Leitsatz
II ZR 91/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:081122UIIZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:081122UIIZR91.21.0 Berichtigt durch Beschluss vom 31. Januar 2023 Stoll, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 91/21 Verkündet am: 8. November 2022 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 16 Abs. 1, § 40 Abs. 1 a) Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten zu. b) Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen, verletzt seine gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter. c) Gegen den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, der unter Verletzung seiner gesellschafterli- chen Treuepflicht eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreichen will, steht dem von der Un- richtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der vor- beugenden Unterlassungsklage geltend machen kann. BGH, Urteil vom 8. November 2022 - II ZR 91/21 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren werden den Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind laut derzeit im Handelsregister auf- genommener Gesellschafterliste mit Geschäftsanteilen im Nennwert von 5.000 € bzw. 20.000 € Gesellschafter der Beklagten zu 2, einer GmbH mit einem Stamm- kapital von 25.000 €. Die Beklagte zu 1 ist zudem Geschäftsführerin der Beklag- ten zu 2. 1 - 3 - Ursprünglicher Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2 war der im Mai 2013 verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Erblasser). Dieser hatte in seinem Testament vom 4. Dezember 2012 u.a. ver- fügt, dass 80 % der Anteile an der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 und 20 % an den Kläger "gehen sollten". Nach seinem Tod wurde am 14. Juni 2013 ein Antrag der Beklagten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin notariell beurkundet. Außerdem übertrug die Beklagte zu 1 mit notarieller Urkunde vom selben Tag "in Erfüllung des … angeordneten Vermächtnisses" einen Geschäfts- anteil an der Beklagten zu 2 in Höhe von 5.000 € unentgeltlich an den Kläger und trat diesen unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung "des beantragten Erbscheins", nach dem der Erblasser von ihr allein beerbt worden war, an den Kläger ab. Am 24. September 2013 nahm die Beklagte zu 1 den notariell beurkunde- ten Erbscheinsantrag gegenüber dem Nachlassgericht wieder zurück. Außerdem erklärte sie mit Schreiben vom 27. September 2013 gegenüber dem Kläger die Anfechtung der Anteilsabtretung vom 14. Juni 2013 sowie mit Schreiben vom 21. Mai 2014 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments des Erblassers. Am 30. August 2016 wurde der Beklagten zu 1 auf ihren erneuten Antrag ein Erbschein als Alleinerbin des Erblassers erteilt, worauf der damalige Ge- schäftsführer der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 7. September 2016 erklärte, dass die aufschiebende Bedingung des Vertrags vom 14. Juni 2013 nunmehr eingetreten sei. Auf seine Anregung und diejenige des damaligen Nachlassver- walters reichte der Notar eine neue Gesellschafterliste mit Datum vom 19. Sep- tember 2016 ein, die den Kläger mit einem Geschäftsanteil von 5.000 € und den Erblasser als weiteren Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 20.000 € 2 3 4 - 4 - auswies. Am 7. September 2017 wurde die derzeit in den Registerordner einge- stellte Gesellschafterliste, in der statt des Erblassers die Beklagte zu 1 als Ge- sellschafterin aufgeführt ist, von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2 eingereicht. Nach Aufhebung der Nachlassverwaltung im Dezember 2017 wurde die Beklagte zu 1 zur Geschäftsführerin der Beklagten zu 2 berufen und im Januar 2018 als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2020 forderte der Kläger sie zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf, deren Gegenstand u.a. die Abberufung der Be- klagten zu 1 als Geschäftsführerin wegen gravierender Pflichtverletzungen sein sollte. Daraufhin äußerte der Bevollmächtige der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 28. Januar 2020 gegenüber dem Kläger Zweifel an dessen Gesellschafter- stellung und kündigte die Einreichung einer korrigierten, den Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste zum Handelsregister durch die Beklagte zu 1 an. Der Kläger erwirkte darauf eine einstweilige Verfügung, mit der beiden Be- klagten die Einreichung einer ihn nicht mehr als Gesellschafter der Beklagten zu 2 mit einem Geschäftsanteil zum Nennbetrag von 5.000 € ausweisenden Ge- sellschafterliste untersagt wurde. Nunmehr begehrt der Kläger die gleichlautende Verurteilung der Beklag- ten im Hauptsacheverfahren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Be- schluss zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Beklagte zu 1 verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen beide Beklagte aus dem Gesellschaftsverhältnis sowie aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog ein Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweisen- den Gesellschafterliste zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesell- schafterliste nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen deren Ge- schäftsführer persönlich geltend gemacht werden. Die Einwände der Beklagten gegen die Gesellschafterstellung des Klägers griffen nicht durch. Es könne da- hinstehen, ob die Abtretung des Geschäftsanteils am 14. Juni 2013 wirksam und die diesbezügliche aufschiebende Bedingung eingetreten sei. Denn die Beklag- ten könnten sich jedenfalls nach Treu und Glauben nicht auf eine etwaige Un- wirksamkeit der Abtretung berufen, weil die Beklagte zu 1 im Fall der Unwirksam- keit aufgrund des testamentarischen Vermächtnisses verpflichtet sei, dem Kläger (wieder) einen Geschäftsanteil in Höhe von 20 % des Stammkapitals zu übertra- gen. Ein zur Anfechtung des Testaments berechtigender Motivirrtum des Erblas- sers sei nicht dargetan und der Anspruch des Klägers aus dem Vermächtnis sei auch nicht verjährt. Jedenfalls stehe der diesbezüglichen Verjährungseinrede der Beklagten zu 1 ebenfalls der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen. II. