettungs-)Situation vertretbar: Die Zeugin Dr. Schmxxx hat eindrucksvoll geschildert, dass sich ein eigener Spontankreislauf der bei ihrem Eintreffen bewusstlosen Patientin zu keinem Zeitpunkt mehr habe herstellen lassen, weshalb man mangels anderer bekannter Ursachen für den komatösen und kreislauflosen Zustand von der Möglichkeit einer Thrombosebildung ausgegangen sei. Daraufhin habe sie das gerinnungslösende Medikament als „ ulitma-ratio-Maßnahme “ verabreicht. Warnende Hinweise des Angeklagten seien nicht erfolgt. Nach dieser Schilderung der sachverständigen Zeugin bewertet die Kammer das Verhalten der Zeugin Dr. Schmxxx – im Einvernehmen mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Hoxxxx – als medizinisch vertretbar. 154 (2) Todesursache der Geschädigten Cxxxxx: 155 Auch die Feststellung zur Todesursache der Geschädigten Cxxxxx hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen Taxx und Prof. Dr. Hoxxxx getroffen. 156 (a) Nach den Angaben der – wiederum an der Obduktion beteiligten – Sachverständige Taxx verstarb auch die Geschädigte Cxxxxx an einem Kreislaufversagen als Folge eines erheblichen Blutverlustes in Kombination mit einer mäßigen Reduzierung der Lungenfunktion nach einer Gefäßverstopfung durch in den Blutkreislauf gelangte Fettanteile. 157 Bei der im Rahmen der Obduktion erfolgten Präparation der einzelnen Gewebeschichten hätten sich – so die Sachverständige Taxx – großflächige Verletzungszonen mit blutigen Zerreißungen des Gewebes in Projektion auf etwa 45 % der Körperoberfläche (Rücken, Bauch, Oberschenkel, Oberarme) feststellen lassen. Der Sachverständige Prof. Dr. Hoxxxx ergänzte anhand der während der Obduktion gefertigten Lichtbilder, dass dort schwarze Einschlüsse als geronnene Einblutungen in der Muskulatur (sog. Geleeauflagen) zu erkennen seien, die auf das Einbringen einer Kanüle in diese Bereiche zurückzuführen seien. Auch im Bereich der linken Schulter sei die Muskulatur mit einem hohen Anteil an solchen geleeartigen Verfärbungen zu sehen. Insgesamt sei an verschieden auspräparierten Stellen sowohl im Bereich der abgesaugte Areale als auch in den Bereichen, in denen Fettzellen zugeführt worden seien, die Muskulatur mit der Kanüle verletzt worden. Hinzutretend zu diesen makroskopisch sichtbaren Blutungen hätten sich – so die Sachverständige Taxx – auch klinische Zeichen eines deutlichen Blutverlusts ergeben; so habe der Hämoglobin-Wert bei der Aufnahme in das Krankenhaus bei nur noch 8 Gramm je Deziliter gelegen, was sehr wenig sei und für einen signifikanten Blutverlust spreche. 158 Die Kammer folgt beiden Sachverständigen und macht sich ihre Ausführungen in Anwendung eigener – dienstlich gewonnener – Sachkunde zu eigen. 159 (b) Soweit der Angeklagte eingewandt hat, die Geschädigte Cxxxxx sei aufgrund fehlerhafter Behandlung durch die Notärztinnen Dr. Maxxxxxx und Schürmann gestorben, schließt die Kammer dergleichen aus. 160 (aa) Wie oben ( III3g2b ) bereits in anderen Zusammenhang ausgeführt, widerspricht diese Behauptung bereits einer von dem Angeklagten selbst stammenden und am 3. Juli 2019 als Videoaufnahme im Internet veröffentlichten Verlautbarung. 161 (bb) Unabhängig hiervon schließt die Kammer jedoch aus, dass die Notärztinnen die Geschädigte in einer Art und Weise behandelt hätten, die den Regeln der ärztlichen Kunst widerspricht und die den Eintritt des Todes gefördert, beschleunigt oder herbeigeführt haben könnte. Der Angeklagte stützt seinen Einwand allein auf die Behauptung, die Geschädigte sei bei Eintreffen der Zeugin Dr. Maxxxxxx „ außer Gefahr “ gewesen, so dass es der notärztlichen Intervention nicht bedurft hätte. Diese Behauptung ist jedoch – wie an anderer Stelle bereits ausgeführt – widerlegt. Auch im Übrigen vermag die Kammer nicht zu erkennen, aus welchem Grunde die notfallmedizinischen Maßnahmen zu den primär todesursächlichen inneren Blutungen sowie zu dem Eintritt von Fett in die Lunge beigetragen haben sollten. Dies gilt auch für die von der Sachverständigen Taxx festgestellte Hirnschwellung als Folge mäßig gestauter Hirnblutleiter. Dass es aufgrund der Intubation der Geschädigten durch die Zeugin Dr. Maxxxxxx zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und damit zu einem sogenannten hypoxischen Hirnschaden gekommen sein könnte, hält die Kammer für abwegig. Hiergegen spricht bereits, dass die Pupillen der Geschädigten Cxxxxx schon während der notärztlichen Behandlung nicht mehr auf Lichtimpulse reagierten, also lichtstarr waren. Angesichts dessen geht die Kammer sicher davon aus, dass es bereits zuvor – noch während sich die Geschädigte im ausschließlichen Zugriffsbereich des Angeklagten befand – zu einer maßgeblichen Sauerstoffunterversorgung gekommen ist, die zu einer Schwellung des Gehirns führte. Die Intubation der Geschädigten war angesichts ihrer gesundheitlichen Situation geboten. 162 i) Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (oben II5 ) beruhen auf folgenden Schlussfolgerungen und Wertungen: 163 (1) Dass Wissen des Angeklagten, durch die jeweiligen Eingriffe– insbesondere durch die Vornahme von Injektionen und Schnitten in die Haut, durch das Einführen von Kanülen sowie durch die Entnahme von Gewebe – die körperliche Unversehrtheit seiner beiden Patientinnen zu verletzen, sowie der entsprechende hierauf gerichtete Wille ergeben sich unmittelbar aus dem objektiven Sachverhalt. Dies gilt auch für das Bewusstsein, dass beide Operationen ausschließlich durch die Unzufriedenheit der Geschädigten mit ihrem äußeren Erscheinungsbild veranlasst und nicht medizinisch indiziert waren. 164 (2) Sein Wissen um die physiologischen Zusammenhänge des Fetttransfers und die typischen Risiken – insbesondere die Möglichkeit der Verletzung von Blutgefäßen, des Verschleppens von Fettanteilen in den Blutkreislauf nebst deren Folgen für die Atmungsleistung und der hohen lebensgefährdenden Kreislaufbelastung durch den Flüssigkeitsverlust – hat der Angeklagte eingeräumt. Die Kammer schlussfolgert hierauf zusätzlich aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben die veröffentlichte wissenschaftliche Literatur zu dem Fachbereich las, in der – so der Sachverständige Prof. Dr. Hoxxxx – immer wieder auf diese Risiken hingewiesen wurde. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung sinngemäß angegeben hat, dass er die Menge von Gewebe, ab der Komplikationen eintreten, anders bewerte (das Absaugen von mehr als 20 Litern Fett bedeute „ den Tod “), ändert dies nach Überzeugung der Kammer nichts daran, dass ihm sowohl die Wechselwirkung zwischen Entnahme-/ Zuführungsmenge und Risiko bekannt war, als auch dass er zur Kenntnis genommen hatte, dass in der wissenschaftlichen Diskussion bereits eine geringere Menge von fünf Litern im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken für problematisch gehalten wird. Ebenso hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die – nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Hoxxxx in einer gängigen Fachzeitschrift für plastische Chirurgie (PRSjournal) veröffentlichte – Untersuchung zur Kenntnis genommen hatte, die die besonderen Gefahren von Fettzuführungen in das Gesäß (oben II1c ) erläuterten. 