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger die Beklagte zu 1 aus dem Gesellschaftsverhältnis auf Unterlassung der 8 9 10 11 12 - 6 - Einreichung einer ihn nicht als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste in Anspruch nehmen kann. Dieser gesellschaftsvertragliche Unterlassungsan- spruch resultiert allerdings nicht aus einer Verletzung der organschaftlichen Pflichten der Beklagten zu 1 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 2, sondern aus der Verletzung der ihr als Gesellschafterin der Beklagten zu 2 obliegenden gesellschafterlichen Treuepflicht. Ob dem Kläger daneben, wie vom Berufungs- gericht angenommen, auch ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 2 Satz 1 BGB analog gegen die Beklagte zu 1 zusteht, bedarf damit keiner Entscheidung. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 als Geschäftsführerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer ihn zu Unrecht nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten. a) Ob ein Gesellschafter gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten unrichtigen Gesellschafterliste hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Nach herrschender Auffassung richtet sich der Anspruch des Gesellschafters auf seine korrekte Eintragung in die Gesellschafterliste der GmbH und damit auf Ein- reichung einer entsprechend aktualisierten bzw. berichtigten Gesellschafterliste allein gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Geschäftsführer (OLG Mün- chen, ZIP 2011, 570; OLG Hamm, NZG 2014, 783, 784; OLG Jena, NZG 2014, 902, 903; KG, NZG 2019, 913; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 40 Rn. 23, 26; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 58, 102; Oetker in Hens- sler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 40 GmbHG Rn. 16; Paefgen in 13 14 15 - 7 - Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 152, 154; Scholz/Seibt, GmbHG, 13. Aufl., § 16 Rn. 10 und 12. Aufl., § 40 Rn. 67; Winter in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 40 Rn. 45; Bayer, GmbHR 2019, 939 f.; Bayer, Festschrift Marsch-Barner, 2018, S. 35, 40 f.; Fischer, GmbHR 2018, 1257, 1260; Lieder, GmbHR 2016, 189, 191 f.; Noack, Festschrift Hüffer, 2010, S. 723, 733; Wagner, GmbHR 2016, 463, 467; wohl auch Fluck, GmbHR 2017, 67, 71). Dementsprechend wird auch für den Anspruch eines in der Gesellschaf- terliste eingetragenen Gesellschafters, eine materiell unberechtigte Listenverän- derung zu seinen Ungunsten zu unterlassen, allein die Gesellschaft als passivle- gitimiert angesehen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 58, 100; MünchKommZPO/Drescher, 6. Aufl., § 935 Rn. 65; Görner in Rowedder/ Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 40 Rn. 57; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 40 GmbHG Rn. 16: Spiegelbild des Erfüllungsanspruchs; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 40 Rn. 67; Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 40 Rn. 82, 84a; Wagner, Der Status des GmbH-Gesellschafters nach der Zwangseinziehung, 2015, S. 187 f.; Bayer, Festschrift Marsch-Barner, 2018, S. 35, 40 f.; Bayer, GmbHR 2019, 939, 940; Fischer, GmbHR 2018, 1257, 1260; Fluck, GmbHR 2017, 67, 71 unter Verweis auf quasinegatorische Unterlassungs- ansprüche nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB; Heckschen, NZG 2019, 1097, 1098; Kleindiek, GmbHR 2017, 815, 822; Lieder/Becker, GmbHR 2019, 505, 509; Wagner, GmbHR 2016, 463, 467). Nach anderer Ansicht besteht bereits der Anspruch auf Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste allein gegenüber dem Geschäftsführer (OLG Brandenburg, NZG 2013, 507, 508; KG, ZIP 2016, 1166 f.; Hasselmann, NZG 2009, 486, 489; Preuss, ZGR 2008, 676, 679; gegen jeden Erfüllungsan- spruch: Bednarz, BB 2008, 1854, 1857), was entsprechend auch für den diesbe- züglichen Unterlassungsanspruch zu gelten hätte. 16 - 8 - Teilweise wird angenommen, dass sich der Anspruch auf Einreichung einer richtigen Gesellschafterliste zwar primär gegen die Gesellschaft richtet, da- neben aber auch eine Passivlegitimation des Geschäftsführers zu erwägen sei (MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 40 Rn. 147; Liebscher/Alles, ZIP 2015, 1, 8). b) Der Senat hat die Frage entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bislang nicht entschieden. Soweit er in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 17. Dezember 2013 (II ZR 21/12, ZIP 2014, 216 Rn. 36, 39) ausgeführt hat, ein betroffener Gesellschafter könne ggf. im Wege des einstwei- ligen Rechtsschutzes erreichen, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt werde, handelte es sich um eine nicht tragende Erwägung, die zudem keine Aussage dazu enthielt, gegen wen die Ver- fügung zu erwirken ist. In einer weiteren Entscheidung hat der Senat lediglich klargestellt, dass der Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Gesellschaft das Verbot der Einreichung einer geänderten Gesell- schafterliste erwirken kann (Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 39), ohne sich damit jedoch zu der Frage zu äußern, ob daneben der Geschäftsführer passivlegitimiert sein kann. c) Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Ge- schäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister wegen drohender Verlet- zung organschaftlicher Pflichten zu. aa) Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf eine zutreffende Aufnahme in die Gesellschafterliste beruht auf der gesellschafterlichen Treue- 17 18 19 20 - 9 - pflicht, aufgrund derer es der Gesellschaft verwehrt ist, rechtswidrig in die Mit- gliedschaft des Gesellschafters einzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar - 10 - 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 133 f. zur AG; Urteil vom 6. Februar 1984 - II ZR 119/83, BGHZ 90, 92, 95; Urteil vom 12. März 1990 - II ZR 179/89, BGHZ 110, 323, 327 jeweils zum Verein). Zu dieser Mitgliedschaft gehört auch die relativ zur Gesellschaft wirkende formelle Gesellschafterstellung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (vgl. Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 152 mwN; Lieder/Becker, GmbHR 2019, 505, 509; Wagner, GmbHR 2016, 463, 468). bb) Zwischen dem Gesellschafter und dem Geschäftsführer der Gesell- schaft bestehen dagegen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Geschäftsführer ist in seiner Eigenschaft als Gesellschaftsorgan allein der Gesellschaft gegenüber treuepflichtig. Auch die Zuständigkeit der Gesellschafter für die Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 GmbHG) führt zu keiner rechtlichen Bindung an den einzelnen Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 19; Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 133 f.; Urteil vom 12. März 1990 - II ZR 179/89, BGHZ 110, 323, 327, 337 für den Verein). Dem entspricht der allgemeine Grundsatz der Haftungskonzentration, nach dem der Geschäftsführer wegen Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG nur gegenüber der Gesellschaft haftet und eine Direkthaftung wegen Verletzung seiner Organpflichten gegenüber den Gesellschaftern nicht besteht (vgl. Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 43 Rn. 453, 483; MünchKommGmbHG/ Fleischer, 3. Aufl., § 43 Rn. 335; Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 316; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 49). cc) Die Pflicht des Geschäftsführers, bei entdeckten Fehlern für die Be- richtigung der Gesellschafterliste gegenüber dem Handelsregister zu sorgen, 21 22 - 11 - folgt aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers (RegE eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Miss- bräuchen - MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 37, 44), nicht aber aus einer rechtli- chen Beziehung des Geschäftsführers zu den Gesellschaftern. Der Einwand, dass die Einreichungszuständigkeit in § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als höchstper- sönliche und damit nicht delegierbare Verpflichtung des Geschäftsführers ausge- staltet sei (so etwa MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 40 Rn. 147; Hasselmann, NZG 2009, 486, 489; Preuß, ZGR 2008, 676, 679), gibt keinen An- lass zur Annahme einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Ge- schäftsführer und dem von der Einreichung betroffenen Gesellschafter. Auch eine höchstpersönliche Verpflichtung (str., zum Meinungsstand siehe OLG Jena, GmbHR 2011, 980, 981; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 47; MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 40 Rn. 176; Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 112; Wicke, GmbHG, 4. Aufl., § 40 Rn. 7) würde nichts daran ändern, dass der Geschäftsführer bei ihrer Ausführung nur als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft handelt (vgl. Bayer, GmbHR 2019, 939, 940; Lieder, GmbHR 2016, 189, 191 f.). dd) Anderes ergibt sich nicht aus der in § 40 Abs. 3 GmbHG statuierten unmittelbaren Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftern. § 40 Abs. 3 GmbHG enthält zwar eine Durchbrechung des oben genannten Grundsat- zes der Haftungskonzentration, nach dem der Geschäftsführer wegen Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG nur gegenüber der Gesellschaft haftet. Dieser sekundärrechtliche Schadensersatzanspruch der Gesellschafter lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber damit un- ausgesprochen auch von einem unmittelbaren primärrechtlichen Erfüllungsan- spruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer auf Einreichung und Füh- rung einer Gesellschafterliste entsprechend § 40 Abs. 1 GmbHG ausgegangen ist (so aber wohl OLG Brandenburg, NZG 2013, 507, 508). 23 - 12 - Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass auch dieser un- mittelbaren Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers die Annahme eines primärrechtlichen Erfüllungsanspruchs des Gesellschafters (nur) gegen die Ge- sellschaft zugrunde lag. Die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers gegen- über Gesellschaftern nach § 40 Abs. 3 GmbHG für Verletzungen der ihm nach § 40 Abs. 1 GmbHG obliegenden Einreichungspflicht wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2030 - MoMiG) eingefügt. Damit wurde die in § 40 Abs. 2 GmbHG aF bereits vorgesehene unmittelbare Haftung der Geschäfts- führer gegenüber Gläubigern der Gesellschaft auf Gesellschafter, deren Beteili- gung sich geändert hat, erweitert. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entsteht im Fall des Anteilserwerbs ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem jeweiligen Gesellschafter und der Gesellschaft, aufgrund dessen der aus- scheidende und der neu eintretende Gesellschafter einen Anspruch auf unver- zügliche Aktualisierung der Gesellschafterliste haben. Zur Absicherung dieses Anspruchs gegen die Gesellschaft sollte der aus der Verletzung dieser Aktuali- sierungspflicht resultierende Schadensersatzanspruch in § 40 Abs. 3 GmbHG ausdrücklich fixiert werden (RegE MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 38). Dass die- ser Schadensersatzanspruch darüber hinaus auch der Absicherung eines Aktualisierungsanspruchs der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer dienen sollte, ergibt sich daraus nicht. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin einen An- spruch auf Unterlassung der Einreichung einer ihn zu Unrecht nicht mehr als Ge- sellschafter ausweisenden Gesellschafterliste wegen drohender Verletzung ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht. a) Ein Gesellschafter einer GmbH verletzt seine gesellschafterliche Treuepflicht, wenn er seine Befugnis, als Geschäftsführer der Gesellschaft eine 24 25 26 - 13 - geänderte bzw. berichtigte Liste einzureichen, missbraucht, indem er eine mate- riell unrichtige Gesellschafterliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen. aa) In einer GmbH besteht sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern eine wechselseitige Treuepflicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 18 f.; Urteil vom 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, WM 1990, 1240, 1241; Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362; Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02, ZIP 2004, 804, 805; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321). Diese ver- pflichtet im Verhältnis zur Gesellschaft zur Förderung und Verwirklichung des ge- meinsamen Zwecks und zum Unterlassen schädlicher Eingriffe (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1954 - II ZR 70/53, BGHZ 14, 25, 38), im Verhältnis der Ge- sellschafter untereinander verpflichtet sie zur Rücksichtnahme auf die unter- schiedlichen Interessen der Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, 194; Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 142; jeweils zur AG). Der Kern des Treuepflichtgedankens, so- weit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, be- steht