165 (3) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte das – angesichts der bewegten Fettmengen jeweils qualifizierte – Risiko eines Ablebens der Patientinnen nicht nur voraussehen konnte, sondern dass er es angesichts seiner Kenntnis von den physiologischen Zusammenhängen und den kritischen wissenschaftlichen Veröffentlichungen (siehe oben III3i2 ) tatsächlich auch vorausgesehen hat. Gleichwohl konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das Ableben der beiden Geschädigten als Folge der jeweiligen Eingriffe billigend in Kauf genommen hätte. Hiergegen spricht im Falle der Geschädigten Cxxxxx der Umstand, dass er den ärztlichen Rettungsdienst alarmierte, als sich der Zustand der Geschädigten nicht besserte. Auch bei der Angeklagten Kaxxxx ist der Angeklagte nach Kenntnisnahme von der – weiteren – Verschlechterung ihres Zustandes aktiv geworden und hat sich in deren Wohnung begeben, um – hiervon geht die Kammer zu seinen Gunsten aus – bei den Rettungsbemühungen zu unterstützen. Dafür, dass der Angeklagte trotz Kenntnis des Risikos darauf vertraute, die beiden Patientinnen würden nicht versterben, spricht im Falle der Geschädigten Kaxxxx im Übrigen, dass er nach eigenen – unwiderlegten – Angaben bereits eine Vielzahl von Fetttransferbehandlungen vorgenommen hatte, ohne dass es zu für die Patientinnen tödlich endenden Komplikationen gekommen war. 166 Dass der Angeklagte ohne Weiteres von der Durchführung der Operationen hätte absehen können, liegt auf der Hand. Dass er sie trotz Kenntnis der Gefährlichkeit gleichwohl vornahm, führt die Kammer auf sein Interesse am Erhalt der – erheblichen – Vergütung zurück. Daneben mag auch der Ehrgeiz des Angeklagten eine Rolle gespielt haben, in dem Sinne „ schöpferisch “ tätig zu werden, dass er größere Fettmengen entfernen oder zuzuführen vermag als andere Kollegen. Hierfür spricht eine von dem Angeklagten im Internet veröffentliche Videoaufnahme von Teilen der Operation der Geschädigten Cxxxxx. Dort präsentiert sich der Angeklagte mit erkennbarem Stolz, indem er Aufnahmen der unbekleidet auf dem Bauch liegende Geschädigten sowohl vor dem Fetttransfer als auch danach positiv kommentiert und auf das gute „ Ergebnis “ hinweist. Indes schließt die Kammer angesichts der erheblichen Höhe der von dem Angeklagten geforderten Vergütung aus, dass dieser Handlungsantrieb derart dominierte, dass das Gewinnstreben in den Hintergrund gedrängt wurde. 167 (4) Dass der Angeklagte die gebotene Aufklärung der Patientinnen lediglich als „ Formsache “ betrachtete und er kein Interesse daran hatte, den Geschädigten tatsächlich eine zuverlässige Kenntnis von den Risiken des Eingriffs zu verschaffen, schlussfolgert die Kammer aus der oben festgestellten Art und Weise, wie der Angeklagten die Aufklärung vorgenommen bzw. die Vornahme der gebotenen Aufklärung unterlassen hat. Belegt wird diese Schlussfolgerung zusätzlich durch die plastische Schilderung des Nebenklägers Adem Cxxxxx, der Angeklagte habe die Risiken als „ mini-mini-mini “ bezeichnet. Auch hieraus ergibt sich der Wille des Angeklagten, Bedenken eher zu zerstreuen als diese durch eine inhaltlich aussagekräftige Aufklärung überhaupt erst aufkommen zu lassen. Dies belegt auch den weitergehenden Schluss, dass der Angeklagte um des Erhalts der vereinbarten Vergütung willen (siehe oben) jeweils billigend in Kauf nahm, dass den Patientinnen das mit den sie betreffenden Eingriffen verbundene Risiko überhaupt nicht bewusst war, als sie ihre Einwilligung erteilen. 168 (5) Die Kammer geht – wie festgestellt – davon aus, dass sich der Angeklagte über die strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens keine Gedanken machte und dass er insbesondere nicht darüber nachdachte, dass die unterbliebene Aufklärung die Unwirksamkeit der von den Geschädigten erteilten Einwilligungen und in der Folge ein strafrechtlich relevantes Verhalten nach sich zog. Zwar deutet das mit seiner tatsächlichen Vorgehensweise nicht übereinstimmende Ausfüllen der Aufklärungsbögen an den Tagen der jeweiligen Eingriffe darauf hin, dass der Angeklagte hiermit Aktivitäten vortäuschen wollte, von denen er annahm, sie seien rechtlich geboten. Andererseits ergab sich jedoch aus seinem Auftreten in der Hauptverhandlung und seiner immer wieder vorgebrachten Empörung über die mit den Anklagen verbundene Annahme, er habe bei den Operationen etwas falsch oder sich gar strafbar gemacht, das weitgehend authentische Bild eines Menschen, der aufgrund eines nahezu unbegrenzten Vertrauens in die eigenen Fähigkeiten und Leistungen glaubte, auf eine deshalb für überflüssig gehaltene Patientenaufklärung verzichten zu können und zu dürfen. 169 Wegen dieser Selbsteinschätzung des Angeklagten konnte die Kammer auch ausschließen, dass er davon ausging, die Patientinnen hätten in die Operationen selbst dann eingewilligt, wenn er sie zutreffend über alle hiermit verbundenen Risiken aufgeklärt hätte oder wenn ihnen diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt wären. Denn die Kammer ist sicher, dass der Angeklagte sich hierüber überhaupt keine Gedanken gemacht hat, weil er aufgrund seines grenzenlosen Vertrauens in die eigene Kompetenz jedenfalls bis zum Tod der Geschädigten Cxxxxx die Überzeugung hatte, dass die – ihm durchaus bekannten (siehe oben) – Risikofaktoren bei einem von ihm vorgenommenen Eingriff überhaupt nicht relevant werden könnten. Deshalb hielt er auch die Einstellung seiner Patientinnen zu der Risikolage für unerheblich und kam nicht auf die Idee, in Erwägung zu ziehen, ob sie in die Operationen eingewilligt hätten, wenn er sie von den Risiken und Risikozusammenhängen in Kenntnis gesetzt hätte oder sie auf anderem Wege hiervon erfahren hätten. 170 Der Feststellung, dass sich der Angeklagte über den Kenntnisstand der Patientinnen keine Gedanken gemacht hat, steht nicht entgegen, dass er gegenüber der Geschädigten Cxxxxx in Gegenwart des Nebenklägers die Nichterörterung des Aufklärungsbogens mit der Bemerkung begründete, die Geschädigte sei hinreichend sachkundig („ vom Fach “). Die Kammer schließt aus, dass dieser Bemerkung eine Überlegung des Angeklagten zugrunde lag, die Geschädigte Cxxxxx könne aufgrund ihrer Tätigkeit als Krankenschwester tatsächlich über diejenigen Kenntnisse zu den Risiken des Eingriffs und den risikomindernden Alternativen verfügt haben. Da die den operationsspezifischen Risiken zugrunde liegenden physiologischen Zusammenhänge weder zum Allgemeinwissen gehören, noch bei einer im Medizinsektor als Krankenschwester tätigen Person als bekannt vorausgesetzt werden können, schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte derlei auch nur in Erwägung zog. Hinzu kommt, dass der von dem Angeklagten angesprochene angebliche (Vor-)Kenntnisstand der Geschädigten von diesem nach den Angaben des Nebenklägers auch zu keinem Zeitpunkt weiter erfragt wurde, was zur Überzeugung der Kammer belegt, dass sich der Angeklagte hierfür überhaupt nicht interessierte. 