darin, dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezoge- nen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschafterliche Pflicht verlangt, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 18 f.). Der Inhalt der Treuepflicht ist jeweils nach den Verhältnissen im konkreten Anwendungsfall zu bestimmen, wobei der satzungsgemäße Zweck der Gesell- schaft, ihre Struktur, die Rechtsstellung der Gesellschafter und die Funktion des auszuübenden Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 19; Fastrich in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 27 28 - 14 - 23. Aufl., § 13 Rn. 22 f.; Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 155 ff.; Maul in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 37; MünchKommGmbHG/Merkt, 4. Aufl., § 13 Rn. 94 ff.). Dabei kann in der Verletzung von Organpflichten eines Gesellschaftergeschäftsführers zugleich eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht liegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1982 - II ZR 121/81, ZIP 1982, 1073, 1074 f.; Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 175/97, ZIP 1999, 240, 241; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321; Urteil vom 25. Januar 2022 - II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 13). Bei der Ausübung sogenannter uneigennütziger bzw. fremdnütziger, d.h. gesellschaftsbezogener Mitgliedschaftsrechte oder Pflicht- rechte, insbesondere in Geschäftsführungsangelegenheiten, gilt ein strengerer Maßstab als bei der Ausübung eigennütziger Rechte, bei denen der Gesellschaf- ter seine Interessen nicht ohne Weiteres hinter die der Gesellschaft und der an- deren Gesellschafter stellen muss (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1954 - II ZR 70/53, BGHZ 14, 25, 38; BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 19; Urteil vom 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, GmbHR 1991, 362; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 14 Rn. 35; Fastrich in Noack/ Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 13 Rn. 26 mwN; Lieder in Michalski/ Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 157; Maul in Gehrlein/ Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 37; MünchKommGmbHG/Merkt, 4. Aufl., § 13 Rn. 94 ff.). bb) Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen, ver- letzt seine gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter. 29 - 15 - (1) Die Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste beein- trächtigt in gravierender Weise die berechtigten gesellschaftsbezogenen Interes- sen des von der Unrichtigkeit betroffenen Gesellschafters. Die unrichtige Gesell- schafterliste hat zwar für sich keine Auswirkung auf seine materiell-rechtliche Ge- sellschafterstellung, führt aber aufgrund der negativen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG dazu, dass er keine Mitgliedschaftsrechte mehr gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 211/19, ZIP 2020, 2513 Rn. 14, 17; Urteil vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18, ZIP 2021, 459 Rn. 43; jeweils mwN). Diese negative Legitimati- onswirkung kann auch durch einen Widerspruch des betroffenen Gesellschafters nicht überwunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, ZIP 2014, 216 Rn. 36). Damit ist seine Stellung als Gesellschafter in ihrem Kern betroffen, da ihm insbesondere die Möglichkeit genommen wird, an der Entscheidungsfindung der Gesellschaft mitzuwirken und auf die Gestal- tung und Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18, ZIP 2021, 459 Rn. 52). Die übrigen Gesellschafter können darüber hinaus ohne seine Beteiligung und Mitwirkung die Gesellschaft nach ihrem Belieben umgestalten und weitreichende Geschäftsführungsent- scheidungen treffen sowie satzungs- und strukturändernde Beschlüsse fassen und auf diesem Weg seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung beeinträch- tigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 38 f.). Selbst wenn es der Gesellschaft im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein sollte, sich auf die formelle Legitimationswirkung zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 42; Urteil vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18, ZIP 2021, 459 Rn. 45), steht auch dann zunächst die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG zu Lasten des be- troffenen Gesellschafters im Raum, der die den Treuwidrigkeitseinwand begrün- denden Umstände darzulegen und ggf. nachzuweisen hat. 30 - 16 - Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man, was der Senat noch nicht abschließend entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18, ZIP 2021, 459 Rn. 51 ff.), davon ausgeht, dass die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur bedeutet, dass die Ge- sellschaft dem nicht (mehr) in der Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschafter keine Mitgliedschaftsrechte gewähren muss, sie ihn aber gleichwohl (weiterhin) als Gesellschafter behandeln darf. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Mitglied- schaftsrechte des betroffenen Gesellschafters liegt auch in diesem Fall vor, weil er jedenfalls keinen durchsetzbaren Anspruch auf Wahrnehmung seiner Rechte hat. (2) Eine Treuepflichtverletzung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer seine Befugnis zur Einreichung einer geänderten bzw. berichtigten Liste (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, ZIP 2014, 216 Rn. 33) missbraucht, indem er eine materiell unrichtige Gesell- schafterliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen. Nicht jede unsorgfältige Geschäftsführungsmaßnahme eines Gesellschaf- tergeschäftsführers stellt zugleich eine Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht dar. Die Treuepflicht dient dem Ausgleich widerstreitender Interes- sen des einzelnen Gesellschafters und der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschaf- ter untereinander. Anders ist die Situation, wenn ein Gesellschaftergeschäftsfüh- rer ohne Vorliegen eines Interessenkonflikts ausschließlich im Interesse der Ge- sellschaft tätig wird und dabei nicht das erforderliche Maß an Sorgfalt walten lässt (vgl. MünchKommGmbHG/Merkt, 4. Aufl., § 13 Rn. 187; Bayer, GmbHR 2016, 505, 506). Das gilt auch für die Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschaf- terliste