171 j) Die Feststellung, dass der Angeklagte jedenfalls zwischen dem 6. August 2018 und dem 31. Januar 2020 in einer auf seiner Internetseite veröffentlichten Preisliste sowie in dem Impressum der Seite durchgehend als „ Dr. Sxxxxxx “ und als „ Dr. med. Sxxxxxx “ ohne weiteren Zusatz auftrat (oben II6 ), ergeben sich aus Folgendem: 172 (1) Der Angeklagte hat unter Bezugnahme auf eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung eingeräumt, innerhalb der von den beiden hinzuverbundenen Verfahren erfassten Zeiträume (1. Januar 2019 bis 13. Juni 2019 und 12. August 2019 bis 31. Januar 2020) den Titel„ Dr. med. Sxxxxxx “ ohne weiteren Zusatz oder Hinweis wie festgestellt geführt zu haben. Soweit die Kammer Feststellungen zur Titelführung auch über die genannten Zeiträume hinaus getroffen hat, beruht dies auf der Erwägung, dass der Angeklagte nach einem ersten, durch die Ärztekammer im Januar 2017 erteilten Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen des unberechtigten Führens akademischer Titel auch noch in den Jahren 2019 und 2020 als „ Dr. med. Sxxxxxx “ auftrat. Da keine Gründe ersichtlich sind, aus denen der stets um eine akademisch aufwertende Außendarstellung bemühte Angeklagte die Führung des Titels in dem Zeitraum zwischen der Operation der Geschädigten Kaxxxx (6. August 2018) und dem 12. August 2020 aufgegeben oder auch nur vorübergehend eingestellt haben könnte, schlussfolgert die Kammer, dass er den Titel auch während dieses Zeitraums in der festgestellten Art und Weise geführt hat. Die Feststellung erfolgt – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts noch auszuführen sein wird – auch zugunsten des Angeklagten. 173 (2) Dass er zumindest billigend in Kauf nahm, jedenfalls nicht ohne Hinweis auf die Herkunftsuniversität zur Führung des Titels berechtigt zu sein, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass ihm bereits im Jahre 2017 durch das Wissenschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt wurde, dass die Umwandlung des im Iran erworbenen Titels in einen in der Bundesrepublik zu führenden Titel nicht möglich ist. IV. 174 Durch das unter II. festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Missbrauch von Titel (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen schuldig gemacht. 175 1a) Die mit den Behandlungen verbundenen körperlichen Eingriffe erfüllen jeweils den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), ohne dass es darauf ankäme, ob sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurden und zu dem von dem Patienten gewünschten Erfolg geführt haben (BGH Urteil vom 22. Dezember 2010 – 3 StR 239/10 – NJW 2011, 1088). 176 b) Die jeweiligen Körperverletzungen waren auch rechtswidrig. Beide Geschädigte haben nicht wirksam in die Eingriffe eingewilligt. 177 (1) Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene ärztliche Behandlungsmaßnahme setzte nach der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs eine Aufklärung des Patienten über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus (BGH Urteil vom 22. Dezember 2010 – 3 StR 239/10 – a.a.O.). Die Aufklärung hatte regelmäßig auch einen Hinweis auf schwerste in Betracht kommende Verläufe zu enthalten. Je weniger ein Eingriff medizinisch geboten war, umso ausführlicher und eindringlicher war der Patient über die Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. 178 Mit Inkrafttreten der §§ 630d ff. BGB am 26. Februar 2013 wurden Inhalt, Umfang und Art der Aufklärung unter Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung dahingehend festgeschrieben, dass der Behandelnde verpflichtet ist, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630e Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierzu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie (§ 630e Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können (§ 630e Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Aufklärung muss zudem nach § 630e Abs. 2 BGB grundsätzlich mündlich durch den Behandler oder eine andere Person mit für die Durchführung der Behandlung ausreichender Ausbildung erfolgen, verständlich sein und dabei so rechtzeitig vorgenommen werden, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Entspricht die Aufklärung nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist die Einwilligung des Patienten unwirksam (§ 630d Abs. 2 BGB). 179 Die in den §§ 630d, 630e Abs. 1 und Abs. 2 BGB getroffenen Regelungen sind grundsätzlich auch für die Beurteilung der strafrechtlichen Haftung – insbesondere für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Eingriffs – maßgebend (vgl. Hardtung in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 223 Rn. 94 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren [BT-Drucks. 17/10488 Seite 42, unter 18.]; Grünewald in Leipziger-Kommentar zum StGB, 12. Auflage, § 223 Rn. 76; wohl auch Kratz NStZ-RR 2014, 65 [70]), so dass insbesondere § 630d Abs. 2 BGB gilt, wonach die Wirksamkeit der – rechtfertigenden (siehe oben) – Einwilligung voraussetzt, dass der Patient vor der Einwilligung „ nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis 4 “ BGB aufgeklärt wurde. Da die bisherige Rechtsprechung der Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht eines Arztes und zu den Folgen ihrer Verletzung den nunmehr in den §§ 630d, 630e BGB festgeschriebenen Grundsätzen im Wesentlichen entspricht, kann für die strafrechtliche Beurteilung von Aufklärungsmängeln auch nach wie vor auf sie zurückgegriffen werden. 180 (2) Die von dem Angeklagten vorgenommene Aufklärung der Patientinnen Cxxxxx und Kaxxxx entsprach diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. 181 (a) Da die von dem Angeklagten vorgenommenen Eingriffe nicht medizinisch indiziert waren, sondern die Patientinnen sich von ihnen rein kosmetische Vorteile versprachen, waren an die Aufklärung – insbesondere – über die mit den Eingriffen verbundenen Risiken für das Leben und die Gesundheit der Patientinnen besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 6. November 1990 – VI ZR 8/90 – NJW 1991, 2349). Der Angeklagte hatte durch die Aufklärung zu gewährleisten, dass die Patientinnen genau abwägen konnten, ob sie einen etwaigen Misserfolg des Eingriffs und darüber hinaus sogar dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bis hin zum Ableben in Kauf nehmen wollten, selbst wenn diese nur entfernt als Folge der Behandlung in Betracht kommen (vgl. BGH Urteil vom 6. November 1990 – VI ZR 8/90 – a.a.O.). Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte die Patientinnen in angemessener Zeit vor der Operation (vgl. Biermann in Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 385) besonders eindringlich (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1331) bzw. drastisch und schonungslos (vgl. OLG Hamm VersR 2006, 1511; OLG Bremen VersR 2004, 911) über alle Umstände, die für die Beurteilung des mit dem Eingriff verbundenen Risikos von Bedeutung sein konnten, zu informieren. Die Eindringlichkeit, mit der Patienten auf Risiken und risikomindernde Behandlungsalternativen hinzuweisen sind, wird bei rein kosmetischen motivierten Eingriffen nicht durch die bei medizinisch indizierten Eingriffen durchaus erhebliche Erwägung relativiert, dass ein Patient nicht durch Erzeugung unangemessener Angst vor Komplikationen oder sonstigen negativen Begleiterscheinungen von der Einwilligung in notwendige ärztlichen Maßnahmen abgehalten werden soll. 182 (b) Ausgehend von diesen Anforderungen war von dem Angeklagten insbesondere eindringlich über die Risiken der Entnahme und Applikation größerer Mengen Fett und die damit einhergehenden überproportional steigende Gefahr von inneren Blutungen, Fettembolien und Kreislaufversagen zu belehren. Dabei hätte er insbesondere darauf hinweisen müssen, dass das Risiko von Komplikationen und sogar tödlichen Verläufen steigt, je mehr Fett dem Körper entnommen oder diesem wieder zugeführt wird. Darüber hinaus hätte der Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Eingriffe – gerade auch wegen der großen bewegten Fettmengen und zur Minimierung des damit jeweils einhergehenden Risikos – auf mehrere Eingriffe hätten verteilt werden können. 183 All das hat er jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht getan. Er hat – im Gegenteil – sogar versucht, die Risiken als besonders gering darzustellen. 184 (3) Aus der unzureichenden Aufklärung folgt die Unwirksamkeit der von den beiden verstorbenen Patientinnen erteilten Einwilligung in die mit den Operationen verbundenen – den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllenden – Eingriffe. 185 (4) Die mit den Eingriffen verbundenen Verletzungshandlungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Einwilligungen der Patientinnen (vgl. § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB) gerechtfertigt. Beide Patientinnen haben – wie festgestellt – auch nicht auf andere Weise Kenntnis von den tatsächlichen, mit den Engriffen verbundenen Risiken erlangt. Beide hätten – wie ebenfalls festgestellt – den Operationen auch nicht zugestimmt, wenn ihnen die Risiken und die Behandlungsalternativen bekannt gewesen wären. 186 c) Die Tat erfolgte auch vorsätzlich. Im Einzelnen: 187 (1) Bezugspunkt des Vorsatzes ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB der objektive Tatbestand, im Falle von § 223 Abs. 1 StGB also die Körperverletzungshandlung sowie der Körperverletzungserfolg. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die (fehlende) Einwilligung hingegen kein (negatives) Tatbestandsmerkmal und damit für den Körperverletzungsvorsatz grundsätzlich ohne Belang (so für den ärztlichen Heileingriff auch Immig, Die Selbstbestimmungsaufklärung im Arztstrafrecht, Seite 68). 188 Dass der Angeklagte den Eingriff mit Wissen und Wollen vornahm und auch die unmittelbaren Eingriffsfolgen – Verletzung der Körpersubstanz – kannte und wollte, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. 189 (2) Der Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte – wie festgestellt – keine Gedanken über die Wirksamkeit der von den Geschädigten erteilten Einwilligungen machte und deshalb nicht festgestellt werden kann, er habe die Eingriffe in dem positiven Bewusstsein durchgeführt, dass die zuvor durch die Geschädigten erteilten Einwilligungen unwirksam waren und er sich deshalb strafbar mache. Erfüllt ein Täter – wie vorliegend – den Straftatbestand in vollständiger Tatsachenkenntnis, handelt er auch dann vorsätzlich, wenn er sich über die Rechtmäßigkeit bzw. Strafbarkeit seines Verhaltens keine Gedanken macht. Dies gilt insbesondere für einen Arzt, der einen körperlichen Eingriff ohne wirksame Einwilligung des Patienten vornimmt. So hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den schriftlichen Gründen seines Urteils vom 5. Juli 2007 (– 4 StR 549/06 – NStZ-RR 2007, 340; in dem zugrunde liegenden Verfahren war ebenfalls ein auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie tätiger Arzt angeklagt) ausgeführt, dass ein operativer ärztlicher Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommen und auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Einwilligung gerechtfertigt werde, eine „ tatbestandsmäßige und rechtswidrige Körperverletzung “ sei. Diese könne dem Angeklagten „ nur dann nicht … als vorsätzliche Tat … vorgeworfen werden “, wenn er „ irrig vom Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts ausgegangen wäre “. Diese Formulierung („ rechtfertigender Sachverhalt “) interpretiert die Kammer dahingehend, dass ein Irrtum des Arztes nur dann Einfluss auf den Vorsatz hat, wenn er die Tatsachen betrifft, die unter den Straf- oder den Rechtfertigungstatbestand subsumiert werden können. Ein Irrtum des Arztes über die rechtfertigende Wirkung einer von ihm – wie hier – in tatsächlicher Hinsicht vollständig erfassten, indes rechtlich unzureichenden Aufklärung lässt die Vorsatzstrafbarkeit hingegen unberührt. Dies entspricht auch der in den §§ 16, 17 StGB angelegten Systematik, wonach zwischen vorsatzausschließenden Irrtümern über Tatsachen (§ 16 StGB) und ggf. schuldausschließenden oder schuldmindernden Irrtümern über die Bewertung dieser Tatsachen bzw. über die Bewertung des eigenen Verhaltens als rechtswidrig (§ 17 StGB) zu unterscheiden ist. Hierzu passt, dass auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei einem Sachverhalt mit unzureichender Patientenaufklärung zu dem Ergebnis gelangte, der angeklagte Arzt habe sich durch die Vornahme einer nicht durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigten Operation einer „ gefährlichen “ – mithin notwendigerweise auch vorsätzlichen – Körperverletzung schuldig gemacht (Urteil vom 22. Dezember 2010 – 3 StR 239/10 – NJW 2011, 1088 [1090] Rn. 17). Die Kammer folgt nicht dem von dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. Oktober 2011 (– 1 StR 134/11 – NStZ 2012, 205) vertretenen Standpunkt, wonach eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung (nur) dann in Betracht kommt, wenn der Arzt „ nicht an eine Einwilligung glaubte “ (ähnlich: Biermann in Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 501 [erster Satz]). Denn die strafrechtliche Einordnung von Erkenntnisdefiziten hängt – wie ausgeführt – nach der durch die §§ 16, 17 StGB vorgegebenen Systematik davon ab, ob die fehlerhafte Vorstellung, rechtmäßig zu handeln, an die unzutreffende Wahrnehmung von Tatsachen oder an eine von der Rechtsordnung nicht geteilte Bewertung der – zutreffend wahrgenommenen – Tatsachen beruht. 190 Dem entspricht es, dass es sich bei der Frage, welche Anforderungen an die Aufklärung des Patienten über die Risiken eines Eingriffs zu stellen sind, um eine Rechts frage handelt (vgl. BGH Urteil vom 9. Dezember 1958 – VI ZR 203/57 – BGHZ 29, 46 [57]; Urteil vom 16. Januar 1959 – VI ZR 179/57 – BGHZ 29, 176 [184]; Urteil vom 18. März 1980 – VI ZR 39/79 – NJW 1980, 1904 [1905]; Immig a.a.O. Seite 89; Tröndle MDR 1983, 881 [882]). 191 Soweit dieses Ergebnis in der rechtswissenschaftlichen Literatur gerade im Anwendungsbereich des Arztstrafrechts für „ nicht befriedigend “ (Immig a.a.O. Seite 91ff.) und daher korrekturbedürftig gehalten wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insbesondere der Versuch, den Bereich der einem vorsatzausschließenden Irrtum zugänglichen Tatsachen auf außerstrafrechtliche Rechtssätze und den ausfüllungsbedürftigen Anteil normativer Tatbestandsmerkmale zu erweitern (vgl. Kuhlen, Die Unterscheidung von vorsatzausschließendem und nichtvorsatzausschließ-endem Irrtum [1987], Seite 369), führt zu der Rechtssicherheit abträglichen Abgrenzungsschwierigkeiten. In den Fällen, in denen sich der behandelnde Arzt über Umfang und/oder Reichweite seiner Aufklärungspflicht irrt, den Patienten aber gleichwohl aufgrund einer medizinischen Indikation ordnungsgemäß behandelt, wird ohnehin eine Rechtfertigung aufgrund einer hypothetischen Einwilligung die Strafbarkeit regelmäßig ausschließen, so dass es einer Ergebniskorrektur unter Durchbrechung der strafrechtlichen Systematik nicht bedarf. 192 (3) Schließlich scheidet die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht deshalb aus, weil der Angeklagte irrig davon ausgegangen wäre, die Geschädigten hätten die Risiken, über die er hätte aufklären müssen, bereits gekannt, oder sie hätten in die Operationen auch bei Kenntnis dieser Risiken eingewilligt (hierzu vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 – 1 StR 134/11 – NStZ 2012, 205 Rn. 29). Denn beides ist nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall, da sich der Angeklagte hierüber – wie festgestellt – keine Gedanken machte, es ihn insbesondere auch nicht interessierte, ob die Geschädigte Cxxxxx – berufsbedingt – über Kenntnisse verfügte, die ihr eine Beurteilung der Risiken auch ohne Aufklärung ermöglicht hätten. 