durch den Gesellschaftergeschäftsführer. Auch diese kann im Einzelfall 31 32 33 34 - 17 - allein auf ein unsorgfältiges Handeln des Gesellschaftergeschäftsführers zurück- zuführen sein. Eine Treuepflichtverletzung ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer seine Befugnis zur Einreichung einer ge- änderten bzw. berichtigten Liste (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, ZIP 2014, 216 Rn. 33) missbraucht, indem er eine materiell unrich- tige Gesellschafterliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzuset- zen. b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Beklagte zu 1 ihre gesellschafterli- che Treuepflicht gegenüber dem Kläger, wenn sie ihre Ankündigung umsetzt und eine den Kläger zu Unrecht nicht mehr als Gesellschafter ausweisende Gesell- schafterliste zum Handelsregister einreicht. aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die an- gekündigte Streichung des Klägers aus der Gesellschafterliste materiell unrichtig ist, weil es der Beklagten zu 1 jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine Unwirksamkeit der Anteilsübertragung vom 14. Juni 2013 zu beru- fen. (1) Die Einwände der Beklagten zu 1 gegen die Wirksamkeit der Anteils- übertragung dürften nach den vorliegenden Feststellungen mit Ausnahme der behaupteten Formunwirksamkeit bereits nicht begründet sein. Den Einwand, die aufschiebende Bedingung für die Anteilsübertragung sei mit der Rücknahme des notariell beurkundeten Erbscheinsantrags im September 2013 endgültig ausgefallen, hat das Berufungsgericht zwar letztlich dahinstehen lassen. Es hat aber gleichwohl, ebenso wie das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Verjährung des Vermächtnisanspruchs, in Auslegung der Vereinbarung vom 14. Juni 2013 festgestellt, dass sich die dortige Bedingung 35 36 37 38 - 18 - nicht ausschließlich auf den an diesem Tag notariell beurkundeten Erbscheins- antrag, sondern allein darauf bezog, dass der Beklagten zu 1 ein Erbschein als Alleinerbin erteilt würde. Diese Auslegung lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die weitere An- nahme des Berufungsgerichts, dass die Rücknahme des Erbscheinsantrags durch die Beklagte zu 1 im September 2013 andernfalls wegen ihrer Verpflich- tung zur Übertragung des Geschäftsanteils an den Kläger aus dem testamenta- rischen Vermächtnis (siehe dazu unten) als treuwidrige Vereitelung des Bedin- gungseintritts mit der Folge des § 162 Abs. 1 BGB anzusehen wäre. Zu der von der Beklagten zu 1 außerdem erklärten Anfechtung der Anteils- übertragung vom 14. Juni 2013 hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die von ihr als Anfechtungsgrund angeführte Befürchtung steuerlicher Risiken in der Umsetzung des ihr zufallenden Erbes als "Vertragsreue bzw. bloßer Motivirrtum" nicht zur Anfechtung berechtige. Auch dagegen bringt die Revision nichts vor. Soweit die Beklagte zu 1 behauptet, der Notar habe die Urkunde vom 14. Juni 2013 über die Anteilsübertragung entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht vorgelesen, hätte dies allerdings nach § 125 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 GmbHG die Nichtigkeit der Anteilsabtretung zur Folge. Zwar besteht aufgrund der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten unter der Urkunde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG sowie aufgrund des Schlussvermerks in der Urkunde ge- mäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG i.V.m. § 418 Abs. 1 und 2 ZPO die gesetzliche Vermutung, dass die Urkunde vorgelesen wurde. Diese Vermutung könnte je- doch durch den von der Beklagten zu 1 zu erbringenden und angebotenen Be- weis der Nichtverlesung widerlegt werden. 39 40 - 19 - (2) Dies kann jedoch dahinstehen, weil das Berufungsgericht in revisions- rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, dass sich die Be- klagte zu 1 jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Anteilsübertragung vom 14. Juni 2013 berufen kann, da sie aufgrund des testamentarischen Vermächtnisses des Erblassers weiterhin zur umgehenden Abtretung an den Kläger verpflichtet wäre. (a) Die tatrichterliche Auslegung des Testaments vom 4. Dezember 2012 durch das Berufungsgericht, nach der der Erblasser die Beklagte zu 1 zu seiner Alleinerbin bestimmt und mit dem Vermächtnis beschwert hat, dem Kläger 20 % der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 zu übertragen, lässt keine Rechts- fehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe das Testament und damit ihre daraus folgende Vermächtnisverpflichtung (§§ 1939, 2147 BGB) nicht wirksam angefochten, weil sie einen, nach § 2078 Abs. 2 BGB erforderlichen, erheblichen Motivirrtum des Erblassers nicht darge- tan habe, ist ebenfalls rechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision bringt da- gegen nichts vor. (b) Dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagten zu 1 sei es wegen ihrer Vermächtnisverpflichtung nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Anteilsübertragung vom 14. Juni 2013 zu berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (aa) Die tatrichterliche Würdigung, ob ein Verhalten als rechtsmissbräuch- lich im Sinne von § 242 BGB zu bewerten ist, ist revisionsrechtlich nur einge- schränkt daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend fest- gestellt hat, ob er den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs rich- tig erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze 41 42 43 44 45 - 20 - verstößt (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 225/04, NJW-RR 2005, 1341, 1342; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 16). Die- ser Prüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis stand. (bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch bei Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste nach §§ 16, 40 GmbHG zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 42), die Durchsetzung eines Anspruchs verbietet, wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08, BGHZ 183, 366 Rn. 23 mwN; Urteil vom 15. Januar 2021 - V ZR 210/19, WM 2021, 1956 Rn. 31; Urteil vom 12. Juli 2022 - II ZR 81/21, ZIP 2022, 1695 Rn. 17 mwN). (cc) Dem Einwand des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 u.a. einen Formmangel der Anteilsübertragung geltend macht. Zwar ist die Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) unbeachtlich, weil