193 d) Dass der Angeklagte darüber hinaus ein Ableben der beiden Patientinnen billigend in Kauf genommen hat, konnte die Kammer nicht feststellen. 194 e) In beiden Fällen hat sich in der Todesfolge die den Eingriffen des Angeklagten eigentümliche Gefahr für das Leben der Geschädigten verwirklicht, so dass auch ein qualifizierter Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge gegeben ist. 195 Dies gilt auch, soweit die Kammer im Fall der Geschädigten Kaxxxx letztlich nicht ausschließen konnte, dass durch die im Rahmen der Rettungsbemühungen erfolgte Gabe eines gerinnungshemmenden Medikaments ein neuer Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der zum Tod der Geschädigten führte. Denn es unterbricht den qualifizierten Zusammenhang zwischen Verletzung und Tod nicht, wenn der Verletzte im Zuge von Rettungsbemühungen durch diese zu Tode kommt (vgl. Hardtung in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 227 Rn. 20 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das gilt jedenfalls in Fällen, in denen die möglicherweise todesursächlich gewordene Gabe eines Medikaments in der konkreten (Rettungs-)Situation geboten oder auch nur vertretbar war. Dies ist vorliegend der Fall (vgl. oben III3h1e ). Doch selbst dann, wenn der Zeugin Dr. Schmxxx ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnte, ließe dies den Gefahr- und Zurechnungszusammenhang nicht entfallen, da objektiv fehlerhafte Behandlungsmaßnahmen im Falle von – wie hier bei der Versorgung einer komatösen und kreislauflosen Patientin – unter erheblichem Zeitdruck zu treffenden und umzusetzenden Entscheidungen in der von dem Täter geschaffenen Ausgangslage angelegt ist. 196 f) Der tödliche Ausgang war mit Blick auf die konkreten Umstände der von dem Angeklagten vorgenommenen Eingriffe für diesen auch jeweils voraussehbar (vgl. oben II5b ). 197 g) Der Angeklagte handelte schuldhaft. Soweit ihm bei Begehung der Taten die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun (§ 17 Satz 1 StGB), weil er hierüber überhaupt nicht nachdachte (vgl. Vogel/Bülte in Leipziger-Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 17 Rn. 12), entschuldigt ihn dies nicht. Denn er hätte das Unrechtmäßige seines Verhaltens (vgl. BGH [Großer Senat für Strafsachen], Beschluss vom 18. März 1952 – GSSt 2/51 – BGHSt 2, 194 [20]; Joecks/Kulhanek in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 17 Rn. 12) sogar ohne Hinzuziehung externen Rechtsrats schon dann erkennen können, wenn er sich – wie ihm möglich und auch zumutbar – gedanklich mit der Frage befasst hätte, ob er dem Selbstbestimmungsrecht seiner Patientinnen durch die von ihm gewählte Vorgehensweise gerecht wird (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1999 – 5 StR 712/98 – BGHSt 45, 219 [225] – die Vermeidbarkeit dürfte „ kaum je zweifelhaft sein “; so auch BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 – NStZ 2012, 205 [206]). 198 2. Der Angeklagte hat sich zudem, indem er ohne weitere, den Titel betreffende Zusätze als „ Dr. med. Sxxxxxx “ auftrat (oben II6 ), des Missbrauchs von Titel in Form des unbefugten Führens eines akademischen Grades schuldig gemacht (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB). 199 a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte seinen mit dem Titel versehenen Namen zwischen dem 6. August 2018 und 31. Januar 2020 an mehreren Stellen auf seiner auch im Land Nordrhein-Westfalen aufrufbaren Internetseite veröffentlicht. Da es ihm darauf ankam, dass die Besucher der Internetseite ihn als promovierten Akademiker wahrnahmen, er also den Titel im sozialen Leben aktiv für sich in Anspruch nahm (vgl. hierzu Fischer, StGB, 68. Auflage, § 132a Rn. 21) und das hiermit verbundene Auftreten als wissenschaftlich gesondert ausgewiesener Arzt auch die Interessen der Allgemeinheit berührt (vgl. BGH Beschluss vom 13. Mai 1982– 3 StR 118/82 – BGHSt 31, 61 [62]), hat er den Titel „ geführt “. 200 b) Dies geschah auch unbefugt. 201 (1) Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) darf ein Hochschulgrad, der von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehen wurde, im Land Nordrhein-Westfalen in der verliehenen Form geführt werden. Demgegenüber darf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 HG NRW ein „ sonstiger “ ausländischer Hochschulgrad nur dann in der verliehenen Form geführt werden, wenn er aufgrund einer im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium abgelegten Prüfung von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde. Bei der Führung des Titels ist zudem die „ verleihende Institution “ anzugeben. Die Voraussetzung, wonach die zur Erlangung des Grades führende Prüfung „ im Anschluss “ an das Studium erfolgt sein muss, ist so zu verstehen, dass es zum Erwerb der Titelführungsbefugnis nicht genügt, wenn der Grad – als sogenanntes „ Berufsdoktorat “ – sogleich mit der zum Studienabschluss führenden Prüfung erworben worden ist (Birnbaum in BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen – Stand 01.09.2021 – § 69 HG Rn. 8a). Diese Auslegung ergibt sich für einen Doktorgrad zugleich aus § 67 Abs. 1 HG NRW: Danach setzt eine Promotion als Voraussetzung für das Führen eines Doktorgrades, voraus, dass eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit durch eine wissenschaftlich beachtliche schriftliche Arbeit (Dissertation) und weitere Prüfungsleistungen festgestellt wird. 202 (2) Die danach erforderlichen Voraussetzung für das Führen des Doktorgrades erfüllt der dem Angeklagten in seinem Heimatland (Iran) verliehene Grad nicht: Ausweislich der Übersetzung einer von der Schahid-Beheschti-Universität in Teheran erstellten „ Bescheinigung über die Erlangung des Doktortitels “ hat der Angeklagte am 8. März 1997 allein ein sogenanntes „ Berufsdoktorat “ erlangt, das an alle erfolgreiche Absolventen eines regulären Studiums der Medizin ohne eigenständiges Promotionsverfahren verliehen wird (vgl. zum Begriff VG Stuttgart Urteil vom 6. Juli 2016 – 4 K 4865/15 – juris). Soweit in der Bescheinigung die Rede von einer „ Doktorarbeit “ ist, handelt es sich lediglich um eine zum Zwecke des Studienabschlusses erbrachte Leistung. Es fehlt daher an der für die Titelführungsbefugnis erforderlichen Voraussetzung, dass die zur Erlangung des Grades führende Prüfung „ im Anschluss “ an das Studium erworben wurde (siehe oben). 203 Der Angeklagte hätte daher den Grad „ Dr. med. “ nicht – wie geschehen – im Land Nordrhein-Westfalen führen dürfen. Dessen ungeachtet hätte er einen Hochschulgrad in jedem Fall nur unter Angabe der „ verleihenden Institution “ – also der Schahid-Beheschti-Universität in Teheran – führen dürfen. 204 c) Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich; bedingter Vorsatz reicht für die Erfüllung des Tatbestandes des § 132a Abs. 1 StGB aus (vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 135; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 132a Rn. 20). 205 d) Da es sich bei dem Missbrauch von Titeln in Form des unberechtigten Führens um eine Dauerstraftat handelt, die selbst durch kurzfristige Unterbrechungen nicht unterbrochen würde (vgl. v. Heintschel-Heinegg in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 52 Rn. 29), erstreckt sich die Kognitionspflicht der Kammer (§ 264 StPO) unabhängig von den in den jeweiligen Anklagen genannten Zeiträumen auf die gesamte feststellbare Zeitspanne der Tatbegehung (vgl. Ott in Karlsruher-Kommentar zur StPO, 8. Auflage, § 264 Rn. 45). Ob das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2019 (119 Cs 426/19) zur Beendung des Dauerdelikts führte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 1 StR 526/08 –; Beschluss vom 12. Januar 2010– 3 StR 466/09 – NStZ 2010, 455), erscheint der Kammer zweifelhaft, da dieses Urteil zu keinem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Doch selbst dann, wenn eine von der Kammer zu beurteilende prozessuale Tat mit diesem Urteil abgeschlossen worden wäre, wäre mit der festgestellten Fortsetzung des Titelmissbrauchs über den Urteilszeitpunkt hinaus eine neue prozessuale Tat angefallen, deren Untersuchung und Aburteilung der Kammer durch den Antrag der Staatsanwaltschaft eröffnet worden wäre, der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2020 zugrunde lag (110 Js 7161/19). 206 Da mit der Aburteilung der Dauerstraftat im vorliegenden Verfahren der hierauf bezogene Strafanspruch insgesamt – also über die von den beiden Strafbefehlen erfassten Zeiträume in beide zeitliche Richtungen hinaus – verbraucht ist, erweist sich die Annahme eines ununterbrochenen Titelmissbrauchs in dem hier festgestellten Zeitraum (6. August 2018 und 31. Januar 2020) als für den Angeklagten rechtlich günstiger. 207 3a) Die beiden zum Nachteil der Geschädigten Kaxxxx und Cxxxxx begangenen Körperverletzungstaten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). 208 b) Sie werden nicht dadurch zu einer Tat verbunden, dass sie jeweils zu der als Missbrauchs von Titel geahndeten Dauerstraftat im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. Eine solche Verbindung scheidet schon deshalb aus, weil das verbindende („ verklammernde “) Delikt des Titelmissbrauchs – wie im Rahmen der Strafzumessung noch ausgeführt werden wird – in seinem Unwertgehalt sowohl abstrakt als auch in der konkreten Art der Begehungsweise deutlich hinter dem Unwert der beiden Körperverletzungstaten zurückbleibt (vgl. die Nachweise bei Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 52 Rn. 17). Die Kammer sieht keine Veranlassung, in der Urteilsformel zusätzlich klarzustellen, dass dem mit den Körperverletzungstaten jeweils tateinheitlich verbundenen Titelmissbrauch seinerseits – als Dauerdelikt – nur eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne zugrunde liegt. V. 209 1a) Ausgangspunkt für die Zumessung der gegen den Angeklagten für die beiden Taten zu verhängenden Strafen ist jeweils der in § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete Strafrahmen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren vorsieht. 210 b) Die Kammer hat jedoch für beide Taten den in § 227 Abs. 2 StGB genannten, für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen zugrunde gelegt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: 211 (1) Der Regelfall des § 227 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer in feindseliger Willensrichtung angreift, etwa um negative – gegen das Opfer oder die Gruppe, der es angehört, gerichtete – Affekte abzuleiten. Diese typischerweise gegebene Willensrichtung, die das von dem Grunddelikt erfasste Unrecht maßgeblich prägt, fehlt jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Verletzungshandlung auf Veranlassung und mit – indes unwirksamer – Einwilligung des Opfers vorgenommen wird. Wie auch der Vergleich der Strafrahmen des § 212 StGB einerseits und des § 216 Abs. 1 StGB andererseits zeigt, mindert die Zustimmung des Opfers zu der die Rechtsgutverletzung bewirkende Handlung die verwirkte Schuld selbst dann, wenn diese Zustimmung die Rechtswidrigkeit des Täterhandelns – wie auch hier – unberührt lässt. Aufgrund des somit atypischen Tatbildes bewertet die Kammer im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Tathandlungen jeweils – trotz Vorliegens auch erheblich schulderhöhender Umstände – als minder schwere Fälle (vgl. auch BGH Urteil vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03 – NJW 2004, 2458 [2461]; Beschluss vom 25. August 1993– 5 StR 481/93 – StV 1994, 16; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 227 Rn. 10; Grünewald in Leipziger-Kommentar zum StGB, 12. Auflage, § 228 Rn. 24). 212 (2) Die vorgenannten Erwägungen führen indes nicht dazu, dass der Strafrahmen für die Körperverletzung mit Todesfolge in Fällen des nicht rechtfertigenden Einverständnisses auf den in § 216 Abs. 1 StGB genannten Strafrahmen abzusenken wäre (so jedoch Hardtung in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 228 Rn. 61; Gerhold/El-Ghazi JuS 2014, 524 [527]). Dabei kann die Kammer offenlassen, ob auch außerhalb echter Sperrwirkung (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 303/13 – NStZ-RR 2014, 82) der Strafrahmen eines anderen Tatbestandes bereits wegen der Vergleichbarkeit jeweils schuldtypisierender Tatumstände herangezogen werden kann. Denn vorliegend beruht das Einverständnis mit der Körperverletzung auf einem von dem Angeklagten selbst schuldhaft herbeigeführten Willensmangel der Patientinnen, so dass für eine Übertragung des Strafrahmens des § 216 Abs. 1 StGB schon deshalb kein Raum wäre, weil dieser ein Tötungsverlangen voraussetzt, das ohne Willensmängel zustande gekommen ist (vgl. BGH Urteil vom 7. Oktober 2010 – 3 StR 168/10 – NStZ 2011, 340). 213 c) Den sich aus § 227 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen hat die Kammer – für beide Taten – gemäß den §§ 17 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da sich der Angeklagte bei Begehung der beiden Taten in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand. 214 Die Kammer hat erwogen, von der Strafrahmenverschiebung abzusehen, weil der Angeklagte nicht etwa positiv davon überzeugt war, rechtmäßig zu handeln, sondern sich über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens keine Gedanken gemacht hat. Allerdings setzt § 17 StGB eine unzutreffende positive Vorstellung des Täters auch nicht voraus (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 17 Rn. 6; Vogel/Bülte in Leipziger-Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 17 Rn. 12). 215 2. Innerhalb des somit für beide Taten eröffneten Strafrahmens von drei Monaten und bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hat die Kammer sich bei der Strafzumessung von den folgenden Erwägungen leiten lassen: 216 a) Für den Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist. Auch hat die Kammer nochmals zu seinen Gunsten in Ansatz gebracht, dass beide Patientinnen den jeweiligen Eingriffen – wenn auch auf unzutreffender Erkenntnisgrundlage – zugestimmt haben. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte am Ende der Hauptverhandlung eine Erklärung abgegeben hat, wonach er sich verpflichte, den beiden Nebenklägern als mutmaßliche Erben der verstorbenen Patientinnen die vereinnahmten Behandlungskosten zu erstatten sowie zusätzlich jeweils 20.000,00 € zu zahlen. Schließlich nimmt die Kammer dem Angeklagten auch ab, dass er den Tod der beiden Patientinnen bedauert, was sich auch in den – ebenfalls strafmildernd berücksichtigten – Rettungsbemühungen niederschlägt. Er ist zudem einem erheblichen Medieninteresse ausgesetzt gewesen, auch wenn dabei zu berücksichtigen ist, dass er sich selbst zuvor durch seine Aktivitäten bewusst und gewollt in erheblichem Umfang im Internet in das Blickfeld der Medien gebracht hatte. 217 Im Fall der Geschädigten Cxxxxx hat die Kammer darüber hinaus zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der konkret zum Tod der Geschädigten führende Kausalverlauf letztlich durch die notärztlichen Rettungsbemühungen in Gang gesetzt worden sein könnte. 