andernfalls die Formvorschriften ausgehöhlt würden. Voraussetzung für die Annahme von Treuwidrigkeit ist bei Berufung auf einen Formmangel daher grundsätzlich, dass ein Scheitern des Rechtsgeschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für die be- troffene Partei schlechthin untragbaren Ergebnis führt, wohingegen bloße Billig- keitserwägungen nicht ausreichen. Das gilt insbesondere bei einer Anteilsüber- tragung nach § 15 Abs. 3 GmbHG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04, ZIP 2006, 1295 Rn. 5; Urteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, WM 2017, 1573 Rn. 31 f. jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG [Verpflichtungsgeschäft]; Ebbing in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 128; Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 15 Rn. 29; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 15 GmbHG 46 47 - 21 - Rn. 61; MünchKommGmbHG/Weller/Reichert, 4. Aufl., § 15 Rn. 76; Wicke, GmbHG, 4. Aufl., § 15 Rn. 19; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, Stand: 1.3.2022, § 15 Rn. 108). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt, da die Beklagte zu 1 aufgrund des Vermächtnisses zur umgehenden (erneuten) Anteilsübertragung verpflichtet wäre bzw. ist. Es würde eine für den Kläger untragbare Beeinträchti- gung darstellen, wenn die Beklagte zu 1 die Übertragung der dem Kläger zu- stehenden Gesellschafterstellung unter Berufung auf den Formmangel möglich- erweise erheblich verzögern und in dieser Zeit als Alleingesellschafterin und Ge- schäftsführerin unter Umständen weitreichende, die Rechtsstellung des Klägers in der Gesellschaft beeinträchtigende, Entscheidungen treffen und ihm nachtei- lige Maßnahmen veranlassen könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, ZIP 2005, 1357, 1359 zur Verpflichtung zur Zwangsvollstreckungs- unterwerfung). (c) Der aus § 242 BGB hergeleiteten Durchsetzungssperre steht auch kein Recht der Beklagten zu 1 entgegen, die Erfüllung des Vermächtnisses zu verwei- gern (§ 214 Abs. 1 BGB). Im Ergebnis ohne Erfolg wendet die Beklagte zu 1 sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihre Verjährungseinrede gegen den Ver- mächtnisanspruch des Klägers nicht hat durchgreifen lassen. (aa) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die vom Berufungsgericht in Bezug ge- nommene Begründung des Landgerichts, die Beklagte zu 1 könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung des Vermächtnisanspruchs berufen, weil sie als Ge- schäftsführerin der Beklagten zu 2 und nicht als Erbin Partei des Rechtsstreits sei. Das trifft bereits deshalb nicht zu, weil der Kläger die Beklagte zu 1 gerade nicht nur in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Beklagten zu 2, sondern ausdrücklich auch persönlich auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste in Anspruch nimmt und sich dabei insbesondere auch auf den aus dem Testament resultierenden Vermächtnisanspruch beruft. Damit ist die 48 49 - 22 - Beklagte als Erbin und Schuldnerin des Vermächtnisanspruchs (§ 2174 BGB) auch grundsätzlich nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Verjährung dieses Anspruchs im vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen. (bb) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht auch in der weiteren Erwä- gung, die Beklagte zu 1 handele rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht die aus dem Testament herrührenden Vorteile für sich in Anspruch nehmen, sich zugleich aber den Erfüllungsansprüchen des Klägers aus dem Vermächtnis entziehen könne. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass es einem Erben unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB nicht generell verwehrt ist, sich auf seine aus ei- nem Testament herrührende Erbenstellung zu berufen und zugleich im Hinblick auf Erbfallschulden und sonstige Nachlassverbindlichkeiten Einwendungen und Einreden geltend zu machen. Das gilt auch für die in § 214 BGB allgemein für jedes Schuldverhältnis vorgesehene Möglichkeit, die Einrede der Verjährung zu erheben. (cc) Nicht tragfähig ist schließlich auch die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Begründung des Landgerichts, der Vermächtnisanspruch des Klä- gers sei wegen wiederholter verjährungshemmender Anerkenntnisse der Beklag- ten zu 1 durch schlüssiges Verhalten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht die an die Annahme eines Anerkenntnisses durch schlüssiges Verhalten zu stellenden strengen Anforde- rungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00, WM 2003, 587, 588; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047) rechtsfehlerhaft verkannt hat. Auch bei Annahme einer solchen Hemmung wäre Verjährung des Vermächtnisanspruchs mit Ablauf des Jahres 2020, äußerstenfalls aber, wenn man entsprechend der Andeutung des Landgerichts in der Untätigkeit der Be- klagten zu 1 nach ihrer Berufung zur Geschäftsführerin im Jahr 2018 ein weiteres 50 51 52 - 23 - Anerkenntnis sehen wollte, Anfang des Jahres 2021 eingetreten, da die nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnende Verjährung taggenau zu berechnen ist (§ 187 Abs. 1 BGB; vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 212 Rn. 8 mwN). Dass der Kläger vor diesem Verjährungseintritt verjährungshemmende Maßnahmen hinsichtlich seines Vermächtnisanspruchs ergriffen hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der vorliegende Rechtsstreit betreffend die Unterlas- sung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste betrifft einen anderen Streitgegenstand und kann daher keine Hemmung des Vermächtnisanspruchs bewirken. (dd) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist aber die vom Berufungs- gericht in Bezug genommene weitere Begründung des Landgerichts, die Beru- fung der Beklagten zu 1 auf eine (unterstellte) Verjährung des Vermächtnisan- spruchs sei unter den Umständen des Streitfalls treuwidrig, weil sie den Kläger durch ihr Verhalten von einer rechtzeitigen verjährungshemmenden Geltendma- chung des Anspruchs abgehalten habe. (aaa) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht zutreffend davon aus- gegangen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Schuldner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein kann, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen, wenn er durch sein Verhalten objektiv, sei es auch unabsichtlich, bewirkt hat, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre, wobei inso- weit ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 15; Beschluss vom 6. November 2018 - XI ZR 369/18, WM 2018, 2356 Rn. 15; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 49). 53 54 - 24 - (bbb) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten zu 1 auf eine Verjährung des Vermächtnisanspruchs sei als rechts- missbräuchlich anzusehen, lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Ausweislich der von ihm in Bezug genommenen Begründung des Landge- richts hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die Beklagte zu 1 den Ver- trauenstatbestand, den sie mit der notariellen Anteilsübertragung am 14. Juni 2013 und der Beurkundung ihres Erbscheinsantrags aus Sicht des Klägers hin- sichtlich der Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs geschaffen hatte, mit der Rücknahme des notariellen Erbscheinsantrags sowie der Anfechtung der Anteils- übertragung und des Testaments zunächst wieder erschüttert hat. Es hat aber angenommen, dass sie den Kläger gleichwohl durch ihr anschließendes Verhal- ten von der klageweisen Durchsetzung seines Vermächtnisanspruchs oder Vor- nahme einer anderen verjährungshemmenden Maßnahme abgehalten hat, weil bzw. indem sie im Jahr 2016 erneut einen Erbscheinsantrag gestellt und der an- schließenden, unter Berufung auf den damit eingetretenen Bedingungseintritt, Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste mit der Eintragung des Klägers als Gesellschafter nicht widersprochen hat. Die Auffassung, der Kläger habe da- nach keinen Anlass mehr für die Annahme gehabt, die Beklagte zu 1 wolle seine Gesellschafterstellung bzw. ihre Verpflichtung aus dem Vermächtnis weiterhin aufgrund ihrer drei bzw. zwei Jahre zuvor erklärten Anfechtungen in Zweifel zie- hen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat insoweit auch zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger infolge seiner Aufnahme in die Gesellschafterliste als formell legitimierter Gesellschafter gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sämtliche Gesellschafterrechte wahrnehmen konnte, und die Beklagte zu 1 seine Gesellschafterstellung bis zu dem Schreiben ihres Bevollmächtigten im Jahr 2020 nicht in Abrede gestellt hat. 55 56 57 - 25 - In dieser Situation wäre eine Feststellungsklage, sei es hinsichtlich des Beste- hens eines (nach Ansicht des Klägers ohnehin bereits erfüllten) Vermächtnisan- spruchs oder, sofern man eine solche Klage für zulässig erachtet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2012 - 8 U 118/11, juris Rn. 52; MünchKomm- GmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 40 Rn. 162; aA [Vorrang der Leistungsklage] Lieder, GmbHR 2016, 189, 193 f.), hinsichtlich seiner Gesellschafterstellung, aus seiner Sicht nicht erforderlich und voraussichtlich mangels Feststellungsinteres- ses unzulässig gewesen. Dass bis Ende des Jahres 2017 Nachlassverwaltung über den Nachlass des Erblassers angeordnet war, gibt entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Landgericht hat hierzu zutref- fend darauf verwiesen, dass die Beklagte zu 1 auch nach ihrer Eintragung als Geschäftsführerin im Januar 2018 nahezu zwei Jahre lang keine Anstalten ge- troffen hat, eine den Kläger nicht mehr als Gesellschafter der Beklagten zu 2 ausweisende Liste zum Handelsregister einzureichen. Letztlich schließt, anders als die Revision meint, auch die Regelung über den Verjährungsneubeginn nach Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) einen weitergehenden Vertrauensschutz durch Unbeachtlichkeit der Verjährungsein- rede wegen Treuwidrigkeit nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 30 sowie BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, WM 1988, 127, 128; Urteil vom 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 632 zur Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis nach § 208 BGB aF). Dem aus § 242 BGB hergeleiteten Vertrauensschutz kommt je- denfalls dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn, wie hier, der von dem Schuldner zurechenbar gesetzte Vertrauenstatbestand über den Ablauf der (un- terstellt) neu begonnenen Verjährungsfrist hinaus fortdauert und der Gläubiger 58 59 - 26 - deswegen davon abgehalten wird, innerhalb der Verjährungsfrist verjährungs- hemmende Maßnahmen zu ergreifen. bb) Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 angekündigte Änderung der Gesellschafterliste dient unmittelbar der Verfolgung eigennütziger Interessen der Beklagten zu 1. Der Kläger wurde erstmals im Jahr 2016 in die Gesellschafterliste einge- tragen, seit Januar 2018 ist die Beklagte zu 1 wieder Geschäftsführerin. Gleich- wohl hat die Beklagte zu 1 bis Januar 2020 weder als Gesellschafterin noch als Geschäftsführerin Maßnahmen ergriffen, um die Gesellschafterliste hinsichtlich der Eintragung des Klägers zu ändern, obwohl sie bereits im Jahr 2013 die An- fechtung der Anteilsübertragung erklärt hatte. Erst auf das Schreiben des Klägers vom 2. Januar 2020, mit dem dieser als Minderheitsgesellschafter die Einberu- fung einer Gesellschafterversammlung (§ 50 GmbHG) zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin verlangt hat, hat sie die Einreichung einer den Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste angekündigt. Damit wäre sie im Verhältnis zur Gesellschaft als Alleingesellschafterin legitimiert (§ 16 Abs. 1 GmbHG) und hätte dem Kläger die Möglichkeit genommen, sein Ziel ihrer Abberufung als Geschäftsführerin weiterzuverfolgen, ohne eine Auseinanderset- zung über die Gesellschafterstellung des Klägers in der Sache führen zu müssen. Dies zeigt, dass sie ihre Befugnis zur Korrektur einer unrichtigen Liste nicht im Interesse der Gesellschaft an einer materiell richtigen Gesellschafterliste aus- üben möchte, sondern aus eigennützigen Motiven, um den Kläger unter Umge- hung der sonst erforderlichen sachlichen Klärung seiner Gesellschafterstellung aus der Gesellschaft zu drängen. 