218 b) Gegen den Angeklagten spricht, dass ein Verhalten jedenfalls auch auf einem gesteigerten Gewinninteresse beruht. Hinsichtlich des Todes der Patientin Cxxxxx ist dem Angeklagten zusätzlich vorzuwerfen, dass er erneut ohne hinreichende Aufklärung eine besonders gefährliche Behandlung vornahm, nachdem zuvor schon das Ableben der Patientin Kaxxxx zu beklagen war und er deshalb zusätzlichen Anlass gehabt hätte, seine Vorgehensweise zu ändern. Dass der Angeklagte sich tateinheitlich zu der Begehung der beiden Körperverletzungstaten eines Missbrauchs von Titel schuldig gemacht hat, hat die Kammer nicht zu seinen Lasten in Ansatz gebracht. Denn das Unrecht der beiden Körperverletzungstaten hebt sich derart stark ab, dass – auch unter Berücksichtigung des sich aus § 154 Abs. 1 StPO ergebenden Rechtsgedankens – eine zusätzliche strafschärfende Berücksichtigung des mit dem Missbrauch von Titeln verbundenen Unrechts unterbleiben kann. 219 c) Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen hat die Kammer für die Tat zum Nachteil der Patientin Kaxxxx eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie für die Tat zum Nachteil der Patientin Cxxxxx eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch die weiteren mit der Anordnung des Berufsverbots verbundenen Belastungen in Rechnung gestellt. 220 d) Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Strafzumessungsumstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten gebildet. Dabei hat die Kammer einerseits – zugunsten des Angeklagten – den durch die Vergleichbarkeit der Tatumstände gekennzeichneten situativen Zusammenhang der beiden Taten und andererseits – zu Lasten des Angeklagten – den Umstand berücksichtigt, dass jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter von zwei unterschiedlichen Rechtsgutträgern verletzt wurden. VI. 221 Die Kammer hat gegen den Angeklagten ein auf vier Jahre befristetes Berufsverbot angeordnet und dies auf die Tätigkeit als chirurgisch tätiger oder assistierender Arzt beschränkt (§ 70 Abs. 1 StGB). 222 1. Der Angeklagte hat die hier abgeurteilten Taten unter grober Verletzung der mit seinem Beruf als Arzt verbundenen Pflichten begangen. 223 a) Die von dem Angeklagten verletzte Pflicht ist die in § 630e BGB festgeschriebene Pflicht, die Patienten über sämtliche für die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff wesentlichen Umstände aufzuklären. Der Angeklagte hat diese Pflicht sowohl inhaltlich verletzt, indem er den Patientinnen verschwieg, dass mit der Menge des entnommenen und/oder applizierten Fettgewebes auch die Gefahr gefährlicher und tödlich verlaufender Komplikationen steigt und dass als weniger gefährliche Alternative die Möglichkeit bestanden hätte, dieselbe Menge in mehreren Operationen mit größeren zeitlichen Abständen zu entnehmen bzw. zu applizieren. Er hat darüber hinaus auch aktiv in verharmlosender Weise auf den Willen der Patienten eingewirkt, indem er die mit dem Eingriff verbundenen Risiken heruntergespielt hat. 224 b) Die Pflichtverletzungen waren auch jeweils grob, da die verletzten Pflichten einerseits sehr gewichtig waren und der Verstoß andererseits auch besonders schwerwiegend war (vgl. Waßmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage, § 70 StGB Rn. 19). Denn neben der Pflicht, einen Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln, gehört – wegen der erheblichen Bedeutung des aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Selbstbestimmungsrechts des Patienten (vgl. di Fabio in Mauz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juli 2021, Art. 2 Abs. 1 Rn. 204) auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung zu den Kernpflichten eines jeden Arztes (vgl. BVerfG NJW 1979, 1925 [1930]: „ Die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs. “). Die Schwere des Verstoßes des Angeklagten ergibt sich daraus, dass die unterbliebene Aufklärung gerade solche Risiken betraf, bei deren Realisierung die Patienten in die ernsthafte Gefahr des Ablebens gerieten. 225 Es handelt sich bei den Pflichtverletzungen des Angeklagten auch nicht nur um Einzelfälle, die keinen symptomatischen Bezug zu seiner beruflichen Zuverlässigkeit im Allgemeinen haben (vgl. hierzu BGH Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 StR 319/03 – „ situativ bedingte Fehlleistungen “, insoweit in NStZ 2004, 442 nicht abgedruckt; Waßmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage, a.a.O.). Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht nur die Patientinnen Cxxxxx und Kaxxxx inhaltlich unzureichend und verspätet – nämlich erst am Tag des Eingriffs – aufklärte. Sie ist vielmehr sicher, dass er auch bei einer Vielzahl weiterer Patienten so verfuhr. Dies schlussfolgert die Kammer zunächst aus den auffälligen Parallelen in den Fällen Cxxxxx und Kaxxxx und dem Umstand, dass es sich bei den an diesen Patientinnen vorgenommenen Eingriffen um solche handelte, die der Angeklagte nach eigenen Angaben nahezu jeden Tag vornahm. Dass er die Aufklärung in den Fällen der sonstigen Patientinnen anders gestaltete, hat er weder selbst behauptet, noch wäre dies angesichts der Gleichartigkeit seines Vorgehens nachvollziehbar. 226 2. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung des Artberufes auch weitere chirurgische Eingriffe vornehmen bzw. bei diesen assistieren wird, dass er dabei erneut seinen Pflichten, die Patienten vollständig und rechtzeitig aufzuklären, nicht nachkommen wird und dass sich in der Folge Patienten einem chirurgischen Eingriff ohne Kenntnis des hiermit verbundenen Risikos unterziehen. 227 Maßgebend hierfür ist zunächst, dass der Angeklagte auf Befragen selbst angegeben hat, er würde die Operationen in beiden Fällen erneut genauso durchführen, wie er es getan hat („ Ich habe alles richtig gemacht. Wenn ich die Praxis wieder aufmache, ist das Einzige, was ich ändere, mich besser abzusichern. “). Wenngleich sich diese Aussage nicht auf die ordnungsgemäße Belehrung, sondern auf die Art und Weise der ärztlichen Behandlung bezieht, ergibt sich hieraus zunächst, dass der Angeklagte auch weiterhin als Arzt tätig sein und insbesondere plastische chirurgische Eingriffe vornehmen will. Soweit er in seinem letzten Wort angegeben hat, sich nicht mehr als plastischer Chirurg betätigen zu wollen, hält die Kammer dies nicht für glaubhaft. Da der Angeklagte – wie seine gesamten über zahlreiche Hauptverhandlungstage verteilten Angaben belegen – sich selbst für einen plastischen Chirurgen mit herausgehobenen Fähigkeiten hält, ist die Kammer sicher, dass sich der Angeklagte trotz seiner entgegenstehenden Ankündigung erneut in diesem Bereich betätigen wird, sobald es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die Selbstwahrnehmung des Angeklagten führt zudem dazu, dass er davon ausgeht, selbst behandlungstypische Risiken würden sich bei einem durch ihn vorgenommenen Eingriff aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten nicht realisieren. Diese Einstellung lässt besorgen, dass er im Falle einer erneuten chirurgischen Tätigkeit seine Pflichten zur Risikoaufklärung weiterhin verletzt und die Autonomie seiner Patienten nicht hinreichend respektiert. Diese Besorgnis wird zusätzlich durch den Umstand belegt, dass der Angeklagte auch nach dem Versterben der Geschädigten Kaxxxx seine Vorgehensweise nicht kritisch hinterfragt oder gar geändert hat, sondern die Geschädigte Cxxxxx ebenfalls nicht über die besonderen mit dem Eingriff verbundenen Gefahren aufklärte. 