60 61 - 27 - c) Gegen den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, der unter Ver- letzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht eine materiell unrichtige Gesell- schafterliste einreichen will, steht dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffe- nen Gesellschafter ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend machen kann. Verpflichtet die gesellschafterliche Treuepflicht zur Unterlassung einer konkreten Handlung, kann dies bei Vorliegen der dafür geltenden Voraussetzun- gen im Wege der Unterlassungsklage durchgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02, ZIP 2004, 804, 805; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 14 Rn. 35; Raiser in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 14 Rn. 70, 100; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 14 GmbHG Rn. 117; ferner Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 201; Scholz/Seibt, GmbHG, 13. Aufl., § 14 Rn. 121 zur Untersagung treuwidriger Stimmabgabe im vorläufigen Rechtsschutz). Die schuldhafte Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflich- tet den Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB zum Schadensersatz (vgl. Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/ J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 204; MünchKommGmbHG/Merkt, 4. Aufl., § 13 Rn. 208; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 14 GmbHG Rn. 117). Bei Verletzung der Treuepflicht durch eigennützige Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste durch einen Gesellschaftergeschäftsführer bein- haltet die gemäß § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne die Pflichtverletzung bestehenden Zustands demnach grundsätzlich die Einreichung einer berichtigten Liste. Darüber hinaus kann sich aus der Verletzung von Ver- tragspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB aber auch ein vorbeugender Unterlas- sungsanspruch ergeben, wenn, ebenso wie bei einem gesetzlichen Unterlas- sungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 62 63 64 - 28 - eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 102 f. mwN; ebenso Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 291 und MünchKommGmbHG/Merkt, 4. Aufl., § 13 Rn. 259 f. für den Unterlassungsan- spruch bei Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot; Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 106; BeckOK GmbHG/Pöschke, Stand: 1.9.2022, § 43 Rn. 371; Ziemons in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 538 zu Pflicht- verletzungen des Geschäftsführers). Das gilt dementsprechend auch bei Verlet- zung der gesellschafterlichen Treuepflicht. Zur Abwehr einer drohenden treue- pflichtwidrigen Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste steht dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter demgemäß ein eigener Unterlassungsanspruch zu. Die erforderliche Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit eine erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232, 236; Staudinger/Thole, BGB, Stand: 1.7.2022, § 1004 Rn. 464 mwN), die angesichts der Ankündigung im Schreiben des Bevollmäch- tigten der Beklagten zu 1 vom 28. Januar 2020 besteht. d) Dass einem von der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell un- richtigen Gesellschafterliste betroffenen Gesellschafter gegen den Geschäftsfüh- rer wegen Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten nach § 40 Abs. 3 GmbHG nur ein Schadensersatzanspruch zusteht, schließt einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen drohender Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflichten des Gesellschaftergeschäftsführers nicht aus. 65 66 - 29 - § 40 Abs. 3 GmbHG betrifft lediglich die Haftung für die Verletzung von organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers. Ansprüche aus einer Sonder- rechtsbeziehung, namentlich aus der Rechtsbeziehung zwischen den Gesell- schaftern aufgrund des Gesellschaftsvertrags und der daraus resultierenden ge- sellschafterlichen Treuepflicht, werden davon nicht erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 3 GmbHG eine abschließende Regelung für die Folgen einer pflichtwidrigen Listeneinreichung durch einen Geschäftsführer über den Bereich der organschaftlichen Rechtsbeziehung hinaus treffen wollte, sind dem Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien nicht zu entneh- men. Auch Sinn und Zweck des § 40 Abs. 3 GmbHG gebieten eine solche ab- schließende Wirkung nicht. Dagegen spricht vielmehr der der gesellschafterli- chen Treuepflicht und ihrer Durchsetzung ggf. im Wege der actio pro socio zu- grundeliegende Gedanke, die Minderheitsgesellschafter vor Beeinträchtigungen durch eine unrechtmäßige Einflussnahme der Gesellschaftermehrheit auf die Ge- schäftsführung zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1976 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 18 f., 21; Urteil vom 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203, 1204). e) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, mit der persönli- chen Inanspruchnahme des Geschäftsführers werde das Prozessrisiko in sach- fremder Weise von der Gesellschaft wegverlagert; außerdem stelle sich die Frage, wie dann in einem anhängigen Prozess bei Wechsel in der Person des Geschäftsführers zu verfahren sei. Eine sachfremde Verlagerung des Prozessri- sikos liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist und mit der Listeneinreichung die ihm persönlich als Gesellschafter obliegende Treue- pflicht verletzt. Bei einem Wechsel in der Person des Geschäftsführers steht dem Kläger das Institut der Erledigung des Rechtsstreits zur Verfügung. Damit trägt er bei einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers zwar das 67 68 - 30 - Risiko, dass ihm dadurch in diesem Verhältnis die Früchte des Rechtsstreits ge- nommen werden. Dem kann er aber durch eine (gleichzeitige) Inanspruchnahme der Gesellschaft entgehen. Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 28.12.2020 - 8 O 53/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2021 - 9 U 1/21 - ECLI:DE:BGH:2023:310123BIIZR91.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 91/21 vom 31. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2023 durch den Vor- sitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Das Urteil vom 8. November 2022 wird auf Seite 17 Rn. 40 in der 6. Zeile dahingehend berichtigt, dass es anstatt "GmbHG" richtig "BeurkG" lauten muss. Born B. Grüneberg V. Sander von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 28.12.2020 - 8 O 53/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2021 - 9 U 1/21 -