228 Die Kammer hält es daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und durch den Vollzug der Freiheitsstrafe beeindruckt werden könnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 12. September 1994 – 5 StR 487/94 – NStZ 1995, 124), für naheliegend, dass er nach einer gewissen Zeit aufgrund seiner konstanten Selbstwahrnehmung wieder in alte Routinen zurückfällt, seine Aufklärungspflichten im Glauben an seine risikokompensierenden Fähigkeiten verletzt und daher mit erneuten chirurgischen Eingriffen wiederum – mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrige – Körperverletzungshandlungen begeht. 229 3. Bei der Entscheidung über die Dauer des Berufsverbots hat sich die Kammer an dem Ausmaß der Gefährlichkeit orientiert. Im Übrigen hat sie die Dauer auch so bemessen, dass es dem Angeklagten in dieser Zeit gelingen kann, eine anderweitige berufliche Perspektive – ggf. außerhalb des medizinischen Bereichs – zu entwickeln und er hierüber seine gefahrenbegründende Einstellung ändert. 230 4. Die Verhängung des Berufsverbots ist angesichts der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahren auch verhältnismäßig (§ 62 StGB), zumal die konkrete Ausgestaltung ihm – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – eine anderweitige ärztliche Tätigkeit ermöglicht. VII. 231 Die Kammer hat gemäß den §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Betrages in Höhe von 26.000,00 € angeordnet; dessen Höhe entspricht der Summe der Vergütung, die beide Geschädigte für die jeweiligen Behandlungen gezahlt haben. 232 1. Dieser Geldbetrag wurde für die Taten erlangt. 233 Zwar sind die Zahlungen – anders als in den typischerweise von § 73 Abs. 1 StGB erfassten Fällen – nicht bereits im Hinblick auf in Aussicht gestellte rechtswidrige Taten zugewendet worden. Dies ändert indes nichts daran, dass die Beträge von den Geschädigten als Gegenleistung für die rechtswidrigen Tathandlungen (vgl. BGH Urteil vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02 – NStZ-RR 2003, 10 [11]; Joecks/Meißner in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 73 Rn. 38) gezahlt wurden. 234 2. Die Einziehung der gesamten von beiden Geschädigten gezahlten Vergütung war auch gegen den Angeklagten persönlich anzuordnen. 235 a) Die Kammer konnte zwar lediglich feststellen, dass von dem Gesamtbetrag nur ein Teil in Höhe von 15.000,00 € in bar an den Angeklagten selbst gezahlt wurde (Kaxxxx: 1.500,00 €, Cxxxxx: 13.500,00 €), also in seine unmittelbare Verfügungsgewalt gelangt ist. Nicht aufzuklären war hingegen, ob der in Höhe von 11.000,00 € im Wege der Überweisung entrichtete Teil der Entgelte (Kaxxxx: 8.000,00 €, Cxxxxx: 3.000,00 €) auf ein von dem Angeklagten oder auf ein von der Royal Center GmbH unterhaltenes Konto überwiesen wurde. 236 b) Nach Dafürhalten der Kammer führt dies jedoch nicht dazu, dass von einer Einziehung dieses Teilbetrages abzusehen wäre. 237 Zwar kann, wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person handelte, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 – NZI 2019, 305 [306]; Beschluss vom 6. Juni 2019 – 1 StR 75/19 – NStZ-RR 2019, 278) nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über den der Einziehung unterliegenden Vermögensgegenstand erhalten hat. Der unmittelbare Zufluss in das Gesellschaftsvermögen soll daher nicht ohne Weiteres auch einen privaten Vermögensvorteil der handlungsbefugten Person darstellen. Es bedürfe, um die Einziehung gegen den für die Gesellschaft handelnden Täter persönlich anordnen zu können, besonderer Umstände. Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel für seine Tat nutzte, dass er eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, oder darin, dass jeder der Gesellschaft aus der Tat zufließende Vermögensvorteil sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 – a.a.O.). Zu derlei besonderen Umständen hat die Kammer indes keine Feststellungen treffen können. 238 Nach Dafürhalten der Kammer muss jedoch auch in den Fällen der Unaufklärbarkeit des Zahlungsempfängers die Inanspruchnahme des Täters dann möglich sein, wenn er – wie hier – zum Urteilszeitpunkt der alleinige Geschäftsführer und der alleinige Gesellschafter der neben ihm ausschließlich als Empfänger in Betracht kommenden Gesellschaft ist und die Gesellschaft jedenfalls noch über Mittel verfügt, die für einen Regress des Täters ausreichen. Denn anderenfalls bliebe die auch im Opferinteresse liegende Rückabwicklung von durch Straftaten erfolgenden Vermögensverschiebungen für wesentliche Teilbereiche unvollkommen. Man denke nur an die nicht fernliegende Konstellation, dass der angeklagte Täter und der Vertreter der von diesem beherrschten und an dem Verfahren beteiligten (§ 424 Abs. 1 StPO) Gesellschaft miteinander abgestimmt jeweils gegensätzliche und nicht weiter aufklärbare Sachverhalte vortragen, aufgrund derer offen bleibt, wer von beiden der Empfänger des deliktisch erlangten Vermögensgegenstandes war. Da auch die Einziehung von Taterträgen bei einem Dritten (§ 73b Abs. 1 StGB) die positive Feststellung voraussetzt, dass der Dritte den Vermögensgegenstand erlangt hat, würde die Anwendung des Zweifelssatzes dazu führen, dass eine Einziehung überhaupt nicht angeordnet werden kann und die strafrechtliche Vermögensabschöpfung leer liefe. 239 Dies würde bei einer auf die genannte Fallgruppe beschränkten Inanspruchnahme des Täters trotz – möglicher – Bereicherung nur der von ihm allein beherrschten Gesellschaft vermieden, ohne dass bei dem Täter ein ungerechtfertigter Vermögensnachteil verbliebe. Denn trotz Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Vermögensflüsse durch das Gericht weiß der Täter (als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter), ob er oder die Gesellschaft den Vermögensgegenstand erhalten hat. Zumindest kann er sich dieses Wissen verschaffen, so dass er eine durch die Einziehungsanordnung veranlasste Vermögensverschiebung mit Hilfe eines ihm möglichen Regresses ohne Weiteres der materiellen Bereicherungslage anpassen kann. Den Regelungen über die Einziehung sind Beweiserleichterungen zur Gewährleistung einer effektiven Gewinnabschöpfung (BT-Drucks. 18/9525 Seite 57) auch im Übrigen nicht fremd (zu § 73a StGB: Joecks/Meißner, Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 73a Rn. 4). Deshalb hält es die Kammer für vertretbar, den Täter in Anlehnung an den in § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden und auch bei der gesamtschuldnerischen Anordnung der Einziehung von Taterlösen wirksam werdenden Rechtsgedanken (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juni 2018 – 4 StR 639/17 –; Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665 [668]) auf den Regress gegen die von ihm beherrschte Gesellschaft zu verweisen. Da der Angeklagte angegeben hat, dass die Firma Royal Center GmbH noch über erhebliche Mittel verfügt, legt die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde, dass er sich den Betrag von ihr in Höhe von bis zu 11.000,00 € erstatten lassen kann, soweit er von den Geschädigten nicht an ihn sondern an die Gesellschaft überwiesen worden sein sollte. 240 3. Die bloße Zusage des Angeklagten, den Nebenklägern als den mutmaßlichen Erben der beiden Geschädigten die Vergütung zu erstatten, hindert die Einziehung nicht. VIII. 241 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.